74. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des dritten und vierten Absatzes
des § 23 der Gewerbeordnung wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955,
BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis
für bestimmte Gast- und Schankgewerbe, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Konzessionen für Gast- und Schankgewerbe,
die die Berechtigung zur Beherbergung
von Fremden (§ 16 Abs. 1 lit. a der Gewerbeordnung)
oder zur Verabreichung und zum
Verkauf von Speisen (§ 16 Abs. 1 lit. b der
Gewerbeordnung) umfassen, dürfen nur an Bewerber
verliehen werden, die den Nachweis einer
besonderen Befähigung (§ 2) erbracht haben,
a) wenn das Gast- und Schankgewerbe in der
Betriebsform eines Hotels, eines Motels,
eines Rasthauses oder in
einem Betrieb mit mindestens
30 Fremdenbetten ausgeübt werden
soll; oder
b) wenn das Gast- und Schankgewerbe in der
Betriebsform eines Gasthofes, einer
Fremden-Pension, eines Restaurants,
eines Kaffeerestaurants
oder eines Gasthauses ausgeübt werden
soll und der in Aussicht genommene Standort
in einer Gemeinde mit mehr als
5000 Einwohnern oder in einer in der in
der Anlage genannten Gemeinden liegt."
2. Die im § 1 Abs. 1 lit. b genannte Anlage hat zu lauten