74. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Österreichische Strafgesetz 1945, A.Slg.
Nr. 2, wird geändert wie folgt
1. § 12 hat zu lauten
„Strafart.
§ 12. Die Strafe der Verbrechen ist die Anhaltung
des Verbrechers im Kerker."
2. Die §§ 13 und 27 entfallen.
3. § 50 hat zu lauten
„Insbesondere a) bei der lebenslangen Kerkerstrafe;
§ 50. Bei der lebenslangen Kerkerstrafe findet
unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung
des Justizministeriums vom 7. April 1860, RGBl.
Nr. 89, sowie des Gesetzes vom 15. November
1867, RGBl. Nr. 131, keine Verschärfung statt."
4. § 52 hat zu lauten
„a) bei der lebenslangen Kerkerstrafe;
§ 52. Wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen
Verbrechens das Alter von zwanzig
Jahren noch nicht zurückgelegt hat, so ist statt
auf lebenslange Kerkerstrafe auf schweren Kerker
zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen."
5. § 59 hat zu lauten
„Strafe des Hochverrates.
§ 59. Wegen dieses Verbrechens ist auf lebenslange
schwere Kerkerstrafe zu erkennen
a) gegen die Urheber, Anstifter, Rädelsführer
und alle diejenigen Personen, welche bei
einer . hochverräterischen Unternehmung
unmittelbar mitgewirkt haben;
b) gegen alle diejenigen, welche sich bei einer
solchen Unternehmung auf eine entferntere
Weise beteiligt haben, wenn das Unternehmen
oder der Täter von besonderer Gefährlichkeit
waren.
Gegen alle diejenigen aber, welche sich bei
einer solchen Unternehmung sonst auf eine entferntere
Weise beteiligt haben, ist die Strafe des
schweren Kerkers von zehn bis zu zwanzig Jahren
zu verhängen.
Mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig
Jahren wird auch bestraft, wer durch öffentlich
oder vor mehreren Leuten vorgebrachte Reden,
durch Druckwerke, verbreitete bildliche Darstellung
oder Schriften zu einer der im § 58 bezeichneten
Handlungen aufgefordert, angeeifert
oder zu verleiten gesucht hat, wenn diese Einwirkung
ohne Zusammenhang mit einer anderen
verbrecherischen Unternehmung und ohne Erfolg
geblieben ist (§ 9).
Für den Ersatz des durch das Verbrechen des
Hochverrates dem Staate oder Privatpersonen
verursachten Schadens bleibt jeder Schuldige mit
seinem ganzen Vermögen verantwortlich."
6. An die Stelle der §§ 74 und 75 tritt nachstehende
Bestimmung
„Strafe.
§ 74. Die Aufwiegler und Rädelsführer sollen
zu schwerer Kerkerstrafe von zehn bis zwanzig
Jahren und bei sehr hohem Grad von Bosheit
und Gefährlichkeit des Anschlages auf lebenslang
verurteilt werden.
Die übrigen Mitschuldigen sollen mit schwerem
Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei
höherem Grad der Bosheit und Teilnahme aber
von fünf bis zu zehn Jahren bestraft werden."
7. Im § 86 hat der Abs. 2 zu lauten
„Wenn aber aus der Beschädigung wirklich ein
Unfall für die Gesundheit, körperliche Sicherheit
oder in größerer Ausdehnung für das Eigentum
anderer entstanden ist, so sollen die Schuldigen
mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig
Jahren, bei besonders erschwerenden Umständen
und für den Fall, daß eine solche Beschädigung
den Tod eines Menschen zur Folge hatte,
den der Täter vorhersehen konnte, mit lebenslangem
schwerem Kerker bestraft werden."
8. § 136 hat zu lauten
„a) für den Täter, Besteller und die unmittelbar
Mitwirkenden;
§ 136. Ist der Mord vollbracht worden, so soll
sowohl der unmittelbare Mörder als auch jeder,
der ihn etwa dazu bestellt oder unmittelbar bei
der Vollziehung des Mordes selbst Hand angelegt
oder auf eine tätige Weise mitgewirkt hat, mit
lebenslangem schwerem Kerker bestraft werden."
9. Im § 141 treten an die Stelle der Worte
„mit dem Tode" die Worte „mit lebenslangem
schwerem Kerker".
10. Im § 167 hat die lit. a zu lauten
a) Wenn das Feuer ausgebrochen und dadurch
ein Mensch, da es von dem Brandleger
vorhergesehen werden konnte, getötet
wird; oder wenn der Brand durch besondere
auf Verheerungen gerichtete Zusammenrottung
bewirkt worden ist; oder".
11. Im § 213 entfallen die Worte „der Tod
oder".
12. Im § 225 treten an die Stelle der Worte
„in den §§ 26 und 27" die Worte „im § 26".
13. Im § 231 hat der Abs. 1 zu lauten
„Bei den Verbrechen, bei denen die Todesstrafe
durch § 1 des Bundesgesetzes von 21. Juni
1950, BGBl. Nr. 130, durch die Strafe des
lebenslangen schweren Kerkers ersetzt wurde,
schützt keine Verjährung vor Untersuchung
und Bestrafung."
14. Im § 232 entfallen die Worte „Todesoder".
15. Im § 550 tritt an die Stelle des Strichpunktes
nach dem Wort „bestrafen" ein Punkt
und entfallen die Worte: „ist aber die Widersetzung
in Reih und Glied oder vor einer versammelten
Truppe (Schiffsmannschaft) unter
solchen Umständen geschehen, daß auf die Gemüter
der Anwesenden ein dem Dienste nachteiliger
Eindruck zu besorgen war, so hat nach
vorangegangener Kundmachung des Standrechtes
die standrechtliche Behandlung des Verbrechers
einzutreten. Das Standgericht hat auf den Tod
durch Erschießen zu erkennen."
16. Im § 551 entfallen die Worte „oder nach
§ 550 die standrechtliche Behandlung des Beschuldigten
eintritt".
17. Im § 562 Z. 7 entfallen die Worte „gegen
den Kommandanten der Exekution oder".
18. Im § 563 Abs. 2 entfallen der Beistrich
nach den Worten „bis zehn Jahren" und die
Worte „und wenn dadurch ein Dienst gegen den
Feind oder eine wichtige Verfügung auf einem
ausgerüsteten Kriegsfahrzeug gefährdet oder
ihre Ausführung wirklich gehemmt worden oder
aus anderen Rücksichten, selbst im Frieden, ein
schnell abschreckendes Beispiel erforderlich ist,
nach Kundmachung des Standrechtes auf den
Tod durch Erschießen".
19. Die §§ 566 und 570 entfallen.
20. § 571 und die Überschrift vor ihm haben
zu lauten
„Strafe,
a) der Urheber, Offiziere und Unteroffiziere.
§ 571. Die Aufwiegler und Rädelsführer sowie
die an der Empörung teilhabenden Offiziere
und Unteroffiziere sind zu schwerem Kerker von
zehn bis zu zwanzig Jahren und bei sehr hohem
Grad der Bosheit und Gefährlichkeit des Anschlages
zu lebenslangem schwerem Kerker zu
verurteilen."
21. § 585 und die Überschrift vor § 586 entfallen.
22. Im § 592 entfallen die Worte: „und auch
nicht nach § 585 Abs. 3 zu bestrafen".
23. Im § 632 entfallen die Worte „und nach
Kundmachung des Standrechtes der Tod durch
Erschießen".
24. Im § 639 entfallen die Worte „oder Kommandanten
der Exekution".
25. Im § 641 entfallen die Worte „und nach
Kundmachung des Standrechtes zum Tod durch
Erschießen".
26. § 680 entfällt.
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Das Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, in der
Fassung des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.
Nr. 25/1947, wird in der Weise geändert, daß in
den §§ 3 a, 3 e und 3 f an die Stelle der Worte
„mit dem Tode" und „mit dem Tod" jeweils
die Worte „mit lebenslangem schwerem Kerker"
treten.
Artikel III
Das Gesetz vom 27. Mai 1885, RGBl. Nr. 134,
betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen und die
gemeingefährliche Gebarung mit denselben, in
der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
1934, BGBl. II Nr. 77, und der Sprengstoffgesetznovelle
1935, BGBl. Nr. 197, wird geändert
wie folgt
Im § 4 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
Artikel IV
Die Strafprozeßordnung 1960 wird geändert
wie folgt
1. Im § 398 entfallen die Worte „zum Tod
oder".
2. Das XXV. Hauptstück sowie die §§ 403, 404
und 502 entfallen.
Artikel V
Mit der Vollziehung des Artikels II dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, mit der
Vollziehung der übrigen Bestimmungen aber das
Bundesministerium für Justiz betraut.