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74_1980 AT

74. Handelsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Philippinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Handelsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Philippinen

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Philippinen, im folgenden

die Vertragsparteien genannt,

Vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Handels-

und Wirtschaftsbeziehungen gemäß den Bedürfnissen

und Zielen ihrer Entwicklung und

ihres Handels auf einer gerechten und für beide

Seiten vorteilhaften Grundlage aufrechtzuerhalten,

weiterzuentwickeln und auszuweiten,

Eingedenk der Resolution 21 (II) und 96 (IV)

der Konferenz der Vereinten Nationen über

Handel und Entwicklung

Haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien werden die Ausweitung

der gegenseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

im Rahmen der in jedem der beiden

Länder geltenden Gesetze und Vorschriften fördern.

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien werden alle geeigneten

Maßnahmen ergreifen, um den Handel zwischen

den beiden Ländern in bezug auf die gegenwärtigen

und die möglichen Ausfuhren zu erleichtern,

zu stärken und vielfältiger zu gestalten mit

dem Ziel, den gegenseitigen Handel optimal auszuweiten.

ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien gewähren einander die

Meistbegünstigung nach Maßgabe der Bestimmungen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-

kommens, insoweit diese auf beide Vertragsparteien

anwendbar sind, in allen Angelegenheiten

betreffend

a) Zölle und Abgaben jeder Art einschließlich

des Verfahrens der Einhebung dieser Zölle

und Abgaben, die auf Ein- oder Ausfuhren

oder in Verbindung damit bzw. bei Zahlungsüberweisungen

für Ein- oder Ausfuhren

erhoben werden;

b) Vorschriften und Formalitäten im Zusammenhang

mit der Zollabfertigung;

c) Binnensteuern oder sonstige innere Abgaben

jeder Art, die für eingeführte und ausgeführte

Waren oder in Verbindung damit

erhoben werden und

d) die Ausstellung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen.

ARTIKEL 4

Die Bestimmungen des Artikels 3 sind nicht

anzuwenden

a) auf besondere Präferenzen oder sonstige,

von einer der beiden Parteien einem anderen

Land gewährten Vorteile bzw. auf Vorteile,

die zum Ersatz für zuvor bestehende

Präferenzen oder Vorteile gemäß dem Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen gewährt

werden sollen;

b) auf Zollpräferenzen oder andere Vorteile,

die eine der beiden Parteien zur Erleichterung

des Grenzverkehrs gewährt oder allenfalls

gewähren wird;

c) auf besondere Präferenzen oder andere

Vorteile, die von jeder der beiden Parteien

auf Grund ihrer Verbindung mit

einer Zollunion oder Freihandelszone bzw.

auf Grund von Maßnahmen, die zur Bildung

einer Zollunion oder einer Freihandelszone

führen, bzw. im Falle der Philippinen

auf Grund ihrer Assoziation mit der

ASEAN (Association of Southeast Asian

Nations) gemäß dem Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen gewährt werden;

d) auf Zollpräferenzen oder andere Vorteile,

die die Philippinen Entwicklungsländern

im Rahmen eines Programmes zur Ausweitung

des Handels bzw. zur wirtschaftlichen

Zusammenarbeit allenfalls gewähren

werden; und

e) auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen,

die eine der Vertragsparteien Drittländern

im Zusammenhang mit der Durchführung

multilateraler Abkommen im

Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

auf nicht-tarifarischem Gebiet,

von deren Anwendung Nichtmitglieder

ausgeschlossen sind, gewährt.

ARTIKEL 5

Laufende Zahlungen zwischen den beiden Ländern

erfolgen in frei konvertierbaren Währungen,

vorbehaltlich der in jedem der beiden Länder

geltenden Devisenbestimmungen und sonstiger

einschlägiger Gesetze, Bestimmungen und

Vorschriften.

ARTIKEL 6

Beide Vertragsparteien werden die gegenseitigen

Ausfuhren von Fertig- und Halbfertigwaren,

zusätzlich und ohne Beeinträchtigung von den

Erzeugnissen, die bisher ihre traditionellen Erzeugnisse

waren, in steigendem Maße fördern.

ARTIKEL 7

Um den Handel zwischen den beiden Ländern

weiterzuentwickeln, erleichtern die Vertragsparteien

einander die Teilnahme an Handelsmessen,

die in einem der beiden Länder stattfinden, sowie

die Veranstaltung von Ausstellungen eines

der beiden Länder im Gebiet der anderen Vertragspartei

zu Bedingungen, die zwischen ihren

zuständigen Behörden vereinbart werden.

Die Befreiung von Zöllen und anderen gleichartigen

Abgaben für Waren und Muster, die für

Messen und Ausstellungen bestimmt sind, sowie

deren Verkauf und Verfügungen über sie, ist den

Gesetzen, Bestimmungen und Vorschriften des

Landes unterworfen, in welchem solche Messen

und Ausstellungen abgehalten werden.

ARTIKEL 8

Die Bestimmungen dieses Abkommens beschränken

nicht die sich vom Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen herleitenden Rechte

jeder der beiden Vertragsparteien, sofern diese

Rechte auf beide Vertragsparteien anwendbar

sind, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzuführen

i) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit,

Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;

ii) zum Schutz von Pflanzen oder Tieren

gegen Krankheiten;

iii) zum Schutz der äußeren Finanzlage

und Zahlungsbilanz und

iv) zur Verhinderung einer Schädigung

oder Gefahr einer Schädigung der heimischen

Industrie.

ARTIKEL 9

Die Vertragsparteien werden miteinander auf

Antrag einer der beiden Parteien Konsultationen

über alle Angelegenheiten führen, die von gegenseitigem

Interesse sind, sowie über erforderliche

Maßnahmen zur Ausweitung der gegenseitigen

Zusammenarbeit und der gegenseitigen Handelsbeziehungen

betreffend die Durchführung dieses

Abkommens.

In Anwendung dieses Artikels wird jede auf

Antrag einer der beiden Parteien stattfindende

Tagung an einem Ort abgehalten, der binnen

sechzig (60) Tagen nach dem Tage des Antrageinganges

gemeinsam zu vereinbaren ist.

ARTIKEL 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auch nach dessen Beendigung auf Verträge Anwendung,

die zwischen österreichischen und

philippinischen Firmen und Geschäftsagenturen

während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens

geschlossen, am Tage der Beendigung dieses

Abkommens jedoch noch nicht voll durchgeführt

worden sind.

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des

dritten Monates nach dem Tage des Austausches

von Noten in Kraft, in denen bestätigt wird, daß

es gemäß den entsprechenden Gesetzen der Vertragsparteien

ratifiziert worden ist. Es gilt für

die Dauer eines Jahres und bleibt danach solange

in Geltung, als es nicht von einer der Vertragsparteien

durch eine drei Monate vorhergehende

schriftliche Mitteilung beendet wird.

Jede Partei kann zu jeder Zeit der Gültigkeit

dieses Abkommens Änderungen dieses Abkommens

schriftlich vorschlagen, zu denen die andere

Partei binnen hundertzwanzig (120) Tagen nach

Eingang einer solchen Mitteilung Stellung nehmen

wird.

Die Vertragsparteien können die Bedingungen

dieses Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen

abändern.

Geschehen und gefertigt in Wien an diesem

20. Tage des Februar neunzehnhundertundneunundsiebzig

in zwei Urschriften in englischer

Sprache, eine Urschrift für jede Vertragspartei,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

FÜR DIE BUNDESREGIERUNG DER

REPUBLIK ÖSTERREICH

Staribacher m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER

REPUBLIK PHILIPPINEN

Paterno m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 1. März 1980 in Kraft.

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