74_1951
AT
74. Verordnung: Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 74. Verordnung: Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft.
1951_74_0 74. Verordnung: Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft.
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Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche
Anerkennung von Religionsgesellschaften,
wird verordnet wie folgt
Die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen
Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft
unter der Bezeichnung „Methodistenkirche
in Österreich" wird hiermit ausgesprochen.