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749_1990 AT

749. Verordnung: Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 749. Verordnung: Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkV)

Auf Grund des § 85 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990, wird

verordnet

Jahresabschluß

§ 1. (1) Der Jahresabschluß besteht

1. bei Vereinen, die Sachschadenversicherungen

für Gebäude und das zugehörige Inventar zum

Gegenstand haben, aus der Bilanz und der

Gewinn- und Verlustrechnung,

2. bei Vereinen, die die Rückversicherung kleiner

Versicherungsvereine zum Gegenstand haben,

aus der Bilanz und der Gewinn- und

Verlustrechnung,

3. bei Pensions- und Sterbekassen aus der

Vermögensrechnung und der Betriebsrechnung,

4. bei Vereinen, die nur den Betrieb der

Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus

der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung.

(2) Der Jahresabschluß ist unter Beachtung der in

der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen.

Sind für den Jahresabschluß amtliche Nachweisungen

aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Feststellung des Jahresabschlusses

§ 2. (1) Die Verhandlung des obersten Organs

über den Jahresabschluß ist mit der Verhandlung

über die Verteilung des Jahresüberschusses und über

die Entlastung der Mitlgieder des Vorstands und,

wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu

verbinden.

(2) Über die Versammlung des obersten Organs,

die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum

Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen,

die zu enthalten hat

1. Datum und Ort der Versammlung,

2. die Feststellung der Beschlußfähigkeit,

3. die Tagesordnungspunkte,

4. den Lagebericht und den Bericht der Prüfer,

wenn diese mündlich erstattet wurden,

5. den wesentlichen Inhalt der Beratung über die

Tagesordnungspunkte und die hierüber gefaßten

Beschlüsse,

6. außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern

des obersten Organs vorgebrachte

Wünsche, Anregungen und Beschwerden.

Verteilung des Jahresüberschusses

§ 3. Der Vorstand hat dem obersten Organ einen

Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses

vorzulegen (§ 42 VAG). Das oberste Organ

beschließt in den ersten fünf Monaten des

Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus

dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden

Jahresüberschusses. Weicht der Beschluß des

obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab,

so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung

des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Lagebericht

§ 4. (1) Im Lagebericht sind die Entwicklung der

Prämien, der Versicherungsleistungen und der

übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse

sowie die finanziellen Verhältnisse des

Vereins darzustellen.

(2) Ist in der Satzung nichts anderes vorgesehen,

so kann der Lagebericht mündlich an die Versammlung

des obersten Organs, die die Verhandlung des

Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet

werden.

(3) Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses

durch ein besonderes Organ vor (§ 85

Abs. 2 VAG), so ist der Bericht der Prüfer über die

Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen an den

Lagebericht anzuschließen.

(4) Im Lagebericht von Pensions- und Sterbekassen

ist auch die Entwicklung des Bestandes an

Mitgliedern, bei Pensionskassen auch des Bestandes

an Pensionsempfängern, gegliedert nach Pensionisten,

Witwen und Waisen, darzustellen. Im

Lagebericht von Rückversicherungsvereinen ist die

Entwicklung des Bestandes an Mitgliedsvereinen

anzugeben.

Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde

§ 5. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

vorzulegen

1. der Jahresabschluß, versehen mit der eigenhändigen

Unterschrift sämtlicher Mitglieder

des Vorstands;

2. der Lagebericht und der Bericht der Prüfer,

sofern diese nicht mündlich erstattet wurden;

3. das Protokoll über die Versammlung des

obersten Organs, in der der Jahresabschluß

verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen

Unterschrift des Vorsitzenden;

4. Bestätigungen der Banken über die zum Ende

des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben

und Wertpapierdepots des Vereins;

5. von Pensions- und Sterbekassen auch eine

versicherungstechnische Bilanz und ein hiezu

erstattetes versicherungsmathematisches Gutachten,

sofern diese nach der Satzung zu

erstellen sind.

§ 6. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

Aufgliederungen und Nachweisungen über die

Kapitalanlagen, die sonstigen Vermögenswerte, die

versicherungstechnischen Rückstellungen, die Prämien,

die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg

sowie statistische Angaben über die Anzahl

der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge,

die Gesamtversicherungssumme, die Löhne

und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der

erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle

sowie die Ermittlung des Erfordernisses der

Sicherheitsrücklage vorzulegen.

(2) Die Aufgliederungen zu den Kapitalanlagen

haben zu enthalten

1. eine Aufstellung der Guthaben bei Banken

unter Angabe der Banken, der Höhe der

Guthaben am Ende des Geschäftjahres und

der für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen

Zinsen;

2. eine Aufstellung der Wertpapiere des Versicherungsvereins

unter Angabe des Zinssatzes,

des Nennwertes, der Anschaffungskosten und

des Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres;

3. eine Aufstellung der vom Verein gewährten

Darlehen unter Angabe des Schuldners, des

Zinssatzes, eines allfälligen Disagios und des

Buchwertes am Beginn und am Ende des

Geschäftsjahres;

4. eine Aufstellung über den Bestand an Liegenschaften

des Vereins, aus der die jeweiligen

Abschreibungen und Bestandsveränderungen

während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.

(3) Die Aufgliederungen über die sonstigen

Vermögenswerte haben eine Aufstellung über die

Betriebs- und Geschäftsausstattung des Vereins zu

enthalten, aus der die jeweiligen Abschreibungen

und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres

ersichtlich sind.

(4) Soweit amtliche Vordrucke aufgelegt sind,

sind diese zu verwenden.

§ 7. Die Vorlage der in den §§ 5 und 6

angeführten Berichtsteile hat bis spätestens sechs

Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses zu

erfolgen.

Anwendbarkeit anderer Bestimmungen

§ 8. Die §§ 1 Abs. 3, 2, 5 Abs. 2 und 3, 6, 7, 9 und

10 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung

von Unternehmen der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 655/1978, sind in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden, soweit nicht in dieser

Verordnung abweichende Bestimmungen enthalten

sind.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung über die Rechnungslegung

kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

BGBl. Nr. 656/1978, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 30. Dezember

1990 enden.

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