74. Kundmachung: Großverkaufspreise für Branntwein, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 9. April 1963 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit Gültigkeit
ab 1. Mai 1963 die regelmäßigen Verkaufspreise
im Großverkauf für den von der
Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols
abgegebenen Extra-Primasprit für
100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation
festgesetzt wie folgt
1. Extra-Primasprit zur Herstellung von
Trinkbranntwein, Essenzen, Süßweinen und für
die Abgabe zu häuslichen Zwecken mit 4000 S;
2. Extra-Primasprit zur Herstellung von
kosmetischen Erzeugnissen und für Drogistenzwecke
mit 3600. S.
Artikel II.
A. Unter Berücksichtigung der festgesetzten
Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis (Artikel
I B der Kundmachung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 3. November 1960,
BGBl. Nr. 212) beträgt der Branntweinaufschlag
für ein Hektoliter Weingeist ab 1. Mai 1963
1. für Branntwein, der unter Abfindung oder
der in Verschlußkleinbrennereien mit einer
Jahreserzeugung bis zu 4 Hektolitern Weingeist
a) ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder
Enzianwurzeln hergestellt ist, 2700 S,
b) aus anderen Stoffen hergestellt ist, 3000 S;
2. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien
mit einer Jahreserzeugung über 4 Hektoliter
Weingeist und für Branntwein, der in
Brennereien mit Brennrecht innerhalb des Brennrechtes
hergestellt ist, 3150 S.
B. Der regelmäßige Monopolausgleich beträgt
ab 1. Mai 1963 für unvergällten Äthylalkohol,
Branntwein, Liköre und andere alkoholische Getränke,
zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,
sogenannte konzentrierte Extrakte zur
Herstellung von Getränken
1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen
ist, 3150 S für 100 Liter Weingeist,
2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,
a) für Trinkbranntwein und andere weingeisthaltige
Erzeugnisse 2205 S,
b) für Arrak, Rum und Kognak 2835 S,
c) für anderen Branntwein 3937 S
für 100 Kilogramm.
C. Der regelmäßige Monopolausgleich beträgt
ab 1. Mai 1963 für weingeisthaltige Riech-, Körperpflege-
und Schönheitsmittel
1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen
ist, 2750 S für 100 Liter Weingeist,
2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,
1925 S für 100 Kilogramm.