749. Verordnung: Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert
mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990, wird
verordnet
Jahresabschluß
§ 1. (1) Der Jahresabschluß besteht
1. bei Vereinen, die Sachschadenversicherungen
für Gebäude und das zugehörige Inventar zum
Gegenstand haben, aus der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung,
2. bei Vereinen, die die Rückversicherung kleiner
Versicherungsvereine zum Gegenstand haben,
aus der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung,
3. bei Pensions- und Sterbekassen aus der
Vermögensrechnung und der Betriebsrechnung,
4. bei Vereinen, die nur den Betrieb der
Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus
der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung.
(2) Der Jahresabschluß ist unter Beachtung der in
der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen.
Sind für den Jahresabschluß amtliche Nachweisungen
aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 2. (1) Die Verhandlung des obersten Organs
über den Jahresabschluß ist mit der Verhandlung
über die Verteilung des Jahresüberschusses und über
die Entlastung der Mitlgieder des Vorstands und,
wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu
verbinden.
(2) Über die Versammlung des obersten Organs,
die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum
Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die zu enthalten hat
1. Datum und Ort der Versammlung,
2. die Feststellung der Beschlußfähigkeit,
3. die Tagesordnungspunkte,
4. den Lagebericht und den Bericht der Prüfer,
wenn diese mündlich erstattet wurden,
5. den wesentlichen Inhalt der Beratung über die
Tagesordnungspunkte und die hierüber gefaßten
Beschlüsse,
6. außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern
des obersten Organs vorgebrachte
Wünsche, Anregungen und Beschwerden.
Verteilung des Jahresüberschusses
§ 3. Der Vorstand hat dem obersten Organ einen
Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses
vorzulegen (§ 42 VAG). Das oberste Organ
beschließt in den ersten fünf Monaten des
Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus
dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden
Jahresüberschusses. Weicht der Beschluß des
obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab,
so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung
des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Lagebericht
§ 4. (1) Im Lagebericht sind die Entwicklung der
Prämien, der Versicherungsleistungen und der
übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse
sowie die finanziellen Verhältnisse des
Vereins darzustellen.
(2) Ist in der Satzung nichts anderes vorgesehen,
so kann der Lagebericht mündlich an die Versammlung
des obersten Organs, die die Verhandlung des
Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet
werden.
(3) Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses
durch ein besonderes Organ vor (§ 85
Abs. 2 VAG), so ist der Bericht der Prüfer über die
Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen an den
Lagebericht anzuschließen.
(4) Im Lagebericht von Pensions- und Sterbekassen
ist auch die Entwicklung des Bestandes an
Mitgliedern, bei Pensionskassen auch des Bestandes
an Pensionsempfängern, gegliedert nach Pensionisten,
Witwen und Waisen, darzustellen. Im
Lagebericht von Rückversicherungsvereinen ist die
Entwicklung des Bestandes an Mitgliedsvereinen
anzugeben.
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 5. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
vorzulegen
1. der Jahresabschluß, versehen mit der eigenhändigen
Unterschrift sämtlicher Mitglieder
des Vorstands;
2. der Lagebericht und der Bericht der Prüfer,
sofern diese nicht mündlich erstattet wurden;
3. das Protokoll über die Versammlung des
obersten Organs, in der der Jahresabschluß
verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen
Unterschrift des Vorsitzenden;
4. Bestätigungen der Banken über die zum Ende
des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben
und Wertpapierdepots des Vereins;
5. von Pensions- und Sterbekassen auch eine
versicherungstechnische Bilanz und ein hiezu
erstattetes versicherungsmathematisches Gutachten,
sofern diese nach der Satzung zu
erstellen sind.
§ 6. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
Aufgliederungen und Nachweisungen über die
Kapitalanlagen, die sonstigen Vermögenswerte, die
versicherungstechnischen Rückstellungen, die Prämien,
die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg
sowie statistische Angaben über die Anzahl
der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge,
die Gesamtversicherungssumme, die Löhne
und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der
erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle
sowie die Ermittlung des Erfordernisses der
Sicherheitsrücklage vorzulegen.
(2) Die Aufgliederungen zu den Kapitalanlagen
haben zu enthalten
1. eine Aufstellung der Guthaben bei Banken
unter Angabe der Banken, der Höhe der
Guthaben am Ende des Geschäftjahres und
der für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen
Zinsen;
2. eine Aufstellung der Wertpapiere des Versicherungsvereins
unter Angabe des Zinssatzes,
des Nennwertes, der Anschaffungskosten und
des Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres;
3. eine Aufstellung der vom Verein gewährten
Darlehen unter Angabe des Schuldners, des
Zinssatzes, eines allfälligen Disagios und des
Buchwertes am Beginn und am Ende des
Geschäftsjahres;
4. eine Aufstellung über den Bestand an Liegenschaften
des Vereins, aus der die jeweiligen
Abschreibungen und Bestandsveränderungen
während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.
(3) Die Aufgliederungen über die sonstigen
Vermögenswerte haben eine Aufstellung über die
Betriebs- und Geschäftsausstattung des Vereins zu
enthalten, aus der die jeweiligen Abschreibungen
und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres
ersichtlich sind.
(4) Soweit amtliche Vordrucke aufgelegt sind,
sind diese zu verwenden.
§ 7. Die Vorlage der in den §§ 5 und 6
angeführten Berichtsteile hat bis spätestens sechs
Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses zu
erfolgen.
Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
§ 8. Die §§ 1 Abs. 3, 2, 5 Abs. 2 und 3, 6, 7, 9 und
10 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung
von Unternehmen der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 655/1978, sind in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden, soweit nicht in dieser
Verordnung abweichende Bestimmungen enthalten
sind.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung über die Rechnungslegung
kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
BGBl. Nr. 656/1978, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 30. Dezember
1990 enden.