746. Bundesgesetz: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz)
§ 1. (1) Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen
Anspruch auf eine Beihilfe.
(2) Diese Beihilfe richtet sich für die Träger der Sozialversicherung und für den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger sowie für die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2
Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, nach ihren
Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen ohne diejenigen der eigenen
Kranken- und Kuranstalten. Der Prozentsatz für die Berechnung der Beihilfe berechnet sich nach dem
Verhältnis der bei den Trägern der Sozialversicherung und beim Hauptverband, ausgenommen die Kranken-
und Kuranstalten, im Jahr 1995 angefallenen Vorsteuern zu ihren Ausgaben für die Krankenversicherung
im Jahr 1995, wobei für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern die ab 1. Jänner 1997
geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen sind. Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung
festzusetzen.
(3) Die Beihilfe für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den im Zusammenhang
mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen
und weiters aus einem Ausgleich für die Kürzung der Beihilfe bei Kranken- oder Kuranstalten
auf Grund von Leistungen an den Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, sofern der Kürzungsbetrag
dem Träger des öffentlichen Füsorgewesens in der über diese Leistung gelegten Rechnung bekanntgegeben
wird.
§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger
und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG
1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang
mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich
10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht
aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten).
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 1999 auch für Unternehmer, die Lieferungen
von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG
1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite
Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.
§ 3. (1) Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich
nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern
des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19
UStG 1994 richtet.
(2) Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze
bewirken, haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den Entgelten von seiten der Träger
des öffentlichen Fürsorgewesens richtet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales mit Verordnung die Ausgleichssätze auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse
bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.
§ 4. Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß
§ 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß Anwendung.
Die Durchführung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die Ausgleichszahlungen
gemäß § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff. ASVG.
§ 5. Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend
zu berichtigen. Die Berichtigung ist für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse
geändert haben.
§ 6. Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat mit Ausnahme von Akonto-Zahlungen
von den in §§ 1 und 2 genannten Unternehmern bzw. ihren Rechtsträgern für jeden Monat mit Erklärung
zu erfolgen. Die Erklärungen sind beim Bundesministerium für Finanzen im Wege der Länder, des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder – soweit sie Beihilfen gemäß § 2 Abs. 2 betreffen
und nicht Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden zuordenbar sind – des Österreichischen
Roten Kreuzes einzureichen.
§ 7. Die Beihilfe nach § 1 Abs. 2 für die Träger der Sozialversicherung wird in zwölf Teilbeträgen,
jeweils am Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit März 1997, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
akontiert. Der zu akontierende Betrag wird durch Anwendung des in der Verordnung
festgelegten Prozentsatzes auf die um 10% erhöhten Krankenversicherungsausgaben des vorvergangenen
Jahres berechnet. Für die Ausgaben der Jahre 1995 und 1996 ist bei dieser Berechnung von den ab
1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen auszugehen. Sobald die tatsächlichen Ausgaben
eines Jahres feststehen, wird die Beihilfe abgerechnet, spätestens jedoch bis Ende des Folgejahres, auf
das sich die Abrechnung bezieht. Unterschiedsbeträge gegenüber den akontierten Beträgen werden mit
der nächsten Zahlung ausgeglichen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die vom Bundesministerium
für Finanzen erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.
§ 8. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und nach
§ 1 Abs. 3 hat im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat für
eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für andere
Kranken- und Kuranstalten im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2
Abs. 2 hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen
– im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach § 2 Abs. 2 im Wege des Österreichischen
Roten Kreuzes zu erfolgen. Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der
gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband bzw. dem Österreichischen
Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten
weiterzuleiten.
§ 9. (1) Soweit 10% der Entgelte aus Leistungen gegenüber Privatpatienten (einschließlich Klassegelder)
die nicht abziehbaren Vorsteuern übersteigen (§ 2), ist dieser Betrag bis spätestens zum 25. Tag
des zweitfolgenden Kalendermonates selbst zu berechnen, in die Erklärung (§ 6) aufzunehmen und zugleich
unmittelbar an den Bund zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 erlischt nach zehn Jahren, gerechnet vom letzten Kalendermonat,
für den eine Beihilfe geltend gemacht worden ist.
§ 10. Die Auszahlung des Ausgleichs nach § 3 Abs. 1 durch die Sozialversicherungsträger, die
Krankenfürsorgeeinrichtungen oder die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und die Auszahlung des
Ausgleichs nach § 3 Abs. 2 durch die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens hat zugleich mit der Auszahlung
des Entgelts zu erfolgen. Die zu Recht ausgezahlten Ausgleichsbeträge sind diesen Institutionen
im Wege der Länder und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu ersetzen. Diese Beträge
sind vom Bund bis zum 25. Tage des der Geltendmachung folgenden Kalendermonats dem Hauptverband
der Sozialversicherungsträger und den Ländern zu überweisen und von diesen unverzüglich weiterzuleiten.
§ 11. Leistet ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens einem Hilfeempfänger Kostenersatz für
Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt
werden könnte, so gilt die auf den Kostenenersatz entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer
als Vorsteuer nach § 1 Abs. 3. Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach § 1 Abs. 2 ist
sinngemäß vorzugehen.
§ 12. Für die in § 3 genannten Unternehmer gilt die Ausgleichszahlung als Ausgleich der umsatzsteuerlichen
Mehrbelastung gemäß § 30 UStG 1994.
§ 13. Dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen ist auf Verlangen
von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten
Unterlagen zu gewähren.
§ 14. Für die Mitwirkung anderer Gebietskörperschaften und Einrichtungen bei der technischen
Durchführung ist der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der entstehenden Verwaltungskosten
nicht ersatzpflichtig.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die
Sozialversicherungsträger und ihr Verband betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales betraut.
Artikel II
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt.
Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
1. bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten
Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),
a) ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
b) ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise
Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,
2. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen
gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 746/1996.
Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.“
2. Im § 8 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt
„4. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer für
die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß
§ 22 Abs. 1a: 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2
genannten Betrages.“
3. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne
oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke
anordnen.“
4. § 8 Abs. 6 Z 5 lautet
„5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder
a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2
genannten Betrages in folgendem Verhältnis
Burgenland ................................................................................ 2,572 vH,
Kärnten ...................................................................................... 6,897 vH,
Niederösterreich ........................................................................ 14,451 vH,
Oberösterreich ........................................................................... 13,692 vH,
Salzburg..................................................................................... 6,429 vH,
Steiermark.................................................................................. 12,884 vH,
Tirol ........................................................................................... 7,982 vH,
Vorarlberg ................................................................................. 3,717 vH,
Wien .......................................................................................... 31,376 vH,
b) von den verbleibenden Anteilen der Länder 95,661 vH nach der Volkszahl, 2,902 vH zu einem
Sechstel auf Wien und zu fünf Sechstel auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl
und 1,437 vH nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1);
auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
und 10,862 vH nach dem in Z 1 lit. b genannten Verhältnis;“
5. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge
gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen.“
6. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 8 Abs. 6 Z 5 lit. a sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs
außer Ansatz zu lassen.“
7. Im § 20 Abs. 5 ist der Betrag „13870000 S“ durch den Betrag „16140000 S“ der Betrag
„5030000 S“ durch den Betrag „6300000 S“ und der Ausdruck „ab dem Jahr 1994“ durch den Ausdruck
„ab dem Jahr 1998“ zu ersetzen.
8. Nach dem § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuß
in Höhe von 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2
genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5 lit. a genannten Verhältnis. Die
Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
(§ 11 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.“
9. Nach § 23 Abs. 7 lit. f wird folgende lit. g angefügt
„g) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 letzter Satz.“
Artikel III
(Katastrophenfondsgesetz 1996)
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
In § 3 Z 4 wird folgende lit. e angefügt
„e) im Jahr 1996 zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des
Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.“