748. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Algerien 16. April 1993
Armenien 23. Juni 1993
Griechenland 11. Mai 1993
Indien 11. Dezember 1992
Irland 28. September 1992
Island 28. Oktober 1992
Kambodscha 15. Oktober 1992
Kamerun 11. Jänner 1993
Komoren 22. Juni 1993
Liberia 4. Juni 1993
Libysch-Arabische
Dschamahirija 15. April 1993
Marokko 21. Juni 1993
Mikronesien 5. Mai 1993
Moldau 26. Jänner 1993
Monaco 21. Juni 1993
Neuseeland 6. April 1993
Papua-Neuguinea 2. März 1993
St. Lucia 16. Juni 1993
Suriname 1. März 1993
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Kroatien 8. Oktober 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Indien Erklärung
Die Regierung Indiens bekennt sich uneingeschränkt zu den Zielen und Absichten des Übereinkommens, in der Erkenntnis, daß gewisse Rechte des Kindes, insbesondere jene, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zugeordnet werden, in den Entwicklungsländern nur schrittweise nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit verwirklicht werden können; anerkennt die Notwendigkeit, Kinder vor jeglicher Art von Ausbeutung, einschließlich der wirtschaftlichen, zu schützen; stellt fest, daß aus mehreren Gründen Kinder unterschiedlichen Alters in Indien arbeiten; hat für die Beschäftigung in gefährlichen Berufszweigen sowie in gewissen anderen Bereichen Mindestalter vorgeschrieben; hat gesetzliche Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen geschaffen; ist sich bewußt, daß es zur Zeit nicht zweckmäßig ist, Mindestalter für jeden einzelnen Beschäftigungsbereich in Indien vorzuschreiben; und verpflichtet sich im Einklang mit ihren staatlichen Gesetzen und den maßgeblichen internationalen Übereinkommen, denen sie als Vertragsstaat angehört, Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung der Bestimmungen von Art. 32, insbesondere Absatz 2 lit. a, zu ergreifen.
Island Erklärung
Bezüglich Artikel 9: Nach isländischem Recht sind die Verwaltungsbehörden ermächtigt, in einigen in diesem Artikel angesprochenen Fällen endgültige Entscheidungen zu treffen. Solche Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung in dem Sinne, daß es zu den isländischen Rechtsgrundsätzen gehört, daß Gerichte Verwaltungsentscheidungen aufheben können, wenn sie zur Auffassung gelangen, daß gesetzliche Grundlagen dafür nicht gegeben sind. Diese Zuständigkeit der Gerichte zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen beruht auf Art. 60 der Verfassung.
Bezüglich Artikel 37: Die Trennung von jugendlichen und erwachsenen Strafgefangenen ist nach isländischem Recht nicht verpflichtend. Das Gesetz betreffend Strafanstalten und Freiheitsstrafen sieht jedoch vor, daß bei der Entscheidung darüber, in welcher Strafanstalt die Haftstrafe verbüßt werden soll, unter anderem das Alter des Häftlings berücksichtigt wird. In Anbetracht der in Island herrschenden Umstände kann erwartet werden, daß Entscheidungen über den Gefängnisaufenthalt von Jugendlichen stets unter Berücksichtigung des Wohls des betreffenden Jugendlichen getroffen werden.
Kroatien Vorbehalt
Die Republik Kroatien behält sich das Recht vor, Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden, da die innerstaatliche Gesetzgebung der Republik Kroatien den zuständigen Behörden (Centres for Social Work) das Recht einräumt, die Trennung eines Kindes von seinen/ihren Eltern ohne gerichtlich nachprüfbare Entscheidung zu bestimmen.
Marokko Vorbehalt
Das Königreich Marokko, dessen Verfassung jedem die Freiheit der Religionsausübung gewähr-
leistet, erklärt angesichts der Tatsache, daß der Islam Staatsreligion ist, einen Vorbehalt zu Art. 14, wonach den Kindern Religionsfreiheit zuerkannt wird.
Monaco Vorbehalt
Das Fürstentum Monaco erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Art. 7, die in der monegassischen Gesetzgebung enthaltenen Regelungen in bezug auf Staatsangehörigkeit nicht berührt.
Neuseeland: Vorbehalt
Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Regierung von Neuseeland unberührt, auch weiterhin nach eigenem Ermessen in ihrer Gesetzgebung und Praxis zwischen Personen nach der Art ihrer Befugnis, sich in Neuseeland aufzuhalten, zu unterscheiden, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, in bezug auf deren Anspruch auf die in dem Übereinkommen beschriebenen Leistungen und sonstigen Schutzbestimmungen. Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, das Übereinkommen dementsprechend auszulegen und anzuwenden.
Die Regierung von Neuseeland vertritt die Auffassung, daß die in Art. 32 Abs. 1 festgelegten Rechte des Kindes durch die bestehende Rechtsordnung angemessen geschützt werden. Sie behält sich daher das Recht vor, keine weiteren Rechtsvorschriften zu erlassen oder zusätzliche Maßnahmen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 zu treffen.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Art. 37 lit. c nicht anzuwenden, wenn die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen mangels geeigneter Einrichtungen unvermeidlich ist; sie behält sich weiters das Recht vor, Art. 37 lit. c nicht anzuwenden, wenn die Entfernung eines bestimmten jugendlichen Straftäters aus einer Anstalt im Interesse anderer Jugendlicher erforderlich ist oder wenn angenommen wird, daß die gemeinsame Unterbringung für die betreffenden Personen von Vorteil ist.
Erklärung
Die Regierung von Neuseeland erklärt, daß diese Ratifikation erst nach einer entsprechenden, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Mitteilung auf Tokelau ausgeweitet werden soll.
Tschechische Republik Erklärung bezüglich Artikel 7, Absatz 1
Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von
künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die NichtWeitergabe des Namens eines der natürlichen Elternteile oder der Namen beider an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark seine anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung betreffend Grönland und die Färöer Inseln widerrufen.