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74. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Österreichische Strafgesetz 1945, A.Slg.

Nr. 2, wird geändert wie folgt

1. § 12 hat zu lauten

„Strafart.

§ 12. Die Strafe der Verbrechen ist die Anhaltung

des Verbrechers im Kerker."

2. Die §§ 13 und 27 entfallen.

3. § 50 hat zu lauten

„Insbesondere a) bei der lebenslangen Kerkerstrafe;

§ 50. Bei der lebenslangen Kerkerstrafe findet

unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung

des Justizministeriums vom 7. April 1860, RGBl.

Nr. 89, sowie des Gesetzes vom 15. November

1867, RGBl. Nr. 131, keine Verschärfung statt."

4. § 52 hat zu lauten

„a) bei der lebenslangen Kerkerstrafe;

§ 52. Wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen

Verbrechens das Alter von zwanzig

Jahren noch nicht zurückgelegt hat, so ist statt

auf lebenslange Kerkerstrafe auf schweren Kerker

zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen."

5. § 59 hat zu lauten

„Strafe des Hochverrates.

§ 59. Wegen dieses Verbrechens ist auf lebenslange

schwere Kerkerstrafe zu erkennen

a) gegen die Urheber, Anstifter, Rädelsführer

und alle diejenigen Personen, welche bei

einer . hochverräterischen Unternehmung

unmittelbar mitgewirkt haben;

b) gegen alle diejenigen, welche sich bei einer

solchen Unternehmung auf eine entferntere

Weise beteiligt haben, wenn das Unternehmen

oder der Täter von besonderer Gefährlichkeit

waren.

Gegen alle diejenigen aber, welche sich bei

einer solchen Unternehmung sonst auf eine entferntere

Weise beteiligt haben, ist die Strafe des

schweren Kerkers von zehn bis zu zwanzig Jahren

zu verhängen.

Mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig

Jahren wird auch bestraft, wer durch öffentlich

oder vor mehreren Leuten vorgebrachte Reden,

durch Druckwerke, verbreitete bildliche Darstellung

oder Schriften zu einer der im § 58 bezeichneten

Handlungen aufgefordert, angeeifert

oder zu verleiten gesucht hat, wenn diese Einwirkung

ohne Zusammenhang mit einer anderen

verbrecherischen Unternehmung und ohne Erfolg

geblieben ist (§ 9).

Für den Ersatz des durch das Verbrechen des

Hochverrates dem Staate oder Privatpersonen

verursachten Schadens bleibt jeder Schuldige mit

seinem ganzen Vermögen verantwortlich."

6. An die Stelle der §§ 74 und 75 tritt nachstehende

Bestimmung

„Strafe.

§ 74. Die Aufwiegler und Rädelsführer sollen

zu schwerer Kerkerstrafe von zehn bis zwanzig

Jahren und bei sehr hohem Grad von Bosheit

und Gefährlichkeit des Anschlages auf lebenslang

verurteilt werden.

Die übrigen Mitschuldigen sollen mit schwerem

Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei

höherem Grad der Bosheit und Teilnahme aber

von fünf bis zu zehn Jahren bestraft werden."

7. Im § 86 hat der Abs. 2 zu lauten

„Wenn aber aus der Beschädigung wirklich ein

Unfall für die Gesundheit, körperliche Sicherheit

oder in größerer Ausdehnung für das Eigentum

anderer entstanden ist, so sollen die Schuldigen

mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig

Jahren, bei besonders erschwerenden Umständen

und für den Fall, daß eine solche Beschädigung

den Tod eines Menschen zur Folge hatte,

den der Täter vorhersehen konnte, mit lebenslangem

schwerem Kerker bestraft werden."

8. § 136 hat zu lauten

„a) für den Täter, Besteller und die unmittelbar

Mitwirkenden;

§ 136. Ist der Mord vollbracht worden, so soll

sowohl der unmittelbare Mörder als auch jeder,

der ihn etwa dazu bestellt oder unmittelbar bei

der Vollziehung des Mordes selbst Hand angelegt

oder auf eine tätige Weise mitgewirkt hat, mit

lebenslangem schwerem Kerker bestraft werden."

9. Im § 141 treten an die Stelle der Worte

„mit dem Tode" die Worte „mit lebenslangem

schwerem Kerker".

10. Im § 167 hat die lit. a zu lauten

a) Wenn das Feuer ausgebrochen und dadurch

ein Mensch, da es von dem Brandleger

vorhergesehen werden konnte, getötet

wird; oder wenn der Brand durch besondere

auf Verheerungen gerichtete Zusammenrottung

bewirkt worden ist; oder".

11. Im § 213 entfallen die Worte „der Tod

oder".

12. Im § 225 treten an die Stelle der Worte

„in den §§ 26 und 27" die Worte „im § 26".

13. Im § 231 hat der Abs. 1 zu lauten

„Bei den Verbrechen, bei denen die Todesstrafe

durch § 1 des Bundesgesetzes von 21. Juni

1950, BGBl. Nr. 130, durch die Strafe des

lebenslangen schweren Kerkers ersetzt wurde,

schützt keine Verjährung vor Untersuchung

und Bestrafung."

14. Im § 232 entfallen die Worte „Todesoder".

15. Im § 550 tritt an die Stelle des Strichpunktes

nach dem Wort „bestrafen" ein Punkt

und entfallen die Worte: „ist aber die Widersetzung

in Reih und Glied oder vor einer versammelten

Truppe (Schiffsmannschaft) unter

solchen Umständen geschehen, daß auf die Gemüter

der Anwesenden ein dem Dienste nachteiliger

Eindruck zu besorgen war, so hat nach

vorangegangener Kundmachung des Standrechtes

die standrechtliche Behandlung des Verbrechers

einzutreten. Das Standgericht hat auf den Tod

durch Erschießen zu erkennen."

16. Im § 551 entfallen die Worte „oder nach

§ 550 die standrechtliche Behandlung des Beschuldigten

eintritt".

17. Im § 562 Z. 7 entfallen die Worte „gegen

den Kommandanten der Exekution oder".

18. Im § 563 Abs. 2 entfallen der Beistrich

nach den Worten „bis zehn Jahren" und die

Worte „und wenn dadurch ein Dienst gegen den

Feind oder eine wichtige Verfügung auf einem

ausgerüsteten Kriegsfahrzeug gefährdet oder

ihre Ausführung wirklich gehemmt worden oder

aus anderen Rücksichten, selbst im Frieden, ein

schnell abschreckendes Beispiel erforderlich ist,

nach Kundmachung des Standrechtes auf den

Tod durch Erschießen".

19. Die §§ 566 und 570 entfallen.

20. § 571 und die Überschrift vor ihm haben

zu lauten

„Strafe,

a) der Urheber, Offiziere und Unteroffiziere.

§ 571. Die Aufwiegler und Rädelsführer sowie

die an der Empörung teilhabenden Offiziere

und Unteroffiziere sind zu schwerem Kerker von

zehn bis zu zwanzig Jahren und bei sehr hohem

Grad der Bosheit und Gefährlichkeit des Anschlages

zu lebenslangem schwerem Kerker zu

verurteilen."

21. § 585 und die Überschrift vor § 586 entfallen.

22. Im § 592 entfallen die Worte: „und auch

nicht nach § 585 Abs. 3 zu bestrafen".

23. Im § 632 entfallen die Worte „und nach

Kundmachung des Standrechtes der Tod durch

Erschießen".

24. Im § 639 entfallen die Worte „oder Kommandanten

der Exekution".

25. Im § 641 entfallen die Worte „und nach

Kundmachung des Standrechtes zum Tod durch

Erschießen".

26. § 680 entfällt.

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Das Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, in der

Fassung des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.

Nr. 25/1947, wird in der Weise geändert, daß in

den §§ 3 a, 3 e und 3 f an die Stelle der Worte

„mit dem Tode" und „mit dem Tod" jeweils

die Worte „mit lebenslangem schwerem Kerker"

treten.

Artikel III

Das Gesetz vom 27. Mai 1885, RGBl. Nr. 134,

betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen

Gebrauch von Sprengstoffen und die

gemeingefährliche Gebarung mit denselben, in

der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes

1934, BGBl. II Nr. 77, und der Sprengstoffgesetznovelle

1935, BGBl. Nr. 197, wird geändert

wie folgt

Im § 4 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

Artikel IV

Die Strafprozeßordnung 1960 wird geändert

wie folgt

1. Im § 398 entfallen die Worte „zum Tod

oder".

2. Das XXV. Hauptstück sowie die §§ 403, 404

und 502 entfallen.

Artikel V

Mit der Vollziehung des Artikels II dieses

Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, mit der

Vollziehung der übrigen Bestimmungen aber das

Bundesministerium für Justiz betraut.

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