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74_1946 AT

74. Verordnung: Einrichtung und Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Einrichtung und Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen.

Auf Grund der §§ 14, 15, 80 und 82 des Gesetzes

vom 20. Juli 1945 über die Überleitung

der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des

Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik

Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz),

St. G. Bl. Nr. 94, wird verordnet

§ 1. (1) Zur Besorgung der im§ 3 angeführten

Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen

Sicherheitswesens, werden in sämtlichen Bundesländern,

einschließlich von Wien, Sicherheitsdirektionen

eingerichtet.

(2) In Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig

auch Sicherheitsdirektion.

(3) Die Sicherheitsdirektionen der Bundesländer

außerhalb Wiens haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich jeder Sicherheitsdirektion

umfaßt das Gebiet des Bundeslandes,

für das sie errichtet ist.

§ 3. Der im § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes

genannte sachliche Wirkungsbereich der

Sicherheitsdirektionen umfaßt folgende Angelegenheiten

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,

Ordnung und Sicherheit — ausgenommen die örtliche

Sicherheitspolizei —, Paßwesen, Meldewesen,

Fremdenpolizei, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen

sowie Schießwesen, Pressewesen,

Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

§ 4. (1) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion

steht ein Sicbenheitsdirektor. In Wien ist

der Polizeipräsident gleichzeitig auch Sicherheitsdirektor.

(2) Für die Besorgung der Aufgaben der Sicherheitsdirektionen

wird den Sicherheitsdirektoren

das erforderliche Personal beigegeben.

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