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748. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 748. Verordnung: Änderung der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl.

Nr. 644/1988, (ZollG), des Übereinkommens zur

Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr,

BGBl. Nr. 634/1987, und des Übereinkommens

über ein gemeinsames Versandverfahren,

BGBl. Nr. 632/1987, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 10. Jänner 1990 über schriftliche Anmeldungen

im Zollverfahren, BGBl. Nr. 216/1990, in

der Fassung der BGBl. Nr. 273/1990 wird wie folgt

geändert

1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Nachhineinzahler im Sinne des § 175 ZollG

können jedoch das Einheitspapier' bereits mit

17. Dezember 1990 für Abfertigungen zum freien

Verkehr und zum Eingangsvormerkverkehr verwenden,

wenn sie nicht eine sofortige Berechnung

der Abgaben oder der Sicherheit benötigen."

2. Der Punkt 1.1. Abs. 2 und 3 des Anhanges

lautet

„(2) Ist mehr als eine Warenart (Warennummer

im Sinn des Österreichischen Gebrauchszolltarifs)

zu erklären, so sind vorbehaltlich der Abs. 3 und 4

zum Grundblatt Ergänzungsblätter C BIS zu

verwenden. Wird die Anmeldung jedoch automationsunterstützt

ausgefertigt, so können entweder

weitere Grundblätter oder Listen im Sinne des

Abs. 3 lit. d (Listenblatt/AT), in denen sodann nur

die auch im Ergänzungsblatt enthaltenen Felder

ausgefüllt bzw. erstellt werden müssen, verwendet

werden.

(3) Statt der Ergänzungsblätter C BIS sind Listen

zugelassen, die

a) im gemeinsamen Versandverfahren (gVV)

der Anlage II des Übereinkommens über ein

gemeinsames Versandverfahren entsprechen,

im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes

und im Zwischenauslandsverkehr

bloß die in dieser Anlage vorgeschriebenen

Angaben enthalten müssen;

b) im Vormerkverkehr, sofern es weder einer

Ausübungsbewilligung noch einer handelsstatistischen

Anmeldung bedarf, die Waren so

ausreichend beschreiben, daß sie zur Sicherung

der Nämlichkeit geeignet sind;

c) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr,

sofern es keiner handelsstatistischen Anmeldung

bedarf, die Waren entsprechend dem

§ 52 Abs. 2 lit. f ZollG beschreiben;

d) für die Abfertigung zum freien Verkehr durch

Verzollung oder Freischreibung, für die

Ausfuhr aus dem freien Verkehr, im Eingangs-

und Ausgangsvormerkverkehr, im

Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes,

für die Einlagerung von Waren in

Zolleigenlager, die Angaben entsprechend

den Feldern 31 bis 46, allenfalls auch 47, des

Ergänzungsblattes in der Reihenfolge und

Anordnung dieser Felder im Ergänzungsblatt

enthalten, wenn die Liste automationsunterstützt

erstellt wird."

3. Der Punkt 1.4. des Anhanges lautet

„1.4.

Beim Muster 1 und 1.1 sind die einzelnen

Exemplare wie folgt bestimmt

— 1: für die abfertigende Zollstelle in den Fällen

der Ausfuhr und/oder die Abgangszollstelle

im gVV, im Anweisungsverfahren innerhalb

des Zollgebietes oder Zwischenauslandsverkehr;

— 2: als statistische Anmeldung in den Fällen der

Ausfuhr nach Maßgabe der diesbezüglichen

Vorschriften;

— 3: als zollamtliche Bestätigung für die Partei in

den Fällen der Ausfuhr (Ausfuhrnachweis);

— 4: — für die Bestimmungszollstelle im gVV, im

Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes

oder Zwischenauslandsverkehr,

— als Nachweis des Gemeinschaftscharakters

der Waren,

— als statistische Anmeldung beim Grenzübertritt

im gVV;

— 5: als Rückschein im gVV, im Anweisungsverfahren

innerhalb des Zollgebietes oder

Zwischenauslandsverkehr;

— 6: für die abfertigende Zollstelle in den Fällen

der Einfuhr;

— 7: — als handelsstatistische Anmeldung in den

Fällen der Einfuhr nach Maßgabe der

diesbezüglichen Vorschriften,

— als Lagerblatt bei der Einlagerung von

Waren in ein Zollager;

— 8: — als zollamtliche Bestätigung für die Partei

in den Fällen der Abfertigung der Waren

zum freien Verkehr, einschließlich der

Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr,

oder zum Eingangsvormerkverkehr,

— als Niederlageschein bei der Einlagerung

von Waren in ein Zollager."

4. Der Punkt 3.4. des Anhanges lautet

„3.4.

(1) Bestimmte Angaben im Einheitspapier sind bei

DV-unterstützter Bearbeitung entsprechend den

Abschnitten 4 bis 7 nicht oder in bestimmter Form

zu machen.

(2) DV-unterstützte Bearbeitung erfolgt in den

Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr durch

Verzollung oder durch Freischreibung, anläßlich

der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr

und im Eingangsvormerkverkehr, einschließlich

offener Lager auf Vormerkrechnung, soweit Abgaben

oder Sicherheiten zu bemessen sind, jedoch nur

1. für Anmelder, die nach § 175 Abs. 3 zweiter

Satz oder § 175 Abs. 4 ZollG zur Nachhineinzahlung

zugelassen sind;

2. im übrigen, wenn die Abfertigung bei einer der

in der Anlage B genannten Zollstellen innerhalb

der Amtsstunden erfolgt."

5. Im Abschnitt 4., Feld 1 „Anmeldung", 2.

Unterfeld, des Anhanges lauten die Abs. 1 und 2

„(1) Hier ist durch Eintragung eines der

nachstehenden Codes der Antrag auf Abfertigung

zu einem bestimmten Zollverfahren zu stellen, der

durch die Eintragung im Feld 37 näher zu

bestimmen ist.

1 Ausfuhr aus dem freien Verkehr,

2 Ausgangsvormerkverkehr,

3 Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,

4 Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung

oder Freischreibung,

5 Eingangsvormerkverkehr,

6 Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr;

0 wenn das Einheitspapier lediglich als Liefernachweis

bei Befreiung von der Stellungspflicht

verwendet wird.

Bleibt sonst leer.

(2) Werden mit einer Anmeldung Waren

verschiedener Verfahrensarten (Feld 37) angemeldet,

so ist im 2. Unterfeld einzutragen

1, wenn nur Verfahrensartencodes 51 bis 59, 61

bis 69, 71 bis 79 und 81 bis 89,

4, wenn nur Verfahrensartencodes 00 und 10 in

und außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung

(Punkt 3.4.),

5, wenn nur Verfahrensartencodes 21 bis 29 in

und außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung

(Punkt 3.4.),

6, wenn nur Verfahrensartencodes 16 bis 19 nur

außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung

(Punkt 3.4.),

anfallen."

6. Im Abschnitt 4., Feld 2 „Versender/Ausführer",

des Anhanges lautet Abs. 1

„(1) Name/Firma und Anschrift des Versenders/

Ausführers (Lieferers, Verkäufers) der Waren im

Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b ZollG; das vorgedruckte

Kästchen signalisiert für den gesamten Vordruck

das Schreibstartfeld (Einstellhilfe für Beginn der

Schreibtexte)."

7. Im Abschnitt 4., Feld 8 „Empfänger", des

Anhanges lautet Abs. 3

„(3) Bei Beförderung auf der Straße ist hier die

Postleitzahl des Ortes mit nachgesetztem Ländercode,

an dem die Waren abzuliefern sind, bei

mehreren Orten die des ersten, anzugeben."

8. Abschnitt 4., Feld 14. „Anmelder/Vertreter",

des Anhanges lautet

„Name/Firma und Anschrift des Anmelders.

Im Fall der Sammelanmeldung und der Abmeldung

im Vormerkverkehr ist unter Nr. die

Kenn-Nr. der Bewilligung und der Zeitraum

einzutragen. Im Anweisungsverfahren innerhalb des

Zollgebietes, Zwischenauslandsverkehr, gVV und

bei Vorabfertigung von Sammelladungen

(Code 98 99) ist der Anmelder (Hauptverpflichtete)

nicht hier, sondern im Feld 50 anzugeben.

Die Abgabenkonto-Nr. ist im Feld 48 anzugeben."

9. Abschnitt 4., Feld 15. „Versendungs-/Ausfuhrland",

des Anhanges lautet

„Im gVV sowie bei Weiteranweisung zollhängiger

oder Überstellung vorgemerkter Waren im

Zollgebiet.

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren

versendet/ausgeführt werden; dies ist in der Regel

Österreich, bei Weiteranweisung oder Überstellung

jedoch das ursprüngliche Versendungs-/Ausfuhrland."

10. Abschnitt 4., Feld 17. „Bestimmungsland",

des Anhanges lautet

„Nur bei Code 98 99 0 B Z und im gVV.

Anzugeben ist das Land, in dem die Ware

gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses

dem Anmelder/Hauptverpflichteten nicht bekannt,

das Land, das das letzte bekannte Ziel der

Versendung bildet."

11. Abschnitt 4., Feld 27. „Ladeort" (auf den

Exemplaren Nrn. 1—5), des Anhanges lautet

„Nur bei Code 1 2 3 B 98 99 und im gVV im Fall

des Grenzübertrittes im Straßenverkehr.

Der Ladeort ist jener Ort, an dem die Waren auf

das beim Grenzübertritt zu benutzende aktive

Beförderungsmittel verladen werden; für die

Angabe genügt die Postleitzahl mit nachgesetztem

oder im 2. Unterfeld eingetragenen Ländercode. Ist

dieser Ort anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

zur Ausfuhr oder im Anweisungsverfahren innerhalb

des Zollgebietes oder zum gVV noch nicht

bekannt, so bleibt das Feld leer."

12. Im Abschnitt 4., Feld 31. „Packstücke und

Warenbezeichnung", 2. Unterfeld, des Anhanges

lautet der Abs. 1

„(1) Zeichen und Nummern — Container Nr. —

Anzahl und Art

Bei Code 4 5 6 ist die Bezeichnung, die Anzahl

und die Art aller Packstücke der Sendung oder im

Fall unverpackter Waren die Anzahl der zur

Abfertigung gestellten Gegenstände bzw: „lose"

anzugeben; bei allen anderen Codes kann die

Erklärung der Packstücke in dieser Form oder

aufgeteilt auf mehrere Felder erfolgen."

13. Abschnitt 4., Feld 35. „Rohmasse (kg)", des

Anhanges lautet

„Bei Code 4 5 6 das Rohgewicht der gesamten

Sendung in Kilogramm; die Felder 35 in weiteren

Vordrucken bleiben leer. Bei den sonstigen Codes

das zum jeweiligen Feld 31 zugehörige Rohgewicht.

Sofern das Rohgewicht die Bemessungsgrundlage

bildet, ist es auch im Feld 47 entsprechend den

dieses Feld betreffenden Vorschriften zu erklären."

14. Abschnitt 4., Feld 44. „Besondere Vermerke/

Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen",

des Anhanges lautet

„Das Feld ist zu verwenden

— im Vormerkverkehr zur Beantragung der

Rückbringungsfrist und der Nämlichkeitssicherung

sowie zur Bezeichnung der Ausübungsbewilligung

oder der Art des Vormerkverkehrs; .

— im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes

zur Angabe des Versandpapiers, das als

Nachweis des Gemeinschaftscharakters der

Waren vorgelegt wurde;

— bei der Rückbringung (Rückwaren und Vormerkverkehr)

die WE-Nummer der seinerzeitigen

Einfuhr/Ausfuhr;

— allgemein zur Anführung von Unterlagen zur

Anmeldung.

Dabei ist das Feld wie folgt aufzuteilen

1. Zeile (Halbzeile)

Ursprungsnachweis WVB, UZ (Nr. und/oder

Datum und Ausstellungsland), UE

2. und 3. Zeile

Bewilligungen, Bescheinigungen, wie Einzelmitteilung

(EM) u. dgl., und zwar Geschäftszahl und

Behörde.

4. Zeile

Angaben im Vormerkverkehr, und zwar Ausübungsbewilligung/

Rückbringungsfrist durch Angabe

des letzten Tages dieser Frist in Ziffern nach

dem Schema JJ MM TT/Art der Nämlichkeitssicherung.

Angaben, die für die gesamte Sendung (Inhalt der

Anmeldung) gelten, sind nur einmal, und zwar im

ersten Feld 44 der Anmeldung, zu machen."

15. Abschnitt 4., Feld 45. „Berichtigung", des

Anhanges lautet

„Das Feld ist auf den Exemplaren 1—5 ein

Leerfeld.

Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier

anzugeben

„A" mit Zuschlagsatz laut EM in Prozent zum

adjustierten (berichtigten) Rechnungspreis;

„N" mit Zuschlagsatz laut EM in Prozent zum

nicht adjustierten (nicht berichtigten) Rechnungspreis.

Alle in diesem Feld gemachten Angaben beziehen

sich jeweils auf die Ware der betreffenden

Warennummer."

16. Im Abschnitt 4., Feld 47. „Abgabenberechnung",

des Anhanges lautet Abs. 3

„(3) Im übrigen ist es nur in folgendem Umfang

vom Anmelder auszufüllen

a) bei Waren, für die eine bestimmte Sonderbemessungsgrundlage

anzumelden ist,

1. Spalte: Art, und zwar

A Normaler Wert, Basispreis

oder Richtpreis gemäß Antidumpinggesetz

B Stammwürzegehalt (Bier)

E Eigengewicht (erhoben oder

anerkannt)

F Nichterhebung der Mineralölsteuer

auf Grund eines Mineralölfreischeines

oder Einlagerung

in ein Mineralöllager

L Liter reiner Äthylalkohol

S Stückpreis laut EM

T Verkaufspreis pro Mengeneinheit

(Tabakwaren)

V Verzollungsgewicht (erhoben

oder anerkannt)

W Volumsprozente Alkohol

Z Zuschlag in öS bei Code 4, 6

und 8 laut Feld 43"

17. Im Abschnitt 4., Feld 52. „Sicherheit", 2: Unterfeld,

des Anhanges lautet

„2. Unterfeld „Code"

Die Art der Sicherheitsleistung unter Verwendung

eines der nachstehenden Codes

Ist das 2. Unterfeld schon beschrieben, so ist es zu

streichen und der zutreffende Code links davon

einzutragen."

18. Abschnitt 4., Feld C „ABGANGSZOLLSTELLE",

des Anhanges lautet

„Code 1 2 3 98 99 B Z und im gVV

Auf Exemplar 1 — 8

Die WE-Nr., soweit sie dem Anmelder/Hauptverpflichteten

bekannt ist."

19. Abschnitt 4., Feld D/J „PRÜFUNG DURCH

DIE ABGANGSZOLLSTELLE/BESTIMMUNGSZOLLSTELLE",

des Anhanges lautet

„Code 1 2 3 4 5 6 98 99 B Z und im gVV

Im Feld D (Exemplar 1 bis 5) oder J (Exemplar 6

bis 8) werden der ZN-Code samt Funktionsbezeichnung,

das nach § 6 ZollG maßgebliche Datum

(§ 6-Datum), der Hinweis auf den Verspätungszuschlag

(1) und der Hinweis auf vorläufige

(V P)/endgültige Festsetzung (E) von Abgaben

jeweils durch Striche getrennt, in der angegebenen

Reihenfolge von der Zollstelle angesetzt."

20. Im Abschnitt 7., Punkt 7.1., des Anhanges

lautet der Abs. 3

„(3) Die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer

(EU), des Außenhandelsförderungsbeitrages (AF)

und der Gebühr bei Anmeldungen für Zwecke der

amtlichen Handelsstatistik (handelsstatistische Gebühr

— GB) hat für die gesamte Sendung auch bei

Verwendung von Ergänzungsblättern stets im

Feld 47 des Grundblattes zu erfolgen. Werden

neben diesen Abgaben auch andere Abgaben

vorgeschrieben, sind sie in dem der betreffenden

Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und

im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise

summiert in gesonderten Zeilen anzuführen. Die

Eintragung der Abgabenbeträge (ausgenommen die

handelsstatistische Gebühr) im Unterfeld „Betrag"

des Feldes 47 des Grundblattes hat stets in

gerundeter Form (Rundungsbestimmungen gemäß

§ 180 Abs. 2 ZollG) zu erfolgen. Sind im Feld 47 des

Grundblattes Angaben enthalten, so ist für die

Abgabenfestsetzung ein gesondertes Grundblatt zu

verwenden; reicht das Feld 47 des Grundblattes für

die benötigten Eintragungen wegen der Vielzahl der

vorzuschreibenden Abgaben nicht aus, so sind diese

Angaben auch auf einem zusätzlichen Grundblatt

fortzusetzen; auf dem Zusatzblatt sind im Feld A

die WE-Nr. und im Feld D/J die Unterschrift und

der Abfertigungsstempel anzusetzen. Dieses Zusatzblatt

ist der Anmeldung anzuschließen."

21. Muster 3 „Anleitungsblatt/AT", Muster 5

„Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes", Muster

6 „Anmeldung/EX im Postverkehr", Muster 7

„Straßenverkehrsbeitrags-/Umsatzsteuererklärung/

Anmeldung für Dieseltreibstoff" und Muster

8 „Anmeldung zur Einlagerung in öffentliche

Zollager des Bundes" des Anhanges werden durch

die beiliegenden Muster 3 und 5 bis 8 ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 1990 in

Kraft.

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