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74_1962 AT

74. Bundesgesetz: Auslandsanleihengesetz 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Auslandsanleihengesetz 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bis zum Höchstbetrag

von 120 Millionen US-Dollar oder deren

Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen,

Darlehen oder Kredite aufzunehmen oder bis

zu diesem Höchstausmaß Garantien oder die

Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge und

Zahler für Anleihen, Darlehen oder Kredite an

österreichische Unternehmen zu übernehmen,

die kreditwürdig und kreditfähig sind und

deren zu fördernde Vorhaben im volkswirtschaftlichen

Interesse gelegen sind.

§ 2. Die Erlöse aus gemäß § 1 abgeschlossenen

Verträgen sind zur teilweisen Deckung des österreichischen

Import- oder Investitionsbedarfes zu

verwenden.

§ 3. Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß

des Nationalrates über die auf Grund

dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen,

Darlehen oder Kredite und deren Abwicklung

sowie über die übernommenen Garantien und

Haftungen sowie über die allfällige Inanspruchnahme

des Bundes aus den übernommenen Garantien

oder Haftungen alljährlich zu berichten.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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