74. Bundesgesetz: Auslandsanleihengesetz 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bis zum Höchstbetrag
von 120 Millionen US-Dollar oder deren
Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen,
Darlehen oder Kredite aufzunehmen oder bis
zu diesem Höchstausmaß Garantien oder die
Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge und
Zahler für Anleihen, Darlehen oder Kredite an
österreichische Unternehmen zu übernehmen,
die kreditwürdig und kreditfähig sind und
deren zu fördernde Vorhaben im volkswirtschaftlichen
Interesse gelegen sind.
§ 2. Die Erlöse aus gemäß § 1 abgeschlossenen
Verträgen sind zur teilweisen Deckung des österreichischen
Import- oder Investitionsbedarfes zu
verwenden.
§ 3. Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß
des Nationalrates über die auf Grund
dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen,
Darlehen oder Kredite und deren Abwicklung
sowie über die übernommenen Garantien und
Haftungen sowie über die allfällige Inanspruchnahme
des Bundes aus den übernommenen Garantien
oder Haftungen alljährlich zu berichten.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.