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74_1978 AT

74. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1978 wird für Hilfs-

und angelernte Arbeiten im Gesamtbereich der

Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 2350 für die Beschäftigung

von Ausländern festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird

unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die angeführten

Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach

Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1978.

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