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746_1995 AT

746. Verordnung: 41. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 746. Verordnung: 41. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im § 4 Abs. 6 Z 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte höchste zulässige Breite von Fahrzeugen haben außer Betracht zu bleiben

1. seitliche Aus Wölbungen der Reifen im Bereich ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn sowie Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen, mit denen dem Lenker angezeigt werden kann, daß der Reifendruck absinkt,

2. an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,

3. Rückblickspiegel, die nach vorne und nach hinten unter mäßigem Druck so nachgeben können, daß sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite von Fahrzeugen hinausragen, oder wenn deren Anbau an die Fahrzeuge der Klassen M und N den Bestimmungen der Richtlinie 71/127/EWG, ABl. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S 1 idF 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S 77, entspricht,

4. Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten und aus elastischem Material bestehende Radabdeckungen, wenn sie nicht mehr als 5 cm über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen."

2. Nach § 1a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

,,(4a) Die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N müssen den Anhängen zur Richtlinie 92/114/EWG, ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S 154, entsprechen."

3. § 1 b Abs. 2 lautet

„(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie 80/1269/EWG, Anhang I, ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S 46 idF 89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S 43 zu bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß § 1d Abs. 1 Z 4 kann die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung Nr. 24 bestimmt werden. Die Motorleistung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist nach der Richtlinie 95/1/EG, Anhang II, ABl. Nr. L 52 vom 8. 3. 1995, S 1, zu bestimmen. Für Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich der oben genannten Vorschriften fallen, ist die ÖNORM V 5003 vom 1. Oktober 1990 anzuwenden."

4. Im § 1d Abs. 1 lautet die Tabelle I

Tabelle 1

5. § 2 Abs. 1 lit. b entfällt.

6. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. o und p angefügt

„o) gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (§ 2b Abs. 2 Z 1, Warntafel-Kategorie I)

p) rote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (§ 2c, Warntafel-Kategorie IV )."

7 Nach § 2a werden folgende §§ 2b, 2c und 2d eingefügt

„Gelb-rot reflektierende Warntafeln

§ 2b. (1) Als gelb-rot reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a KFG 1967 zur hinteren Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge gilt eine gelbe, reflektierende Tafel mit rotem, 4 cm breiten, fluoreszierenden Rand mit den Mindestabmessungen 55 x 19,5 cm, die hinsichtlich der Ruckstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren den Maßgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig ist (Warntafel-Kategorie III). Diese Tafel muß annähernd waagrecht und so am Fahrzeug angebracht werden, daß die Entfernung des höchsten Punktes von der Fahrbahn nicht mehr als 150 cm beträgt.

(2) Als gelb-rot reflektierende Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10c KFG 1967 kommen in Betracht

1. gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge, die der ECE-Regelung Nr. 70 entsprechen (Warntafel-Kategorie I), wobei

a) für Kraftfahrzeuge die gelben reflektierenden und roten fluoreszierenden Flächen streifenförmig unter einem Winkel von 45° nach außen und unten verlaufen und

b) für Anhänger die gelbe reflektierende Tafel mit rotem, 4 cm breiten, fluoreszierenden Rand umgeben ist;

2. gelb-rot reflektierende Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Maßgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind (Warntafel-Kategorie II).

Rote reflektierende Warntafeln

§ 2c. Dreieckige Warntafeln aus rotem fluoreszierenden Material mit rotem reflektierenden Rand zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen müssen der ECE-Regelung Nr. 69 entsprechen (Warntafel-Kategorie IV).

Reflektierende Warnmarkierungen

§ 2d. Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2 m zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung hat den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966, idF 703/1976, und die Leuchtdichtefaktoren haben dem Anhang 1 der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966, idF 703/1976, zu entsprechen."

8. Der bisherige § 4 Abs. 5a erhält die Absatzbezeichnung „(5b)" Als neuer Abs. 5a wird eingefügt

„(5a) Das Einsetzen der Spikes (Abs. 5) darf nur nach den Richtlinien des Reifenerzeugers unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 Z 1 von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm mit Spikes versehenen Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen und dem Käufer auszuhändigen."

9. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können."

10. § 10 Abs. 8 lautet

„(8) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie den Anhängen zur Richtlinie 93/92/EWG, ABl. Nr. L 311, vom 14. 12. 1993, S 1, entsprechen."

11. Nach § 11 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Leuchten für Tagfahrlicht müssen der ECE-Regelung Nr. 87 entsprechen."

12. § 20 Abs. 1 lit. n lautet

,,n) bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Lambdaregelung und Katalysator die einzuhaltenden Werte entsprechend § 1d Abs. 2;"

13. § 20 Abs. 3 lit. f entfällt.

14. § 22a Abs. 1 Z 2 lit. d entfällt.

15. § 22a Abs. 1 Z 2 lit. 1, m und n lauten

„1) Scheibenfolien (§ 2 Abs. 1 lit. n),

m) Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß für diese Type einer Anhängekupplung eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29. 7. 1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht, daß diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,

n) Felgen einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß diese Art von Felgen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die im Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Felgen eingehalten wurden;"

16. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Im Antrag auf Genehmigung einer nicht nach Regelungen auf Grund des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, zu genehmigenden Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 sind anzugeben

1. Name, Hauptwohnsitz oder Sitz des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern auch des Bevollmächtigten in Österreich und die vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung,

2. die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstandes durch eine Beschreibung. Bei Rückstrahlern hat diese Beschreibung die Angabe der Werkstoffe zu enthalten, aus denen die Rückstrahloptik hergestellt ist.

Dem Antrag ist eine mit Maßen zu versehende Zeichnung des Teiles, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstandes, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die Prüfung sind Muster der Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände vorzulegen."

17 Im § 28a Abs. 3 lauten der erste und der zweite Satz

„Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 3a nach dem Muster 1 der Anlage 4c (grün) ausgeführt sein. Sie müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift ,Republik Österreich' zu enthalten hat."

18. § 28a Abs. 3a lautet

„(3a)Für

1. Elektrofahrzeuge,

2. Fahrzeuge, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie

3. Fahrzeuge, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die zwischen dem 1 1. 1986 und dem 31 12. 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,

müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4c (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 entspricht, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Abs. 3 (Muster 1 der Anlage 4c) anzubringen."

19. § 28a Abs. 3f lautet

„(3f) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 15 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt."

20. § 54a Abs. 1 lautet

„(1) Bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Austausch des Antriebsritzels des Motors gegen ein solches mit einem größeren Durchmesser durch die Bauart des Motors ausgeschlossen sein. Auf dem Ritzel muß die Anzahl seiner Zähne dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein, daß eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung erfolgen kann. Auf dem Antriebskettenrad muß die Anzahl seiner Zähne dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein."

21. Nach § 54a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type abgeleiteten Ausführungen und verschiedener Nennleistung darf die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung nicht um mehr als 50 vH abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im Ausland genehmigt worden ist. Bei Krafträdern dürfen in den Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein."

22. § 61 Abs. 1 lautet

„(1) Beim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß bei der Betätigung der Betriebsbremsanlage eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s2 erreicht werden können. Beim Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefalle von mindestens 12 vH dauernd verhindert werden können. Anhänger, die gemäß § 6 Abs. 10 KFG 1967 eine Bremsanlage haben müssen, dürfen nur gezogen werden, wenn deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt worden ist, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges - bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse Ml ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend - noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt."

23. § 67 lautet

„Tarif der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für nicht dem Bund erbrachte Leistungen

§ 67 (1) Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, die nicht für den Bund erbracht werden, gebühren diesem, unbeschadet des Abs. 2 folgende Vergütungen im Sinne des § 131 Abs. 5 KFG 1967 1. Für die Prüfung, unbeschadet der Z 4

1.1 eines Scheinwerfers für Abblendlicht und Fernlicht..................................................... 5750 S

1.2 eines Scheinwerfers für Abblendlicht............................................................................ 4700 S

1.3 eines Scheinwerfers für Fernlicht .................................................................................. 2600 S

1 .4 einer Warnleuchte der Kategorie I oder II mit Drehlicht (nicht in Balkenausführung) 10700 S

1.5 einer Warnleuchte der Kategorie I oder II mit Drehlicht in Balkenausführung mit

Blitzlicht........................................................................................................................ 17200 S

1.6 einer nicht unter 1.4 oder 1.5 fallenden Leuchte ........................................................... 2900 S

1.7 eines Reifens auf seine Profiltiefe ................................................................................. 365 S

1.8 eines Rückstrahlermusters ............................................................................................. 3450 S

1.9 eines zur Verwendung gemäß § 57 StVO 1960 bestimmten Rückstrahlers .................. 27800 S

1.10 einer Folie mit rückstrahlendem Material bezüglich Rückstrahlwirkung und Farbe ..... 3450 S

1.11.1 einer Fahrtschreiberanlage und eines Fahrtschreibers gemäß § 19c Abs.2 ................... 1150 S

1.11.2 einer Fahrtschreiberanlage und eines ausgebauten Fahrtschreibers gemäß § 19c

Abs. 2 oder einer Fahrtschreiberanlage ohne Prüfung des Fahrtschreibers................... 800 S

2. für die Bestimmung

2.1 des Wendekreises .......................................................................................................... 1140 S

2.2 der Breite des Kreisringes gemäß § 6 Abs. 2................................................................. 2200 S

2.3 der Bauartgeschwindigkeit bis 50 km/h ........................................................................ 1500 S

3. für die Messung

3.1 des Schallpegels des Betriebsgeräusches eines Fahrzeuges .......................................... 2300 S

3.2 des Schallpegels der akustischen Warnzeichen nach der Anlage 3a Abs. 3 ................. 1630 S

3.3 der Wirkung der Bremsanlage für jeden Verzögerungswert gemäß Anlage 1f

Anhang 4 Z 1.4.2 ........................................................................................................... 2280 S

3.4 der Wirkung einer Bremsanlage von Fahrzeugen der Klasse Ml und N1 für die

Restbremswirkung gemäß Anlage 1f Anhang 4 Z 1.5 .................................................. 4600 S

4. für die Prüfung auf Grund von Regelungen gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/197.1,

4.1 einer Schlußleuchte (2 Prüfmuster)............................................................................... 9200 S

4.2 einer Nebelschlußleuchte (2 Prüfmuster)...................................................................... 9200 S

4.3 einer Begrenzungsleuchte (2 Prüfmuster)..................................................................... 9200 S

4.4.1 einer Bremsleuchte, 1 Lichtstärkepegel (2 Prüfmuster)................................................ 9200 S

4.4.2 einer Bremsleuchte, 2 Lichtstärkepegel (2 Prüfmuster)................................................ 11800 S

4.4.3 einer Bremsleuchte mit Schlußleuchte ineinandergebaut, 1 Lichtstärkepegel

(2 Prüfmuster) ................................................................................................................ 10550 S

4.4.4 einer Bremsleuchte mit Schlußleuchte ineinandergebaut, 2 Lichtstärkepegel

(2 Prüfmuster)................................................................................................................ 14700 S

4.5.1 einer Kennzeichenleuchte (2 Prüfmuster) ...................................................................... 8650 S

4.5.2 einer weiteren Anbaulage einer Kennzeichenleuchte (2 Prüfmuster) ............................ 2600 S

4.6.1 eines Fahrtrichtungsanzeigers (2 Prüfmuster) ............................................................... 9200 S

4.6.2 eines Fahrtrichtungsanzeigers, 2 Lichtstärkepegel (2 Prüfmuster) ................................ 12100 S

4.7 eines Rückfahrscheinwerfers (2 Prüfmuster) ................................................................. 9.200 S

4.8 eines Rückstrahlers (10 Prüfmuster) .............................................................................. 13800 S

4.9 eines Scheinwerfers für Abblendlicht und Fernlicht (2 Prüfmuster) ............................. 20800 S

4.10 eines Scheinwerfers für Abblendlicht (2 Prüfmuster) ................................................... 14700 S

4.11 eines Scheinwerfers für Fernlicht (2 Prüfmuster) .......................................................... 14300 S

4.12 eines Nebelscheinwerfers (2 Prüfmuster) ...................................................................... 14700 S

4.13 eines Warndreiecks (4 Prüfmuster) ............................................................................... 28900 S

4.14 eines Ausrüstungsgegenstandes mit mehreren Funktionen (wenn nicht anders

angeführt) ..................................................................................................................... Summe der

Vergütungen für die Einzelfunktionen

4.15 bei einer weiteren Prüfung gemäß einer der Z 4. 1 bis 4.14 für jedes weitere

Prüfmuster und für jede weitere Anbaulage ................................................................. 30 vH

Zuschlag je Prüfmuster

4.16 die Tarife 4.9 bis einschließlich 4.12 gelten nicht für Scheinwerfer mit Abschlußscheiben aus Kunststoff

5. für die Aufbewahrung eines Prüfmusters eines Teiles oder eines Ausrüstungsgegenstandes für 30 Jahre ................................................................................ 1900 S

(2) Für die Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und die Durchführung der damit verbundenen Messungen sowie für die Prüfung eines im Abs. 1 Z 1 oder 4 nicht angefühlten Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers gebührt dem Bund eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe des Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde 350 S."

24. Anlage 4c lautet

„Anlage 4c

(§ 28a Abs. 3 und Abs. 3a)

Begutachtungsplakette

25. In der Anlage 5e Z 2.5.1 Tabelle 1 entfallen in der 4. Zeile die Werte „30" und „7"

Artikel II (Übergangsbestimmungen)

(1) Von Art. I Z 2 (§ 1a Abs. 4a) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser" Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Von Art. I Z 3 (§ 1 b Abs. 2) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(3) Von Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 1) sind Fahrzeuge der Klasse M ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1.1. 1996, oder einzeln vor dem 1.1. 1997 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1.1. 1997 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(4) Von Art. I Z 10 (§ 10 Abs. 8) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(5) Von Art. I Z 21 (§ 54a Abs. 2) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(6) Begutachtungsplaketten, die nicht dem Art. I Z 17 (§ 28a Abs. 3), Z 18 (§ 28a Abs. 3a) und Z 24 (Anlage 4c) entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. August 1996 ausgegeben oder an Fahrzeugen angebracht werden. Solche Begutachtungsplaketten dürfen weiters noch für einen Zeitraum bis zu 16 Monaten nach dem letztmöglichen Ausgabe-(Anbringungs-)Termin an Fahrzeugen angebracht sein (31. Dezember 1997). Bei Anhängern, die wiederkehrend zu begutachten sind, bestimmt sich dieser Termin nach dem Zeitpunkt der nächstfälligen Begutachtung (§ 57a Abs. 3 KFG 1967).

Artikel III (Änderung der 26. KDV-Novelle)

Die 26. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 683/1988, wird wie folgt geändert

Artikel IV entfällt.

Artikel IV (Änderung der 40. KDV-Novelle)

Die 40. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 214/1995, wird wie folgt geändert

Artikel III Abs. 7 entfällt.

Artikel V (Inkrafttreten)

(1) Dièse Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 1) tritt mit 1. 1. 1996 für Typengenehmigungen und mit 1. 1. 1997 für Einzelgenehmigungen in Kraft.

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