Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
74_1956 AT

74. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Tschechoslowakischen Republik

vereinbaren im Interesse des Handels- und

Schiffsverkehres zwischen den beiden Staaten auf

der Grundlage des Prinzips der Freiheit der

Schiffahrt folgendes

Artikel 1

Auf dem österreichischen und tschechoslowakischen

Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt

für die Handelsschiffe beider vertragschließender

Teile auf der Grundlage der Gleichberechtigung

unter den gleichen Bedingungen und unter der

Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften

des jeweiligen Uferstaates sowie die Bestimmungen

internationaler, die Donauschiffahrt

betreffender Abkommen, denen die beiden vertragschließenden

Teile beigetreten sind oder beitreten

werden, eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt

sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung

zwischen Häfen ein und desselben

Staates. Diese Bestimmung gilt nicht für Transportgüter,

die vorübergehend aus irgendwelchen

Gründen in einem Hafen ausgeladen werden

müssen und sodann in der kürzestmöglichen

Zeit und in derselben Menge wieder auf dem

Wasserwege in einen anderen Hafen desselben

vertragschließenden Teiles weiterbefördert werden.

Artikel 2

Auf dem österreichischen und tschechoslowakischen

Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen

beider vertragschließender Teile die

gleiche Behandlung sowohl hinsichtlich des

Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen,

der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen

und der Versorgung mit Brennstoff

und Lebensmitteln als auch der Benützung

der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung

von öffentlichen Abgaben zugestanden.

Artikel 3

Jeder der beiden vertragschließenden Teile

anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden

Teiles, die sich auf den Bau, die

Ausrüstung und Bemannung der Schiffe beziehen,

sowie die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.

Artikel 4

Jeder vertragschließende Teil anerkennt die

vom anderen Teil ausgestellten Schifferausweise

als gültige Reisedokumente der Donauschiffer.

Sofern Ehefrauen und Kinder von Besatzungsmitgliedern

auf einem Schiff mitreisen, müssen

die Ehefrauen und die Kinder über 15 Jahren

mit eigenen Schifferausweisen ausgestattet sein;

Kinder unter 15 Jahren sind in den Schifferausweis

eines Elternteiles einzutragen.

Alle Mitglieder der Schiffsbesatzung und deren

mitreisende Familienangehörige müssen in der

Personalliste des Schiffes eingetragen sein.

Die beiden vertragschließenden Teile werden

einander ein Muster des Schifferausweises übersenden.

Artikel 5

Der Schifferausweis berechtigt die Personen,

für die er ausgestellt ist, zum Überschreiten der

Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden

Richtungen ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk.

Überdies berechtigt sie der Ausweis, das

Hafengelände zu betreten und sich dort frei zu

bewegen.

Alle Personen sind verpflichtet, sich bei jedem

Betreten des Festlandes der Paß- und Zollabfertigung

zu unterziehen.

Das Hafengelände darf nur mit Bewilligung

der zuständigen Sicherheitsdienststelle verlassen

werden.

Artikel 6

Der Schifferausweis berechtigt seinen Inhaber

im Falle der Notwendigkeit auch zum Grenzübertritt

auf dem Landwege, wenn er mit einem

Donauschiffer-Sichtvermerk versehen ist.

Solche Sichtvermerke erteilen

a) den österreichischen Schiffern auf der Reise

in die Tschechoslowakische Republik die

tschechoslowakischen Grenzorgane, auf der

Reise nach Österreich die tschechoslowakischen

Organe in Preßburg und Komorn;

b) den tschechoslowakischen Schiffern auf der

Reise nach Österreich die österreichischen

Grenzorgane, auf der Reise in die Tschechoslowakische

Republik die österreichischen

Organe in Wien, Linz und Krems.

Die Staatsgrenze kann auf dem Landwege nur

bei der Grenzübertrittsstelle Marchegg—Děvdotlessiacutenská

Nová Ves überschritten werden.

Ein Donauschiffer-Sichtvermerk wird nur bei

Vorlage eines dienstlichen Reiseauftrages erteilt;

er ist 48 (achtundvierzig) Stunden gültig.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

Donauschiffer-Sichtvermerke in kürzester Frist

gebührenfrei zu erteilen.

Artikel 7

Die leitenden Funktionäre und Kontrollorgane

der beiderseitigen Donauschiffahrtsunternehmungen

dürfen zum Grenzübertritt Schifferausweise

nicht benützen. Diese Personen müssen

vielmehr zum Grenzübertritt auf dem Wasser-

oder Landwege einen mit einem entsprechenden

Sichtvermerk versehenen Reisepaß besitzen.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten

sich, den vorgenannten Personen für

Dienstreisen die erforderlichen Sichtvermerke

in kürzestmöglicher Frist zu erteilen.

Die beiden vertragschließenden Teile werden

veranlassen, daß diesen Personen bei Dienstreisen

der Zutritt zum Hafen und das Betreten der

Schiffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften

in der kürzestmöglichen Zeit gestattet

wird, wenn eine solche Bewilligung notwendig

ist.

Artikel 8

Ein Mitglied einer Schiffsbesatzung, das grob

oder wiederholt die Gesetze oder Vorschriften

des anderen vertragschließenden Teiles verletzt

hat, muß über dessen entsprechend begründetes

Ansuchen von den weiteren Fahrten auf Schiffen,

die auf dem Gebiete dieses Vertragsteiles anlegen,

ausgeschlossen werden.

Artikel 9

Wenn ein Schiff außerhalb eines Hafens anlegen

muß, darf die Besatzung das Schiff nicht

verlassen. Ist das Betreten des Landes erforderlich,

darf vorerst nur eine Person an Land

gehen, die das nächste Sicherheitsorgan unverzüglich

von der Landung zu verständigen hat;

dieses kann gegebenenfalls weiteren Personen das

Anlandgehen gestatten.

Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder

gefährdet ist, dürfen diese das Land betreten,

müssen jedoch bis zur Ankunft eines Sicherheitsorganes,

das von einem Besatzungsmitglied

herbeizuholen ist, in unmittelbarer Nähe des

Landungsplatzes bleiben. Die Besatzungsmitglieder

sind verpflichtet, den Weisungen des

Sicherheitsorganes Folge zu leisten.

Artikel 10

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden

Teile verkehrenden Handelsschiffe samt

ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen

bleiben bei ihrem vorübergehenden Eingang in

das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des

anderen vertragschließenden Teiles frei von

Zöllen, Steuern und Gebühren.

Artikel 11

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung

der Besatzung und der Fahrgäste, ferner

zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe

notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang

frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, sowie

von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn sie

unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen

des Staates, auf dessen Gebiet sich das Schiff

befindet, auf dem betreffenden Schiffe regelmäßig

Verwendung finden.

Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden

Vorräte sind unter Zollaufsicht zu

nehmen.

Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden

Absätzen nicht genannten Waren gelten die

allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden

Vertragsstaates.

Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung

der Schiffe eines vertragschließenden

Teiles notwendig sind und die in dem Gebiete

des anderen vertragschließenden Teiles unter

Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von

Zöllen, Steuern und Gebühren, sowie von Ein-

und Ausfuhrbewilligungen.

Artikel 12

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden

Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie

die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei

der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen

vertragschließenden Teiles frei von Zöllen,

Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates

können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht

nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.

Artikel 13

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit

als möglich für eine einfache und beschleunigte

Grenzabfertigung Sorge zu tragen.

Artikel 14

Fragen betrieblicher und kommerzieller Natur,

die sich aus der Durchführung der Donauschifffahrt

zwischen den beiden vertragschließenden

Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der

beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen.

Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung

der zuständigen Behörden beider

vertragschließenden Teile.

Artikel 15

Zwecks Erleichterung des Donau-Schiffsverkehrs

in betrieblicher und kommerzieller Hinsicht

kann die österreichische Schiffahrt in Preßburg

und die tschechoslowakische Schiffahrt in

Wien eine Agentie mit der notwendigen Anzahl

von Bediensteten unterhalten. Die Agentien

genießen im Rahmen der Gesetze der beiden

vertragschließenden Teile volle Gleichberechtigung

und haben die gesetzlichen Vorschriften des

Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit

ausüben, zu beachten. Weitere Agentien

können nur mit Zustimmung der zuständigen

Behörden des betreffenden vertragschließenden

Teiles errichtet werden.

Die Errichtung von Niederlassungen (Zweigdirektionen)

bedarf der vorherigen Genehmigung

des anderen Vertragsstaates.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze

gelten ohne Rücksicht auf den Rechtscharakter

der beiderseitigen Donauschiffahrtsunternehmungen.

Artikel 16

Die Donauschiffahrtsunternehmungen beider

Staaten werden zu den Steuern vom Einkommen,

Ertrag und Vermögen nur in jenem Staat

herangezogen, in dem sich die Leitung (Sitz) des

Unternehmens befindet. Diese Regelung gilt

jedoch nur für jene Tätigkeiten, die unmittelbar

mit dem Schiffahrtsbetrieb sowie dem Zubringerdienst

(Transporte vom und auf das Schiff) zusammenhängen.

Artikel 17

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage

seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von

jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens

3 (drei) Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres

gekündigt werden.

Gefertigt in je zwei Originalen in deutscher

und tschechischer Sprache, die beide in gleicher

Weise authentisch sind.

Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1955.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Figl

Für die Regierung der

Tschechoslowakischen Republik

Koubek

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Jänner 1955 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →