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747_1995 AT

747. Verordnung: Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 747. Verordnung: Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der Anlage 1A oder 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

§ 2. Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1 B angeführter Stoff vorhanden ist.

§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist, soweit die Anlage 1 B nicht anderes bestimmt.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

§ 4. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.

§ 5. Zubereitete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1 A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.

§ 6. (1) Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 649/1988, tritt außer Kraft.

(2) Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 649/1988, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1995 in Verkehr gebracht werden.

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