74. Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 31. Oktober 1953 in Nürnberg unterzeichnete Zusatzvereinbarung zum
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer,
welche also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind übereingekommen, das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Gastarbeitnehmer vom 23. November
1951 auf Grund der Ziffer 4 des Schlußprotokolls
zum Abkommen auf das Land Berlin
auszudehnen und zu diesem Zweck eine Zusatzvereinbarung
abzuschließen. Sie haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr.- Josef Hammerl, Sektionschef im
Bundesministerium für soziale Verwaltung,
Wien;
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Rudolf Petz, Ministerialdirektor im
Bundesministerium für Arbeit, Bonn, und
Herrn Hans-Richard Hirschfeld, Generalkonsul
im Auswärtigen Amt, Bonn,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehendes
vereinbart haben
Artikel 1
Einbeziehung des Landes Berlin
(1) Das Abkommen vom 23. November 1951
über Gastarbeitnehmer sowie die Vereinbarungen
zu seiner Ergänzung, Abänderung und
Durchführung gelten auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
zu dieser Zusatzvereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei Anwendung des Abkommens und der
zu seiner Ergänzung, Abänderung und Durchführung
geschlossenen Vereinbarungen gelten
Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland
auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
Artikel 2
Vertragsdauer
Die Vertragsdauer dieser Zusatzvereinbarung
richtet sich nach der Vertragsdauer des Abkommens
über Gastarbeitnehmer.
Artikel 3
Ratifizierung und Inkrafttreten
Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden so
bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Nürnberg, am 31. Oktober 1953.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
diese Zusatzvereinbarung mit ihren Unterschriften
versehen
Für die Republik Österreich
Dr. Hammerl e. h.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Petz e. h.
Hans-R. Hirschfeld e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Mai 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 29. September 1954 stattgefunden. Die Vereinbarung
ist mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden, somit mit 29. September
1954, in Kraft getreten. Eine Erklärung im Sinne des Artikels 1 wurde von der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Frist von drei Monaten nicht abgegeben.