74. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Tschechoslowakischen Republik
vereinbaren im Interesse des Handels- und
Schiffsverkehres zwischen den beiden Staaten auf
der Grundlage des Prinzips der Freiheit der
Schiffahrt folgendes
Artikel 1
Auf dem österreichischen und tschechoslowakischen
Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt
für die Handelsschiffe beider vertragschließender
Teile auf der Grundlage der Gleichberechtigung
unter den gleichen Bedingungen und unter der
Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften
des jeweiligen Uferstaates sowie die Bestimmungen
internationaler, die Donauschiffahrt
betreffender Abkommen, denen die beiden vertragschließenden
Teile beigetreten sind oder beitreten
werden, eingehalten werden.
Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt
sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung
zwischen Häfen ein und desselben
Staates. Diese Bestimmung gilt nicht für Transportgüter,
die vorübergehend aus irgendwelchen
Gründen in einem Hafen ausgeladen werden
müssen und sodann in der kürzestmöglichen
Zeit und in derselben Menge wieder auf dem
Wasserwege in einen anderen Hafen desselben
vertragschließenden Teiles weiterbefördert werden.
Artikel 2
Auf dem österreichischen und tschechoslowakischen
Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen
beider vertragschließender Teile die
gleiche Behandlung sowohl hinsichtlich des
Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen,
der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen
und der Versorgung mit Brennstoff
und Lebensmitteln als auch der Benützung
der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung
von öffentlichen Abgaben zugestanden.
Artikel 3
Jeder der beiden vertragschließenden Teile
anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden
Teiles, die sich auf den Bau, die
Ausrüstung und Bemannung der Schiffe beziehen,
sowie die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.
Artikel 4
Jeder vertragschließende Teil anerkennt die
vom anderen Teil ausgestellten Schifferausweise
als gültige Reisedokumente der Donauschiffer.
Sofern Ehefrauen und Kinder von Besatzungsmitgliedern
auf einem Schiff mitreisen, müssen
die Ehefrauen und die Kinder über 15 Jahren
mit eigenen Schifferausweisen ausgestattet sein;
Kinder unter 15 Jahren sind in den Schifferausweis
eines Elternteiles einzutragen.
Alle Mitglieder der Schiffsbesatzung und deren
mitreisende Familienangehörige müssen in der
Personalliste des Schiffes eingetragen sein.
Die beiden vertragschließenden Teile werden
einander ein Muster des Schifferausweises übersenden.
Artikel 5
Der Schifferausweis berechtigt die Personen,
für die er ausgestellt ist, zum Überschreiten der
Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden
Richtungen ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk.
Überdies berechtigt sie der Ausweis, das
Hafengelände zu betreten und sich dort frei zu
bewegen.
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei jedem
Betreten des Festlandes der Paß- und Zollabfertigung
zu unterziehen.
Das Hafengelände darf nur mit Bewilligung
der zuständigen Sicherheitsdienststelle verlassen
werden.
Artikel 6
Der Schifferausweis berechtigt seinen Inhaber
im Falle der Notwendigkeit auch zum Grenzübertritt
auf dem Landwege, wenn er mit einem
Donauschiffer-Sichtvermerk versehen ist.
Solche Sichtvermerke erteilen
a) den österreichischen Schiffern auf der Reise
in die Tschechoslowakische Republik die
tschechoslowakischen Grenzorgane, auf der
Reise nach Österreich die tschechoslowakischen
Organe in Preßburg und Komorn;
b) den tschechoslowakischen Schiffern auf der
Reise nach Österreich die österreichischen
Grenzorgane, auf der Reise in die Tschechoslowakische
Republik die österreichischen
Organe in Wien, Linz und Krems.
Die Staatsgrenze kann auf dem Landwege nur
bei der Grenzübertrittsstelle Marchegg—Děvdotlessiacutenská
Nová Ves überschritten werden.
Ein Donauschiffer-Sichtvermerk wird nur bei
Vorlage eines dienstlichen Reiseauftrages erteilt;
er ist 48 (achtundvierzig) Stunden gültig.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
Donauschiffer-Sichtvermerke in kürzester Frist
gebührenfrei zu erteilen.
Artikel 7
Die leitenden Funktionäre und Kontrollorgane
der beiderseitigen Donauschiffahrtsunternehmungen
dürfen zum Grenzübertritt Schifferausweise
nicht benützen. Diese Personen müssen
vielmehr zum Grenzübertritt auf dem Wasser-
oder Landwege einen mit einem entsprechenden
Sichtvermerk versehenen Reisepaß besitzen.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten
sich, den vorgenannten Personen für
Dienstreisen die erforderlichen Sichtvermerke
in kürzestmöglicher Frist zu erteilen.
Die beiden vertragschließenden Teile werden
veranlassen, daß diesen Personen bei Dienstreisen
der Zutritt zum Hafen und das Betreten der
Schiffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften
in der kürzestmöglichen Zeit gestattet
wird, wenn eine solche Bewilligung notwendig
ist.
Artikel 8
Ein Mitglied einer Schiffsbesatzung, das grob
oder wiederholt die Gesetze oder Vorschriften
des anderen vertragschließenden Teiles verletzt
hat, muß über dessen entsprechend begründetes
Ansuchen von den weiteren Fahrten auf Schiffen,
die auf dem Gebiete dieses Vertragsteiles anlegen,
ausgeschlossen werden.
Artikel 9
Wenn ein Schiff außerhalb eines Hafens anlegen
muß, darf die Besatzung das Schiff nicht
verlassen. Ist das Betreten des Landes erforderlich,
darf vorerst nur eine Person an Land
gehen, die das nächste Sicherheitsorgan unverzüglich
von der Landung zu verständigen hat;
dieses kann gegebenenfalls weiteren Personen das
Anlandgehen gestatten.
Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder
gefährdet ist, dürfen diese das Land betreten,
müssen jedoch bis zur Ankunft eines Sicherheitsorganes,
das von einem Besatzungsmitglied
herbeizuholen ist, in unmittelbarer Nähe des
Landungsplatzes bleiben. Die Besatzungsmitglieder
sind verpflichtet, den Weisungen des
Sicherheitsorganes Folge zu leisten.
Artikel 10
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden
Teile verkehrenden Handelsschiffe samt
ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen
bleiben bei ihrem vorübergehenden Eingang in
das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des
anderen vertragschließenden Teiles frei von
Zöllen, Steuern und Gebühren.
Artikel 11
Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung
der Besatzung und der Fahrgäste, ferner
zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe
notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang
frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, sowie
von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn sie
unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen
des Staates, auf dessen Gebiet sich das Schiff
befindet, auf dem betreffenden Schiffe regelmäßig
Verwendung finden.
Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden
Vorräte sind unter Zollaufsicht zu
nehmen.
Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden
Absätzen nicht genannten Waren gelten die
allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden
Vertragsstaates.
Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung
der Schiffe eines vertragschließenden
Teiles notwendig sind und die in dem Gebiete
des anderen vertragschließenden Teiles unter
Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von
Zöllen, Steuern und Gebühren, sowie von Ein-
und Ausfuhrbewilligungen.
Artikel 12
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden
Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie
die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei
der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen
vertragschließenden Teiles frei von Zöllen,
Steuern und Gebühren.
Die Zollbehörden des Durchgangsstaates
können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht
nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.
Artikel 13
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit
als möglich für eine einfache und beschleunigte
Grenzabfertigung Sorge zu tragen.
Artikel 14
Fragen betrieblicher und kommerzieller Natur,
die sich aus der Durchführung der Donauschifffahrt
zwischen den beiden vertragschließenden
Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der
beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen.
Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung
der zuständigen Behörden beider
vertragschließenden Teile.
Artikel 15
Zwecks Erleichterung des Donau-Schiffsverkehrs
in betrieblicher und kommerzieller Hinsicht
kann die österreichische Schiffahrt in Preßburg
und die tschechoslowakische Schiffahrt in
Wien eine Agentie mit der notwendigen Anzahl
von Bediensteten unterhalten. Die Agentien
genießen im Rahmen der Gesetze der beiden
vertragschließenden Teile volle Gleichberechtigung
und haben die gesetzlichen Vorschriften des
Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit
ausüben, zu beachten. Weitere Agentien
können nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörden des betreffenden vertragschließenden
Teiles errichtet werden.
Die Errichtung von Niederlassungen (Zweigdirektionen)
bedarf der vorherigen Genehmigung
des anderen Vertragsstaates.
Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze
gelten ohne Rücksicht auf den Rechtscharakter
der beiderseitigen Donauschiffahrtsunternehmungen.
Artikel 16
Die Donauschiffahrtsunternehmungen beider
Staaten werden zu den Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen nur in jenem Staat
herangezogen, in dem sich die Leitung (Sitz) des
Unternehmens befindet. Diese Regelung gilt
jedoch nur für jene Tätigkeiten, die unmittelbar
mit dem Schiffahrtsbetrieb sowie dem Zubringerdienst
(Transporte vom und auf das Schiff) zusammenhängen.
Artikel 17
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage
seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von
jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens
3 (drei) Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres
gekündigt werden.
Gefertigt in je zwei Originalen in deutscher
und tschechischer Sprache, die beide in gleicher
Weise authentisch sind.
Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1955.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Figl
Für die Regierung der
Tschechoslowakischen Republik
Koubek
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Jänner 1955 in Kraft getreten.