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74_1954 AT

74. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

durch Verordnung den in diesem Bundesgesetz

genannten Organisationen und Personen die in

dem Übereinkommen über die Privilegien und

Immunitäten der SpezialOrganisationen der Vereinten

Nationen (Anlage zur Verordnung der

Bundesregierung vom 28. März 1950, BGBl.

Nr. 248) in seiner jeweiligen Fassung festgesetzten

Privilegien und Immunitäten ganz oder zum

Teil einzuräumen, soweit solche Privilegien und

Immunitäten in den Satzungen dieser Organisationen

vorgesehen sind.

(2) Organisationen und Personen im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind

1. Zwischenstaatliche Organisationen, an denen

die Republik Österreich teilnimmt oder deren

Tätigkeit auch im Interesse der Republik Österreich

gelegen ist.

2. a) Beamte der in Z. 1 angeführten Organisationen;

b) Vertreter der Mitgliedstaaten bei solchen

Organisationen.

(3) Sofern in den Satzungen solcher Organisationen

auch Sachverständigen in amtlicher Mission

Privilegien und Immunitäten eingeräumt

sind, können diesen durch Verordnung der Bundesregierung

die für die in Abs. 2 Z. 2 lit. a genannten

Beamten vorgesehenen Privilegien und

Immunitäten ganz oder zum Teil gewährt werden.

(4) Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten

nach Abs. 1 bis 3 steht die österreichische

Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können rückwirkend vom Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes an erlassen

werden.

§ 2. Wenn es in einem gerichtlichen Verfahren

zweifelhaft ist, ob eine Person zu einem der in

§ 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personenkreise

gehört, hat das Gericht hierüber eine Erklärung

des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.

Diese ist für das Gericht bindend.

§ 3. (1) Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1948,

BGBl. Nr. 155, betreffend die Einräumung von

Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche

Organisationen, an deren Beamte und an

die Vertreter der Mitgliedstaaten bei diesen Organisationen

tritt außer Kraft.

(2) Insoweit in Rechtsvorschriften auf das in

Abs. 1 genannte Bundesgesetz Bezug genommen

wird, tritt das vorliegende Bundesgesetz an

dessen Stelle.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 2 jedoch

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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