74. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9, des § 10 Abs. 5, des § 12
Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4 und des § 75 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 16. Dezember 1959,
BGBl. Nr. 287, über die Einbeziehung weiterer
Gruppen von Personen in die Krankenversicherung,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 40/1961, BGBl. Nr. 171/1964 und BGBl.
Nr. 178/1968, wird abgeändert wie folgt
1. Am Schluß des § 1 ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine Z. 4 mit
nachstehendem Wortlaut ist anzufügen
„4. die Schülerinnen im Säuglingsheim der
Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche
Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und
Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in
der Dauer von 15 Monaten erhalten."
2. § 2 hat zu lauten
„Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
a) für die im § 1 Z. 1, 2 und 4 genannten
Personen mit dem Tag des Beginnes des
Ausbildungsverhältnisses ;
b) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Die Pflichtversicherung endet
a) für die im § 1 Z. 1, 2 und 4 genannten
Personen mit dem Tag des Ausscheidens
aus dem Ausbildungsverhältnis;
b) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen
mit dem Ablauf des Monats, in dem die
laufende Leistung aus der ungarischen
Rentenversicherung eingestellt wird."
3. Am Schluß des § 3 ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine lit. d mit
nachstehendem Wortlaut ist anzufügen
„d) für die im § 1 Z. 4 genannte Gruppe von
Personen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte."
4. Am Schluß des § 4 ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine lit. d mit
nachstehendem Wortlaut ist anzufügen
„d) für die im § 1 Z. 4 genannten Personen
der Stadt Graz."
5. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Beiträge haben für die im § 1 Z. 1
genannten Personen die Stadt Wien, für die im
§ 1 Z. 2 genannten Personen der Verein Evangelische
Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen, für
die im § 1 Z. 3 genannte Gruppe von Personen
der Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf und
für die im § 1 Z. 4 genannten Personen die
Stadt Graz zur Gänze zu tragen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März in Wirksamkeit.