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749_1996 AT

749. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 749. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich

im Jahr 1996 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß in Höhe von 25 Millionen Schilling gewährt.

Dieser Zweckzuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben zum

Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Landes zur Republik Österreich zu verwenden und zur

Stärkung der dafür vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu

überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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