748. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl.
Nr. 644/1988, (ZollG), des Übereinkommens zur
Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr,
BGBl. Nr. 634/1987, und des Übereinkommens
über ein gemeinsames Versandverfahren,
BGBl. Nr. 632/1987, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 10. Jänner 1990 über schriftliche Anmeldungen
im Zollverfahren, BGBl. Nr. 216/1990, in
der Fassung der BGBl. Nr. 273/1990 wird wie folgt
geändert
1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Nachhineinzahler im Sinne des § 175 ZollG
können jedoch das Einheitspapier' bereits mit
17. Dezember 1990 für Abfertigungen zum freien
Verkehr und zum Eingangsvormerkverkehr verwenden,
wenn sie nicht eine sofortige Berechnung
der Abgaben oder der Sicherheit benötigen."
2. Der Punkt 1.1. Abs. 2 und 3 des Anhanges
lautet
„(2) Ist mehr als eine Warenart (Warennummer
im Sinn des Österreichischen Gebrauchszolltarifs)
zu erklären, so sind vorbehaltlich der Abs. 3 und 4
zum Grundblatt Ergänzungsblätter C BIS zu
verwenden. Wird die Anmeldung jedoch automationsunterstützt
ausgefertigt, so können entweder
weitere Grundblätter oder Listen im Sinne des
Abs. 3 lit. d (Listenblatt/AT), in denen sodann nur
die auch im Ergänzungsblatt enthaltenen Felder
ausgefüllt bzw. erstellt werden müssen, verwendet
werden.
(3) Statt der Ergänzungsblätter C BIS sind Listen
zugelassen, die
a) im gemeinsamen Versandverfahren (gVV)
der Anlage II des Übereinkommens über ein
gemeinsames Versandverfahren entsprechen,
im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes
und im Zwischenauslandsverkehr
bloß die in dieser Anlage vorgeschriebenen
Angaben enthalten müssen;
b) im Vormerkverkehr, sofern es weder einer
Ausübungsbewilligung noch einer handelsstatistischen
Anmeldung bedarf, die Waren so
ausreichend beschreiben, daß sie zur Sicherung
der Nämlichkeit geeignet sind;
c) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr,
sofern es keiner handelsstatistischen Anmeldung
bedarf, die Waren entsprechend dem
§ 52 Abs. 2 lit. f ZollG beschreiben;
d) für die Abfertigung zum freien Verkehr durch
Verzollung oder Freischreibung, für die
Ausfuhr aus dem freien Verkehr, im Eingangs-
und Ausgangsvormerkverkehr, im
Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes,
für die Einlagerung von Waren in
Zolleigenlager, die Angaben entsprechend
den Feldern 31 bis 46, allenfalls auch 47, des
Ergänzungsblattes in der Reihenfolge und
Anordnung dieser Felder im Ergänzungsblatt
enthalten, wenn die Liste automationsunterstützt
erstellt wird."
3. Der Punkt 1.4. des Anhanges lautet
„1.4.
Beim Muster 1 und 1.1 sind die einzelnen
Exemplare wie folgt bestimmt
— 1: für die abfertigende Zollstelle in den Fällen
der Ausfuhr und/oder die Abgangszollstelle
im gVV, im Anweisungsverfahren innerhalb
des Zollgebietes oder Zwischenauslandsverkehr;
— 2: als statistische Anmeldung in den Fällen der
Ausfuhr nach Maßgabe der diesbezüglichen
Vorschriften;
— 3: als zollamtliche Bestätigung für die Partei in
den Fällen der Ausfuhr (Ausfuhrnachweis);
— 4: — für die Bestimmungszollstelle im gVV, im
Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes
oder Zwischenauslandsverkehr,
— als Nachweis des Gemeinschaftscharakters
der Waren,
— als statistische Anmeldung beim Grenzübertritt
im gVV;
— 5: als Rückschein im gVV, im Anweisungsverfahren
innerhalb des Zollgebietes oder
Zwischenauslandsverkehr;
— 6: für die abfertigende Zollstelle in den Fällen
der Einfuhr;
— 7: — als handelsstatistische Anmeldung in den
Fällen der Einfuhr nach Maßgabe der
diesbezüglichen Vorschriften,
— als Lagerblatt bei der Einlagerung von
Waren in ein Zollager;
— 8: — als zollamtliche Bestätigung für die Partei
in den Fällen der Abfertigung der Waren
zum freien Verkehr, einschließlich der
Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr,
oder zum Eingangsvormerkverkehr,
— als Niederlageschein bei der Einlagerung
von Waren in ein Zollager."
4. Der Punkt 3.4. des Anhanges lautet
„3.4.
(1) Bestimmte Angaben im Einheitspapier sind bei
DV-unterstützter Bearbeitung entsprechend den
Abschnitten 4 bis 7 nicht oder in bestimmter Form
zu machen.
(2) DV-unterstützte Bearbeitung erfolgt in den
Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr durch
Verzollung oder durch Freischreibung, anläßlich
der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr
und im Eingangsvormerkverkehr, einschließlich
offener Lager auf Vormerkrechnung, soweit Abgaben
oder Sicherheiten zu bemessen sind, jedoch nur
1. für Anmelder, die nach § 175 Abs. 3 zweiter
Satz oder § 175 Abs. 4 ZollG zur Nachhineinzahlung
zugelassen sind;
2. im übrigen, wenn die Abfertigung bei einer der
in der Anlage B genannten Zollstellen innerhalb
der Amtsstunden erfolgt."
5. Im Abschnitt 4., Feld 1 „Anmeldung", 2.
Unterfeld, des Anhanges lauten die Abs. 1 und 2
„(1) Hier ist durch Eintragung eines der
nachstehenden Codes der Antrag auf Abfertigung
zu einem bestimmten Zollverfahren zu stellen, der
durch die Eintragung im Feld 37 näher zu
bestimmen ist.
1 Ausfuhr aus dem freien Verkehr,
2 Ausgangsvormerkverkehr,
3 Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
4 Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung
oder Freischreibung,
5 Eingangsvormerkverkehr,
6 Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr;
0 wenn das Einheitspapier lediglich als Liefernachweis
bei Befreiung von der Stellungspflicht
verwendet wird.
Bleibt sonst leer.
(2) Werden mit einer Anmeldung Waren
verschiedener Verfahrensarten (Feld 37) angemeldet,
so ist im 2. Unterfeld einzutragen
1, wenn nur Verfahrensartencodes 51 bis 59, 61
bis 69, 71 bis 79 und 81 bis 89,
4, wenn nur Verfahrensartencodes 00 und 10 in
und außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung
(Punkt 3.4.),
5, wenn nur Verfahrensartencodes 21 bis 29 in
und außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung
(Punkt 3.4.),
6, wenn nur Verfahrensartencodes 16 bis 19 nur
außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung
(Punkt 3.4.),
anfallen."
6. Im Abschnitt 4., Feld 2 „Versender/Ausführer",
des Anhanges lautet Abs. 1
„(1) Name/Firma und Anschrift des Versenders/
Ausführers (Lieferers, Verkäufers) der Waren im
Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b ZollG; das vorgedruckte
Kästchen signalisiert für den gesamten Vordruck
das Schreibstartfeld (Einstellhilfe für Beginn der
Schreibtexte)."
7. Im Abschnitt 4., Feld 8 „Empfänger", des
Anhanges lautet Abs. 3
„(3) Bei Beförderung auf der Straße ist hier die
Postleitzahl des Ortes mit nachgesetztem Ländercode,
an dem die Waren abzuliefern sind, bei
mehreren Orten die des ersten, anzugeben."
8. Abschnitt 4., Feld 14. „Anmelder/Vertreter",
des Anhanges lautet
„Name/Firma und Anschrift des Anmelders.
Im Fall der Sammelanmeldung und der Abmeldung
im Vormerkverkehr ist unter Nr. die
Kenn-Nr. der Bewilligung und der Zeitraum
einzutragen. Im Anweisungsverfahren innerhalb des
Zollgebietes, Zwischenauslandsverkehr, gVV und
bei Vorabfertigung von Sammelladungen
(Code 98 99) ist der Anmelder (Hauptverpflichtete)
nicht hier, sondern im Feld 50 anzugeben.
Die Abgabenkonto-Nr. ist im Feld 48 anzugeben."
9. Abschnitt 4., Feld 15. „Versendungs-/Ausfuhrland",
des Anhanges lautet
„Im gVV sowie bei Weiteranweisung zollhängiger
oder Überstellung vorgemerkter Waren im
Zollgebiet.
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren
versendet/ausgeführt werden; dies ist in der Regel
Österreich, bei Weiteranweisung oder Überstellung
jedoch das ursprüngliche Versendungs-/Ausfuhrland."
10. Abschnitt 4., Feld 17. „Bestimmungsland",
des Anhanges lautet
„Nur bei Code 98 99 0 B Z und im gVV.
Anzugeben ist das Land, in dem die Ware
gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses
dem Anmelder/Hauptverpflichteten nicht bekannt,
das Land, das das letzte bekannte Ziel der
Versendung bildet."
11. Abschnitt 4., Feld 27. „Ladeort" (auf den
Exemplaren Nrn. 1—5), des Anhanges lautet
„Nur bei Code 1 2 3 B 98 99 und im gVV im Fall
des Grenzübertrittes im Straßenverkehr.
Der Ladeort ist jener Ort, an dem die Waren auf
das beim Grenzübertritt zu benutzende aktive
Beförderungsmittel verladen werden; für die
Angabe genügt die Postleitzahl mit nachgesetztem
oder im 2. Unterfeld eingetragenen Ländercode. Ist
dieser Ort anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
zur Ausfuhr oder im Anweisungsverfahren innerhalb
des Zollgebietes oder zum gVV noch nicht
bekannt, so bleibt das Feld leer."
12. Im Abschnitt 4., Feld 31. „Packstücke und
Warenbezeichnung", 2. Unterfeld, des Anhanges
lautet der Abs. 1
„(1) Zeichen und Nummern — Container Nr. —
Anzahl und Art
Bei Code 4 5 6 ist die Bezeichnung, die Anzahl
und die Art aller Packstücke der Sendung oder im
Fall unverpackter Waren die Anzahl der zur
Abfertigung gestellten Gegenstände bzw: „lose"
anzugeben; bei allen anderen Codes kann die
Erklärung der Packstücke in dieser Form oder
aufgeteilt auf mehrere Felder erfolgen."
13. Abschnitt 4., Feld 35. „Rohmasse (kg)", des
Anhanges lautet
„Bei Code 4 5 6 das Rohgewicht der gesamten
Sendung in Kilogramm; die Felder 35 in weiteren
Vordrucken bleiben leer. Bei den sonstigen Codes
das zum jeweiligen Feld 31 zugehörige Rohgewicht.
Sofern das Rohgewicht die Bemessungsgrundlage
bildet, ist es auch im Feld 47 entsprechend den
dieses Feld betreffenden Vorschriften zu erklären."
14. Abschnitt 4., Feld 44. „Besondere Vermerke/
Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen",
des Anhanges lautet
„Das Feld ist zu verwenden
— im Vormerkverkehr zur Beantragung der
Rückbringungsfrist und der Nämlichkeitssicherung
sowie zur Bezeichnung der Ausübungsbewilligung
oder der Art des Vormerkverkehrs; .
— im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes
zur Angabe des Versandpapiers, das als
Nachweis des Gemeinschaftscharakters der
Waren vorgelegt wurde;
— bei der Rückbringung (Rückwaren und Vormerkverkehr)
die WE-Nummer der seinerzeitigen
Einfuhr/Ausfuhr;
— allgemein zur Anführung von Unterlagen zur
Anmeldung.
Dabei ist das Feld wie folgt aufzuteilen
1. Zeile (Halbzeile)
Ursprungsnachweis WVB, UZ (Nr. und/oder
Datum und Ausstellungsland), UE
2. und 3. Zeile
Bewilligungen, Bescheinigungen, wie Einzelmitteilung
(EM) u. dgl., und zwar Geschäftszahl und
Behörde.
4. Zeile
Angaben im Vormerkverkehr, und zwar Ausübungsbewilligung/
Rückbringungsfrist durch Angabe
des letzten Tages dieser Frist in Ziffern nach
dem Schema JJ MM TT/Art der Nämlichkeitssicherung.
Angaben, die für die gesamte Sendung (Inhalt der
Anmeldung) gelten, sind nur einmal, und zwar im
ersten Feld 44 der Anmeldung, zu machen."
15. Abschnitt 4., Feld 45. „Berichtigung", des
Anhanges lautet
„Das Feld ist auf den Exemplaren 1—5 ein
Leerfeld.
Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier
anzugeben
„A" mit Zuschlagsatz laut EM in Prozent zum
adjustierten (berichtigten) Rechnungspreis;
„N" mit Zuschlagsatz laut EM in Prozent zum
nicht adjustierten (nicht berichtigten) Rechnungspreis.
Alle in diesem Feld gemachten Angaben beziehen
sich jeweils auf die Ware der betreffenden
Warennummer."
16. Im Abschnitt 4., Feld 47. „Abgabenberechnung",
des Anhanges lautet Abs. 3
„(3) Im übrigen ist es nur in folgendem Umfang
vom Anmelder auszufüllen
a) bei Waren, für die eine bestimmte Sonderbemessungsgrundlage
anzumelden ist,
1. Spalte: Art, und zwar
A Normaler Wert, Basispreis
oder Richtpreis gemäß Antidumpinggesetz
B Stammwürzegehalt (Bier)
E Eigengewicht (erhoben oder
anerkannt)
F Nichterhebung der Mineralölsteuer
auf Grund eines Mineralölfreischeines
oder Einlagerung
in ein Mineralöllager
L Liter reiner Äthylalkohol
S Stückpreis laut EM
T Verkaufspreis pro Mengeneinheit
(Tabakwaren)
V Verzollungsgewicht (erhoben
oder anerkannt)
W Volumsprozente Alkohol
Z Zuschlag in öS bei Code 4, 6
und 8 laut Feld 43"
17. Im Abschnitt 4., Feld 52. „Sicherheit", 2: Unterfeld,
des Anhanges lautet
„2. Unterfeld „Code"
Die Art der Sicherheitsleistung unter Verwendung
eines der nachstehenden Codes
Ist das 2. Unterfeld schon beschrieben, so ist es zu
streichen und der zutreffende Code links davon
einzutragen."
18. Abschnitt 4., Feld C „ABGANGSZOLLSTELLE",
des Anhanges lautet
„Code 1 2 3 98 99 B Z und im gVV
Auf Exemplar 1 — 8
Die WE-Nr., soweit sie dem Anmelder/Hauptverpflichteten
bekannt ist."
19. Abschnitt 4., Feld D/J „PRÜFUNG DURCH
DIE ABGANGSZOLLSTELLE/BESTIMMUNGSZOLLSTELLE",
des Anhanges lautet
„Code 1 2 3 4 5 6 98 99 B Z und im gVV
Im Feld D (Exemplar 1 bis 5) oder J (Exemplar 6
bis 8) werden der ZN-Code samt Funktionsbezeichnung,
das nach § 6 ZollG maßgebliche Datum
(§ 6-Datum), der Hinweis auf den Verspätungszuschlag
(1) und der Hinweis auf vorläufige
(V P)/endgültige Festsetzung (E) von Abgaben
jeweils durch Striche getrennt, in der angegebenen
Reihenfolge von der Zollstelle angesetzt."
20. Im Abschnitt 7., Punkt 7.1., des Anhanges
lautet der Abs. 3
„(3) Die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer
(EU), des Außenhandelsförderungsbeitrages (AF)
und der Gebühr bei Anmeldungen für Zwecke der
amtlichen Handelsstatistik (handelsstatistische Gebühr
— GB) hat für die gesamte Sendung auch bei
Verwendung von Ergänzungsblättern stets im
Feld 47 des Grundblattes zu erfolgen. Werden
neben diesen Abgaben auch andere Abgaben
vorgeschrieben, sind sie in dem der betreffenden
Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und
im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise
summiert in gesonderten Zeilen anzuführen. Die
Eintragung der Abgabenbeträge (ausgenommen die
handelsstatistische Gebühr) im Unterfeld „Betrag"
des Feldes 47 des Grundblattes hat stets in
gerundeter Form (Rundungsbestimmungen gemäß
§ 180 Abs. 2 ZollG) zu erfolgen. Sind im Feld 47 des
Grundblattes Angaben enthalten, so ist für die
Abgabenfestsetzung ein gesondertes Grundblatt zu
verwenden; reicht das Feld 47 des Grundblattes für
die benötigten Eintragungen wegen der Vielzahl der
vorzuschreibenden Abgaben nicht aus, so sind diese
Angaben auch auf einem zusätzlichen Grundblatt
fortzusetzen; auf dem Zusatzblatt sind im Feld A
die WE-Nr. und im Feld D/J die Unterschrift und
der Abfertigungsstempel anzusetzen. Dieses Zusatzblatt
ist der Anmeldung anzuschließen."
21. Muster 3 „Anleitungsblatt/AT", Muster 5
„Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes", Muster
6 „Anmeldung/EX im Postverkehr", Muster 7
„Straßenverkehrsbeitrags-/Umsatzsteuererklärung/
Anmeldung für Dieseltreibstoff" und Muster
8 „Anmeldung zur Einlagerung in öffentliche
Zollager des Bundes" des Anhanges werden durch
die beiliegenden Muster 3 und 5 bis 8 ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 1990 in
Kraft.