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74_1979 AT

74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Buch-Feistritz, Weißkirchen und Eppenstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Buch-Feistritz, Weißkirchen und Eppenstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 78

Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Maria Buch-Feistritz, Weißkirchen und

Eppenstein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 4,910 an dem mit Verordnung vom

11. Dezember 1978, BGBl. Nr. 642, in seinem

Verlauf bestimmten Teilstück der B 77 Gaberl

Straße, umfährt die Ortschaft Weißkirchen im

Südwesten, wobei sie westlich der ÖBB-Linie

Zeltweg—Lavamünd verläuft, und bindet bei

km 7,0 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Maria Buch-

Feistritz, Weißkirchen und Eppenstein aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen BO-78; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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