74. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die Festsetzung ihrer Sprengel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 40 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 173/1973 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 27. August 1976, BGBl.
Nr. 508, über die Errichtung von Landesarbeitsämtern
und Arbeitsämtern und die Festsetzung ihrer
Sprengel in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 255/1978, BGBl. Nr. 229/1980 und 194/1981
wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 Z 7 hat zu lauten
„7. im Bereich des Landesarbeitsamtes Tirol
a) für die Behandlung von Leistungsangelegenheiten
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973,
dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174/1963, dem Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 324/1977, und dem Bauarbeiter-
Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 129, sowie für die Anweisung von
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
in Innsbruck das Arbeitsamt Versicherungsdienste
— Tirol für das Land Tirol;
b) für die übrigen, den Arbeitsämtern übertragenen
Aufgaben
in Imst für den politischen Bezirk Imst,
in Innsbruck für die Stadt Innsbruck und den
politischen Bezirk Innsbruck,
in Kitzbühel für den politischen Bezirk Kitzbühel,
in Kufstein für den politischen Bezirk Kufstein,
in Landeck für den politischen Bezirk
Landeck,
in Lienz für den politischen Bezirk Lienz,
in Reutte für den politischen Bezirk Reutte,
in Schwaz für den politischen Bezirk
Schwaz;"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in
Kraft.