74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 10
Budapester Straße wird im Bereich der Gemeinde
Nickelsdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 55,517 in einem Rechtsbogen von der bestehenden
Trasse ab, verläuft sodann südlich derselben
und endet nach einem Linksbogen zur bestehenden
ungarischen Grenzabfertigungsstelle
an der Staatsgrenze mit Ungarn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie der Gemeinde Nickelsdorf aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.