74. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.
Nr. 105/1951, über die Regelung des Warenverkehrs
mit dem Ausland, in der Fassung der
Bundesgesetze vom 30. Mai 1951, BGBl. Nr. 128/
1951, und vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 113/
1952, wird abgeändert wie folgt
1. Der § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau."
2. Der Eingang des § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann . . ."
3. Im § 16 sind die Worte „30. Juni 1953"
durch die Worte „30. September 1953" zu ersetzen.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1953
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.