749. Bundesgesetz: 46. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 8rl/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,
BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.
Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/
1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,
BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.
Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.
Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.
Nr. 282/1981, BGBl. Nr. 588/1981, BGBl.
Nr. 544/1982, BGBl. Nr. 647/1982, BGBl.
Nr. 121/1983, BGBl. Nr. 135/1983, BGBl.
Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/1983, BGBl.
Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 55/
1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,
BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr. 71/1986, BGBl.
Nr. 111/1986, BGBl. Nr. 388/1986, BGBK
Nr. 564/1986, BGBl. Nr. 158/1987, BGBl.
Nr. 314/1987, BGBl. Nr. 605/1987, BGBl.
Nr. 609/1987, BGBl. Nr. 616/1987, BGBl.
Nr. 196/1988 und BGBl. Nr. 283/1988 wird in seinem
Ersten bis Zehnten Teil geändert wie folgt
1. § 31 Abs. 6 lit. a lautet
„a) über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung
von Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung,
der Krankenbehandlung, der
Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge
(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung
von Zahnbehandlung oder Zahnersatz,
der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation,
der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit,
der Krankheitsverhütung oder der
Gesundheitsvorsorge dienen sollen, und über
die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung
von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen
in fremden Gebäuden; das gleiche gilt
für Umbauten von Gebäuden, wenn damit
eine Änderung des Verwendungszweckes
verbunden ist; nach Abschluß des Bauvorhabens
ist dem Hauptverband eine von den
zuständigen Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers
gebilligte Schlußabrechnung
vorzulegen;"
2. a) Im § 49 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz werden die
Worte „und nach § 26 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, nicht der Einkommensteuer
(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;" durch die
Worte „und nach § 26 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer
(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, wobei an die
Stelle der im § 26 Z 4 lit. b des Einkommensteuergesetzes
1988 genannten Beträge von 240 S bzw.
300 S die Beträge von 340 S bzw. 400 S treten;"
ersetzt.
b) Im § 49 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§ 68
Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1972"
durch den Ausdruck „§ 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes
1988" ersetzt.
c) § 49 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder)
der Dienstnehmer, die im Kassen-
oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie
200 S im Kalendermonat nicht übersteigen;"
d) § 49 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach
§ 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;"
3. § 80 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß
Abs. 1 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur
Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel
a) für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß
§ 447 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften,
ferner für eine nach dem
31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigte
Errichtung, Erweiterung oder einen nach
dem 31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigten
Umbau von Gebäuden; der Beitrag
des Bundes darf den Betrag der genehmigten
Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete
Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug
zu bringen;
b) für einen nach dem 31. Dezember 1987
begonnenen Umbau von Gebäuden, der
gemäß § 447 in Verbindung mit § 31 Abs. 6
lit. a deshalb nicht genehmigungspflichtig ist,
weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes
verbunden ist; die für ein
Geschäftsjahr geplanten Umbauten sind mit
einer Kostenaufstellung bis spätestens
30. November des Vorjahres dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales bekannt zu
geben; auf Grund dieser Kostenaufstellung
setzt der Bundesminister für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen einen Finanzierungsrahmen
fest; der Beitrag des Bundes darf diesen
Finanzierungsrahmen nicht übersteigen."
4. Der bisherige Inhalt des § 90 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall
eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung
aus davorliegenden Versicherungszeiten
ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs. 1
lit. b oder § 122 Abs. 2 Z 2 entsteht."
5. a) § 108 d Abs. 1 erster Satz lautet
„Für jedes Kalenderjahr ist ein Richtwert zu
ermitteln, der durch Vervielfachung des ungerundeten
Wertes der Aufwertungszahl mit dem Faktor,
der sich nach Maßgabe des Abs. 2 ergibt, gebildet
wird."
b) § 108 d Abs. 3 lautet
„(3) Die Bezieherrate von Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe im Ausgangsjahr ist durch Teilung
des Jahresdurchschnittswertes der vom Bundesminister
für Arbeit und Soziales veröffentlichten Zahlen
der Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
in den Monaten des Ausgangsjahres
(Summe der zwölf Monatsstände geteilt durch 12)
durch die Summe dieses Jahresdurchschnittswertes
zuzüglich des vom Hauptverband veröffentlichten
Jahresdurchschnittswertes der Beschäftigten des
Ausgangsjahres zu ermitteln."
6. § 123 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend
beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft
verlängert sich höchstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung
über das 25. Lebensjahr hinaus andauert,
die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium
betreiben und eine Studiendauer im
Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreiten;"
7. a) Im § 239 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4"
durch den Ausdruck „Abs. 5" ersetzt.
b) § 239 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung
des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 und 4
unter entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1
und 4 wie folgt zu ermitteln
1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der
Vollendung des 50. Lebensjahres des (der)
Versicherten, wenn er auf einen 1. Jänner
fällt, sonst der vor Vollendung des
50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende
1. Jänner;
2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen
die letzten 120 Versicherungsmonate aus
allen Zweigen der Pensionsversicherung vor
dem Bemessungszeitpunkt in Betracht; Versicherungsmonate,
die zwischen dem 1. Jänner
1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen,
bleiben unberücksichtigt;
3. die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in
Betracht kommenden Beitragsmonate und
Ersatzmonate nach § 229.
(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate
nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und Ersatzmonate
nach § 229, zum Bemessungszeitpunkt nach
Abs. 2 Z 1 aber insgesamt mindestens 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und Ersatzmonate
nach § 229, gelten abweichend von Abs. 2 Z 2
und 3 als Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und Ersatzmonate
nach § 229 vor dem Bemessungszeitpunkt nach
Abs. 2 Z 1; Beitragsmonate der Pflichtversicherung
und Ersatzmonate nach § 229 zwischen dem 1. Jänner
1947 und dem 31. Dezember 1950 sind hiebei
außer Betracht zu lassen.
(4) Liegen zum Bemessungszeitpunkt nach
Abs. 2 Z 1 insgesamt weniger als 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach
§ 229 vor,
1. gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt
der nach Vollendung des
50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende
1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und
Ersatzmonate nach § 229 vorliegen;
2. gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als
Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und Ersatzmonate
nach § 229 vor dem Bemessungszeitpunkt
nach Z 1.
Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate
nach § 229 zwischen dem 1. Jänner 1947
und dem 31. Dezember 1950 sind hiebei außer
Betracht zu lassen."
c) Dem § 239 wird ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(5) Die nach Abs. 2, 3 bzw. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage
ist nur auf den auf die Versicherungsmonate
bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2
Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag
und Leistungszuschlag anzuwenden."
8. § 242 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage
der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage
der Pflichtversicherung, während welcher
wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
nur ein Teilentgelt geleistet worden ist
oder während welcher der Versicherte eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten
entfallenden Beitragsgrundlagen außer
Betracht."
9. § 252 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend
beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert
sich höchstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung
über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das
Kind ein ordentliches Studium betreibt und
eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige
Gründe nicht überschreitet;"
10. § 258 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum
Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten
des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten
(Ehegattin),
1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt
des Versicherungsfalles des Todes des (der)
Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens
zehn Jahre gedauert hat;
2. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt
des Versicherungsfalles des Todes des (der)
Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet
hat und die Ehe in einem Zeitpunkt
geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte
einen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall
des Alters oder der geminderten
Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und der Knappschaftspension
hatte, es wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
mehr als 25 Jahre betragen hat;
3. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt
des Versicherungsfalles des Todes des (der)
Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet
hat und die Ehe in einem Zeitpunkt
geschlossen wurde, in dem der Ehegatte
bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin
bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und
keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es
wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert
hat.
Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des
Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt
wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254
Abs. 1 Z l bzw. Z 2 und 255 Abs. 3 als dauernd
oder vorübergehend invalid anzusehen und wurde
die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb
eines Monats nach deren Wegfall beantragt,
so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität
zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet
zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität
weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt
ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher
(die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht."
11. a) § 293 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 7354 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 5134 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 5134 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1904 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2860 S,
bb) nach Vollendung des 24.
Lebensjahres 3382 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 5099 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 548 S für
jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1990"
ersetzt.
12. § 447 lautet
„Genehmigung der Veränderungen von
Vermögensbeständen
§ 447. Beschlüsse der Verwaltungskörper über
Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,
insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder
Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die
Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen
— nach Zustimmung des Hauptverbandes
gemäß § 31 Abs. 6 lit. a — zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen. Das gleiche gilt für einen
Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung
des Verwendungszweckes (§ 31 Abs. 6 lit. a) verbunden
ist."
13. Im § 447 g Abs. 8 wird der dritte Satz durch
folgende Sätze ersetzt
„Hiebei sind die Bestimmungen des § 80 Abs. 1
zweiter Satz dieses Bundesgesetzes, des § 34 Abs. 2
zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des § 31 Abs. 3 zweiter Satz des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Darüber hinaus ist bei den Erträgen
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft die Überweisung aus dem Aufkommen
an Gewerbesteuer gemäß § 34 Abs. 1 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, bei den Erträgen
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Beitrag
des Bundes gemäß § 31 Abs. 2 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen."
14. § 472 a Abs. 2 lautet
„(2) Der Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz
der Beitragsgrundlage (Abs. 1). Der Hundertsatz
beträgt ab 1. Juli 1988 7,6 vH. Die Beiträge sind in
den Fällen, in denen ein Waisenversorgungsgenuß
die Beitragsgrundlage ist, vom Dienstgeber allein,
in allen übrigen Fällen vom Versicherten und vom
Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen. Der
Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben
der erweiterten Heilbehandlung einen
Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,5 vH
der Beitragsgrundlage zu entrichten. Erreicht der
Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage
(Abs. 1), so hat der Dienstgeber
den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Bezug des Versicherten und der
Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein
zu tragen."
15. Dem § 502 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge
gilt Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1987 in Geltung
gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin
auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge
bis 1927 und auf weibliche Versicherte der
Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies
für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist;
die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen.
(2) Auf Grund des § 502 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der
44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 609/1987, nachentrichtete Beiträge
sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger
von Amts wegen. rückzuerstatten, sofern der
Versicherte als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten
gemäß § 502 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nachweist.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der
Finanzierungsrahmen gemäß § 80 Abs. 2 lit. b des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 3
1. für die Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten je 12 Millionen Schilling;
2. für die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues
als Träger der Pensionsversicherung je 5 Millionen
Schilling.
(2) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher
Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei
Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit
vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.
(3) Dem Art. VI der 44. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/
1987, wird folgender Abs. 20 angefügt
„(20) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember
1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung
des Versicherungswertes im Rahmen der
Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 292
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung
bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am
31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für
die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen
worden ist."
(4) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (A1VG), BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 615/1987, hat unbeschadet des § 64
Abs. 4 A1VG im Jahre 1989 einmalig 22,7 vH des
Aufwandes für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
und Sondernotstandshilfe (ausgenommen den Aufwand
für Vorschüsse gemäß § 23 A1VG) einschließlich
der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge
für das Jahr 1989, abzüglich der
Überweisung gemäß § 447 g Abs. 3 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds
der Träger der Pensionsversicherung
zu überweisen. Als Vorschuß sind 600 Millionen
Schilling am 20. April 1989 und 600 Millionen
Schilling am 20. September 1989 an den Ausgleichsfonds
zu überweisen. § 447 g Abs. 3 lit. a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird hiedurch
nicht berührt.
Artikel IV
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 614/1987, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als
das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von
3238 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten
Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner
1990 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte
Betrag."
2. § 42 Abs. 3 lautet
„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit
gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr
geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente
sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen
den Betrag von 2475 S und bei Doppelwaisen den
Betrag von 3894 S nicht erreicht. An die Stelle der
vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1990 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63
vervielfachten Beträge."
3. Im § 63 Abs. 4 wird der Ausdruck „1. Jänner
1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1990"
ersetzt.
Artikel V
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 197/1988, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,
als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente
nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt
monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 7730 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
6793 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft
leben 9732 S.
Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)
Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente
nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).
An die Stelle der angeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 11 a vervielfachten Beträge."
2. Im § 11 a Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1990"
ersetzt.
Artikel VI
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
1. mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1989 Art. I Z 2;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 1, 3,
6, 8, 9, 10, 12, 14, 15, Art. II Abs. 1 und
Art. III Abs. 2 und 3.
Artikel VH
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich der §§ 80 und 447 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 3 und 12 der Bundesminister
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.