74. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
BGBl. Nr. 531/1923, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 192/1926, BGBl.
Nr. 111/1936, BGBl. Nr. 145/1947, BGBl.
Nr. 160/1952, BGBl. Nr. 175/1963 und BGBl.
Nr. 11/1969 wird abgeändert wie folgt
1. Die Überschrift zu § 2 sowie dessen Abs. 1
haben zu lauten
„Irreführung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit,
den Ursprung, die Herstellungsart oder die
Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen
oder des gesamten Angebotes, über Preislisten,
über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle
von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes
oder über die Menge der Vorräte zur
Irreführung geeignete Angaben macht, kann auf
Unterlassung der Angaben und, wenn er deren
Eignung zur Irreführung kannte oder kennen
mußte, auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Ist die zur Irreführung geeignete
Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten
Mitteilung enthalten, die sich als eine
von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung
des Unternehmens eines anderen darstellt, so
besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer
der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der
Veröffentlichung der Mitteilung.
(2) Die Anspruchsberechtigung (§ 14 erster
Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf
das sich die empfehlende Mitteilung bezieht."
3. § 4 Abs. 1, 3 und 4 haben zu lauten
„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen
oder anderen Mitteilungen, die
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind, über geschäftliche Verhältnisse (§ 2) zur
Irreführung geeignete Angaben in Kenntnis
dieser Eignung macht, wird vom Gericht wegen
Übertretung mit Arrest von einem bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 25.000 S
bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe
bis zu 25.000 S verhängt werden.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen
eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung
des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt.
Zum Verfahren sind die in Preßsachen zuständigen
Gerichte berufen.
(4) Daß eine Handlung unter den ersten Absatz
fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen
nicht aus."
4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über die Frage, ob ein Name im geschäftlichen
Verkehr eine solche Bedeutung hat,
hat das Gericht ein Gutachten der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft einzuholen. Bei
Einholung des Gutachtens ist der Bundeskammer
eine angemessene Frist zu bestimmen. Wird die
Frist nicht eingehalten, so ist das Verfahren ohne
weiteres Zuwarten fortzusetzen oder zu beenden."
5. § 10 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen
eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung
des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt."
6. § 14 hat zu lauten
„§ 14. In den Fällen der §§ 1, 2, 3 und 10
kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem
Unternehmer, der Waren oder Leistungen
gleicher oder verwandter Art herstellt oder in
den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber),
oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher
Interessen von Unternehmern geltend
gemacht werden, soweit diese Vereinigungen
Interessen vertreten, die durch die Handlung
berührt werden. Im Falle des § 2 kann der
Anspruch auf Unterlassung auch vom Österreichischen
Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund
geltend gemacht werden."
7. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Es ist verboten, Waren oder Leistungen
in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung
der Ware oder die Verrichtung der Leistung
oder eine neben der Ware oder Leistung
zu gewährende Zuwendung (Prämie) von dem
Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen
Zufall abhängig gemacht ist."
8. § 29 hat zu lauten
„§ 29. (1) Es ist untersagt, im geschäftlichen
Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen
u. dgl. oder überhaupt durch
schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren
Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß
der in den §§ 27 und 28 verbotenen
Verträge aufzufordern.
(2) Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot
oder gegen die in den §§ 27 und 28 ausgesprochenen
Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 15.000 S
oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Bei erschwerenden Umständen können
diese Strafen auch nebeneinander verhängt
werden."
9. Im § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 1,
§ 35, § 36 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 und 2
sind die Worte „politische Bezirksbehörde"
durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde" zu
ersetzen.
10. Im § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3 und § 33
Abs. 1 ist der Betrag „500 S" durch den Betrag
„15.000 S" zu ersetzen.
11. Die Überschrift zu § 32 sowie dessen
Abs. 1, 2 und 4 haben zu lauten
„4. Vorschriften über Warenkennzeichnung
(1) Mit Verordnung kann angeordnet
werden, daß bestimmte Waren nur in vorgeschriebenen
Mengeneinheiten oder nur unter
Ersichtlichmachung der Menge (Gewicht, Maß,
Zahl), der Beschaffenheit (einschließlich der für
die Verwendung maßgeblichen Angaben), des
Preises (auch in Beziehung auf bestimmte Gewichts-
oder Mengeneinheiten), der örtlichen
Herkunft sowie des Namens oder der Firma
und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers
der Ware gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.
Je nach der Art der Waren können sich
derartige Verordnungen auf alle oder nur auf
einzelne dieser Kennzeichnungselemente beziehen.
(2) Diese Verordnungen haben die Art und
Weise der Anbringung sowie den Inhalt der vorgeschriebenen
Bezeichnungen zu bestimmen und
können auch Anordnungen über den Zeitpunkt
dieser Anbringung, über die Verpackung, über
die wegen der Beschaffenheit von Waren oder
besonderer Verhältnisse gestatteten Abweichungen
oder Befreiungen von den erlassenen Vorschriften
sowie die zu deren Sicherung und Einhaltung
geeigneten Überwachungsmaßregeln enthalten.
Ist es untunlich, die Beschaffenheit auf
der Ware selbst oder auf der Verpackung oder
Umhüllung anzugeben, so kann angeordnet werden,
daß die Beschaffenheit in einer mit der Ware
zu übergebenden Begleitschrift anzugeben ist.
(4) Mit Verordnung können ferner für Waren,
sofern sie unter Ersichtlichmachung der
Menge, der Beschaffenheit (einschließlich der für
die Verwendung maßgeblichen Angaben), des
Preises (auch in Beziehung auf bestimmte Gewichts-
oder Mengeneinheiten), der örtlichen
Herkunft sowie des Namens oder der Firma
und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder
Händlers der Ware gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden,
bestimmte Bezeichnungen vorgeschrieben, zugelassen
oder verboten werden. Die Absätze 2 und
3 gelten, soweit sie anwendbar sind, auch für die
eine bestimmte Bezeichnung vorschreibenden, zulassenden
oder verbietenden Verordnungen."
12. Im § 40 sind die Worte „Bundesbürger der
Republik Österreich" durch die Worte „österreichische
Staatsbürger" zu ersetzen.
13. § 43 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, für Finanzen, für Land- und
Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich
der Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 32, soweit diese Lebensmittel (Nahrungs- und
Genußmittel) betreffen, jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
BGBl. Nr. 531/1923, in der Fassung des
Artikels I Z. 13 dieses Bundesgesetzes.