748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/
1987 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Keine Arzneimittel sind
1. Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände
im Sinne des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86,
2. Verzehrprodukte im Sinne des Lebensmittelgesetzes
1975, sofern sie nach Art und Form
des Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt
sind, die Zweckbestimmungen des Abs. 1 Z 1
bis 4 zu erfüllen,
3. kosmetische Mittel im Sinne des § 5 des
Lebensmittelgesetzes 1975, sofern ihre
Anwendung und Wirkung auf den Bereich
der Haut und ihre Anhangsgebilde und der
Mundhöhle beschränkt sind,
4. Tabakerzeugnisse,
5. Futtermittel, Futterzusatzstoffe und Vormischungen
im Sinne der futtermittelrechtlichen
Vorschriften,
6. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die in
der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde verwendet
werden und im physikalisch stabilen
Zustand keine pharmakologische Wirkung
entfalten,
7. natürliche Heilvorkommen und Produkte aus
einem natürlichen Heilvorkommen im Sinne
des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen
und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958,
sofern nicht deren Zusammensetzung durch
die Beifügung von Stoffen mit Einfluß auf die
Wirksamkeit verändert wurde, oder auf
Grund der natürlichen Zusammensetzung
nach dem Stand der Wissenschaften auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch unerwünschte
Wirkungen beim Menschen zu
erwarten sind, und
8. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
ausschließlich prophylaktischen Zwecken dienen,
um Krankheitserreger, Parasiten oder
körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen
oder unschädlich zu machen, sofern ihre
Anwendung und Wirkung auf die gesunde
Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt
sind und sofern sie nicht zur Anwendung am
Patienten vor operativen oder anderen medizinischen
Eingriffen, die eine Desinfektion
der Haut voraussetzen, bestimmt sind."
2. § 1 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) ,Apothekeneigene Arzneispezialitäten' sind
Arzneispezialitäten, die, sofern es sich nicht um
Bestandteile im Sinne des Abs. 2 Z 2 handelt, nur
aus Bestandteilen hergestellt werden, die in der
Österreichischen Arzneitaxe oder in einer Verordnung
gemäß § 17 a angeführt sind, die hinsichtlich
der Dosierung und Art der Anwendung nicht der
Rezeptpflicht unterliegen und die nur in der Apotheke
abgegeben werden, in der sie ganz oder überwiegend
hergestellt werden.
(7) ,Dentalarzneimittel' sind Arzneimittel, die
ausschließlich zur Anwendung in der Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde bestimmt sind."
3. § 1 Abs. 11 lautet
„(11) ‚Radioaktive Arzneimittel' sind nach
nuklearmedizinischen Grundsätzen und Verfahrenstechniken
hergestellte Arzneimittel, die ionisierende
Strahlen aussenden sowie deren radioaktive
und inaktive Vorstufen."
4. § 2 Abs. 6 Z 2 lautet
„2. der Betreiber einer inländischen öffentlichen
Apotheke,"
5. § 2 Abs. 9 und 10 lauten
„(9) ‚Herstellen' ist das Gewinnen, das Anfertigen,
das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das
Umfüllen einschließlich des Abfüllens und das
Abpacken von Arzneimitteln sowie das Kennzeichnen
von Arzneispezialitäten.
(10) ‚Inverkehrbringen' ist das Vorrätighalten,
das Feilhalten oder die Abgabe von Arzneimitteln.
Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn durch
geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß. ein
Arzneimittel, das dem Gesetz nicht entspricht, nicht
zum Verbraucher oder Anwender gelangt."
6. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Arzneispezialitäten, deren Verfalldatum
überschritten ist, dürfen für den Fall eines Einsatzes
des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150, in Verkehr gebracht
werden, wenn dies für die Arzneimittelversorgung
unerläßlich ist und durch Untersuchungen festgestellt
wurde, daß der Schutz der Gesundheit von
Mensch und Tier gewahrt bleibt."
7. Der erste Satz des § 7 Abs. 1 lautet
„Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 der Zulassung
unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um radioaktive
Arzneispezialitäten handelt, nur in Verkehr
gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und
den Außenverpackungen folgende Angaben enthalten
sind:"
8. § 7 Abs. 2 Z 15 lautet
„15. Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1
Angaben über die Chargenfreigabe,"
9. § 7 Abs. 2 Z 16 entfällt. Die Z 17 und 18 erhalten
die Bezeichnungen „16" und „17".
10. Der Punkt nach § 7 Abs. 2 wird durch einen
Beistrich ersetzt, folgende Z 18 wird angefügt
„18. Dentalarzneimitteln einen Hinweis darauf,
daß es sich um Dentalarzneimittel handelt."
11. § 7 erhält drei zusätzliche Absätze. Die
Abs. 3 bis 7 lauten
„(3) Radioaktive Arzneispezialitäten dürfen nur
in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen
und Verpackungen, mit Ausnahme des äußeren
Versandbehältnisses, neben der Kennzeichnung
gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen folgende
Angaben enthalten sind
1. Bezeichnung der Arzneispezialität,
2. Name oder Firma und Sitz des Herstellers,
3. Zulassungsnummer,
4. Chargenbezeichnung,
5. Verfalldatum,
6. bei Arzneispezialitäten, die im Ausland hergestellt
wurden, Name oder Firma und Sitz des
Depositeurs und
7. gegebenenfalls einen Hinweis auf die besonderen
Lagerungserfordernisse.
Die Angaben gemäß Z 3, 6 und 7 dürfen auf Phiolen
entfallen.
(4) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 hat
die Kennzeichnung bei radioaktiven Arzneispezialitäten,
die ein Radionuklid enthalten, folgendes auf‚
zuweisen
1. Angabe des Radionuklids und dessen chemischer
Form,
2. bei Radionuklidgeneratoren die Angabe von
Mutter- und Tochternuklid,
3. Radioaktivität zu einem gegebenen Bezugszeitpunkt,
4. gegebenenfalls Hinweise auf die Portionierung
des Radionuklids innerhalb des Behältnisses
und Angabe der Radioaktivitätsmenge
pro Portion,
5. Angabe der Aktivitätskonzentration, bei Flüssigkeiten
auch Angabe des Volumens,
6. gegebenenfalls Erklärung der auf der Kennzeichnung
der Phiole verwendeten Kodierungen,
7. bei Präparaten, die zur Anwendung fertig
sind, die Art der Anwendung,
8. bei Radionuklidgeneratoren das Elutionsmittel
und
9. gegebenenfalls den Hinweis auf Sterilität,
Pyrogenfreiheit und den Zusatz von antimikrobiellen
Substanzen.
(5) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 hat
die Kennzeichnung bei Markierungsbestecken folgendes
aufzuweisen
1. chemische Verbindung der zu markierenden
Substanz und für die Markierung wesentliche
Inhaltsstoffe nach Art und Menge,
2. Verwendungszweck,
3. zur Markierung vorgesehenes Radionuklid,
4. Anwendungsfrist vor und nach Markierung
und
5. einen Hinweis auf die Fachinformation.
(6) Sofern dies im Hinblick auf die Arzneimittel-
Sicherheit erforderlich ist, hat der Bundeskanzler
durch Verordnung nähere Bestimmungen über
Inhalt, Art, Form, Größe, Beschaffenheit und Ort
der Anbringung der in den Abs. 1 bis 5 genannten
Angaben zu erlassen.
(7) Der Bundeskanzler kann, wenn es aus Gründen
der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick
auf die An der Arzneispezialität, deren Behältnisse
oder Außenverpackungen geboten ist und es mit
den Grundsätzen der Arzneimittelsicherheit vereinbar
ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
des Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier
durch Verordnung für bestimmte Arten von Arzneispezialitäten
Ausnahmen von den Kennzeichnungserfordernissen
der Abs. 1 bis 5 zulassen."
12. § 8 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. Dosierung gegebenenfalls mit dem Hinweis,
daß sie nur Geltung hat, wenn der Arzt nicht
anders verordnet,"
13. Die Z 9 des § 8 Abs. 3 entfällt, der Beistrich
nach § 8 Abs. 3 Z 8 wird durch einen Punkt ersetzt.
14. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt
„§ 9 a. Arzneispezialitäten, die ausschließlich
dazu bestimmt oder geeignet sind, vom Anwender
am Patienten angewendet zu werden, dürfen auch
ohne Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht
werden. Sofern es sich nicht um radioaktive Arzneispezialitäten
handelt, muß aber die jeweilige
Handelspackung an Stelle der Gebrauchsinformation
die Fachinformation enthalten."
15. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Über Arzneispezialitäten, die gemäß § 11
der Zulassung unterliegen, ist Ärzten, Tierärzten,
Dentisten, Apothekern und den im § 59 Abs. 3
genannten Gewerbetreibenden eine Fachinformation
zugänglich zu machen, sofern es sich nicht um
apothekeneigene Arzneispezialitäten oder um Arzneispezialitäten
im Sinne des § 17 a handelt. Für
Arzneispezialitäten im Sinne des § 17 a ist stau
einer Fachinformation die Gebrauchsinformation
gemäß Abs. 9 zu veröffentlichen."
16. Der erste Satz des § 10 Abs. 2 lautet
„Sofern es sich nicht um radioaktive Arzneispezialitäten
handelt, hat die Fachinformation zumindest
folgende Angaben zu enthalten:"
17. Die Z 20 des § 10 Abs. 2 entfällt, der Beistrich
nach § 10 Abs. 2 Z 19. wird durch einen
Punkt ersetzt.
18. Die Z 13 des § 10 Abs. 3 entfällt, der Beistrich
nach § 10 Abs. 3 Z 12 wird durch einen
Punkt ersetzt.
19. § 10 erhält fünf zusätzliche Absätze. Die
Abs. 4 bis 10 lauten
„(4) Für radioaktive Arzneispezialitäten hat die
Fachinformation zumindest die Angaben im Sinne
des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie 6 und 7 zu enthalten.
(5) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 4 hat
die Fachinformation bei radioaktiven Arzneispezialitäten,
die ein Radionuklid enthalten, folgendes
aufzuweisen
1. die Angaben gemäß § 7 Abs. 4, wobei für die
Radioaktivitätsmenge und -konzentration die
vorgesehenen Bereiche anzugeben sind,
2. Angaben über die radionuklidische Reinheit,
3. Angaben über die radiochemische Reinheit,
4. Angaben über die Trägerkonzentration,
5. Angaben über die spezifische Aktivität,
6. Angabe der Hilfsstoffe nach deren Art und
Menge und
7. Angaben zur radiochemischen Qualitätskontrolle
durch den Anwender.
(6) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 4
und 5 hat die Fachinformation bei radioaktiven
Präparaten, die zur Anwendung fertig sind, folgendes
aufzuweisen
1. chemische Zusammensetzung nach Art und
Menge der Bestandteile,
2. Beschreibung des biologischen Verhaltens
bei der vorgesehenen Art der Anwendung,
3. Anwendungsgebiete,
4. Art der Anwendung und gegebenenfalls
Patientenvorbereitung,
5. Angaben zum zeitlichen Ablauf der Untersuchung,
6. Dosierung,
7. Gegenanzeigen,
8. Nebenwirkungen,
9. Wechselwirkungen,
10. gegebenenfalls besondere Warnhinweise zur
sicheren Anwendung,
11. Angaben über die Strahlungsdosimetrie,
12. gegebenenfalls Angabe von Dosierungen
und Strahlungsdosimetrie für bestimmte
Patientengruppen und
13. Angaben zur Haltbarkeit.
(7) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 4 hat
die Fachinformation bei Radionuklidgeneratoren
folgendes aufzuweisen
1. eine allgemeine Beschreibung des Systems mit
einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile
des Systems, die die Zusammensetzung
oder Qualität der Tochternuklidzubereitung
beeinflussen können,
2. qualitative und quantitative Besonderheiten
des Eluates,
3. Anweisungen zur Aufstellung und Handhabung
des Generators,
4. Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung
des Elutionsvorgangs und zur Handhabung
des Eluates und
5. bei Eluaten, die direkt am Patienten angewendet
werden können, zusätzlich die Angaben
gemäß Abs. 6.
(8) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 4 hat
die Fachinformation bei Markierungsbestecken folgendes
aufzuweisen
1. chemische Zusammensetzung nach Art und
Menge der Bestandteile,
2. Hinweise zum Markierungsvorgang, insbesondere
auch Angaben zu den dazu geeigneten
radioaktiven Vorstufen, und
3. die Angaben gemäß Abs. 5 Z 3 und 7 sowie
Abs. 6 für den markierten Zustand.
(9) Die Fachinformation, die durch den Zulassungsbescheid
der Arzneispezialität genehmigt
wurde, die Fachinformation, deren Text dem Bundeskanzleramt
gemäß § 24 Abs. 4 oder § 88 Abs. 3
vorgelegt wurde, sowie jede Änderung der Fachinformation,
die der Bundeskanzler gemäß § 24
Abs. 1 zugelassen hat, sind von der Österreichischen
Apothekerkammer unter Mitwirkung
der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
(10) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Art der Veröffentlichung
und die Verfügbarkeit der Fachinformation
und von Änderungen derselben und, sofern dies im
Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit erforderlich
ist, über Inhalt, Art und Form der in den Abs. 2 bis
8 genannten Angaben zu erlassen."
20. § 11 lautet
„§ 11. (1) Arzneispezialitäten dürfen, unbeschadet
des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl.
Nr. 179/1970, im Inland erst abgegeben oder für
die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn
sie vom Bundeskanzler zugelassen sind.
(2) Arzneispezialitäten, die einer Monographie
des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes
entsprechen, unterliegen nicht der Zulassung.
Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen
nicht der Zulassung, wenn sie
1. nur einen wirksamen Bestandteil enthalten,
der im homöopathischen Teil des Arzneibuches
beschrieben ist, und nach einer homöopathischen
Herstellungsvorschrift hergestellt
werden, die dort enthalten ist, und
2. nur in Verdünnungen abgegeben werden, bei
denen nach dem Stand der Wissenschaften
auch ohne Beurteilung im Einzelfall die Voraussetzungen
des Arzneimittelgesetzes für die
Abgabe der Arzneispezialität gewährleistet
erscheinen.
Der Bundeskanzler hat durch Verordnung zu
bestimmen, ab welchen Verdünnungsgraden
homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne der
Z 1 nicht der Zulassung unterliegen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für
1. Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1,
2. Arzneispezialitäten zur Injektion,
3. sterile, pyrogenfreie Spülflüssigkeiten,
4. radioaktive Arzneispezialitäten und
5. Arzneispezialitäten, die gemäß § 2 Abs. 1 des
Rezeptpflichtgesetzes oder nach suchtgiftrechtlichen
Bestimmungen der Rezeptpflicht
unterliegen.
(4) Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen
Anwendung an Zierfischen bestimmt und geeignet
sind und nicht der Rezeptpflicht gemäß dem
Rezeptpflichtgesetz unterliegen, bedürfen keiner
Zulassung.
(5) Vollblutkonserven und Suspensionen zellulärer
oder korpuskulärer Blutbestandteile bedürfen
keiner Zulassung.
(6) Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, bedürfen keiner Zulassung, sofern sie ausschließlich
aus einer zugelassenen Fütterungsarzneimittel-
Vormischung und einem Futtermittel im
Sinne des Futtermittelgesetzes zusammengesetzt
sind.
(7) Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß
Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel,
die in einer Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung
eines zur selbständigen Berufsausübung
im Inland berechtigten Arztes oder Tierarztes
hergestellt und dort wegen eines vorhersehbar
wiederkehrenden Bedarfes bereitgehalten werden,
um über besondere Anordnung dieses Arztes oder
Tierarztes an Anwender oder Verbraucher abgegeben
zu werden.
(8) Als radioaktive Arzneispezialitäten, die
gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten
auch Radionuklidgeneratoren, Arzneispezialitäten,
die sonstige radioaktive Vorstufen sind, und Markierungsbestecke.
(9) Der Bundeskanzler hat im Einzelfall durch
Bescheid festzustellen, daß eine radioaktive Arzneispezialität
keiner Zulassung bedarf, wenn der inländische
Hersteller oder Depositeur belegt, daß diese
1. in einem Staat im Sinne des § 18 a behördlich
zugelassen ist oder einer Monographie des
Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes
entspricht,
2. für die ärztliche Behandlung erforderlich ist
und eine gleichwertige Arzneispezialität zum
Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich
nicht zugelassen und verfügbar ist,
3. auf Grund der vorgesehenen Indikation voraussichtlich
selten angewendet wird,
4. den §§ 3 und 4 entspricht,
5. strahlenhygienisch unbedenklich ist,
6. keine monoklonalen Antikörper enthält und
7. nicht für eine intrathekale Anwendung vorgesehen
ist.
Der Bundeskanzler kann diesen Bescheid aufheben,
wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr
gegeben ist Die Häufigkeit der Anwendung ist
dem Bundeskanzleramt vom inländischen Hersteller
oder Depositeur jährlich zu dokumentieren."
21. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt
„§ 11 a. (1) Arzneimittel, die Antigene oder
Halbantigene enthalten, und der Erkennung von
spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen, der Desensibilisierung
oder der Hyposensibilisierung dienen,
dürfen, sofern es sich nicht um Zulassungspflichtige
Arzneispezialitäten handelt, im Inland
nur abgegeben oder für die Abgabe im Inland
bereitgehalten werden, wenn der Bundeskanzler
die vorgesehenen Wirkstoffe, deren Konzentrationen
und Arzneiformen unter Angabe der einzelnen
Herstellungsverfahren bescheidmäßig zugelassen
hat.
(2) Für Verfahren gemäß Abs. 1 gelten die §§ 12
bis 25 sinngemäß mit der Maßgabe, daß einem
Antrag jene Unterlagen beizufügen sind, die für die
Beurteilung der vorgesehenen Endprodukte ausreichen."
22. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt
„§ 11 b. (1) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 8 dürfen, sofern diese
im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt
und unter der gleichen Bezeichnung in
einer zur Abgabe im Kleinverkauf bestimmten
Form in Verkehr gebracht werden, im Inland nur
abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten
werden, wenn dies dem Bundeskanzleramt
gemeldet wurde. Der Meldung sind beizufügen
1. Muster des Produktes und der vorgesehenen
Handelspackung,
2. Angaben über die Zusammensetzung des Produktes
nach Art und Menge der verwendeten
Bestandteile,
3. Angaben über Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit,
4. Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende
Eigenschaften,
5. Angaben über Prüfungen der Resorption
durch die gesunde Haut und
6. bei Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen
zur Anwendung an Tieren, aus denen Arzneimittel
oder Lebensmittel gewonnen werden,
den Nachweis, daß keine Rückstände zu
erwarten sind.
(2) § 3 gilt sinngemäß für Stoffe und Zubereitungen
aus Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 8. Der
Bundeskanzler hat das Inverkehrbringen dieser
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu untersagen,
wenn es nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften
nicht als gesichert erscheint, daß sie bei
einem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet
werden muß, keine schädlichen Wirkungen
haben."
23. § 13 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Für jede Arzneiform, Zusammensetzung,
Stärke und Anwendungsart ist ein gesonderter
Antrag zu stellen.
(3) Für homöopathische Arzneispezialitäten, die
durch Verdünnung von nur einem Stoff hergestellt
werden, ist für den Stoff und seine Verdünnungen
ein einziger Antrag ausreichend."
24. Dem § 13 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt
„(4) Für radioaktive Arzneispezialitäten, die ein
Radionuklid enthalten, ist ein einziger Antrag für
einen Bereich der Radioaktivitätsmenge ausreichend.
(5) Für Arzneispezialitäten, die Antigene oder
Halbantigene enthalten, und der Erkennung von
spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen, der De-
sensibilisierung oder der Hyposensibilisierung dienen,
ist, sofern sie der selben Antigengruppe angehören,
ein einziger Antrag für die Antigengruppe
ausreichend.
(6) Für Arzneispezialitäten, die Dentalarzneimittel
sind, und sich ausschließlich in der Farbe unterscheiden,
ist ein einziger Antrag ausreichend,
sofern der jeweilige Farbstoff keinen Einfluß auf
die Wirksamkeit, Haltbarkeit oder Verträglichkeit
der Arzneispezialität haben kann."
25. § 14 Z 3 lautet
„3. der Betreiber einer inländischen öffentlichen
Apotheke."
26. § 15 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. Angaben über das Herstellungsverfahren, die
die Herstellung einer Vergleichszubereitung
ermöglichen, sowie Angaben darüber, woher
Ausgangsstoffe mit Einfluß auf die Wirksamkeit
voraussichtlich bezogen werden, und welche
Betriebe an der pharmazeutischen Herstellung
voraussichtlich beteiligt sein werden,"
27. § 15 Abs. 1 Z 13 lautet
„13. Angabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen
oder praktischen Erfahrungswerten über
die Unbedenklichkeit der verwendeten
Bestandteile der Arzneispezialität, sofern
diese Bestandteile nicht in einer Verordnung
gemäß § 17 a genannt sind,"
28. § 15 Abs. 1 Z 18 lautet
„18. klinische Daten,"
29. § 15 Abs. 1 Z 20 lautet
„20. bei Arzneispezialitäten, die mehrere
Bestandteile enthalten, die Einfluß auf die
Wirksamkeit oder die Verträglichkeit haben,
Untersuchungsergebnisse über die Zweckmäßigkeit
der Kombination dieser Bestandteile,"
30. § 15 Abs. 1 Z 27 entfällt. Statt des Wortes
„und" in Z 26 wird ein Punkt gesetzt.
31. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt
„§ 15 a. § 15 gilt nicht für Arzneispezialitäten im
Sinne des § 11 Abs. 3 Z 2 und 3, die einer Monographie
des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes
entsprechen. Einem Antrag auf
Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind
Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 9 anzuschließen."
32. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Unterlagen über die spezifische homöopathische
oder zutreffendenfalls über die spezifische
anthroposophische Wirksamkeit"
33. § 17 lautet
„§ 17. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer
apothekeneigenen Arzneispezialität müssen Unterlagen
gemäß § 15 Abs. 1 Z 6, 9, 10, 16 bis 19 und
§ 15 Abs. 2 nicht beigefügt werden. Dem Antrag
sind jedoch beizufügen
1. Angaben zur Spezifikation der fertigen Arzneispezialität
und
2. je eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche
Zusammenfassung zu den
a) in den Zulassungsunterlagen enthaltenen
pharmazeutischen Daten,
b) der Fachliteratur entnommenen und für
die Beurteilung der apothekeneigenen
Arzneispezialität erforderlichen nichtklinischen,
pharmakologisch-toxikologischen
Daten und
c) der Fachliteratur entnommenen und für
die Beurteilung der apothekeneigenen
Arzneispezialität erforderlichen klinischen
Daten.
(2) Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 müssen
nicht vorgelegt werden, wenn die Arzneispezialität
zur äußerlichen Anwendung bestimmt ist oder die
Packungselemente mit der Arzneispezialität nicht
voll anliegend in dauernder Berührung stehen.
Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 15 müssen nicht
vorgelegt werden, wenn eine Laufzeit beantragt
wird, die ein Jahr nicht überschreitet."
34. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt
„§ 17 a. (1) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung
solche Arzneispezialitäten vom Geltungsbereich
der §§ 15 bis 17 ausnehmen, die auf Grund
der Zusammensetzung und der Anwendungsgebiete
nicht der Rezeptpflicht im Sinne des Rezeptpflichtgesetzes
unterliegen und die nur Bestandteile
enthalten, bei denen nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaften die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere
im Hinblick auf Qualität und Unbedenklichkeit
ohne eingehende Begutachtung im
Einzelfall gesichert erscheinen.
(2) In dieser Verordnung sind jene Bestandteile
zu bestimmen, die für die Herstellung von Arzneispezialitäten
im Sinne des Abs. 1 verwendet werden
dürfen. Weiters ist erforderlichenfalls die Menge,
die Zahl und die Konzentration der wirksamem
Bestandteile sowie die Indikation, die Anwendungsart
und der Vertriebsweg der Arzneispezialitäten
zu berücksichtigen.
(3) Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7, 11, 14 und 15 sowie
Angaben über die Spezifikation der fertigen Arzneispezialität
und gegebenenfalls eine Begründung
der Zweckmäßigkeit der Kombination jener
Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit
haben, anzuschließen.
(4) Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 müssen
nicht vorgelegt werden, wenn die Arzneispezialität
zur äußerlichen Anwendung bestimmt ist oder die
Packungselemente mit der Arzneispezialität nicht
voll anliegend in dauernder Berührung stehen.
Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 15 müssen nicht
vorgelegt werden, wenn eine Laufzeit beantragt
wird, die ein Jahr nicht überschreitet."
35. § 18 lautet
„§ 18. (1) § 15 gilt nicht für radioaktive Arzneispezialitäten.
Einem Antrag auf Zulassung einer
radioaktiven Arzneispezialität sind Unterlagen
gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 bis 11, 13 bis 20,
erforderlichenfalls Z 22 und 23 sowie gemäß § 15
Abs. 2 anzuschließen. Muster der Arzneispezialität
sowie Substanzproben der verwendeten Bestandteile
sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Bei Generatoren sind auch eine Beschreibung des
Generatorsystems und der Bestandteile des
Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität
der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können,
sowie Angaben über qualitative und quantitative
Besonderheiten des Eluates vorzulegen.
(2) Einem Antrag auf Zulassung einer radioaktiven
Arzneispezialität, die ein Radionuklid enthält,
sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1
beizufügen
1. Angaben über die radionuklidische Reinheit,
2. Angaben über die radiochemische Reinheit,
3. Angaben über die spezifische Aktivität,
4. Angaben über das biologische Verhalten der
Arzneispezialität und die Strahlungsdosimetrie,
5. Angaben über die bei jeder Verabreichung
zulässige maximale Dosis und
6. Angaben über die Absorptionseigenschaften
der Verpackung im Hinblick auf den Schutz
der Umgebung vor ionisierenden Strahlen.
Für Markierungsbestecke sind die Angaben gemäß
Z 2 bis 5 für den markierten Zustand zu erbringen.
Bei radioaktiven Vorstufen entfallen die Angaben
gemäß Z 4 und 5, es sei denn, es handelt sich um
direkt anwendbare Generatoreluate."
36. Nach § 18 wird ein § 18 a eingefügt. Die
§§ 18 a bis 21 samt Überschriften lauten
„§ 18 a. Für Arzneispezialitäten, die in Staaten
bereits behördlich zugelassen sind, die an der Übereinkunft
zur gegenseitigen Anerkennung von
Bewertungsberichten über pharmazeutische Produkte
teilnehmen, sind einem Antrag auf Zulassung
lediglich Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7
beizufügen, wenn der Antragsteller gleichzeitig die
Einholung eines Bewertungsberichtes beantragt.
Die Behörde kann die Vorlage weiterer in den
§§ 15 bis 18 genannter Unterlagen verlangen, wenn
durch den dem Bundeskanzleramt vorliegenden
Bewertungsbericht die Voraussetzungen für eine
Zulassung in Österreich nicht hinreichend belegt
erscheinen.
§ 19. Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
im Sinne des § 26 Abs. 1 müssen Substanzproben
gemäß § 15 Abs. 1 Z 12 nicht beigefügt
werden.
Verordnungsermächtigung
§ 20. Der Bundeskanzler hat unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse einer eingehenden und
raschen Prüfung des Antrages und der Zulassungsunterlagen
durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Anträge und Mitteilungen gemäß
§§ 11 a, 13 und 24 sowie über Inhalt, Umfang,
Form, Beschaffenheit und Vorlage der Muster und
Unterlagen gemäß §§ 15 bis 18 und 24 zu erlassen.
Entscheidung über Anträge
§ 21. (1) Unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
einer umgehenden und raschen Prüfung eines
Antrages auf Zulassung einer Arzneispezialität hat
der Bundeskanzler ohne unnötigen Aufschub, spätestens
aber
1. vier Monate nach Einlangen des Antrages die
Partei aufzufordern, die Zulassungsunterlagen
zu ergänzen, wenn diese unvollständig
sind, und
2. zwei Jahre nach Einlangen des Antrages den
Bescheid zu erlassen.
(2) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens
an den Antragsteller und der Auftrag
zur Verbesserung des Antrages oder der Zulassungsunterlagen
hemmen die Frist gemäß Abs. 1
Z 2 bis zum Einlangen der Stellungnahme des
Antragstellers oder der Verbesserung.
(3) Die Fristen des Abs. 1 gelten nicht für die
Zulassung von Arzneispezialitäten im Sinne des
S 17 a."
37. § 22 Abs. 1 Z 11 lautet
„11. der Entwurf der Kennzeichnung nicht dem
§ 7 oder einer gemäß § 7 Abs. 6 erlassenen
Verordnung entspricht,"
38. § 22 Abs. 1 Z 13 lautet
„13. der Entwurf der Fachinformation nicht dem
S 10 oder einer gemäß § 10 Abs. 10 erlassenen
Verordnung entspricht,"
39. § 22 Abs. 1 Z 16 lautet
„16. die klinischen Daten für die Beurteilung der
Arzneispezialität nicht geeignet sind oder
nicht dem jeweiligen Stand der Wissenschaften
entsprechen."
40. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zulassung einer Arzneispezialität ist
erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher
Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz
der Gesundheit von Mensch oder Tier, die Arzneimittelsicherheit
oder eine wirksame Seuchenbe-
kämpfung gewährleisten soll. Diese Auflagen können
auch nachträglich vorgeschrieben werden."
41. § 23 Z 1 und 2 lauten
„1. bekannt wird, daß bei der Zulassung ein Versagungsgrund
gemäß § 22 Abs. 1 vorgelegen
oder nachträglich eingetreten ist, und der
Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier
durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen
im Sinne des § 22 Abs. 2 nicht gewährleistet
erscheint,
2. die Arzneispezialität ohne Erfüllung der
gemäß § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 erteilten
Auflagen vom Zulassungsinhaber in Verkehr
gebracht wird und eine Aufhebung der Zulassung
zum Schutz der Gesundheit von Mensch
oder Tier geboten erscheint,"
42. Nach § 24 wird § 24 a eingefügt. Die §§ 24
und 24 a lauten
»§ 24. (1) Jede Änderung der Daten, die für die
Zulassung maßgebend waren, ist dem Bundeskanzleramt
unverzüglich mitzuteilen. Sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Änderung
an einer Arzneispezialität, deren Handelspackung,
Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation
der Zulassung durch den Bundeskanzler.
(2) Änderungen
1. der Packungsgrößen einer Arzneispezialität
sowie der Angaben über Inhaltsmenge und
Packungsgrößen auf Kennzeichnung,
Gebrauchs- und Fachinformation,
2. von Name, Firma oder Sitz des Herstellers
oder Depositeurs auf Kennzeichnung,
Gebrauchs- und Fachinformation und
3. der Angaben über die Haltbarkeit in Kennzeichnung
und Fachinformation
unterliegen nicht der Zulassung.
(3) Änderungen der
1. Kennzeichnung betreffend Angaben gemäß
§ 7 Abs. 2 Z 5 bis 7 und 13,
2. Gebrauchsinformation betreffend Einschränkungen
der Anwendungsgebiete gemäß § 8
Abs. 2 Z 9 oder Änderungen der Angaben
gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 bis 14 und Abs. 3 Z 2, 3
und 5 und
3. Fachinformation betreffend Einschränkungen
der Anwendungsgebiete gemäß § 10 Abs. 2
Z 9 oder Änderungen der Angaben gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 10 bis 13 und 15 sowie Abs. 3
Z 2 bis 4 und 9
unterliegen nicht der Zulassung, sofern diese Änderungen
ausschließlich im Hinblick auf eine verbesserte
Produktsicherheit erforderlich sind.
(4) Bei Änderungen gemäß Abs. 2 und 3 sind
dem Bundeskanzleramt unverzüglich die vollständigen
neuen Texte vorzulegen.
(5) Einem Antrag gemäß Abs. 1 oder einer Mitteilung
gemäß Abs. 2 oder 3 sind jene Muster und
Unterlagen anzuschließen, die eine Beurteilung der
Änderung ermöglichen.
§ 24 a. Gehen die Rechte an einer zugelassenen
Arzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden oder im Erbwege vom Zulassungsinhaber
auf einen anderen gemäß § 14 zur Antragstellung
auf Zulassung dieser Arzneispezialität Berechtigten
über, so sind dem Bundeskanzleramt
1. sofern es sich um ein Rechtsgeschäft unter
Lebenden handelt, vom bisherigen Zulassungsinhaber
eine Verzichtserklärung auf die
Zulassung der Arzneispezialität und
2. von demjenigen, auf den die Rechte an der
Arzneispezialität übergegangen sind, eine
Übernahmeerklärung sowie alle gemäß § 24
erforderlichen Mitteilungen
vorzulegen. Nach Einlangen dieser Erklärungen im
Bundeskanzleramt gilt der Berechtigte im Sinne der
Z 2 als Zulassungsinhaber der Arzneispezialität. Er
tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die im Zusammenhang
mit der Zulassung der Arzneispezialität
stehen."
43. Der Abs. 2 des § 25 entfällt. Abs. 3 erhält die
Absatzbezeichnung „2".
44. § 26 samt Überschrift lautet
„Chargenfreigabe
§ 26. (1) Arzneispezialitäten, die
1. aus menschlichem Blut, sonstigen menschlichen
Körperflüssigkeiten oder menschlichem
Gewebe hergestellt sind, soweit sie nicht der
radioaktiven Markierung dienen,
2. aus tierischem Blut hergestellt sind, soweit sie
nicht der radioaktiven Markierung dienen,
3. aus Mikroorganismen oder deren Bestandteilen
hergestellt sind,
4. Stoffe tierischen oder mikrobiellen Ursprungs
zur aktiven oder passiven Immunisierung enthalten,
5. monoklonale Antikörper enthalten, oder
6. gentechnologisch oder biotechnologisch hergestellt
sind und Arzneimitteln gemäß Z 1 bis
4 nachgebildet sind,
dürfen unbeschadet der Bestimmungen über die
Zulassung von Arzneispezialitäten nur abgegeben
oder zur Abgabe bereitgehalten werden, wenn
deren Charge vom Bundeskanzler freigegeben ist.
(2) Der Bundeskanzler hat über Antrag eine Ausnahme
vom Erfordernis der Chargenfreigabe im
Sinne des Abs. 1 zu verfügen, wenn dies im Hinblick
auf die besondere Beschaffenheit, die Art der
Anwendung oder das Anwendungsgebiet dieser
Arzneispezialität ohne Beeinträchtigung der Arzneimittelsicherheit
gerechtfertigt ist. Die Ausnahme
ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird,
daß die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
(3) Die Charge ist vom Bundeskanzler freizugeben,
wenn eine von Organen des Bundeskanzler-
amtes oder von durch den Bundeskanzler beauftragten
Sachverständigen durchgeführte Chargenprüfung
ergeben hat, daß die Charge
1. nach Herstellungs- und Kontrollmethoden,
die dem jeweiligen Stand der medizinischen
und pharmazeutischen Wissenschaft entsprechen,
hergestellt und geprüft worden ist und
2. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
insbesondere im Hinblick auf Qualität, Wirksamkeit
und Unbedenklichkeit, entspricht.
(4) Der Bundeskanzler kann Chargen ohne
Durchführung einer Chargenprüfung gemäß Abs. 3
freigeben, wenn die Herstellungs- und Kontrollmethoden
des Herstellers die erforderliche Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneispezialität
gewährleisten.
(5) Der Bundeskanzler hat unter Bedachtnahme
auf die Arzneimittelsicherheit nähere Bestimmungen
über die Chargenfreigabe durch Verordnung
zu erlassen."
45. Die §§ 40 bis 42 samt Überschrift lauten
„§ 40. Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt,
an der die klinische Prüfung durchgeführt werden
soll, hat vor deren Beginn
1. sich davon zu überzeugen, daß die klinische
Prüfung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend
durchgeführt werden soll, und
2. dem Bundeskanzleramt unter Hinweis auf das
ihm gemäß § 34 vorliegende Gutachten den
voraussichtlichen Beginn der klinischen Prüfung
mitzuteilen.
§ 41. Der Prüfungsleiter hat dem Bundeskanzleramt
unverzüglich jeden Zwischenfall im Rahmen
der klinischen Prüfung sowie die Beendigung der
Anwendung des Arzneimittels am Menschen im
Rahmen der klinischen Prüfung zu melden. Bei klinischen
Prüfungen an Krankenanstalten besteht
diese Meldepflicht auch gegenüber dem ärztlichen
Leiter der Krankenanstalt.
Klinische Prüfung außerhalb von Krankenanstalten
§ 42. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels
darf ambulant oder außerhalb einer Krankenanstalt
an Personen, die an einer Krankheit leiden,
nur durchgeführt werden, wenn
1. die betreffende Krankheit nach dem Stand
der medizinischen Wissenschaft nicht stationär
behandelt wird oder
2. im Vergleich zur stationären Behandlung veränderte
Therapieerfordernisse zu erwarten
sind.
(2) Der Prüfungsleiter hat vor Beginn einer klinischen
Prüfung außerhalb einer Krankenanstalt dem
Bundeskanzleramt
1. seine Eignung im Sinne des § 32 Abs. 1 nachzuweisen,
2. das ihm gemäß § 34 vorliegende Gutachten
anzuführen,
3. den voraussichtlichen Beginn der klinischen
Prüfung mitzuteilen und
4. alle an der klinischen Prüfung beteiligten
Arzte zu nennen."
46. Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt
„§ 46 a. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels
darf an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst
leisten, nicht durchgeführt werden."
47. § 49 Abs. 8 lautet
„(8) Zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann
der Arzneimittelbeirat fallweise Sachverständige
beiziehen. Bestimmte Aufgaben können Ausschüssen
zugewiesen werden. Sachverständige, die einem
Ausschuß des Arzneimittelbeirates ständig angehören,
ohne Mitglieder gemäß Abs. 2 oder 3 zu sein,
sind vom Bundeskanzler für die in Abs. 4 genannte
Zeit als Ausschußmitglieder zu bestellen."
48. Nach § 50 wird folgender § 50 a eingefügt
„§ 50 a. (1) Die §§ 50 und 51 bis 56 gelten nicht
für Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 4.
(2) § 50 Abs. 1 gilt nicht für Fachwerbung im
Sinne des § 56 im Rahmen von wissenschaftlichen
Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend
aus dem Ausland kommen."
49. § 51 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht
unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche
Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich
üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung
eines rezeptpflichtigen Arzneimittels
enthält, und"
50. § 52 lautet
„§ 52. Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher
bestimmt ist, hat einen deutlich wahrnehmbaren
Hinweis darauf zu enthalten, daß jedes Arzneimittel
auch : unerwünschte Wirkungen hervorrufen
kann und daher die Gebrauchsinformation genau
zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers
einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über
akustische oder audiovisuelle Medien, so muß dieser
Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein."
51. § 54 Z 4 lautet
„4. neben dem Warnhinweis gemäß § 52 nur Elemente
der Kennzeichnung und einzelne Sätze
aus der Gebrauchsinformation enthält."
52. § 56 samt Überschrift lautet
„Fachwerbung
§ 56. Arzneimittelwerbung, die für Anwender
oder für Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
1. für Arzneispezialitäten, für die gemäß § 10
eine Fachinformation zu veröffentlichen ist,
und
2. in Druckschriften
erfolgt, in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut
der Textabschnitte der Fachinformation gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 1, 4, 9 und 10 zu enthalten. Die Textabschnitte
gemäß Z 11 bis 13 und 15 dürfen durch
den Hinweis ersetzt werden, daß diese Angaben
der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen
sind."
53. § 57 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. Gebietskörperschaften zur Erfüllung der
ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben der
Impfprophylaxe und Seuchenbekämpfung,
sofern die Kosten von ihnen überwiegend
getragen werden,"
54. § 57 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. natives menschliches oder tierisches Gewebe."
55. § 57 Abs. 2 Z 3 entfällt.
56. Dem § 57 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt
„(6) Vom Hersteller , Depositeur oder Arzneimittel-
Großhändler dürfen Arzneimittel, deren
Abgabe im Kleinverkauf nicht den Apotheken vorbehalten
ist, direkt an Bandagisten (§ 94 Z 2 GewO
1973), Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 62 GewO
1973), Orthopädietechniker (§ 94 Z 63 GewO
1973), Zahntechniker (§ 94 Z 83 GewO 1973),
Fußpfleger (§ 103 Abs. 1 lit b Z 19 GewO 1973),
Huf- und Klauenbeschlag (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 29
GewO 1973), Masseure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 34
GewO 1973) und Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z 50 GewO 1973) abgegeben werden, sofern es
sich dabei um Arzneimittel handelt, die diese
Gewerbetreibenden für die Ausübung ihrer Tätigkeit
benötigen.
(7) Vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-
Großhändler dürfen Dentalarzneimittel, die
1. nicht der Rezeptpflicht unterliegen und
2. ausschließlich dazu bestimmt sind, von Fachärzten
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
oder Dentisten am Patienten angewendet
zu werden,
direkt an diese sowie an Zahnambulatorien abgegeben
werden.
(8) Medizinische Gase dürfen vom Hersteller,
Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler an
Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke und an
Gewerbetreibende abgegeben werden, die gemäß
der GewO 1973 zur Abgabe komprimierter technischer
Gase berechtigt sind."
57. § 58 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Hersteller oder Depositeure dürfen Muster
von zugelassenen Arzneispezialitäten an Leiter von
Anstaltsapotheken, Ärzte, Tierärzte und Dentisten
nur unentgeltlich und nach Aufbringung des deutlich
lesbaren und nicht entfernbaren Hinweises
„Unverkäufliches Ärztemuster" in der kleinsten
Handelspackung nach Maßgabe des Abs. 2 abgeben.
Diese Muster dürfen auch von den Empfängern
nur unentgeltlich weitergegeben werden.
(2) Die Abgabe von unverkäuflichen Ärztemustern
darf an Empfänger gemäß Abs. 1
1. innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr
nach erstmaliger Abgabe der Arzneispezialität
im Sinne des § 57 in einer Anzahl, die zur
Beurteilung des Behandlungserfolges bei
höchstens zehn Patienten ausreicht, insgesamt
jedoch höchstens im Ausmaß von 30 Ärztemustern
einer Arzneispezialität je Empfänger,
und
2. nach Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes
pro dokumentierter Anforderung höchstens
im Ausmaß von 2 Ärztemustern, an einen
Empfänger jedoch höchstens im Ausmaß von
5 Arztemustern einer Arzneispezialität im
Jahr erfolgen.
58. § 59 Abs. 4 lautet
„(4) Arzneispezialitäten, die ausschließlich wirksame
Bestandteile enthalten, die in einer Verordnung
gemäß Abs. 3 angeführt sind, dürfen gemäß
Abs. 3 abgegeben werden, es sei denn, der Bundeskanzler
bestimmt durch Bescheid, daß diese wegen
einer Gefährdungsmöglichkeit, die sich auf Grund
der besonderen Zusammensetzung oder einer
bestimmten Indikation ergibt, im Kleinverkauf den
Apotheken vorbehalten ist."
59. Im § 59 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4 a
eingefügt
„(4 a) Der Bundeskanzler kann über Antrag des
Zulassungsinhabers durch Bescheid Arzneispezialitäten,
die dem Abs. 4 nicht entsprechen, vom Apothekenvorbehalt
ausnehmen, wenn eine Gefährdung
auf Grund der besonderen Zusammensetzung
oder der vorgesehenen Indikation nicht zu besorgen
ist. Ein solcher Bescheid ist zu widerrufen,
wenn nachträglich bekannt wird, daß die Voraussetzungen
dafür nicht gegeben sind."
60. Dem Abs. 5 des § 59 wird folgender Sau.
angefügt
„Medizinische Gase dürfen im Kleinverkauf auch
von Gewerbetreibenden abgegeben werden, die
gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur Abgabe von
komprimierten technischen Gasen im Kleinverkauf
berechtigt sind."
61. Dem § 59 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung
ist verboten."
62. Der erste Satz des § 61 Abs. 1 lautet
„Arzneispezialitäten dürfen nur in den vom Hersteller
oder Depositeur vorgesehenen Handelspackungen
abgegeben werden."
63. § 67 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundeskanzler hat Betriebe im Sinne
des § 62 Abs. 1 periodisch im Hinblick darauf zu
überprüfen, ob der Betriebsordnung entsprochen
wird und die für die Gesundheit und das Leben von
Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der
Arzneimittel gewährleistet ist. Der Bundeskanzler
kann durch Verordnung die Landeshauptmänner
ermächtigen, solche Arten von Betrieben im betreffenden
Bundesland zu überprüfen, bei denen dies
auf Grund der Produktpalette im Hinblick auf die
Arzneimittelsicherheit gerechtfertigt erscheint."
64. § 68 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Organe des Bundeskanzleramtes und
des gemäß § 67 Abs. 1 ermächtigten Landeshauptmannes
sowie die vom Bundeskanzler beauftragten
Sachverständigen sind berechtigt, die Betriebe im
Sinne des § 62 Abs. 1 zu betreten, zu besichtigen,
zu überprüfen, Proben in der für eine Untersuchung
erforderlichen Menge sowie Einsicht in die
Aufzeichnungen des Betriebes zu nehmen, die nach
arzneirechtlichen Bestimmungen zu führen sind.
Diese Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im
Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen.
(2) Die Organe und Sachverständigen im Sinne
des Abs. 1 haben darauf Bedacht zu nehmen, daß
jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder
Behinderung des Betriebes vermieden wird."
65. Die Z 1, 2 und 3 des § 71 Abs. 1 lauten
„1. bei ihnen der Verdacht auf das Vorliegen
einer Krankheit im Sinne der Z 2 bis 4
besteht,
2. sie der Ansteckung durch eine anzeigepflichtige
oder meldepflichtige Krankheit im Sinne
des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950,
oder des Tuberkulosegesetzes, BGBl.
Nr. 127/1968, ausgesetzt waren oder bei
ihnen die Gefahr der Weiterverbreitung einer
solchen Krankheit besteht,
3. sie Erreger einer übertragbaren Krankheit im
Sinne des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl.
Nr. 153/1945, ausscheiden oder"
66. Nach § 76 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Die Kontrolle von radioaktiven Arzneimitteln
kann auch beim Anwender erfolgen."
67. Der letzte Satz des § 76 Abs. 4 lautet
„Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von
Fütterungsarzneimitteln beim Verbraucher und von
radioaktiven Arzneimitteln beim Anwender."
68. § 76 Abs. 6 lautet
„(6) Für die genommenen Proben gebührt keine
Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben
gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4, beim Verbraucher gemäß
Abs. 3 oder beim Anwender gemäß Abs. 3 a
genommen, so hat der Hersteller oder Depositeur
dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu
leisten."
69. § 77 lautet
„§ 77. Wird bei einer Kontrolle gemäß § 76 festgestellt
oder erhält das Bundeskanzleramt sonst
davon Kenntnis, daß ein Arzneimittel diesem Bundesgesetz
nicht entspricht, kann der Bundeskanzler
Maßnahmen verfügen, die das Inverkehrbringen
dieses Arzneimittels hindern oder beschränken."
70. § 83 Z 1 bis 4 lauten
„1. Arzneispezialitäten entgegen dem § 7 oder
einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 6 oder 7 in
Verkehr bringt,
2. Arzneispezialitäten entgegen den §§ 8 bis 9 a
oder einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 4 in
Verkehr bringt,
3. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im
Sinne des § 11 b im Inland abgibt oder für die
Abgabe im Inland bereithält, ohne dies dem
Bundeskanzleramt zu melden oder entgegen
einem Verbot gemäß § 11 b Abs. 2 in Verkehr
bringt,
4. als Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität
die Mitteilungs- oder Vorlagepflichten des
§ 24 Abs. 1 oder 4 oder des § 88 Abs. 3 verletzt,"
71. § 83 Z 6 lautet
„6. Arzneimittel entgegen den §§ 57 bis 59 oder
61 oder entgegen einer durch Verordnung
gemäß § 59 Abs. 3 oder durch Bescheid
gemäß § 59 Abs. 4 oder 4 a festgelegten Abgabebefugnis
abgibt,"
72. § 84 Z 5 bis 7 lauten
„5. Arzneimittel, die gemäß §§ 11 oder 11 a der
Zulassung unterliegen, ohne Zulassung im
Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland
bereithält,
6. Arzneimittel im Sinne der Z 5 im Inland
abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält,
ohne daß sie der Zulassung und allfälligen
Meldungen gemäß § 24 Abs. 4 oder § 88
Abs. 3 entsprechen oder die gemäß § 22
Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen
erfüllen,
7. Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1
in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben
ist,"
73. § 88 lautet
„§ 88. (1) Jene gemäß § 7 der Spezialitätenordnung,
BGBl. Nr. 99/1947, zugelassenen Arzneispezialitäten,
für die bis spätestens 31. März 1987 eine
Zulassung gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
in der Fassung BGBl. Nr. 185/1983 beantragt
worden ist, gelten als zugelassen im Sinne des
Arzneimittelgesetzes.
(2) Über Anträge gemäß $ 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
in der Fassung BGBl. Nr. 185/1983
ist kein Bescheid zu erlassen.
(3) Sofern nicht bereits vor Inkrafttreten dieser
Bestimmung ein diesbezüglicher Bescheid erlassen
wurde, hat der Zulassungsinhaber die Kennzeichnung,
Gebrauchs- und Fachinformation gemäß §§ 7
bis 10 zu gestalten und deren Texte vor der erstmaligen
Verwendung, längstens aber bis 31. Dezember
1991, dem Bundeskanzleramt vorzulegen.
(4) Bei Erstellung der Kennzeichnung,
Gebrauchs- und Fachinformation im Sinne des
Abs. 3 dürfen inhaltliche Abweichungen von Signatur
und Beipacktext in der nach der Spezialitätenordnung
genehmigten Form vorgenommen werden,
es sei denn, es handelt sich um eine Änderung
1. des Phantasiewortes oder des wissenschaftlich
üblichen Ausdruckes in der Bezeichnung der
Arzneispezialität,
2. im Hinblick auf eine Erweiterung der Anwendungsgebiete
oder
3. der Dosierung der Arzneispezialität.
Diese Änderungen bedürfen der Zulassung durch
den Bundeskanzler. Sie müssen nach Inkrafttreten
dieser Bestimmung gesondert beantragt werden.
Dies gilt auch für Anträge gemäß § 24 Abs. 1, die
gemeinsam mit Anträgen im Sinne des § 88 Abs. 3
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung BGBl.
Nr. 185/1983 gestellt wurden.
(5) Für Änderungen der gemäß Abs. 3 erstellten
Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation
gilt § 24.
(6) Die Eingaben gemäß Abs. 3 und 4 samt den
erforderlichen Beilagen sind von Gebühren
befreit."
74. Dem § 89 wird ein Absatz angefügt. Die
Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Eine gemäß Abs. 1 geltende Zulassung
erlischt
1. für Arzneispezialitäten im Sinne des § 26
Abs. 1 sowie für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
oder Fütterungsarzneimittel-
Vormischungen sind, mit 31. März
1990,
2. für radioaktive Arzneispezialitäten mit
31. März 1991,
3. für apothekeneigene Arzneispezialitäten mit
31. März 1992,
4. für Arzneispezialitäten, die nicht in den Z 1
bis 3 oder 5 angeführt sind, mit 31. März
1994 und
5. für homöopathische Arzneispezialitäten mit
31. März 1995,
es sei denn, es wird vor Ablauf der entsprechenden
Frist ein Antrag auf Zulassung gemäß § 13 gestellt.
(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Arzneimittel im
Sinne des § 11 a. Die geltende Zulassung erlischt
mit 31. März 1991, es sei denn, es wird vor Ablauf
dieser Frist ein Antrag auf Zulassung gestellt."
75. § 90 Abs. 1 lautet
„(1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 88 als
zugelassen gelten, dürfen auch mit der Signatur
und dem Beipacktext in der gemäß der Spezialitätenordnung
genehmigten Form
1. vom inländischen Hersteller innerhalb eines
Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an
das Bundeskanzleramt im Sinne des § 88
Abs. 3 hergestellt werden,
2. vom Depositeur innerhalb eines Jahres nach
dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundeskanzleramt
im Sinne des $ 88 Abs. 3 nach
Österreich eingeführt werden und
3. bis zum jeweiligen Verfalldatum in Verkehr
gebracht werden."
76. Nach § 94 wird folgender § 94 a eingefügt
„§ 94 a. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von
§ 11 b Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes mit dem seiner
Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) § 11 b Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes tritt
mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(3) § 21 des Arzneimittelgesetzes tritt mit 1. Jänner
1993 außer Kraft.
(4) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 96 des Arzneimittelgesetzes.