746. Verordnung: Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 665/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 772/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 3 lautet die das Pädagogische Institut des Landes Tirol betreffende Spalte der Tabelle
2. Dem § 4 wird folgende Z 10 angefügt
„10. An ganztägigen Schulformen ist neben der Klassenanzahl die Anzahl der Gruppen des Betreuungsteiles zu berücksichtigen, wobei jede Gruppe des Betreuungsteiles als eine halbe Klasse gilt. Ein Bruchteil ist dabei auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen. Ist die Anzahl der Gruppen des Betreuungsteiles innerhalb einer Woche nicht an jedem Tag gleich groß, ist von der durchschnittlichen Anzahl der Gruppen des Betreuungsteiles in der Woche auszugehen."
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 3 und § 4 Z 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 746/ 1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft."