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74_1969 AT

74. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung

Auf Grund des § 9, des § 10 Abs. 5, des § 12

Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4 und des § 75 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 16. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 287, über die Einbeziehung weiterer

Gruppen von Personen in die Krankenversicherung,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 40/1961, BGBl. Nr. 171/1964 und BGBl.

Nr. 178/1968, wird abgeändert wie folgt

1. Am Schluß des § 1 ist der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine Z. 4 mit

nachstehendem Wortlaut ist anzufügen

„4. die Schülerinnen im Säuglingsheim der

Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche

Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und

Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in

der Dauer von 15 Monaten erhalten."

2. § 2 hat zu lauten

„Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt

a) für die im § 1 Z. 1, 2 und 4 genannten

Personen mit dem Tag des Beginnes des

Ausbildungsverhältnisses ;

b) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen

mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Die Pflichtversicherung endet

a) für die im § 1 Z. 1, 2 und 4 genannten

Personen mit dem Tag des Ausscheidens

aus dem Ausbildungsverhältnis;

b) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen

mit dem Ablauf des Monats, in dem die

laufende Leistung aus der ungarischen

Rentenversicherung eingestellt wird."

3. Am Schluß des § 3 ist der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine lit. d mit

nachstehendem Wortlaut ist anzufügen

„d) für die im § 1 Z. 4 genannte Gruppe von

Personen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte."

4. Am Schluß des § 4 ist der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine lit. d mit

nachstehendem Wortlaut ist anzufügen

„d) für die im § 1 Z. 4 genannten Personen

der Stadt Graz."

5. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Beiträge haben für die im § 1 Z. 1

genannten Personen die Stadt Wien, für die im

§ 1 Z. 2 genannten Personen der Verein Evangelische

Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen, für

die im § 1 Z. 3 genannte Gruppe von Personen

der Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf und

für die im § 1 Z. 4 genannten Personen die

Stadt Graz zur Gänze zu tragen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März in Wirksamkeit.

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