Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
74_1963 AT

74. Kundmachung: Großverkaufspreise für Branntwein, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Kundmachung: Großverkaufspreise für Branntwein, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich.

Artikel I.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 9. April 1963 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit Gültigkeit

ab 1. Mai 1963 die regelmäßigen Verkaufspreise

im Großverkauf für den von der

Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols

abgegebenen Extra-Primasprit für

100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation

festgesetzt wie folgt

1. Extra-Primasprit zur Herstellung von

Trinkbranntwein, Essenzen, Süßweinen und für

die Abgabe zu häuslichen Zwecken mit 4000 S;

2. Extra-Primasprit zur Herstellung von

kosmetischen Erzeugnissen und für Drogistenzwecke

mit 3600. S.

Artikel II.

A. Unter Berücksichtigung der festgesetzten

Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis (Artikel

I B der Kundmachung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 3. November 1960,

BGBl. Nr. 212) beträgt der Branntweinaufschlag

für ein Hektoliter Weingeist ab 1. Mai 1963

1. für Branntwein, der unter Abfindung oder

der in Verschlußkleinbrennereien mit einer

Jahreserzeugung bis zu 4 Hektolitern Weingeist

a) ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder

Enzianwurzeln hergestellt ist, 2700 S,

b) aus anderen Stoffen hergestellt ist, 3000 S;

2. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien

mit einer Jahreserzeugung über 4 Hektoliter

Weingeist und für Branntwein, der in

Brennereien mit Brennrecht innerhalb des Brennrechtes

hergestellt ist, 3150 S.

B. Der regelmäßige Monopolausgleich beträgt

ab 1. Mai 1963 für unvergällten Äthylalkohol,

Branntwein, Liköre und andere alkoholische Getränke,

zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,

sogenannte konzentrierte Extrakte zur

Herstellung von Getränken

1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen

ist, 3150 S für 100 Liter Weingeist,

2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,

a) für Trinkbranntwein und andere weingeisthaltige

Erzeugnisse 2205 S,

b) für Arrak, Rum und Kognak 2835 S,

c) für anderen Branntwein 3937 S

für 100 Kilogramm.

C. Der regelmäßige Monopolausgleich beträgt

ab 1. Mai 1963 für weingeisthaltige Riech-, Körperpflege-

und Schönheitsmittel

1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen

ist, 2750 S für 100 Liter Weingeist,

2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,

1925 S für 100 Kilogramm.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →