74_1961
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74. Kundmachung: Beitritt Ceylons und Polens zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 74. Kundmachung: Beitritt Ceylons und Polens zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
1961_74_0 74. Kundmachung: Beitritt Ceylons und Polens zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
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Nach Mitteilung des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen sind seit der letzten Kundmachung,
BGBl. Nr. 219/1959, folgende weitere
Staaten dem Internationalen Abkommen zur
Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern
und Werbematerial vom 7. November 1952,
BGBl. Nr. 187/1956, beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Ceylon
(mit Vorbehalt) 28. Oktober 1959
Polen 18. Feber 1960
Der Vorbehalt Ceylons hat folgenden Wortlaut
„Der Beitritt Ceylons ist bedingt durch einen
Vorbehalt zu Art. III Abs. 2 dieses Abkommens,
welche Bestimmung die Regierung Ceylons nicht
annehmen kann."