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74_1974 AT

74. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Vertrages samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll wird

genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Polen, von dem Wunsche geleitet, sich über

bestimmte finanzielle und vermögensrechtliche

Fragen zu einigen, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Die Volksrepublik Polen zahlt an die

Republik Österreich eine Globalentschädigung

zur vollständigen und endgültigen Befriedigung

der Ansprüche der Republik Österreich sowie

österreichischer physischer und juristischer Personen

gegenüber der Volksrepublik Polen sowie

gegenüber polnischen physischen und juristischen

Personen, welche Ansprüche entstanden sind

durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Vermögenschaften,

Rechten und Interessen

a) zufolge der polnischen Rechtsvorschriften

über die Nationalisierung, über die Reform

in der Agrar- und Forstwirtschaft oder

anderer polnischer Rechtsvorschriften oder

b) auf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen

polnischer Organe, welche die

Entziehung von Eigentumsrechten sowie

anderer österreichischer Rechte und Interessen

zur Folge hatten.

(2) Als österreichische Personen im Sinne dieses

Vertrages gelten solche Personen, die entweder

als physische Personen am 27. April 1945, sowie

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz

(1) lit. a) genannten Rechtsvorschriften oder

zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der in Absatz

(1) lit. b) genannten Maßnahmen als auch

im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages

die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

oder als juristische Personen an diesen Stichtagen

ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik

Österreich hatten.

(3) Die in den Absätzen (1) und (2) enthaltenen

Bestimmungen gelten sinngemäß für

Rechtsnachfolger der in Absatz (2) genannten

Personen, wenn diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt

der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder

als physische Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft besaßen oder als juristische

Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik

Österreich hatten.

Artikel 2

Die Volksrepublik Polen leistet keine Entschädigung

für Vermögenschaften, Rechte und

Interessen, die

a) durch Rechtsgeschäfte erworben worden

sind, die im Sinne internationaler Vereinbarungen

als ungültig gelten,

b) von Behörden oder Institutionen des Deutschen

Reiches oder deutschen Personen nach

dem 1. September 1939 auf dem Gebiet

de9 okkupierten Polens erworben worden

sind, es sei denn, daß der Erwerb im Erbwege

oder zufolge Eheschließung erfolgt ist,

c) aus dem Besitz von Aktien oder sonstigen

Beteiligungen an Gesellschaften aller Art

oder aus dem Besitz von Unternehmungen

herrühren, die auf dem Gebiet des okkupierten

Polens nach dem 1. September 1939

neu gegründet wurden oder aus in diesem

Zeitraum vorgenommenen Kapitalerhöhungen

bei schon am 1. September 1939

bestandenen Kapitalgesellschaften stammen;

es sei denn, es handelt sich um Fälle,

in denen ein Umtausch von Aktien, eine

Veränderung der Rechtsform der Unternehmungen

oder ein Wechsel von Beteiligungen

während der Zeit der Okkupation

Polens auf Anordnung deutscher Behörden

oder der von diesen Behörden bestellten

Verwalter erfolgt ist.

Artikel 3

Die Globalentschädigung, welche die Volksrepublik

Polen für die in Artikel 1 bezeichneten

Vermögenschaften, Rechte und Interessen

bezahlt, wird in der Höhe von einundsiebzig

Millionen fünfhunderttausend österreichischen

Schilling festgesetzt.

Artikel 4

(1) Die Volksrepublik Polen wird die in Artikel

3 genannte Globalsumme an die Republik

Österreich in zwölf aufeinander folgenden Jahresraten

entrichten, und zwar

elf Raten in Höhe von je sechs Millionen

österreichischen Schilling, die zwölfte Rate in

Höhe von fünf Millionen fünfhunderttausend

österreichischen Schilling.

Die erste Rate in Höhe von sechs Millionen

österreichischen Schilling ist bis zum 31. März

des Jahres zu bezahlen, welches auf das Kalenderjahr

des Inkrafttretens dieses Vertrages folgt,

die übrigen Raten sind jeweils bis spätestens

31. Mai der darauf folgenden Jahre zahlbar.

(2) Die Zahlungen werden auf ein Konto der

Republik Österreich bei der Oesterreichischen

Nationalbank zu Lasten des auf Grund des

Artikels 1 des Zahlungsabkommens zwischen der

Volksrepublik Polen und der Republik Österreich

vom 2. September 1954 bei der Oesterreichischen

Nationalbank geführten Compte

Général Pologne geleistet werden.

(3) Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger

Abdeckung der in Artikel 3 festgesetzten

Globalsumme außer Kraft treten, so wird

die Zahlung des restlichen Betrages in der für

Zahlungen zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Polen dann generell geltenden

Weise durchgeführt.

(4) Bezüglich der technischen Durchführung

der Zahlungen werden sich die Oesterreichische

Nationalbank und die Narodowy Bank Polski

ins Einvernehmen setzen.

Artikel 5

(1) Die vollständige Bezahlung der in Artikel

3 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende

Wirkung für die Volksrepublik Polen sowie

für polnische physische und juristische Personen

gegenüber der Republik Österreich und den in

Artikel 1 angeführten österreichischen physischen

und juristischen Personen hinsichtlich der unter

Artikel 1 fallenden Ansprüche. Mit dem Eintritt

der schuldbefreienden Wirkung wird die

Republik Österreich Ansprüche von Personen,

die in Artikel 1 genannt sind, als endgültig

erledigt betrachten.

(2) Die Republik Österreich wird gegenüber

der Volksrepublik Polen keine Ansprüche mehr

vertreten oder unterstützen, die durch Artikel 1

und 2 dieses Vertrages geregelt sind.

Artikel 6

Die Volksrepublik Polen betrachtet ihrerseits

sowohl Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art als

auch Ansprüche polnischer physischer und juristischer

Personen, die mit den in Artikel 1

genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen

in Zusammenhang stehen, als endgültig

geregelt.

Artikel 7

Die Verteilung der in Artikel 3 festgesetzten

Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik

Österreich.

Artikel 8

(1) Die Republik Österreich wird der Volksrepublik

Polen nach vollständiger Bezahlung der

Globalsumme die Wertpapiere und die Urkunden

übergeben, welche die Rechte nach Artikel 1

verkörpern und durch die Republik Österreich

entschädigt wurden. Wenn solche Wertpapiere

und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann

an deren Stelle die Republik Österreich andere

den Entschädigungsanspruch feststellende Dokumente

übergeben.

(2) Darüber hinaus wird die Republik Österreich

der Volksrepublik Polen — sobald hiezu

die Möglichkeit besteht — die Namen der physischen

und die Bezeichnung der juristischen Personen

bekanntgeben, deren Ansprüche als entschädigungsfähig

anerkannt wurden, sowie die

Bezeichnung der Vermögenschaften, Rechte und

Interessen, die entschädigt worden sind.

Artikel 9

Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme

wird die Volksrepublik Polen die zur

Prüfung der Begehren der österreichischen Antragsteller

notwendigen Informationen im Rahmen

ihrer Möglichkeiten erteilen.

Artikel 10

Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem

Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten durch

Austauch von Noten einander mitgeteilt haben,

daß die Voraussetzungen nach ihrem Recht für

das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen

Bevollmächtigten der Vertragsstaaten

diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 6. Oktober 1970,

in zwei Exemplaren in deutscher und in polnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die

Volksrepublik Polen

Wojtyga m. p.

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 6. Oktober 1970

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit

dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen

zu bestätigen, daß unter Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, die unter Artikel

1 fallen, auch solche Ansprüche zu verstehen

sind, die aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen

aller Art, insbesondere auch solcher, die

in Wertpapieren verbrieft sind, herrühren, wenn

von polnischer Seite ausdrücklich anerkannt wird,

daß Vermögenswerte, die mit diesen Lieferungen,

Leistungen oder Forderungen in unmittelbarem

Zusammenhang stehen, vom polnischen

Staat tatsächlich übernommen worden sind.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Leslaw Wojtyga

außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter

der Volksrepublik Polen

in Österreich

Wien

DER AUSSERORDENTLICHE UND

BEVOLLMÄCHTIGTE BOTSCHAFTER

DER VOLKSREPUBLIK POLEN

IN

ÖSTERREICH

Wien, am 6. Oktober 1970

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit

dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen

zu bestätigen, daß unter Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, die unter Artikel

1 fallen, auch solche Ansprüche zu verstehen

sind, die aus Lieferungen, Leistungen oder Forde-

rungen aller Art, insbesondere auch solcher, die

in Wertpapieren verbrieft sind, herrühren, wenn

von polnischer Seite ausdrücklich anerkannt

wird, daß Vermögenswerte, die mit diesen Lieferungen,

Leistungen oder Forderungen in unmittelbarem

Zusammenhang stehen, vom polnischen

Staat tatsächlich übernommen worden sind.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

zu bestätigen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung

Wojtyga m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 6. Oktober 1970

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit

dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen

zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag

nicht geregelt werden

1. Ansprüche jeglicher Art gegenüber Geld- und

Kreditinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen

in Polen sowie Ansprüche,

die in Wertpapieren öffentlicher innerer

polnischer Anleihen verkörpert sind,

2. Ansprüche, die aus der noch offen gebliebenen

Ablösung der vom polnischen Staat, polnischen

öffentlichen Unternehmungen und Geld-

und Kreditinstituten ausgegebenen äußeren

Anleihen sowie von polnischen Geld- und

Kreditinstituten ausgegebenen auf Fremdwährung

lautenden und außerhalb Polens zahlbaren

Pfandbriefen herrühren,

3. Ansprüche auf Rechte aus oder an Patenten,

Lizenzen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten

sowie Ansprüche auf Rechte oder aus

Rechten auf Auffindung, Förderung, Bearbeitung

und Verteilung von Bodenschätzen, die

nicht bereits durch Zeitablauf oder mangels

Konzession erloschen sind, es sei denn, daß

solche nicht erloschenen Rechte im Zusammenhang

mit der Nationalisierung von Unternehmungen

mitübernommen wurden,

4. Ansprüche jeglicher Art, die in Wertpapieren

öffentlicher Anleihen des ehemaligen Deutschen

Reiches oder seiner Gebietskörperschaften verkörpert

sind,

5. Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen

und Forderungen aller Art gegenüber dem

ehemaligen Deutschen Reich oder gegenüber

deutschen juristischen Personen herrühren.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Leslaw Wojtyga

außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter

der Volksrepublik Polen

in Österreich

Wien

DER AUSSERORDENTLICHE UND

BEVOLLMÄCHTIGTE BOTSCHAFTER

DER VOLKSREPUBLIK POLEN

IN

ÖSTERREICH

Wien, am 6. Oktober 1970

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit

dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen

zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag

nicht geregelt werden

1. Ansprüche jeglicher Art gegenüber Geld- und

Kreditinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen

in Polen sowie Ansprüche,

die in Wertpapieren öffentlicher innerer

polnischer Anleihen verkörpert sind,

2. Ansprüche, die aus der noch offen gebliebenen

Ablösung der vom polnischen Staat, polnischen

öffentlichen Unternehmungen und Geld-

und Kreditinstituten ausgegebenen äußeren

Anleihen sowie von polnischen Geld- und Kreditinstituten

ausgegebenen auf Fremdwährung

lautenden und außerhalb Polens zahlbaren

Pfandbriefen herrühren,

3. Ansprüche auf Rechte aus oder an Patenten,

Lizenzen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten

sowie Ansprüche auf Rechte oder aus

Rechten auf Auffindung, Förderung, Bearbeitung

und Verteilung von Bodenschätzen, die

nicht bereits durch Zeitablauf oder mangels

Konzession erloschen sind, es sei denn, daß

solche nicht erloschenen Rechte im Zusammenhang

mit der Nationalisierung von Unternehmungen

mitübernommen wurden,

4. Ansprüche jeglicher Art, die in Wertpapieren

öffentlicher Anleihen des ehemaligen Deutschen

Reiches oder seiner Gebietskörperschaften

verkörpert sind,

5. Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen

und Forderungen aller Art gegenüber dem

ehemaligen Deutschen Reich oder gegenüber

deutschen juristischen Personen herrühren.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

zu bestätigen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung

Wojtyga m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 6. Oktober 1970

Herr Botschafter!

Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten

Vertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,

daß seitens der österreichischen Bundesregierung

und österreichischer Verwaltungsbehörden

keine Einwendungen dagegen erhoben werden, daß

eine hiezu legitimierte polnische Person über ihre

bei österreichischen Geldinstituten verwahrten

Werte im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung

verfügt.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Leslaw Wojtyga

außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter

der Volksrepublik Polen

in Österreich

Wien

DER AUSSERORDENTLICHE UND

BEVOLLMÄCHTIGTE BOTSCHAFTER

DER VOLKSREPUBLIK POLEN

IN

ÖSTERREICH

Wien, am 6. Oktober 1970

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten

Vertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,

daß seitens der österreichischen Bundesregierung

und österreichischer Verwaltungsbehörden

keine Einwendungen dagegen erhoben werden,

daß eine hiezu legitimierte polnische Person über

ihre bei österreichischen Geldinstituten verwahrten

Werte im Rahmen der österreichischen

Rechtsordnung verfügt.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

zu bestätigen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung

Wojtyga m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜRAUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 6. Oktober 1970

Herr Botschafter!

Für einige polnischen abwesenden oder verschollenen

Personen gehörende Liegenschaften,

die sich auf österreichischem Gebiet befinden,

wurden öffentliche Verwaltungen eingerichtet.

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten

Vertrag bestand Einvernehmen darüber,

daß diese öffentlichen Verwaltungen innerhalb

von 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages

von amtswegen aufgehoben werden.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Leslaw Wojtyga

außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter

der Volksrepublik Polen

in Österreich

Wien

DER AUSSERORDENTLICHE UND

BEVOLLMÄCHTIGTE BOTSCHAFTER

DER VOLKSREPUBLIK POLEN

IN

ÖSTERREICH

Wien, am 6. Oktober 1970

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Für einige polnischen abwesenden oder verschollenen

Personen gehörende Liegenschaften,

die sich auf österreichischem Gebiet befinden,

wurden öffentliche Verwaltungen eingerichtet.

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten

Vertrag bestand Einvernehmen darüber,

daß diese öffentlichen Verwaltungen innerhalb

von 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages

von amtswegen aufgehoben werden.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

zu bestätigen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung

Wojtyga m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

ZUSATZPROTOKOLL

zum Vertrag vom 6. Oktober 1970 zwischen

der Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen zur Regelung bestimmter

finanzieller Fragen

Artikel 1

(1) Zur vollständigen und endgültigen Regelung

aller Ansprüche, welche die Volksrepublik

Polen im Zusammenhang mit dem in Österreich

gelegenen Nachlaßvermögen der während des

Zweiten Weltkrieges verstorbenen oder der

verschollenen und später für tot erklärten polnischen

Staatsangehörigen erhoben hat, wird

die Republik Österreich die ihr auf Grund des

Heimfallsrechtes nach diesen Personen tatsächlich

zugekommenen Beträge nach Maßgabe

der Artikel 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls

der Volksrepublik Polen im Verrechnungswege

überlassen.

(2) Wurde von der Republik Österreich eine

Liegenschaft aus einem solchen heimfälligen

Nachlaß in natura übernommen oder sollte

eine solche Übernahme in Zukunft erfolgen,

so wird sie für diese Liegenschaft nach Maßgabe

der Artikel 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls der

Volksrepublik Polen einen Ersatzbetrag im

Verrechnungswege überlassen, der aus dem im

Hauptinventar des Verlassenschaftsverfahrens angeführten

Schätzwert der Liegenschaft zuzüglich

der Reinerträge, abzüglich der mit der Liegenschaft

konnexen Schulden und der Kosten des

Verlassenschaftsverfahrens besteht.

Artikel 2

(1) Verschollen im Sinne des Artikels 1 dieses

Zusatzprotokolls ist eine physische Person,

deren Aufenthalt in der Zeit vom 1. September

1939 bis 8. Mai 1945 unbekannt geworden ist

und seither nicht mehr bekannt wurde.

(2) Polnische Staatsangehörige im Sinne des

Artikels 1 dieses Zusatzprotokolls sind solche

physische Personen, die im Zeitpunkt ihres

Todes oder im Zeitpunkt ihrer Todeserklärung

die polnische Staatsangehörigkeit besessen haben.

Artikel 3

Die von der Republik Österreich in einem

Kalenderjahr vereinnahmten, gemäß Artikel 1

Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls 2u überlassenden

Beträge sowie die gemäß Artikel 1 Absatz 2

dieses Zusatzprotokolls zu überlassenden Ersatzbeträge

für die in diesem Kalenderjahr in das

Eigentum der Republik Österreich gelangten

Liegenschaften weiden mit der nach Artikel 4

des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen

der Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen zur Regelung bestimmter finanzieller

Fragen am 31. März des darauffolgenden Jahres

fällig werdenden Rate aufgerechnet.

Artikel 4

(1) Sollte die Republik Österreich die Beträge

gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls

oder die in natura übernommenen Liegenschaften

bis zum Aufrechnungszeitpunkt des

Artikels 3 dieses Zusatzprotokolls an zum Nachlaß

Berechtigte ganz oder zum Teil herausgeben

müssen, so entfallt die Aufrechnung im

entsprechenden Ausmaß.

(2) Die Volksrepublik Polen wird die Republik

Österreich nach erfolgter Aufrechnung bei jeder

Verlassenschaft bis zur Höhe des aufgerechneten

Betrages zuzüglich allfälliger Nebengebühren

für alle Forderungen schadlos halten, die dann

von zum Nachlaß Berechtigten gegen die Republik

Österreich im Hinblick auf die Heimfälligkeit

erhoben werden sollten.

Artikel 5

Das österreichische Bundesministerium für

Finanzen und das Finanzministerium der Volksrepublik

Polen werden einander die zur Durchführung

dieses Zusatzprotokolls erforderlichen

Informationen erteilen und sich insbesondere

hinsichtlich der Umstände, die im Zusammenhang

mit der beabsichtigten Veräußerung oder

einer Übernahme in natura von Liegenschaften

stehen, ins Einvernehmen setzen.

Artikel 6

Dieses Zusatzprotokoll ist ein integrierender

Teil des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen

der Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen zur Regelung bestimmter finanzieller

Fragen und tritt gleichzeitig mit diesem Vertrag

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen

Bevollmächtigten der Vertragsstaaten

dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 25. Jänner 1973 in

zwei Urschriften in deutscher und polnischer,

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Volksrepublik Polen

Leslaw Wojtyga m. p.

Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister

für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten

Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Vertrag sowie auf Grund der vom Bundespräsidenten

unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde zum vorstehenden

Zusatzprotokoll wurde der in Artikel 10 des Vertrages vorgesehene Notenaustausch am 22. Dezember

1973 durchgeführt; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 10 des Vertrages und Artikel 6 des

Zusatzprotokolls am 20. Feber 1974 in Kraft.

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