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74_1973 AT

74. Verordnung: Waschmittel-Verordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Waschmittel-Verordnung 1973

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet

§ 1. Waschmittel im Sinne dieser Verordnung

sind chemische Erzeugnisse in Pulver-, Pasten-,

flüssiger oder Tablettenform, die als Vollwasch-,

Feinwasch-, Einweich- oder Weichspülmittel für

Wäsche aller Art angeboten werden.

§ 2. (1) Waschmittel dürfen im Kleinhandel

nur in den in Abs. 2 und 4 angeführten Packungen

unter Angabe der Waschlaugenmenge in

Litern, für deren Zubereitung der Inhalt der

Packung ausreicht („Für ... Liter"), gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr

gesetzt werden.

(2) Die Packungen sind wie folgt zu bezeichnen

a) „Standard", für 70 Liter,

b) „Groß", für 100 Liter,

c) „Familien", für 150 Liter,

d) „Ökonomie", für 200 Liter,

e) „Riesen", für 250 Liter,

f) „Haushalt", für 400 Liter,

g) „Vorrat", für 600 Liter,

h) „Wirtschaft", für 800 Liter.

(3) Den Bezeichnungen gemäß Abs. 2 kann

ein auf die Art der Packung hinweisender Zusatz

wie „-Paket", „-Beutel", „-Koffer", „-Tube" und

dergleichen angefügt werden.

(4) Packungen, deren Inhalt für die Zubereitung

einer Waschlaugenmenge von mehr als

900 Liter ausreicht, können frei bezeichnet werden,

jedoch ist der Inhalt mit jeweils runden

50 Litern Waschlaugenmenge anzugeben.

§ 3. Ausgenommen von den Bestimmungen

des § 2 sind Waschmittelpackungen, die als Probepackungen

bezeichnet sind.

§ 4. Die Bezeichnungen gemäß dieser Verordnung

müssen an sichtbarer Stelle deutlich lesbar

und unverwischbar angebracht sein. Sie müssen

in deutscher Sprache gehalten sein; zusätzliche

fremdsprachige Ausdrücke sind gestattet.

§ 5. Die Waschmittel-Verordnung, BGBl.

Nr. 454/1968, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 49/1973 wird aufgehoben.

§ 6. (1) Voll- und Feinwaschmittel, die den

Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen

und vor dem 1. Juli 1973 verpackt worden

sind, dürfen noch bis 30. Juni 1974 im Inland

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden, sofern sie den Bestimmungen

der Waschmittel-Verordnung, BGBl.

Nr. 454/1968, in der ursprünglichen Fassung entsprechen.

(2) Einweich- und Weichspülmittel, die den

Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen

und vor dem 1. Juli 1973 verpackt worden

sind, dürfen noch bis 30. Juni 1974 im Inland

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden.

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