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74_1967 AT

74. Bundesgesetz: Abänderung des Patentgesetzes 1950

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Abänderung des Patentgesetzes 1950

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128 in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 210/1951,

BGBl. Nr. 160/1952, BGBl. Nr. 50/1959, BGBl.

Nr. 175/1963 und BGBl. Nr. 225/1965 wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 33 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf

Ersuchen der Gerichte über Fragen, die Patente

betreffen und in einem anhängigen Verfahren

einen Gegenstand der Beweisaufnahme bilden,

schriftliche Gutachten zu erstatten. Doch ist der

Wert des Patentes vom Patentamt keiner wie

immer gearteten Beurteilung zu unterziehen.

Das Gutachten wird von der Beschwerdeabteilung

in der für Endentscheidungen vorgeschriebenen

Besetzung von vier Mitgliedern (§ 37

Abs. 3 Z. 1), erforderlichenfalls nach Anhörung

der Beteiligten, erstattet. Der Präsident des Patentamtes

bestimmt, welche Beschwerdeabteilung

das Gutachten zu erstatten hat. Für das Gutachten

ist, wenn die Kosten des gerichtlichen

Verfahrens nicht dem Bund zur Last fallen,

eine Gebühr von 3500 S zu entrichten. Hinsichtlich

dieser Gebühr gelten im gerichtlichen Verfahren

die Bestimmungen über Sachverständigengebühren."

2. Im § 114 haben die Abs. 1, 3 und 4 zu

lauten

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen

Patenten erklärt werden (§ 14), ist außer

der Anmeldegebühr für die gesamte Geltungsdauer

die Jahresgebühr nur einmal zu entrichten,

und zwar im Ausmaß von 800 S zuzüglich

eines Betrages von 150 S für die sechste und. für

jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden

Beschreibung sowie von 150 S für das dritte

und für jedes folgende Blatt der dieser Beschreibung

angeschlossenen Zeichnungen."

3. § 115 hat zu lauten

„§ 115. Jede auf Ersuchen des Anmelders oder

dessen Rechtsnachfolgers im Sinne des § 52 vorzunehmende

nachträgliche Abänderung der Beschreibung

unterliegt einer Gebühr von 150 S."

4. Im § 116 hat Abs. 1 zu lauten

Artikel II

1. Die im Artikel I über das Ausmaß von Gebühren

getroffenen Bestimmungen finden auf

alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geleistet werden

oder für Anträge bestimmt sind, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht

werden.

2. Gestundete Gebühren sind auch nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur

Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen

Ausmaß zu entrichten.

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1967

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Finanzen betraut.

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