74. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Invalideneinstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, Abs. (2), 10, Abs. (2),
und 12, Abs. (7), des Bundesgesetzes vom 25. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 163 (Invalideneinstellungsgesetz),
wird verordnet
Abschnitt I
[zu § 4, Abs. (2), des Invalideneinstellungsgesetzes,
Berechnung der Pflichtzahl in besonderen
Fällen].
§ 1. Dienstnehmer, die in einem Betriebe
innerhalb eines Kalenderjahres nur durch höchstens
30 Tage beschäftigt sind, werden bei der
Berechnung der Pflichtzahl [§ 4, Abs. (1), des
Invalideneinstellungsgesetzes] nicht mitgezählt.
§ 2. (1) In Betrieben, die regelmäßig in gewissen
Zeiten des Jahres verstärkt arbeiten
(Saisonbetriebe), ist die Pflichtzahl dadurch zu
ermitteln, daß zu der Zahl der ständig beschäftigten
Dienstnehmer die Zahl der jeweils im
Durchschnitt des Kalendermonates nichtständig
beschäftigten Dienstnehmer hinzugezählt wird.
(2) Saisonbetriebe haben der nach Abs. (1) ermittelten
Pflichtzahl dadurch zu entsprechen,
daß sie mindestens so viele begünstigte Personen,
als der nur auf die Zahl der ständig beschäftigten
Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl entsprechen
würde, ständig beschäftigen, im übrigen
aber die zur Erfüllung der nach Abs. (1) ermittelten
Pflichtzahl fehlende Zahl von begünstigten
Personen saisonmäßig einstellen. Die
Diensogeber haben bei der jeweiligen Aufnahme
von Saisonarbeitskräften auch die entsprechende
Zahl begünstigter Personen beim zuständigen
Arbeitsamt anzusprechen.
§ 3. (1) In Betrieben, die Heimarbeiter beschäftigen,
ist die Pflichtzahl dadurch zu ermitteln,
daß zu der Zahl der im Betriebe selbst
beschäftigten Dienstnehmer die Zahl der regelmäßig
beschäftigten Heimarbeiter hinzugezählt
wird.
(2) Solche Betriebe haben der nach Abs. (1)
ermittelten Pflichtzahl dadurch zu entsprechen,
daß sie mindestens so viele begünstigte Personen,
als der nur auf die Zahl der im Betriebe selbst
beschäftigten Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl
entsprechen würde, im Betriebe selbst beschäftigen,
im übrigen aber die zur Erfüllung
der nach Abs. (1) ermittelten Pflichtzahl fehlende
Zahl von begünstigten Personen in Heimarbeit
beschäftigen.
Abschnitt II
[zu § 10, Abs. (2), des Invalideneinstelllungsgesetzes,
[Beirat].
§ 4. (1) Der Beirat besteht aus
a) drei Vertretern der organisierten Kriegsinvaliden
und Kriegshinterbliebenen;
b) einem Vertreter der nach § 2, .Abs. (1),
lit. c, des Invalideneinstellungsgesetzes begünstigten
Personen;
c) zwei Vertretern der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber;
d) zwei Vertretern der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für
soziale Verwaltung oder ein von ihm hiefür aus
dem Stande der Beamten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bestellter Vertreter.
§ 5. (1) Die im § 4, Abs. (1), genannten Mitglieder
des Beirates und deren Ersatzmänner
werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf Grund von Vorschlägen berufen,
die von den zur Vertretung der Interessen der
begünstigten Personen gebildeten Organisationen,
beziehungsweise von den in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten
sind. Ein Vertreter der Dienstgelber wird
von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der zweite von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern vorgeschlagen. Die
Vertreter der Dienstnehmer, von denen einer
dem Kreise der Dienstnehmer aus der Land-
und Forstwirtschaft zugehören muß, werden
vom Arbeiterkammertag vorgeschlagen. Die Bestimmungen
des § 4 des Bundesgesetzes vom
3. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 144, über die Errichtung
eines Invalidenfürsorgebeirates sind sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der
Ersatz der notwendigen Reiseauslagen.
§ 6. Der Beirat wird vom Bundesminister für
sozialle Verwaltung einberufen. Die Einladungen
sollen den Mitgliedern mit der Tagesordnung
und den notwendigen Unterlagen wenigstens
acht Tage vor der Sitzung zugeben. Der Beirat
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
der geladenen Mitglieder vertreten ist. Die Beschlüsse
des Beirates werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Der Vorsitzende, dessen Stimme bei
Stimmengleichheit entscheidet, stimmt zuletzt
ab. Über die Sitzungen des Beirates ist eine Aufnahmeschrift
zu führen, die alle Beschlüsse im
Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen
und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen
zu enthalten hat. Eine Abschrift der Aufnahmeschrift
ist den Mitgliedern des Beirates
auf Verlangen zu übersenden.
Abschnitt III
[zu § 12 des Invalideneinstellungsgesetzes, Invalidenausschuß
und Einstellungsausschuß].
§ 7. (1) Zur Entsendung der Vertreter der begünstigten
Personen [§ 12, Abs. (2) und (3),
lit. d und e, des Invalideneinstellungsgesetzes]
in den Invalidenausschuß und Einstellungsausschuß
sind diejenigen Vereinigungen berufen,
die von diesen Personen nach den von der
Vereinsbehörde genehmigten Satzungen zum
Zwecke der Förderung ihrer wirtschaftlichen und
sozialen Interessen gebildet sind und ihre Tätigkeit
im Bereiche des betreffenden Landesarbeitsamtes
und Landesinvalidenamtes ausüben. Die
Bestimmungen des § 4, Abs. (2), des Bundesgesetzes
vom 3. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 144,
über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates
gelten sinngemäß.
(2) Die Vertreter der Dienstgeber sind von der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Landeskammer),
soweit es sich um Dienstgeber in der
Land- und Forstwirtschaft handelt, von der
Landwirtschaftskammer, die Vertreter der
Dienstnehmer von der Kammer für Arbeiter
und Angestellte, wenn es sich um Dienstnehmer
aus der Land- und Forstwirtschaft handelt, die
der Kammer für Arbeiter und Angestellte nicht
angehören, von der Landwirtschaftskammer den
Vorsitzenden des Invalidenausschusses und des
Einstellungsausschusses namhaft zu machen.
§ 8. Der Invalidenausschuß wird vom Leiter
des Landesarbeitsamtes, der Einstellungsausschuß
vom Leiter des Landesinvalidenamtes als
Vorsitzenden einberufen. Im übrigen gelten für
das Verfahren vor den genannten Ausschüssen
die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.