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748. Bundesgesetz: Änderung des Punzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 748. Bundesgesetz: Änderung des Punzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 574/1995, wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt,

feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)

veräußert oder in das Bundesgebiet verbracht werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im

kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände

zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Im Gebiet

der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

keine Anwendung.“

2. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht

werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht kenntlich bleiben.“

3. § 2 Abs. 7 entfällt.

4. § 5 Abs. 7 zweiter Satz lautet

„Er besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern.“

5. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig

erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände in das Bundesgebiet verbringt, hat sie unverzüglich

dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen

Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden, nicht punzierten

Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt. Die Vorlage kann

auch auf dem Postweg erfolgen.“

6. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung

über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften

(§ 2) zur Prüfung und Punzierung abzugeben. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang

mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so

kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften

in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.“

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Edelmetallgegenstände, die in einem Mitgliedstaat des EWR

auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind,

sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt.“

8. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „über die Zollgrenze eingebrachten“ durch die Wortfolge „in

das Bundesgebiet verbrachten“ ersetzt.

9. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nicht erreichen oder

bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sind dem Einreicher zurückzustellen,

welcher die Unkenntlichmachung unrichtiger Feingehaltszahlen unter punzierungsamtlicher

Überwachung vorzunehmen hat.“

10. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f lautet

„f) Gegenstände, für die anläßlich ihrer Einfuhr außertarifliche Zollbefreiungen zu gewähren sind,

sofern sie nicht nachträglich im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden (§ 1);“

11. § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz entfällt.

12. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Ausfuhr über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „das

Verbringen aus dem Bundesgebiet“ ersetzt.

13. § 17 lautet

„§ 17. (1) Für Edelmetallgegenstände, die im Bundesgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt

werden, hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung der Zollstelle

vorzulegen, welche alle für die punzierungsamtliche Prüfung notwendige Angaben zu enthalten hat und

von der Zollstelle nach der Überlassung der Waren dem Punzierungsamt zuzuleiten ist.

(2) Im Vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 lit. b oder c des Zollkodex [Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates] hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der ergänzenden Anmeldung dem

Punzierungsamt zuzuleiten und dies der Zollbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Vom Unterbleiben

des Nachweises hat die Zollbehörde das Punzierungsamt zu verständigen.

(3) Im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung und im Verfahren zur aktiven Veredelung hat

der Anmelder die Punzierung der Edelmetallgegenstände erst bei Entstehen der Einfuhrzollschuld zu

veranlassen (Titel VII des Zollkodex). Das Zollamt hat in diesen Fällen das Punzierungsamt von der

Abfertigung zu diesen Zollverfahren zu verständigen. Solange sich Edelmetallgegenstände in vorübergehender

Verwahrung (Art. 50 des Zollkodex), im Versandverfahren, im Zollagerverfahren, in einer Freizone

oder einem Freilager befinden, sind sie von der Vorlagepflicht (§ 6) ausgenommen. Edelmetallgegenstände,

die lediglich zur Beförderung durch das Bundesgebiet oder zu Ausstellungszwecken über die

EU-Binnengrenze ins Bundesgebiet verbracht werden, sind, sofern sie nicht im Bundesgebiet feilgeboten

oder veräußert werden, von der unverzüglichen Vorlagepflicht (§ 6) ebenfalls ausgenommen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, in welchen weiteren Fällen

und unter welchen Modalitäten die Zollbehörde das Punzierungsamt zu verständigen hat.“

14. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Gewerbetreibende, die nebst anderen Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb

führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden Aufschriften

versehen und von den Gegenständen gemäß § 26 optisch getrennt halten. Ausgenommen hievon sind

Uhren; doch sind aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen

sind, zu kennzeichnen.“

15. § 21 entfällt.

16. Die Überschrift vor § 23 sowie die §§ 23 bis 25 entfallen.

17. Die Überschrift vor § 26 lautet „Sonstige Gegenstände“.

18. § 26 Abs. 1 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

19. § 26 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) In den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten gemäß § 18 sind Gegenstände, die den Mindestfeingehalt

gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nicht erreichen, weiters Gegenstände, bei denen eine andere gesetzwidrige

Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sowie unechte Gegenstände mit edelmetallähnlichem

Aussehen von den Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und Punzierung unterliegen, optisch

getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unedel zu kennzeichnen. Diese Aufschriften

dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen im Sinn dieses Bundesgesetzes Anlaß geben.

(2) Gegenstände, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen sowie unechte Gegenstände dürfen nicht

so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände durch

die Strichprobe unmöglich wird; ausgenommen hievon sind Gegenstände, die als unecht erkennbar und

entsprechend bezeichnet sind.“

20. Im § 28 Abs. 1 wird der Geldbetrag „30 S“ durch „100 S“ ersetzt.

21. § 29 Abs. 1 lit. c lautet

„c) wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unter Umgehung der

punzierungsamtlichen Prüfung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet verbringt;“

22. § 29 Abs. 1 lit. d entfällt.

23. Im § 29 Abs. 1 lit. e entfällt die Wortfolge „einen unter lit. d bezeichneten Gegenstand oder“.

24. Im § 29 Abs. 2 wird der Geldbetrag „30 S“ durch „100 S“ ersetzt.

25. § 29 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Die im Abs. 1 unter lit. e angeführten Verwaltungsübertretungen werden, wenn sie Gegenstände

mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) betreffen, die den auf ihnen

aufgeschlagenen Feingehalt nicht erreichen, und wenn der Beschuldigte weder die Erzeugungsstätte des

Gegenstandes noch die Person nachzuweisen vermag, von der er den Gegenstand erhalten hat, mit Geld

von 100 S bis 6000 S bestraft.“

26. Im § 30 wird der Geldbetrag „30 S“ durch „100 S“ ersetzt.

27. Im § 31 entfallen die Wortfolgen „oder den gesetzlich vorgeschriebenen“ und „dem gesetzlich

vorgeschriebenen oder“.

28. Im § 37 wird der Geldbetrag „2000 S“ durch „3000 S“ ersetzt.

29. § 40 Abs. 2 entfällt.

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