749_1996
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749. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 749. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
1996_749_0 749. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich
im Jahr 1996 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß in Höhe von 25 Millionen Schilling gewährt.
Dieser Zweckzuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben zum
Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Landes zur Republik Österreich zu verwenden und zur
Stärkung der dafür vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu
überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.