74. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Verordnung den in diesem Bundesgesetz
genannten Organisationen und Personen die in
dem Übereinkommen über die Privilegien und
Immunitäten der SpezialOrganisationen der Vereinten
Nationen (Anlage zur Verordnung der
Bundesregierung vom 28. März 1950, BGBl.
Nr. 248) in seiner jeweiligen Fassung festgesetzten
Privilegien und Immunitäten ganz oder zum
Teil einzuräumen, soweit solche Privilegien und
Immunitäten in den Satzungen dieser Organisationen
vorgesehen sind.
(2) Organisationen und Personen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind
1. Zwischenstaatliche Organisationen, an denen
die Republik Österreich teilnimmt oder deren
Tätigkeit auch im Interesse der Republik Österreich
gelegen ist.
2. a) Beamte der in Z. 1 angeführten Organisationen;
b) Vertreter der Mitgliedstaaten bei solchen
Organisationen.
(3) Sofern in den Satzungen solcher Organisationen
auch Sachverständigen in amtlicher Mission
Privilegien und Immunitäten eingeräumt
sind, können diesen durch Verordnung der Bundesregierung
die für die in Abs. 2 Z. 2 lit. a genannten
Beamten vorgesehenen Privilegien und
Immunitäten ganz oder zum Teil gewährt werden.
(4) Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten
nach Abs. 1 bis 3 steht die österreichische
Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können rückwirkend vom Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes an erlassen
werden.
§ 2. Wenn es in einem gerichtlichen Verfahren
zweifelhaft ist, ob eine Person zu einem der in
§ 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personenkreise
gehört, hat das Gericht hierüber eine Erklärung
des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
Diese ist für das Gericht bindend.
§ 3. (1) Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1948,
BGBl. Nr. 155, betreffend die Einräumung von
Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche
Organisationen, an deren Beamte und an
die Vertreter der Mitgliedstaaten bei diesen Organisationen
tritt außer Kraft.
(2) Insoweit in Rechtsvorschriften auf das in
Abs. 1 genannte Bundesgesetz Bezug genommen
wird, tritt das vorliegende Bundesgesetz an
dessen Stelle.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 2 jedoch
das Bundesministerium für Justiz betraut.