74. Bundesgesetz: Abänderung des Patentgesetzes 1950
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128 in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 210/1951,
BGBl. Nr. 160/1952, BGBl. Nr. 50/1959, BGBl.
Nr. 175/1963 und BGBl. Nr. 225/1965 wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 33 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf
Ersuchen der Gerichte über Fragen, die Patente
betreffen und in einem anhängigen Verfahren
einen Gegenstand der Beweisaufnahme bilden,
schriftliche Gutachten zu erstatten. Doch ist der
Wert des Patentes vom Patentamt keiner wie
immer gearteten Beurteilung zu unterziehen.
Das Gutachten wird von der Beschwerdeabteilung
in der für Endentscheidungen vorgeschriebenen
Besetzung von vier Mitgliedern (§ 37
Abs. 3 Z. 1), erforderlichenfalls nach Anhörung
der Beteiligten, erstattet. Der Präsident des Patentamtes
bestimmt, welche Beschwerdeabteilung
das Gutachten zu erstatten hat. Für das Gutachten
ist, wenn die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens nicht dem Bund zur Last fallen,
eine Gebühr von 3500 S zu entrichten. Hinsichtlich
dieser Gebühr gelten im gerichtlichen Verfahren
die Bestimmungen über Sachverständigengebühren."
2. Im § 114 haben die Abs. 1, 3 und 4 zu
lauten
(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen
Patenten erklärt werden (§ 14), ist außer
der Anmeldegebühr für die gesamte Geltungsdauer
die Jahresgebühr nur einmal zu entrichten,
und zwar im Ausmaß von 800 S zuzüglich
eines Betrages von 150 S für die sechste und. für
jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden
Beschreibung sowie von 150 S für das dritte
und für jedes folgende Blatt der dieser Beschreibung
angeschlossenen Zeichnungen."
3. § 115 hat zu lauten
„§ 115. Jede auf Ersuchen des Anmelders oder
dessen Rechtsnachfolgers im Sinne des § 52 vorzunehmende
nachträgliche Abänderung der Beschreibung
unterliegt einer Gebühr von 150 S."
4. Im § 116 hat Abs. 1 zu lauten
Artikel II
1. Die im Artikel I über das Ausmaß von Gebühren
getroffenen Bestimmungen finden auf
alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geleistet werden
oder für Anträge bestimmt sind, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht
werden.
2. Gestundete Gebühren sind auch nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur
Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen
Ausmaß zu entrichten.
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1967
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Finanzen betraut.