Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
74_1975 AT

74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 10

Budapester Straße wird im Bereich der Gemeinde

Nickelsdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 55,517 in einem Rechtsbogen von der bestehenden

Trasse ab, verläuft sodann südlich derselben

und endet nach einem Linksbogen zur bestehenden

ungarischen Grenzabfertigungsstelle

an der Staatsgrenze mit Ungarn.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie der Gemeinde Nickelsdorf aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →