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74_1945 AT

74. Verordnung: Bewirtschaftung von Baustoffen aus kriegsbeschädigten Gebäuden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Bewirtschaftung von Baustoffen aus kriegsbeschädigten Gebäuden.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 46, über die Bewirtschaftung

von Baustoffen (Baustoffbewirtschaftungsgesetz)

wird verordnet

§ 1. Die Beschlagnahme nach § 3, Abs. (2), des

Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 46, erfolgt,

wenn es sich um die Sicherstellung von

Baustoffen in größerem Umfang handelt, durch

Kundmachung, andernfalls durch Einzelverfügung.

Sie kann auch zugunsten Dritter, wie Hauseigentümer,

Baugewerbetreibende, ausgesprochen werden.

§ 2. (1) Der Anspruch auf Vergütung steht dem

Eigentümer der beschlagnahmten Baustoffe gegen

die Gemeinde und im Falle der Beschlagnahme

zugunsten Dritter gegen diese zu.

(2) Der Anspruch auf Vergütung wird rechtswirksam,

sobald die beschlagnahmten Baustoffe

in die Gewahrsame der Gemeinde oder des Dritten

übergehen.

§ 3. Die Verfügung wird, sofern eine gütliche

Einigung nicht zustande kommt, nach Anhörung

eines Sachverständigen von der Bezirksverwaltungsbehörde

festgesetzt.

§ 4. Die Verordnung tritt rückwirkend mit

12. Mai 1945 in Kraft.

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