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74_1951 AT

74. Verordnung: Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom

20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche

Anerkennung von Religionsgesellschaften,

wird verordnet wie folgt

Die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen

Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft

unter der Bezeichnung „Methodistenkirche

in Österreich" wird hiermit ausgesprochen.

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