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74_1959 AT

74. Bundesgesetz: Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung

des Bundesministeriums für Finanzen

und der Oesterreichischen Nationalbank über die

Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich

zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als

Mitglied des Internationalen Währungsfonds,

der Internationalen Bank für Wiederaufbau und

Wirtschaftsförderung sowie des Europäischen

Währungsabkommens wird die Genehmigung erteilt.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen

als Deckung des Banknotenumlaufes

in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen

Nationalbank einzuräumende Kredit

ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, vorgesehenen

Höchstbetrag anzurechnen.

Artikel II.

§ 3. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, die aus einer Mitgliedschaft zum

Europäischen Währungsabkommen erwachsende

Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen bis

zu 5 Millionen Dollar zu erfüllen.

Artikel III.

§ 4. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1954,

BGBl. Nr. 178, tritt außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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