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74. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

BGBl. Nr. 531/1923, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 192/1926, BGBl.

Nr. 111/1936, BGBl. Nr. 145/1947, BGBl.

Nr. 160/1952, BGBl. Nr. 175/1963 und BGBl.

Nr. 11/1969 wird abgeändert wie folgt

1. Die Überschrift zu § 2 sowie dessen Abs. 1

haben zu lauten

„Irreführung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu

Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche

Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit,

den Ursprung, die Herstellungsart oder die

Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen

oder des gesamten Angebotes, über Preislisten,

über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle

von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,

über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes

oder über die Menge der Vorräte zur

Irreführung geeignete Angaben macht, kann auf

Unterlassung der Angaben und, wenn er deren

Eignung zur Irreführung kannte oder kennen

mußte, auf Schadenersatz in Anspruch genommen

werden."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Ist die zur Irreführung geeignete

Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten

Mitteilung enthalten, die sich als eine

von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung

des Unternehmens eines anderen darstellt, so

besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer

der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der

Veröffentlichung der Mitteilung.

(2) Die Anspruchsberechtigung (§ 14 erster

Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf

das sich die empfehlende Mitteilung bezieht."

3. § 4 Abs. 1, 3 und 4 haben zu lauten

„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu

Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen

oder anderen Mitteilungen, die

für einen größeren Kreis von Personen bestimmt

sind, über geschäftliche Verhältnisse (§ 2) zur

Irreführung geeignete Angaben in Kenntnis

dieser Eignung macht, wird vom Gericht wegen

Übertretung mit Arrest von einem bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 25.000 S

bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe

bis zu 25.000 S verhängt werden.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen

eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung

des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt.

Zum Verfahren sind die in Preßsachen zuständigen

Gerichte berufen.

(4) Daß eine Handlung unter den ersten Absatz

fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen

nicht aus."

4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über die Frage, ob ein Name im geschäftlichen

Verkehr eine solche Bedeutung hat,

hat das Gericht ein Gutachten der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft einzuholen. Bei

Einholung des Gutachtens ist der Bundeskammer

eine angemessene Frist zu bestimmen. Wird die

Frist nicht eingehalten, so ist das Verfahren ohne

weiteres Zuwarten fortzusetzen oder zu beenden."

5. § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen

eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung

des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt."

6. § 14 hat zu lauten

„§ 14. In den Fällen der §§ 1, 2, 3 und 10

kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem

Unternehmer, der Waren oder Leistungen

gleicher oder verwandter Art herstellt oder in

den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber),

oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher

Interessen von Unternehmern geltend

gemacht werden, soweit diese Vereinigungen

Interessen vertreten, die durch die Handlung

berührt werden. Im Falle des § 2 kann der

Anspruch auf Unterlassung auch vom Österreichischen

Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund

geltend gemacht werden."

7. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Es ist verboten, Waren oder Leistungen

in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung

der Ware oder die Verrichtung der Leistung

oder eine neben der Ware oder Leistung

zu gewährende Zuwendung (Prämie) von dem

Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen

Zufall abhängig gemacht ist."

8. § 29 hat zu lauten

„§ 29. (1) Es ist untersagt, im geschäftlichen

Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen

u. dgl. oder überhaupt durch

schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren

Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß

der in den §§ 27 und 28 verbotenen

Verträge aufzufordern.

(2) Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot

oder gegen die in den §§ 27 und 28 ausgesprochenen

Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 15.000 S

oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Bei erschwerenden Umständen können

diese Strafen auch nebeneinander verhängt

werden."

9. Im § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 1,

§ 35, § 36 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 und 2

sind die Worte „politische Bezirksbehörde"

durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde" zu

ersetzen.

10. Im § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3 und § 33

Abs. 1 ist der Betrag „500 S" durch den Betrag

„15.000 S" zu ersetzen.

11. Die Überschrift zu § 32 sowie dessen

Abs. 1, 2 und 4 haben zu lauten

„4. Vorschriften über Warenkennzeichnung

(1) Mit Verordnung kann angeordnet

werden, daß bestimmte Waren nur in vorgeschriebenen

Mengeneinheiten oder nur unter

Ersichtlichmachung der Menge (Gewicht, Maß,

Zahl), der Beschaffenheit (einschließlich der für

die Verwendung maßgeblichen Angaben), des

Preises (auch in Beziehung auf bestimmte Gewichts-

oder Mengeneinheiten), der örtlichen

Herkunft sowie des Namens oder der Firma

und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers

der Ware gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.

Je nach der Art der Waren können sich

derartige Verordnungen auf alle oder nur auf

einzelne dieser Kennzeichnungselemente beziehen.

(2) Diese Verordnungen haben die Art und

Weise der Anbringung sowie den Inhalt der vorgeschriebenen

Bezeichnungen zu bestimmen und

können auch Anordnungen über den Zeitpunkt

dieser Anbringung, über die Verpackung, über

die wegen der Beschaffenheit von Waren oder

besonderer Verhältnisse gestatteten Abweichungen

oder Befreiungen von den erlassenen Vorschriften

sowie die zu deren Sicherung und Einhaltung

geeigneten Überwachungsmaßregeln enthalten.

Ist es untunlich, die Beschaffenheit auf

der Ware selbst oder auf der Verpackung oder

Umhüllung anzugeben, so kann angeordnet werden,

daß die Beschaffenheit in einer mit der Ware

zu übergebenden Begleitschrift anzugeben ist.

(4) Mit Verordnung können ferner für Waren,

sofern sie unter Ersichtlichmachung der

Menge, der Beschaffenheit (einschließlich der für

die Verwendung maßgeblichen Angaben), des

Preises (auch in Beziehung auf bestimmte Gewichts-

oder Mengeneinheiten), der örtlichen

Herkunft sowie des Namens oder der Firma

und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder

Händlers der Ware gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden,

bestimmte Bezeichnungen vorgeschrieben, zugelassen

oder verboten werden. Die Absätze 2 und

3 gelten, soweit sie anwendbar sind, auch für die

eine bestimmte Bezeichnung vorschreibenden, zulassenden

oder verbietenden Verordnungen."

12. Im § 40 sind die Worte „Bundesbürger der

Republik Österreich" durch die Worte „österreichische

Staatsbürger" zu ersetzen.

13. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, für Finanzen, für Land- und

Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich

der Erlassung von Verordnungen gemäß

§ 32, soweit diese Lebensmittel (Nahrungs- und

Genußmittel) betreffen, jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,

BGBl. Nr. 531/1923, in der Fassung des

Artikels I Z. 13 dieses Bundesgesetzes.

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