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749_1988 AT

749. Bundesgesetz: 46. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 749. Bundesgesetz: 46. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 8rl/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,

BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.

Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.

Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.

Nr. 282/1981, BGBl. Nr. 588/1981, BGBl.

Nr. 544/1982, BGBl. Nr. 647/1982, BGBl.

Nr. 121/1983, BGBl. Nr. 135/1983, BGBl.

Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/1983, BGBl.

Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 55/

1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,

BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr. 71/1986, BGBl.

Nr. 111/1986, BGBl. Nr. 388/1986, BGBK

Nr. 564/1986, BGBl. Nr. 158/1987, BGBl.

Nr. 314/1987, BGBl. Nr. 605/1987, BGBl.

Nr. 609/1987, BGBl. Nr. 616/1987, BGBl.

Nr. 196/1988 und BGBl. Nr. 283/1988 wird in seinem

Ersten bis Zehnten Teil geändert wie folgt

1. § 31 Abs. 6 lit. a lautet

„a) über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung

von Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung,

der Krankenbehandlung, der

Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge

(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung

von Zahnbehandlung oder Zahnersatz,

der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation,

der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit,

der Krankheitsverhütung oder der

Gesundheitsvorsorge dienen sollen, und über

die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung

von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen

in fremden Gebäuden; das gleiche gilt

für Umbauten von Gebäuden, wenn damit

eine Änderung des Verwendungszweckes

verbunden ist; nach Abschluß des Bauvorhabens

ist dem Hauptverband eine von den

zuständigen Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers

gebilligte Schlußabrechnung

vorzulegen;"

2. a) Im § 49 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz werden die

Worte „und nach § 26 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, nicht der Einkommensteuer

(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;" durch die

Worte „und nach § 26 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer

(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, wobei an die

Stelle der im § 26 Z 4 lit. b des Einkommensteuergesetzes

1988 genannten Beträge von 240 S bzw.

300 S die Beträge von 340 S bzw. 400 S treten;"

ersetzt.

b) Im § 49 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§ 68

Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1972"

durch den Ausdruck „§ 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes

1988" ersetzt.

c) § 49 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder)

der Dienstnehmer, die im Kassen-

oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie

200 S im Kalendermonat nicht übersteigen;"

d) § 49 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach

§ 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht

der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;"

3. § 80 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß

Abs. 1 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur

Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel

a) für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß

§ 447 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften,

ferner für eine nach dem

31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigte

Errichtung, Erweiterung oder einen nach

dem 31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigten

Umbau von Gebäuden; der Beitrag

des Bundes darf den Betrag der genehmigten

Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete

Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug

zu bringen;

b) für einen nach dem 31. Dezember 1987

begonnenen Umbau von Gebäuden, der

gemäß § 447 in Verbindung mit § 31 Abs. 6

lit. a deshalb nicht genehmigungspflichtig ist,

weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes

verbunden ist; die für ein

Geschäftsjahr geplanten Umbauten sind mit

einer Kostenaufstellung bis spätestens

30. November des Vorjahres dem Bundesministerium

für Arbeit und Soziales bekannt zu

geben; auf Grund dieser Kostenaufstellung

setzt der Bundesminister für Arbeit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen einen Finanzierungsrahmen

fest; der Beitrag des Bundes darf diesen

Finanzierungsrahmen nicht übersteigen."

4. Der bisherige Inhalt des § 90 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall

eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung

aus davorliegenden Versicherungszeiten

ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs. 1

lit. b oder § 122 Abs. 2 Z 2 entsteht."

5. a) § 108 d Abs. 1 erster Satz lautet

„Für jedes Kalenderjahr ist ein Richtwert zu

ermitteln, der durch Vervielfachung des ungerundeten

Wertes der Aufwertungszahl mit dem Faktor,

der sich nach Maßgabe des Abs. 2 ergibt, gebildet

wird."

b) § 108 d Abs. 3 lautet

„(3) Die Bezieherrate von Arbeitslosengeld und

Notstandshilfe im Ausgangsjahr ist durch Teilung

des Jahresdurchschnittswertes der vom Bundesminister

für Arbeit und Soziales veröffentlichten Zahlen

der Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

in den Monaten des Ausgangsjahres

(Summe der zwölf Monatsstände geteilt durch 12)

durch die Summe dieses Jahresdurchschnittswertes

zuzüglich des vom Hauptverband veröffentlichten

Jahresdurchschnittswertes der Beschäftigten des

Ausgangsjahres zu ermitteln."

6. § 123 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend

beansprucht, längstens bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft

verlängert sich höchstens bis zur Vollendung

des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

über das 25. Lebensjahr hinaus andauert,

die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium

betreiben und eine Studiendauer im

Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreiten;"

7. a) Im § 239 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4"

durch den Ausdruck „Abs. 5" ersetzt.

b) § 239 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung

des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 und 4

unter entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1

und 4 wie folgt zu ermitteln

1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der

Vollendung des 50. Lebensjahres des (der)

Versicherten, wenn er auf einen 1. Jänner

fällt, sonst der vor Vollendung des

50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende

1. Jänner;

2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen

die letzten 120 Versicherungsmonate aus

allen Zweigen der Pensionsversicherung vor

dem Bemessungszeitpunkt in Betracht; Versicherungsmonate,

die zwischen dem 1. Jänner

1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen,

bleiben unberücksichtigt;

3. die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in

Betracht kommenden Beitragsmonate und

Ersatzmonate nach § 229.

(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate

nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und Ersatzmonate

nach § 229, zum Bemessungszeitpunkt nach

Abs. 2 Z 1 aber insgesamt mindestens 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und Ersatzmonate

nach § 229, gelten abweichend von Abs. 2 Z 2

und 3 als Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und Ersatzmonate

nach § 229 vor dem Bemessungszeitpunkt nach

Abs. 2 Z 1; Beitragsmonate der Pflichtversicherung

und Ersatzmonate nach § 229 zwischen dem 1. Jänner

1947 und dem 31. Dezember 1950 sind hiebei

außer Betracht zu lassen.

(4) Liegen zum Bemessungszeitpunkt nach

Abs. 2 Z 1 insgesamt weniger als 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach

§ 229 vor,

1. gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt

der nach Vollendung des

50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende

1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und

Ersatzmonate nach § 229 vorliegen;

2. gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als

Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und Ersatzmonate

nach § 229 vor dem Bemessungszeitpunkt

nach Z 1.

Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate

nach § 229 zwischen dem 1. Jänner 1947

und dem 31. Dezember 1950 sind hiebei außer

Betracht zu lassen."

c) Dem § 239 wird ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(5) Die nach Abs. 2, 3 bzw. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage

ist nur auf den auf die Versicherungsmonate

bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2

Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag

und Leistungszuschlag anzuwenden."

8. § 242 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage

der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage

der Pflichtversicherung, während welcher

wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

nur ein Teilentgelt geleistet worden ist

oder während welcher der Versicherte eine

Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit

§ 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten

entfallenden Beitragsgrundlagen außer

Betracht."

9. § 252 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend

beansprucht, längstens bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert

sich höchstens bis zur Vollendung des

27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das

Kind ein ordentliches Studium betreibt und

eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des

Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige

Gründe nicht überschreitet;"

10. § 258 Abs. 2 lautet

„(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum

Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten

des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten

(Ehegattin),

1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt

des Versicherungsfalles des Todes des (der)

Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens

zehn Jahre gedauert hat;

2. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt

des Versicherungsfalles des Todes des (der)

Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet

hat und die Ehe in einem Zeitpunkt

geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte

einen bescheidmäßig zuerkannten

Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall

des Alters oder der geminderten

Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

und der Knappschaftspension

hatte, es wäre denn, daß

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

mehr als 25 Jahre betragen hat;

3. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt

des Versicherungsfalles des Todes des (der)

Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet

hat und die Ehe in einem Zeitpunkt

geschlossen wurde, in dem der Ehegatte

bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin

bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und

keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es

wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert

hat.

Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des

Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt

wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254

Abs. 1 Z l bzw. Z 2 und 255 Abs. 3 als dauernd

oder vorübergehend invalid anzusehen und wurde

die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb

eines Monats nach deren Wegfall beantragt,

so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität

zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet

zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität

weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt

ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher

(die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht."

11. a) § 293 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 7354 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 5134 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 5134 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1904 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2860 S,

bb) nach Vollendung des 24.

Lebensjahres 3382 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 5099 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 548 S für

jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1990"

ersetzt.

12. § 447 lautet

„Genehmigung der Veränderungen von

Vermögensbeständen

§ 447. Beschlüsse der Verwaltungskörper über

Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,

insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder

Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die

Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen

— nach Zustimmung des Hauptverbandes

gemäß § 31 Abs. 6 lit. a — zu ihrer Wirksamkeit

der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit

und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen. Das gleiche gilt für einen

Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung

des Verwendungszweckes (§ 31 Abs. 6 lit. a) verbunden

ist."

13. Im § 447 g Abs. 8 wird der dritte Satz durch

folgende Sätze ersetzt

„Hiebei sind die Bestimmungen des § 80 Abs. 1

zweiter Satz dieses Bundesgesetzes, des § 34 Abs. 2

zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. des § 31 Abs. 3 zweiter Satz des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend

anzuwenden. Darüber hinaus ist bei den Erträgen

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft die Überweisung aus dem Aufkommen

an Gewerbesteuer gemäß § 34 Abs. 1 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes, bei den Erträgen

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Beitrag

des Bundes gemäß § 31 Abs. 2 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen."

14. § 472 a Abs. 2 lautet

„(2) Der Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz

der Beitragsgrundlage (Abs. 1). Der Hundertsatz

beträgt ab 1. Juli 1988 7,6 vH. Die Beiträge sind in

den Fällen, in denen ein Waisenversorgungsgenuß

die Beitragsgrundlage ist, vom Dienstgeber allein,

in allen übrigen Fällen vom Versicherten und vom

Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen. Der

Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben

der erweiterten Heilbehandlung einen

Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,5 vH

der Beitragsgrundlage zu entrichten. Erreicht der

Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage

(Abs. 1), so hat der Dienstgeber

den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Bezug des Versicherten und der

Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein

zu tragen."

15. Dem § 502 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge

gilt Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1987 in Geltung

gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin

auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge

bis 1927 und auf weibliche Versicherte der

Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies

für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist;

die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen

steht dem nicht entgegen.

(2) Auf Grund des § 502 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der

44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 609/1987, nachentrichtete Beiträge

sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger

von Amts wegen. rückzuerstatten, sofern der

Versicherte als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten

gemäß § 502 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nachweist.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der

Finanzierungsrahmen gemäß § 80 Abs. 2 lit. b des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 3

1. für die Pensionsversicherungsanstalt der

Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten je 12 Millionen Schilling;

2. für die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues

als Träger der Pensionsversicherung je 5 Millionen

Schilling.

(2) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher

Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei

Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der

Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit

vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.

(3) Dem Art. VI der 44. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/

1987, wird folgender Abs. 20 angefügt

„(20) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember

1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung

des Versicherungswertes im Rahmen der

Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 292

Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung

bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am

31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für

die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen

worden ist."

(4) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 (A1VG), BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 615/1987, hat unbeschadet des § 64

Abs. 4 A1VG im Jahre 1989 einmalig 22,7 vH des

Aufwandes für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe

und Sondernotstandshilfe (ausgenommen den Aufwand

für Vorschüsse gemäß § 23 A1VG) einschließlich

der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge

für das Jahr 1989, abzüglich der

Überweisung gemäß § 447 g Abs. 3 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds

der Träger der Pensionsversicherung

zu überweisen. Als Vorschuß sind 600 Millionen

Schilling am 20. April 1989 und 600 Millionen

Schilling am 20. September 1989 an den Ausgleichsfonds

zu überweisen. § 447 g Abs. 3 lit. a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird hiedurch

nicht berührt.

Artikel IV

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 614/1987, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als

das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von

3238 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten

Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner

1990 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte

Betrag."

2. § 42 Abs. 3 lautet

„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit

gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr

geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente

sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen

den Betrag von 2475 S und bei Doppelwaisen den

Betrag von 3894 S nicht erreicht. An die Stelle der

vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1990 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63

vervielfachten Beträge."

3. Im § 63 Abs. 4 wird der Ausdruck „1. Jänner

1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1990"

ersetzt.

Artikel V

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 197/1988, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,

als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente

nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt

monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 7730 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

6793 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft

leben 9732 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)

Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente

nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).

An die Stelle der angeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 11 a vervielfachten Beträge."

2. Im § 11 a Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1990"

ersetzt.

Artikel VI

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

1. mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1989 Art. I Z 2;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 1, 3,

6, 8, 9, 10, 12, 14, 15, Art. II Abs. 1 und

Art. III Abs. 2 und 3.

Artikel VH

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich der §§ 80 und 447 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 3 und 12 der Bundesminister

für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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