74. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll wird
genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Polen, von dem Wunsche geleitet, sich über
bestimmte finanzielle und vermögensrechtliche
Fragen zu einigen, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die Volksrepublik Polen zahlt an die
Republik Österreich eine Globalentschädigung
zur vollständigen und endgültigen Befriedigung
der Ansprüche der Republik Österreich sowie
österreichischer physischer und juristischer Personen
gegenüber der Volksrepublik Polen sowie
gegenüber polnischen physischen und juristischen
Personen, welche Ansprüche entstanden sind
durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Vermögenschaften,
Rechten und Interessen
a) zufolge der polnischen Rechtsvorschriften
über die Nationalisierung, über die Reform
in der Agrar- und Forstwirtschaft oder
anderer polnischer Rechtsvorschriften oder
b) auf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen
polnischer Organe, welche die
Entziehung von Eigentumsrechten sowie
anderer österreichischer Rechte und Interessen
zur Folge hatten.
(2) Als österreichische Personen im Sinne dieses
Vertrages gelten solche Personen, die entweder
als physische Personen am 27. April 1945, sowie
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz
(1) lit. a) genannten Rechtsvorschriften oder
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der in Absatz
(1) lit. b) genannten Maßnahmen als auch
im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages
die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
oder als juristische Personen an diesen Stichtagen
ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik
Österreich hatten.
(3) Die in den Absätzen (1) und (2) enthaltenen
Bestimmungen gelten sinngemäß für
Rechtsnachfolger der in Absatz (2) genannten
Personen, wenn diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt
der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder
als physische Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft besaßen oder als juristische
Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik
Österreich hatten.
Artikel 2
Die Volksrepublik Polen leistet keine Entschädigung
für Vermögenschaften, Rechte und
Interessen, die
a) durch Rechtsgeschäfte erworben worden
sind, die im Sinne internationaler Vereinbarungen
als ungültig gelten,
b) von Behörden oder Institutionen des Deutschen
Reiches oder deutschen Personen nach
dem 1. September 1939 auf dem Gebiet
de9 okkupierten Polens erworben worden
sind, es sei denn, daß der Erwerb im Erbwege
oder zufolge Eheschließung erfolgt ist,
c) aus dem Besitz von Aktien oder sonstigen
Beteiligungen an Gesellschaften aller Art
oder aus dem Besitz von Unternehmungen
herrühren, die auf dem Gebiet des okkupierten
Polens nach dem 1. September 1939
neu gegründet wurden oder aus in diesem
Zeitraum vorgenommenen Kapitalerhöhungen
bei schon am 1. September 1939
bestandenen Kapitalgesellschaften stammen;
es sei denn, es handelt sich um Fälle,
in denen ein Umtausch von Aktien, eine
Veränderung der Rechtsform der Unternehmungen
oder ein Wechsel von Beteiligungen
während der Zeit der Okkupation
Polens auf Anordnung deutscher Behörden
oder der von diesen Behörden bestellten
Verwalter erfolgt ist.
Artikel 3
Die Globalentschädigung, welche die Volksrepublik
Polen für die in Artikel 1 bezeichneten
Vermögenschaften, Rechte und Interessen
bezahlt, wird in der Höhe von einundsiebzig
Millionen fünfhunderttausend österreichischen
Schilling festgesetzt.
Artikel 4
(1) Die Volksrepublik Polen wird die in Artikel
3 genannte Globalsumme an die Republik
Österreich in zwölf aufeinander folgenden Jahresraten
entrichten, und zwar
elf Raten in Höhe von je sechs Millionen
österreichischen Schilling, die zwölfte Rate in
Höhe von fünf Millionen fünfhunderttausend
österreichischen Schilling.
Die erste Rate in Höhe von sechs Millionen
österreichischen Schilling ist bis zum 31. März
des Jahres zu bezahlen, welches auf das Kalenderjahr
des Inkrafttretens dieses Vertrages folgt,
die übrigen Raten sind jeweils bis spätestens
31. Mai der darauf folgenden Jahre zahlbar.
(2) Die Zahlungen werden auf ein Konto der
Republik Österreich bei der Oesterreichischen
Nationalbank zu Lasten des auf Grund des
Artikels 1 des Zahlungsabkommens zwischen der
Volksrepublik Polen und der Republik Österreich
vom 2. September 1954 bei der Oesterreichischen
Nationalbank geführten Compte
Général Pologne geleistet werden.
(3) Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger
Abdeckung der in Artikel 3 festgesetzten
Globalsumme außer Kraft treten, so wird
die Zahlung des restlichen Betrages in der für
Zahlungen zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Polen dann generell geltenden
Weise durchgeführt.
(4) Bezüglich der technischen Durchführung
der Zahlungen werden sich die Oesterreichische
Nationalbank und die Narodowy Bank Polski
ins Einvernehmen setzen.
Artikel 5
(1) Die vollständige Bezahlung der in Artikel
3 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende
Wirkung für die Volksrepublik Polen sowie
für polnische physische und juristische Personen
gegenüber der Republik Österreich und den in
Artikel 1 angeführten österreichischen physischen
und juristischen Personen hinsichtlich der unter
Artikel 1 fallenden Ansprüche. Mit dem Eintritt
der schuldbefreienden Wirkung wird die
Republik Österreich Ansprüche von Personen,
die in Artikel 1 genannt sind, als endgültig
erledigt betrachten.
(2) Die Republik Österreich wird gegenüber
der Volksrepublik Polen keine Ansprüche mehr
vertreten oder unterstützen, die durch Artikel 1
und 2 dieses Vertrages geregelt sind.
Artikel 6
Die Volksrepublik Polen betrachtet ihrerseits
sowohl Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art als
auch Ansprüche polnischer physischer und juristischer
Personen, die mit den in Artikel 1
genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen
in Zusammenhang stehen, als endgültig
geregelt.
Artikel 7
Die Verteilung der in Artikel 3 festgesetzten
Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik
Österreich.
Artikel 8
(1) Die Republik Österreich wird der Volksrepublik
Polen nach vollständiger Bezahlung der
Globalsumme die Wertpapiere und die Urkunden
übergeben, welche die Rechte nach Artikel 1
verkörpern und durch die Republik Österreich
entschädigt wurden. Wenn solche Wertpapiere
und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann
an deren Stelle die Republik Österreich andere
den Entschädigungsanspruch feststellende Dokumente
übergeben.
(2) Darüber hinaus wird die Republik Österreich
der Volksrepublik Polen — sobald hiezu
die Möglichkeit besteht — die Namen der physischen
und die Bezeichnung der juristischen Personen
bekanntgeben, deren Ansprüche als entschädigungsfähig
anerkannt wurden, sowie die
Bezeichnung der Vermögenschaften, Rechte und
Interessen, die entschädigt worden sind.
Artikel 9
Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme
wird die Volksrepublik Polen die zur
Prüfung der Begehren der österreichischen Antragsteller
notwendigen Informationen im Rahmen
ihrer Möglichkeiten erteilen.
Artikel 10
Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem
Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten durch
Austauch von Noten einander mitgeteilt haben,
daß die Voraussetzungen nach ihrem Recht für
das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen
Bevollmächtigten der Vertragsstaaten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 6. Oktober 1970,
in zwei Exemplaren in deutscher und in polnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die
Volksrepublik Polen
Wojtyga m. p.
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit
dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen
zu bestätigen, daß unter Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die unter Artikel
1 fallen, auch solche Ansprüche zu verstehen
sind, die aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen
aller Art, insbesondere auch solcher, die
in Wertpapieren verbrieft sind, herrühren, wenn
von polnischer Seite ausdrücklich anerkannt wird,
daß Vermögenswerte, die mit diesen Lieferungen,
Leistungen oder Forderungen in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, vom polnischen
Staat tatsächlich übernommen worden sind.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Leslaw Wojtyga
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Volksrepublik Polen
in Österreich
Wien
DER AUSSERORDENTLICHE UND
BEVOLLMÄCHTIGTE BOTSCHAFTER
DER VOLKSREPUBLIK POLEN
IN
ÖSTERREICH
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit
dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen
zu bestätigen, daß unter Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die unter Artikel
1 fallen, auch solche Ansprüche zu verstehen
sind, die aus Lieferungen, Leistungen oder Forde-
rungen aller Art, insbesondere auch solcher, die
in Wertpapieren verbrieft sind, herrühren, wenn
von polnischer Seite ausdrücklich anerkannt
wird, daß Vermögenswerte, die mit diesen Lieferungen,
Leistungen oder Forderungen in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, vom polnischen
Staat tatsächlich übernommen worden sind.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
zu bestätigen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Wojtyga m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit
dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen
zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag
nicht geregelt werden
1. Ansprüche jeglicher Art gegenüber Geld- und
Kreditinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen
in Polen sowie Ansprüche,
die in Wertpapieren öffentlicher innerer
polnischer Anleihen verkörpert sind,
2. Ansprüche, die aus der noch offen gebliebenen
Ablösung der vom polnischen Staat, polnischen
öffentlichen Unternehmungen und Geld-
und Kreditinstituten ausgegebenen äußeren
Anleihen sowie von polnischen Geld- und
Kreditinstituten ausgegebenen auf Fremdwährung
lautenden und außerhalb Polens zahlbaren
Pfandbriefen herrühren,
3. Ansprüche auf Rechte aus oder an Patenten,
Lizenzen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten
sowie Ansprüche auf Rechte oder aus
Rechten auf Auffindung, Förderung, Bearbeitung
und Verteilung von Bodenschätzen, die
nicht bereits durch Zeitablauf oder mangels
Konzession erloschen sind, es sei denn, daß
solche nicht erloschenen Rechte im Zusammenhang
mit der Nationalisierung von Unternehmungen
mitübernommen wurden,
4. Ansprüche jeglicher Art, die in Wertpapieren
öffentlicher Anleihen des ehemaligen Deutschen
Reiches oder seiner Gebietskörperschaften verkörpert
sind,
5. Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen
und Forderungen aller Art gegenüber dem
ehemaligen Deutschen Reich oder gegenüber
deutschen juristischen Personen herrühren.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Leslaw Wojtyga
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Volksrepublik Polen
in Österreich
Wien
DER AUSSERORDENTLICHE UND
BEVOLLMÄCHTIGTE BOTSCHAFTER
DER VOLKSREPUBLIK POLEN
IN
ÖSTERREICH
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit
dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen
zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag
nicht geregelt werden
1. Ansprüche jeglicher Art gegenüber Geld- und
Kreditinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen
in Polen sowie Ansprüche,
die in Wertpapieren öffentlicher innerer
polnischer Anleihen verkörpert sind,
2. Ansprüche, die aus der noch offen gebliebenen
Ablösung der vom polnischen Staat, polnischen
öffentlichen Unternehmungen und Geld-
und Kreditinstituten ausgegebenen äußeren
Anleihen sowie von polnischen Geld- und Kreditinstituten
ausgegebenen auf Fremdwährung
lautenden und außerhalb Polens zahlbaren
Pfandbriefen herrühren,
3. Ansprüche auf Rechte aus oder an Patenten,
Lizenzen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten
sowie Ansprüche auf Rechte oder aus
Rechten auf Auffindung, Förderung, Bearbeitung
und Verteilung von Bodenschätzen, die
nicht bereits durch Zeitablauf oder mangels
Konzession erloschen sind, es sei denn, daß
solche nicht erloschenen Rechte im Zusammenhang
mit der Nationalisierung von Unternehmungen
mitübernommen wurden,
4. Ansprüche jeglicher Art, die in Wertpapieren
öffentlicher Anleihen des ehemaligen Deutschen
Reiches oder seiner Gebietskörperschaften
verkörpert sind,
5. Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen
und Forderungen aller Art gegenüber dem
ehemaligen Deutschen Reich oder gegenüber
deutschen juristischen Personen herrühren.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
zu bestätigen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Wojtyga m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Botschafter!
Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten
Vertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,
daß seitens der österreichischen Bundesregierung
und österreichischer Verwaltungsbehörden
keine Einwendungen dagegen erhoben werden, daß
eine hiezu legitimierte polnische Person über ihre
bei österreichischen Geldinstituten verwahrten
Werte im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung
verfügt.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Leslaw Wojtyga
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Volksrepublik Polen
in Österreich
Wien
DER AUSSERORDENTLICHE UND
BEVOLLMÄCHTIGTE BOTSCHAFTER
DER VOLKSREPUBLIK POLEN
IN
ÖSTERREICH
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten
Vertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,
daß seitens der österreichischen Bundesregierung
und österreichischer Verwaltungsbehörden
keine Einwendungen dagegen erhoben werden,
daß eine hiezu legitimierte polnische Person über
ihre bei österreichischen Geldinstituten verwahrten
Werte im Rahmen der österreichischen
Rechtsordnung verfügt.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
zu bestätigen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Wojtyga m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜRAUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Botschafter!
Für einige polnischen abwesenden oder verschollenen
Personen gehörende Liegenschaften,
die sich auf österreichischem Gebiet befinden,
wurden öffentliche Verwaltungen eingerichtet.
Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten
Vertrag bestand Einvernehmen darüber,
daß diese öffentlichen Verwaltungen innerhalb
von 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages
von amtswegen aufgehoben werden.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Leslaw Wojtyga
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Volksrepublik Polen
in Österreich
Wien
DER AUSSERORDENTLICHE UND
BEVOLLMÄCHTIGTE BOTSCHAFTER
DER VOLKSREPUBLIK POLEN
IN
ÖSTERREICH
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Für einige polnischen abwesenden oder verschollenen
Personen gehörende Liegenschaften,
die sich auf österreichischem Gebiet befinden,
wurden öffentliche Verwaltungen eingerichtet.
Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten
Vertrag bestand Einvernehmen darüber,
daß diese öffentlichen Verwaltungen innerhalb
von 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages
von amtswegen aufgehoben werden.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
zu bestätigen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Wojtyga m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
ZUSATZPROTOKOLL
zum Vertrag vom 6. Oktober 1970 zwischen
der Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen zur Regelung bestimmter
finanzieller Fragen
Artikel 1
(1) Zur vollständigen und endgültigen Regelung
aller Ansprüche, welche die Volksrepublik
Polen im Zusammenhang mit dem in Österreich
gelegenen Nachlaßvermögen der während des
Zweiten Weltkrieges verstorbenen oder der
verschollenen und später für tot erklärten polnischen
Staatsangehörigen erhoben hat, wird
die Republik Österreich die ihr auf Grund des
Heimfallsrechtes nach diesen Personen tatsächlich
zugekommenen Beträge nach Maßgabe
der Artikel 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls
der Volksrepublik Polen im Verrechnungswege
überlassen.
(2) Wurde von der Republik Österreich eine
Liegenschaft aus einem solchen heimfälligen
Nachlaß in natura übernommen oder sollte
eine solche Übernahme in Zukunft erfolgen,
so wird sie für diese Liegenschaft nach Maßgabe
der Artikel 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls der
Volksrepublik Polen einen Ersatzbetrag im
Verrechnungswege überlassen, der aus dem im
Hauptinventar des Verlassenschaftsverfahrens angeführten
Schätzwert der Liegenschaft zuzüglich
der Reinerträge, abzüglich der mit der Liegenschaft
konnexen Schulden und der Kosten des
Verlassenschaftsverfahrens besteht.
Artikel 2
(1) Verschollen im Sinne des Artikels 1 dieses
Zusatzprotokolls ist eine physische Person,
deren Aufenthalt in der Zeit vom 1. September
1939 bis 8. Mai 1945 unbekannt geworden ist
und seither nicht mehr bekannt wurde.
(2) Polnische Staatsangehörige im Sinne des
Artikels 1 dieses Zusatzprotokolls sind solche
physische Personen, die im Zeitpunkt ihres
Todes oder im Zeitpunkt ihrer Todeserklärung
die polnische Staatsangehörigkeit besessen haben.
Artikel 3
Die von der Republik Österreich in einem
Kalenderjahr vereinnahmten, gemäß Artikel 1
Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls 2u überlassenden
Beträge sowie die gemäß Artikel 1 Absatz 2
dieses Zusatzprotokolls zu überlassenden Ersatzbeträge
für die in diesem Kalenderjahr in das
Eigentum der Republik Österreich gelangten
Liegenschaften weiden mit der nach Artikel 4
des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen
der Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen zur Regelung bestimmter finanzieller
Fragen am 31. März des darauffolgenden Jahres
fällig werdenden Rate aufgerechnet.
Artikel 4
(1) Sollte die Republik Österreich die Beträge
gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls
oder die in natura übernommenen Liegenschaften
bis zum Aufrechnungszeitpunkt des
Artikels 3 dieses Zusatzprotokolls an zum Nachlaß
Berechtigte ganz oder zum Teil herausgeben
müssen, so entfallt die Aufrechnung im
entsprechenden Ausmaß.
(2) Die Volksrepublik Polen wird die Republik
Österreich nach erfolgter Aufrechnung bei jeder
Verlassenschaft bis zur Höhe des aufgerechneten
Betrages zuzüglich allfälliger Nebengebühren
für alle Forderungen schadlos halten, die dann
von zum Nachlaß Berechtigten gegen die Republik
Österreich im Hinblick auf die Heimfälligkeit
erhoben werden sollten.
Artikel 5
Das österreichische Bundesministerium für
Finanzen und das Finanzministerium der Volksrepublik
Polen werden einander die zur Durchführung
dieses Zusatzprotokolls erforderlichen
Informationen erteilen und sich insbesondere
hinsichtlich der Umstände, die im Zusammenhang
mit der beabsichtigten Veräußerung oder
einer Übernahme in natura von Liegenschaften
stehen, ins Einvernehmen setzen.
Artikel 6
Dieses Zusatzprotokoll ist ein integrierender
Teil des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen
der Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen zur Regelung bestimmter finanzieller
Fragen und tritt gleichzeitig mit diesem Vertrag
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen
Bevollmächtigten der Vertragsstaaten
dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 25. Jänner 1973 in
zwei Urschriften in deutscher und polnischer,
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Volksrepublik Polen
Leslaw Wojtyga m. p.
Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten
Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Vertrag sowie auf Grund der vom Bundespräsidenten
unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde zum vorstehenden
Zusatzprotokoll wurde der in Artikel 10 des Vertrages vorgesehene Notenaustausch am 22. Dezember
1973 durchgeführt; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 10 des Vertrages und Artikel 6 des
Zusatzprotokolls am 20. Feber 1974 in Kraft.