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74_1955 AT

74. Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer.

Nachdem die am 31. Oktober 1953 in Nürnberg unterzeichnete Zusatzvereinbarung zum

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer,

welche also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind übereingekommen, das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Gastarbeitnehmer vom 23. November

1951 auf Grund der Ziffer 4 des Schlußprotokolls

zum Abkommen auf das Land Berlin

auszudehnen und zu diesem Zweck eine Zusatzvereinbarung

abzuschließen. Sie haben zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr.- Josef Hammerl, Sektionschef im

Bundesministerium für soziale Verwaltung,

Wien;

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Rudolf Petz, Ministerialdirektor im

Bundesministerium für Arbeit, Bonn, und

Herrn Hans-Richard Hirschfeld, Generalkonsul

im Auswärtigen Amt, Bonn,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehendes

vereinbart haben

Artikel 1

Einbeziehung des Landes Berlin

(1) Das Abkommen vom 23. November 1951

über Gastarbeitnehmer sowie die Vereinbarungen

zu seiner Ergänzung, Abänderung und

Durchführung gelten auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden

zu dieser Zusatzvereinbarung eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Bei Anwendung des Abkommens und der

zu seiner Ergänzung, Abänderung und Durchführung

geschlossenen Vereinbarungen gelten

Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland

auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.

Artikel 2

Vertragsdauer

Die Vertragsdauer dieser Zusatzvereinbarung

richtet sich nach der Vertragsdauer des Abkommens

über Gastarbeitnehmer.

Artikel 3

Ratifizierung und Inkrafttreten

Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden so

bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Nürnberg, am 31. Oktober 1953.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten

diese Zusatzvereinbarung mit ihren Unterschriften

versehen

Für die Republik Österreich

Dr. Hammerl e. h.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Petz e. h.

Hans-R. Hirschfeld e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Mai 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 29. September 1954 stattgefunden. Die Vereinbarung

ist mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden, somit mit 29. September

1954, in Kraft getreten. Eine Erklärung im Sinne des Artikels 1 wurde von der Regierung der

Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Frist von drei Monaten nicht abgegeben.

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