74_1978
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74. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 74. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
1978_74_0 74. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
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Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1978 wird für Hilfs-
und angelernte Arbeiten im Gesamtbereich der
Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 2350 für die Beschäftigung
von Ausländern festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird
unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die angeführten
Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach
Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1978.