74. Handelsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Philippinen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Philippinen, im folgenden
die Vertragsparteien genannt,
Vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Handels-
und Wirtschaftsbeziehungen gemäß den Bedürfnissen
und Zielen ihrer Entwicklung und
ihres Handels auf einer gerechten und für beide
Seiten vorteilhaften Grundlage aufrechtzuerhalten,
weiterzuentwickeln und auszuweiten,
Eingedenk der Resolution 21 (II) und 96 (IV)
der Konferenz der Vereinten Nationen über
Handel und Entwicklung
Haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Die Vertragsparteien werden die Ausweitung
der gegenseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
im Rahmen der in jedem der beiden
Länder geltenden Gesetze und Vorschriften fördern.
ARTIKEL 2
Die Vertragsparteien werden alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen, um den Handel zwischen
den beiden Ländern in bezug auf die gegenwärtigen
und die möglichen Ausfuhren zu erleichtern,
zu stärken und vielfältiger zu gestalten mit
dem Ziel, den gegenseitigen Handel optimal auszuweiten.
ARTIKEL 3
Die Vertragsparteien gewähren einander die
Meistbegünstigung nach Maßgabe der Bestimmungen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommens, insoweit diese auf beide Vertragsparteien
anwendbar sind, in allen Angelegenheiten
betreffend
a) Zölle und Abgaben jeder Art einschließlich
des Verfahrens der Einhebung dieser Zölle
und Abgaben, die auf Ein- oder Ausfuhren
oder in Verbindung damit bzw. bei Zahlungsüberweisungen
für Ein- oder Ausfuhren
erhoben werden;
b) Vorschriften und Formalitäten im Zusammenhang
mit der Zollabfertigung;
c) Binnensteuern oder sonstige innere Abgaben
jeder Art, die für eingeführte und ausgeführte
Waren oder in Verbindung damit
erhoben werden und
d) die Ausstellung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen.
ARTIKEL 4
Die Bestimmungen des Artikels 3 sind nicht
anzuwenden
a) auf besondere Präferenzen oder sonstige,
von einer der beiden Parteien einem anderen
Land gewährten Vorteile bzw. auf Vorteile,
die zum Ersatz für zuvor bestehende
Präferenzen oder Vorteile gemäß dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen gewährt
werden sollen;
b) auf Zollpräferenzen oder andere Vorteile,
die eine der beiden Parteien zur Erleichterung
des Grenzverkehrs gewährt oder allenfalls
gewähren wird;
c) auf besondere Präferenzen oder andere
Vorteile, die von jeder der beiden Parteien
auf Grund ihrer Verbindung mit
einer Zollunion oder Freihandelszone bzw.
auf Grund von Maßnahmen, die zur Bildung
einer Zollunion oder einer Freihandelszone
führen, bzw. im Falle der Philippinen
auf Grund ihrer Assoziation mit der
ASEAN (Association of Southeast Asian
Nations) gemäß dem Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen gewährt werden;
d) auf Zollpräferenzen oder andere Vorteile,
die die Philippinen Entwicklungsländern
im Rahmen eines Programmes zur Ausweitung
des Handels bzw. zur wirtschaftlichen
Zusammenarbeit allenfalls gewähren
werden; und
e) auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen,
die eine der Vertragsparteien Drittländern
im Zusammenhang mit der Durchführung
multilateraler Abkommen im
Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
auf nicht-tarifarischem Gebiet,
von deren Anwendung Nichtmitglieder
ausgeschlossen sind, gewährt.
ARTIKEL 5
Laufende Zahlungen zwischen den beiden Ländern
erfolgen in frei konvertierbaren Währungen,
vorbehaltlich der in jedem der beiden Länder
geltenden Devisenbestimmungen und sonstiger
einschlägiger Gesetze, Bestimmungen und
Vorschriften.
ARTIKEL 6
Beide Vertragsparteien werden die gegenseitigen
Ausfuhren von Fertig- und Halbfertigwaren,
zusätzlich und ohne Beeinträchtigung von den
Erzeugnissen, die bisher ihre traditionellen Erzeugnisse
waren, in steigendem Maße fördern.
ARTIKEL 7
Um den Handel zwischen den beiden Ländern
weiterzuentwickeln, erleichtern die Vertragsparteien
einander die Teilnahme an Handelsmessen,
die in einem der beiden Länder stattfinden, sowie
die Veranstaltung von Ausstellungen eines
der beiden Länder im Gebiet der anderen Vertragspartei
zu Bedingungen, die zwischen ihren
zuständigen Behörden vereinbart werden.
Die Befreiung von Zöllen und anderen gleichartigen
Abgaben für Waren und Muster, die für
Messen und Ausstellungen bestimmt sind, sowie
deren Verkauf und Verfügungen über sie, ist den
Gesetzen, Bestimmungen und Vorschriften des
Landes unterworfen, in welchem solche Messen
und Ausstellungen abgehalten werden.
ARTIKEL 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens beschränken
nicht die sich vom Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen herleitenden Rechte
jeder der beiden Vertragsparteien, sofern diese
Rechte auf beide Vertragsparteien anwendbar
sind, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzuführen
i) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit,
Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;
ii) zum Schutz von Pflanzen oder Tieren
gegen Krankheiten;
iii) zum Schutz der äußeren Finanzlage
und Zahlungsbilanz und
iv) zur Verhinderung einer Schädigung
oder Gefahr einer Schädigung der heimischen
Industrie.
ARTIKEL 9
Die Vertragsparteien werden miteinander auf
Antrag einer der beiden Parteien Konsultationen
über alle Angelegenheiten führen, die von gegenseitigem
Interesse sind, sowie über erforderliche
Maßnahmen zur Ausweitung der gegenseitigen
Zusammenarbeit und der gegenseitigen Handelsbeziehungen
betreffend die Durchführung dieses
Abkommens.
In Anwendung dieses Artikels wird jede auf
Antrag einer der beiden Parteien stattfindende
Tagung an einem Ort abgehalten, der binnen
sechzig (60) Tagen nach dem Tage des Antrageinganges
gemeinsam zu vereinbaren ist.
ARTIKEL 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auch nach dessen Beendigung auf Verträge Anwendung,
die zwischen österreichischen und
philippinischen Firmen und Geschäftsagenturen
während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens
geschlossen, am Tage der Beendigung dieses
Abkommens jedoch noch nicht voll durchgeführt
worden sind.
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des
dritten Monates nach dem Tage des Austausches
von Noten in Kraft, in denen bestätigt wird, daß
es gemäß den entsprechenden Gesetzen der Vertragsparteien
ratifiziert worden ist. Es gilt für
die Dauer eines Jahres und bleibt danach solange
in Geltung, als es nicht von einer der Vertragsparteien
durch eine drei Monate vorhergehende
schriftliche Mitteilung beendet wird.
Jede Partei kann zu jeder Zeit der Gültigkeit
dieses Abkommens Änderungen dieses Abkommens
schriftlich vorschlagen, zu denen die andere
Partei binnen hundertzwanzig (120) Tagen nach
Eingang einer solchen Mitteilung Stellung nehmen
wird.
Die Vertragsparteien können die Bedingungen
dieses Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen
abändern.
Geschehen und gefertigt in Wien an diesem
20. Tage des Februar neunzehnhundertundneunundsiebzig
in zwei Urschriften in englischer
Sprache, eine Urschrift für jede Vertragspartei,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
FÜR DIE BUNDESREGIERUNG DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
Staribacher m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER
REPUBLIK PHILIPPINEN
Paterno m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 1. März 1980 in Kraft.