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74_1947 AT

74. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Invalideneinstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Invalideneinstellungsgesetz.

Auf Grund der §§ 4, Abs. (2), 10, Abs. (2),

und 12, Abs. (7), des Bundesgesetzes vom 25. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 163 (Invalideneinstellungsgesetz),

wird verordnet

Abschnitt I

[zu § 4, Abs. (2), des Invalideneinstellungsgesetzes,

Berechnung der Pflichtzahl in besonderen

Fällen].

§ 1. Dienstnehmer, die in einem Betriebe

innerhalb eines Kalenderjahres nur durch höchstens

30 Tage beschäftigt sind, werden bei der

Berechnung der Pflichtzahl [§ 4, Abs. (1), des

Invalideneinstellungsgesetzes] nicht mitgezählt.

§ 2. (1) In Betrieben, die regelmäßig in gewissen

Zeiten des Jahres verstärkt arbeiten

(Saisonbetriebe), ist die Pflichtzahl dadurch zu

ermitteln, daß zu der Zahl der ständig beschäftigten

Dienstnehmer die Zahl der jeweils im

Durchschnitt des Kalendermonates nichtständig

beschäftigten Dienstnehmer hinzugezählt wird.

(2) Saisonbetriebe haben der nach Abs. (1) ermittelten

Pflichtzahl dadurch zu entsprechen,

daß sie mindestens so viele begünstigte Personen,

als der nur auf die Zahl der ständig beschäftigten

Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl entsprechen

würde, ständig beschäftigen, im übrigen

aber die zur Erfüllung der nach Abs. (1) ermittelten

Pflichtzahl fehlende Zahl von begünstigten

Personen saisonmäßig einstellen. Die

Diensogeber haben bei der jeweiligen Aufnahme

von Saisonarbeitskräften auch die entsprechende

Zahl begünstigter Personen beim zuständigen

Arbeitsamt anzusprechen.

§ 3. (1) In Betrieben, die Heimarbeiter beschäftigen,

ist die Pflichtzahl dadurch zu ermitteln,

daß zu der Zahl der im Betriebe selbst

beschäftigten Dienstnehmer die Zahl der regelmäßig

beschäftigten Heimarbeiter hinzugezählt

wird.

(2) Solche Betriebe haben der nach Abs. (1)

ermittelten Pflichtzahl dadurch zu entsprechen,

daß sie mindestens so viele begünstigte Personen,

als der nur auf die Zahl der im Betriebe selbst

beschäftigten Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl

entsprechen würde, im Betriebe selbst beschäftigen,

im übrigen aber die zur Erfüllung

der nach Abs. (1) ermittelten Pflichtzahl fehlende

Zahl von begünstigten Personen in Heimarbeit

beschäftigen.

Abschnitt II

[zu § 10, Abs. (2), des Invalideneinstelllungsgesetzes,

[Beirat].

§ 4. (1) Der Beirat besteht aus

a) drei Vertretern der organisierten Kriegsinvaliden

und Kriegshinterbliebenen;

b) einem Vertreter der nach § 2, .Abs. (1),

lit. c, des Invalideneinstellungsgesetzes begünstigten

Personen;

c) zwei Vertretern der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber;

d) zwei Vertretern der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für

soziale Verwaltung oder ein von ihm hiefür aus

dem Stande der Beamten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bestellter Vertreter.

§ 5. (1) Die im § 4, Abs. (1), genannten Mitglieder

des Beirates und deren Ersatzmänner

werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung

auf Grund von Vorschlägen berufen,

die von den zur Vertretung der Interessen der

begünstigten Personen gebildeten Organisationen,

beziehungsweise von den in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten

sind. Ein Vertreter der Dienstgelber wird

von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

der zweite von der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern vorgeschlagen. Die

Vertreter der Dienstnehmer, von denen einer

dem Kreise der Dienstnehmer aus der Land-

und Forstwirtschaft zugehören muß, werden

vom Arbeiterkammertag vorgeschlagen. Die Bestimmungen

des § 4 des Bundesgesetzes vom

3. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 144, über die Errichtung

eines Invalidenfürsorgebeirates sind sinngemäß

anzuwenden.

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes

Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der

Ersatz der notwendigen Reiseauslagen.

§ 6. Der Beirat wird vom Bundesminister für

sozialle Verwaltung einberufen. Die Einladungen

sollen den Mitgliedern mit der Tagesordnung

und den notwendigen Unterlagen wenigstens

acht Tage vor der Sitzung zugeben. Der Beirat

ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte

der geladenen Mitglieder vertreten ist. Die Beschlüsse

des Beirates werden mit Stimmenmehrheit

gefaßt. Der Vorsitzende, dessen Stimme bei

Stimmengleichheit entscheidet, stimmt zuletzt

ab. Über die Sitzungen des Beirates ist eine Aufnahmeschrift

zu führen, die alle Beschlüsse im

Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen

und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen

zu enthalten hat. Eine Abschrift der Aufnahmeschrift

ist den Mitgliedern des Beirates

auf Verlangen zu übersenden.

Abschnitt III

[zu § 12 des Invalideneinstellungsgesetzes, Invalidenausschuß

und Einstellungsausschuß].

§ 7. (1) Zur Entsendung der Vertreter der begünstigten

Personen [§ 12, Abs. (2) und (3),

lit. d und e, des Invalideneinstellungsgesetzes]

in den Invalidenausschuß und Einstellungsausschuß

sind diejenigen Vereinigungen berufen,

die von diesen Personen nach den von der

Vereinsbehörde genehmigten Satzungen zum

Zwecke der Förderung ihrer wirtschaftlichen und

sozialen Interessen gebildet sind und ihre Tätigkeit

im Bereiche des betreffenden Landesarbeitsamtes

und Landesinvalidenamtes ausüben. Die

Bestimmungen des § 4, Abs. (2), des Bundesgesetzes

vom 3. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 144,

über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

gelten sinngemäß.

(2) Die Vertreter der Dienstgeber sind von der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Landeskammer),

soweit es sich um Dienstgeber in der

Land- und Forstwirtschaft handelt, von der

Landwirtschaftskammer, die Vertreter der

Dienstnehmer von der Kammer für Arbeiter

und Angestellte, wenn es sich um Dienstnehmer

aus der Land- und Forstwirtschaft handelt, die

der Kammer für Arbeiter und Angestellte nicht

angehören, von der Landwirtschaftskammer den

Vorsitzenden des Invalidenausschusses und des

Einstellungsausschusses namhaft zu machen.

§ 8. Der Invalidenausschuß wird vom Leiter

des Landesarbeitsamtes, der Einstellungsausschuß

vom Leiter des Landesinvalidenamtes als

Vorsitzenden einberufen. Im übrigen gelten für

das Verfahren vor den genannten Ausschüssen

die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

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