74. Verordnung: Waschmittel-Verordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet
§ 1. Waschmittel im Sinne dieser Verordnung
sind chemische Erzeugnisse in Pulver-, Pasten-,
flüssiger oder Tablettenform, die als Vollwasch-,
Feinwasch-, Einweich- oder Weichspülmittel für
Wäsche aller Art angeboten werden.
§ 2. (1) Waschmittel dürfen im Kleinhandel
nur in den in Abs. 2 und 4 angeführten Packungen
unter Angabe der Waschlaugenmenge in
Litern, für deren Zubereitung der Inhalt der
Packung ausreicht („Für ... Liter"), gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr
gesetzt werden.
(2) Die Packungen sind wie folgt zu bezeichnen
a) „Standard", für 70 Liter,
b) „Groß", für 100 Liter,
c) „Familien", für 150 Liter,
d) „Ökonomie", für 200 Liter,
e) „Riesen", für 250 Liter,
f) „Haushalt", für 400 Liter,
g) „Vorrat", für 600 Liter,
h) „Wirtschaft", für 800 Liter.
(3) Den Bezeichnungen gemäß Abs. 2 kann
ein auf die Art der Packung hinweisender Zusatz
wie „-Paket", „-Beutel", „-Koffer", „-Tube" und
dergleichen angefügt werden.
(4) Packungen, deren Inhalt für die Zubereitung
einer Waschlaugenmenge von mehr als
900 Liter ausreicht, können frei bezeichnet werden,
jedoch ist der Inhalt mit jeweils runden
50 Litern Waschlaugenmenge anzugeben.
§ 3. Ausgenommen von den Bestimmungen
des § 2 sind Waschmittelpackungen, die als Probepackungen
bezeichnet sind.
§ 4. Die Bezeichnungen gemäß dieser Verordnung
müssen an sichtbarer Stelle deutlich lesbar
und unverwischbar angebracht sein. Sie müssen
in deutscher Sprache gehalten sein; zusätzliche
fremdsprachige Ausdrücke sind gestattet.
§ 5. Die Waschmittel-Verordnung, BGBl.
Nr. 454/1968, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 49/1973 wird aufgehoben.
§ 6. (1) Voll- und Feinwaschmittel, die den
Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen
und vor dem 1. Juli 1973 verpackt worden
sind, dürfen noch bis 30. Juni 1974 im Inland
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden, sofern sie den Bestimmungen
der Waschmittel-Verordnung, BGBl.
Nr. 454/1968, in der ursprünglichen Fassung entsprechen.
(2) Einweich- und Weichspülmittel, die den
Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen
und vor dem 1. Juli 1973 verpackt worden
sind, dürfen noch bis 30. Juni 1974 im Inland
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden.