Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
748_1995 AT

748. Verordnung: Änderung der Unternehmerprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 748. Verordnung: Änderung der Unternehmerprüfungsordnung

Auf Grund des § 23 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 314/1994 wird verordnet

Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt,"

2. § 8 Abs. 2 Z 5 bis 11 lauten

„5. Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

6. dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftlich-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,

7 dreijährige Fachschule tur wirtschaftliche Berufe,

8. Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschulen Bischofshofen,

9 Werkmeisterschule, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,

10. Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

11 Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind."

3. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Abs. 2 Z 6 und 7 gilt nicht tur Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird."

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse, den erfolgreichen Abschluß eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →