74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Buch-Feistritz, Weißkirchen und Eppenstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 78
Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Maria Buch-Feistritz, Weißkirchen und
Eppenstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 4,910 an dem mit Verordnung vom
11. Dezember 1978, BGBl. Nr. 642, in seinem
Verlauf bestimmten Teilstück der B 77 Gaberl
Straße, umfährt die Ortschaft Weißkirchen im
Südwesten, wobei sie westlich der ÖBB-Linie
Zeltweg—Lavamünd verläuft, und bindet bei
km 7,0 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Maria Buch-
Feistritz, Weißkirchen und Eppenstein aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-78; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.