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74_1953 AT

74. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.

Nr. 105/1951, über die Regelung des Warenverkehrs

mit dem Ausland, in der Fassung der

Bundesgesetze vom 30. Mai 1951, BGBl. Nr. 128/

1951, und vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 113/

1952, wird abgeändert wie folgt

1. Der § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau."

2. Der Eingang des § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann . . ."

3. Im § 16 sind die Worte „30. Juni 1953"

durch die Worte „30. September 1953" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1953

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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