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74_1952 AT

74. Kundmachung: Beitritt der Dominikanischen Republik zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Haager Fassung 1925, den Beitritt Aegyptens und Canadas zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934, sowie den Beitritt Aegyptens zum Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- und Handelsmarken in der Londoner Fassung 1934.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Kundmachung: Beitritt der Dominikanischen Republik zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Haager Fassung 1925, den Beitritt Aegyptens und Canadas zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934, sowie den Beitritt Aegyptens zum Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- und Handelsmarken in der Londoner Fassung 1934.

Nach einer Mitteilung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 6. März

1951 ist die Dominikanische Republik dem

Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum

Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in

Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November

1925, und in London am 2. Juni 1934 (BGBl.

Nr. 7/1948), in der Haager Fassung 1925 beigetreten.

Gemäß Art. 16 des Pariser Unionsvertrages

ist der Beitritt am 6. April 1951 in

Kraft getreten.

Nach einer Mitteilung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. März

1951 ist Aegypten dem Pariser Unionsvertrag

vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb;

lichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934

und dem Madrider Abkommen vom 14. April

1891, betreffend die internationale Registrierung

von Fabriks- und Handelsmarken, revidiert in

Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November

1925 und in London am 2. Juni 1934 (BGBl.

Nr. 8/1948), beigetreten. Gemäß Art. 16/3 des

Pariser Unionsvertrages, welcher auch auf das

Madrider Abkommen anwendbar ist, ist der Beitritt

zu erstgenanntem Vertrag am 1. Juli 1951

in Kraft getreten und wird der Beitritt zum

Madrider Abkommen am 1. Juli 1952 in Kraft

treten.

Nach einer weiteren Mitteilung der obgenannten

Regierung vom 30. Juni 1951 ist Canada

dem Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883,

in der Londoner Fassung 1934, beigetreten. Der

Beitritt ist gemäß § 16 dieses Vertrages am

30. Juli 1951 in Kraft getreten.

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