74. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Futtermittelerzeuger (§ 103 Abs. 1
lit. b Z. 20 GewO 1973) ist durch folgende
Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage
festgesetzten Lehrganges für Futtermittelerzeuger,
b) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
Chemie, Technische Chemie, Veterinärmedizin,
Landwirtschaft oder Lebensmittel-
und Gärungstechnologie an
einer inländischen Universität und
c) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Futtermittelerzeuger
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1
lit. a angeführten Lehrganges,
b) den erfolgreichen Besuch der Höheren
Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft,
für alpenländische Landwirtschaft, für
Technische Chemie, für Biochemie und
Schädlingsbekämpfung oder für Chemische
Betriebstechnik oder der Fachschule für
Technische Chemie, für Biochemie und
Schädlingsbekämpfung oder für Chemische
Betriebstechnik oder die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung für das Handwerk der
Getreidemüller (§ 94 Z. 20 GewO 1973)
und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Futtermittelerzeuger
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1
lit. a angeführten Lehrganges und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Futtermittelerzeuger.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976
in Kraft.