74. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 1/1966 des Gemeinsamen Rates über Abänderung des Anhangs I des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 1/66
1 Anlage
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 1/1966
(In der 10. Sitzung am 17. März 1966 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS I DES ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 2 und 3 des Assoziierungs-
Übereinkommens und auf Artikel 3 Absatz 5 des
EFTA-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Anhang I des Assoziierungs-Übereinkommens
wird gemäß der Anlage zu diesem Beschluß
abgeändert.
2. Die Abänderung tritt am 1. Juli 1966 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
Anlage zu
FINEFTA/DJC 1/66
ABÄNDERUNG DES ANHANGS I DES ASSOZIIERUNGS-
ÜBEREINKOMMENS
Der auf Abschnitt XI bezügliche Text ist durch
folgenden Text zu ersetzen