74. Bundesgesetz: Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung
des Bundesministeriums für Finanzen
und der Oesterreichischen Nationalbank über die
Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als
Mitglied des Internationalen Währungsfonds,
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Wirtschaftsförderung sowie des Europäischen
Währungsabkommens wird die Genehmigung erteilt.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen
als Deckung des Banknotenumlaufes
in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen
Nationalbank einzuräumende Kredit
ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, vorgesehenen
Höchstbetrag anzurechnen.
Artikel II.
§ 3. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, die aus einer Mitgliedschaft zum
Europäischen Währungsabkommen erwachsende
Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen bis
zu 5 Millionen Dollar zu erfüllen.
Artikel III.
§ 4. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1954,
BGBl. Nr. 178, tritt außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.