74. Verordnung: Einrichtung und Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14, 15, 80 und 82 des Gesetzes
vom 20. Juli 1945 über die Überleitung
der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des
Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik
Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz),
St. G. Bl. Nr. 94, wird verordnet
§ 1. (1) Zur Besorgung der im§ 3 angeführten
Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen
Sicherheitswesens, werden in sämtlichen Bundesländern,
einschließlich von Wien, Sicherheitsdirektionen
eingerichtet.
(2) In Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig
auch Sicherheitsdirektion.
(3) Die Sicherheitsdirektionen der Bundesländer
außerhalb Wiens haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich jeder Sicherheitsdirektion
umfaßt das Gebiet des Bundeslandes,
für das sie errichtet ist.
§ 3. Der im § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes
genannte sachliche Wirkungsbereich der
Sicherheitsdirektionen umfaßt folgende Angelegenheiten
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit — ausgenommen die örtliche
Sicherheitspolizei —, Paßwesen, Meldewesen,
Fremdenpolizei, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen
sowie Schießwesen, Pressewesen,
Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
§ 4. (1) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion
steht ein Sicbenheitsdirektor. In Wien ist
der Polizeipräsident gleichzeitig auch Sicherheitsdirektor.
(2) Für die Besorgung der Aufgaben der Sicherheitsdirektionen
wird den Sicherheitsdirektoren
das erforderliche Personal beigegeben.