74. Bundesgesetz: Zolltarifgesetz 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Waren in das
Zollgebiet der Republik Österreich sind Einfuhrzölle
zu erheben, deren allgemeine Sätze im beiliegenden
Zolltarif festgelegt sind.
(2) Der Zolltarif, der auch die Allgemeinen
Tarifierungsvorschriften umfaßt, bildet einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
§ 2. Die Zölle werden nach dem Wert, nach
dem Gewicht oder nach der Stückzahl der Waren
bemessen. Die näheren Anordnungen enthalten
der Zolltarif, das Wertzollgesetz 1955, BGBl.
Nr. 60/1955, und das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/
1955.
§ 3. (1) Die Höhe der in Schillingen festgelegten
Zollsätze des Zolltarifes und der in diesem festgelegten
Zollwerte beruht auf dem Verhältnis
des Schillings zum Feingold, wobei einem
Schilling 0'0341796 Gramm Feingold entsprechen.
(2) Erfährt das Verhältnis des Schillings zum
Feingold eine Änderung, so hat das Bundesministerium
für Finanzen die in Abs. 1 erwähnten
Zollsätze und Zollwerte durch Verordnung der
eingetretenen Paritätsänderung anzugleichen.
Falls es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich
ist, hat diese Angleichung schrittweise zu erfolgen.
§ 4. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
durch Verordnung
a) für Waren, die Gegenstand eines Dumpings
sind, zusätzlich einen Anti-Dumpingzoll
bis zur Höhe des Betrages der Dumpingspanne
einzuheben;
b) für Waren, die im Ausfuhrstaat für ihre
Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr unmittelbar
oder mittelbar eine Prämie oder
Subvention genießen, zusätzlich einen Zoll
beziehungsweise Zollzuschlag bis zur Höhe
des geschätzten Betrages der gewährten Begünstigung
einzuheben;
c) gegenüber Staaten, die das Washingtoner
Übereinkommen vom Jahre 1919 über die
Festsetzung der Arbeitszeit nicht ratifiziert
haben oder deren geltende Arbeitszeitregelung
wesentlich hinter den Bestimmungen
dieses Übereinkommens zurückbleibt,
die Zollsätze des Zolltarifes für gewerbliche
Erzeugnisse bis zu einem Drittel des im
Zolltarif vorgesehenen Betrages zu erhöhen.
§ 5. (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
durch Verordnung die tarifmäßigen Zollsätze
zollpflichtiger Waren bis auf das Dreifache
zu erhöhen und für zollfreie Waren Zollsätze
bis zur Höhe des höchsten Wertzollsatzes des
Zolltarifes festzusetzen, wenn die betreffenden
Waren infolge einer wirtschaftlichen Entwicklung,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nicht vorhergesehen werden konnte, in
einer solchen Menge und unter solchen Umständen
in das Zollgebiet eingeführt werden, daß
hiedurch für die inländischen Erzeuger gleichartiger
oder unmittelbar konkurrierender Waren
schwere wirtschaftliche Nachteile entstanden sind
oder zu entstehen drohen.
(2) Die Bundesregierung ist weiters ermächtigt,
die in Abs. 1 genannten Maßnahmen bei Vorliegen
der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen
unmittelbar zu treffen. Hierüber hat die Bundesregierung
binnen drei Monaten dem Hauptausschuß
des Nationalrates zu berichten. Sie hat
diese Maßnahmen unverzüglich aufzuheben,
wenn der Hauptausschuß des Nationalrates deren
Genehmigung versagt.
§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, unbeschadet der im Zolltarif für bestimmte
Waren vorgesehenen Anmerkungen
Zölle aus preis- oder versorgungspolitischen
Gründen sowie zur Hintanhaltung zeitbedingter
Notstände allgemein oder im Einzelfall zu ermäßigen
oder zu erlassen.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1958 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Zolltarifgesetz
vom 5. September 1924, BGBl. Nr. 445,
in der zuletzt geltenden Fassung, seine Wirksamkeit.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut,
soweit nicht in diesem Bundesgesetz etwas
anderes bestimmt ist.