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74_1958 AT

74. Bundesgesetz: Zolltarifgesetz 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Zolltarifgesetz 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Waren in das

Zollgebiet der Republik Österreich sind Einfuhrzölle

zu erheben, deren allgemeine Sätze im beiliegenden

Zolltarif festgelegt sind.

(2) Der Zolltarif, der auch die Allgemeinen

Tarifierungsvorschriften umfaßt, bildet einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

§ 2. Die Zölle werden nach dem Wert, nach

dem Gewicht oder nach der Stückzahl der Waren

bemessen. Die näheren Anordnungen enthalten

der Zolltarif, das Wertzollgesetz 1955, BGBl.

Nr. 60/1955, und das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/

1955.

§ 3. (1) Die Höhe der in Schillingen festgelegten

Zollsätze des Zolltarifes und der in diesem festgelegten

Zollwerte beruht auf dem Verhältnis

des Schillings zum Feingold, wobei einem

Schilling 0'0341796 Gramm Feingold entsprechen.

(2) Erfährt das Verhältnis des Schillings zum

Feingold eine Änderung, so hat das Bundesministerium

für Finanzen die in Abs. 1 erwähnten

Zollsätze und Zollwerte durch Verordnung der

eingetretenen Paritätsänderung anzugleichen.

Falls es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich

ist, hat diese Angleichung schrittweise zu erfolgen.

§ 4. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

durch Verordnung

a) für Waren, die Gegenstand eines Dumpings

sind, zusätzlich einen Anti-Dumpingzoll

bis zur Höhe des Betrages der Dumpingspanne

einzuheben;

b) für Waren, die im Ausfuhrstaat für ihre

Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr unmittelbar

oder mittelbar eine Prämie oder

Subvention genießen, zusätzlich einen Zoll

beziehungsweise Zollzuschlag bis zur Höhe

des geschätzten Betrages der gewährten Begünstigung

einzuheben;

c) gegenüber Staaten, die das Washingtoner

Übereinkommen vom Jahre 1919 über die

Festsetzung der Arbeitszeit nicht ratifiziert

haben oder deren geltende Arbeitszeitregelung

wesentlich hinter den Bestimmungen

dieses Übereinkommens zurückbleibt,

die Zollsätze des Zolltarifes für gewerbliche

Erzeugnisse bis zu einem Drittel des im

Zolltarif vorgesehenen Betrages zu erhöhen.

§ 5. (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

durch Verordnung die tarifmäßigen Zollsätze

zollpflichtiger Waren bis auf das Dreifache

zu erhöhen und für zollfreie Waren Zollsätze

bis zur Höhe des höchsten Wertzollsatzes des

Zolltarifes festzusetzen, wenn die betreffenden

Waren infolge einer wirtschaftlichen Entwicklung,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes nicht vorhergesehen werden konnte, in

einer solchen Menge und unter solchen Umständen

in das Zollgebiet eingeführt werden, daß

hiedurch für die inländischen Erzeuger gleichartiger

oder unmittelbar konkurrierender Waren

schwere wirtschaftliche Nachteile entstanden sind

oder zu entstehen drohen.

(2) Die Bundesregierung ist weiters ermächtigt,

die in Abs. 1 genannten Maßnahmen bei Vorliegen

der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen

unmittelbar zu treffen. Hierüber hat die Bundesregierung

binnen drei Monaten dem Hauptausschuß

des Nationalrates zu berichten. Sie hat

diese Maßnahmen unverzüglich aufzuheben,

wenn der Hauptausschuß des Nationalrates deren

Genehmigung versagt.

§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, unbeschadet der im Zolltarif für bestimmte

Waren vorgesehenen Anmerkungen

Zölle aus preis- oder versorgungspolitischen

Gründen sowie zur Hintanhaltung zeitbedingter

Notstände allgemein oder im Einzelfall zu ermäßigen

oder zu erlassen.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1958 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Zolltarifgesetz

vom 5. September 1924, BGBl. Nr. 445,

in der zuletzt geltenden Fassung, seine Wirksamkeit.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut,

soweit nicht in diesem Bundesgesetz etwas

anderes bestimmt ist.

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