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74_1964 AT

74. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe.

Auf Grund des dritten und vierten Absatzes

des § 23 der Gewerbeordnung wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955,

BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis

für bestimmte Gast- und Schankgewerbe, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Konzessionen für Gast- und Schankgewerbe,

die die Berechtigung zur Beherbergung

von Fremden (§ 16 Abs. 1 lit. a der Gewerbeordnung)

oder zur Verabreichung und zum

Verkauf von Speisen (§ 16 Abs. 1 lit. b der

Gewerbeordnung) umfassen, dürfen nur an Bewerber

verliehen werden, die den Nachweis einer

besonderen Befähigung (§ 2) erbracht haben,

a) wenn das Gast- und Schankgewerbe in der

Betriebsform eines Hotels, eines Motels,

eines Rasthauses oder in

einem Betrieb mit mindestens

30 Fremdenbetten ausgeübt werden

soll; oder

b) wenn das Gast- und Schankgewerbe in der

Betriebsform eines Gasthofes, einer

Fremden-Pension, eines Restaurants,

eines Kaffeerestaurants

oder eines Gasthauses ausgeübt werden

soll und der in Aussicht genommene Standort

in einer Gemeinde mit mehr als

5000 Einwohnern oder in einer in der in

der Anlage genannten Gemeinden liegt."

2. Die im § 1 Abs. 1 lit. b genannte Anlage hat zu lauten

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