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747_1992 AT

747. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 747. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden Kosten betragen 21 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden Kosten betragen

1. für stationäre Pflege 2689 S pro Tag,

2. für ambulatorische Behandlung 355 S pro Behandlung.

§ 3.(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. Nr. 752/1990, außer Kraft.

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