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747_1990 AT

747. Änderungen der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 747. Änderungen der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Der Ständige Ausschuß hat gemäß Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens über die Erhaltung der

europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Kundgemacht in BGBl. Nr. 372/1983 am 11. Dezember

1987 die geänderten Anhänge II und III beschlossen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind gemäß Art. 17 Abs. 3 des

Übereinkommens die geänderten Anhänge neben Österreich auch für Belgien, die Bundesrepublik

Deutschland, Burkina Faso, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein,

Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Schweden, Schweiz, Senegal,

Spanien, Ungarn, Zypern und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit 12. März 1988 in Kraft

getreten.

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