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74_1976 AT

74. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Futtermittelerzeuger (§ 103 Abs. 1

lit. b Z. 20 GewO 1973) ist durch folgende

Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage

festgesetzten Lehrganges für Futtermittelerzeuger,

b) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung

Chemie, Technische Chemie, Veterinärmedizin,

Landwirtschaft oder Lebensmittel-

und Gärungstechnologie an

einer inländischen Universität und

c) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Futtermittelerzeuger

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1

lit. a angeführten Lehrganges,

b) den erfolgreichen Besuch der Höheren

Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft,

für alpenländische Landwirtschaft, für

Technische Chemie, für Biochemie und

Schädlingsbekämpfung oder für Chemische

Betriebstechnik oder der Fachschule für

Technische Chemie, für Biochemie und

Schädlingsbekämpfung oder für Chemische

Betriebstechnik oder die erfolgreich abgelegte

Meisterprüfung für das Handwerk der

Getreidemüller (§ 94 Z. 20 GewO 1973)

und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Futtermittelerzeuger

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1

lit. a angeführten Lehrganges und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Futtermittelerzeuger.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976

in Kraft.

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