74. Verordnung: Bewirtschaftung von Baustoffen aus kriegsbeschädigten Gebäuden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 46, über die Bewirtschaftung
von Baustoffen (Baustoffbewirtschaftungsgesetz)
wird verordnet
§ 1. Die Beschlagnahme nach § 3, Abs. (2), des
Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 46, erfolgt,
wenn es sich um die Sicherstellung von
Baustoffen in größerem Umfang handelt, durch
Kundmachung, andernfalls durch Einzelverfügung.
Sie kann auch zugunsten Dritter, wie Hauseigentümer,
Baugewerbetreibende, ausgesprochen werden.
§ 2. (1) Der Anspruch auf Vergütung steht dem
Eigentümer der beschlagnahmten Baustoffe gegen
die Gemeinde und im Falle der Beschlagnahme
zugunsten Dritter gegen diese zu.
(2) Der Anspruch auf Vergütung wird rechtswirksam,
sobald die beschlagnahmten Baustoffe
in die Gewahrsame der Gemeinde oder des Dritten
übergehen.
§ 3. Die Verfügung wird, sofern eine gütliche
Einigung nicht zustande kommt, nach Anhörung
eines Sachverständigen von der Bezirksverwaltungsbehörde
festgesetzt.
§ 4. Die Verordnung tritt rückwirkend mit
12. Mai 1945 in Kraft.