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746. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 746. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung

von Tierseuchen, RGBL Nr. 177/1909, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl, II Nr. 348/1934,

BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 197/1945, BGBl.

Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 128/1954, BGBL

Nr. 331/1971, BGBl. Nr. 25/1972, BGBL Nr. 141/

1974, BGBL Nr. 422/1974, BGBl. Nr. 220/1978,

BGBl. Nr. 563/1981 und BGBL Nr. 522/1982 wird

wie folgt geändert

1. Im Titel wird die Kurzbezeichnung „(Tierseuchengesetz

— TSG)" eingefügt.

2. Die §§ 4,4 a, 4 b und 4 c samt Überschrift lauten

„Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen

§ 4. (1) Sendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte

sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

einer Tierseuche sein können.

(2) Sendungen dürfen nur ein- oder durchgeführt

werden, wenn vom Absender und Empfänger

die zur Verhinderung der Einschleppung von Tier-

seuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Derartige Maßnahmen hat der Bundeskanzler

durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen

für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme

auf die Art der Sendung und auf die Größe

der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen.

Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere

vorgesehen werden, daß

1. beim Eintritt nach Österreich Zeugnisse eines

dazu staatlich ermächtigten Tierarztes des

Ursprungs- oder Herkunftsstaates über die

seuchenfreie Herkunft, den Gesundheitszustand

von Tieren oder andere für die Beurteilung

der Gefahr der Seucheneinschleppung

maßgebende Umstände vorzulegen sind;

2. die Einfuhr oder Durchfuhr nur über die vom

Bundeskanzler bestimmten Eintrittstellen

erfolgen darf;

3. eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort

durch Amtstierärzte zu untersuchen

und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den

zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen

erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen

sind.

(3) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung

Ausnahmen von der Einhaltung von Bedingungen

und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sowie vom Erfordernis

einer Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung

(Abs. 4) festsetzen, wenn dies zur Erleichterung des

Durchgangsverkehrs, der Durchfuhr oder des Reiseverkehrs

sowie zur Erfüllung zwischenstaatlicher

Übereinkommen notwendig ist und eine Einschleppung

von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.

(4) Ist nach dem Stand der veterinärmedizinischen

Wissenschaft die Gefahr einer Einschleppung

von Tierseuchen durch bestimmte Sendungen in

besonderem Maß gegeben, so dürfen solche Sendungen

nur mit Bewilligung des Bundeskanzlers

ein- und durchgeführt werden. Die Bewilligung ist

zu erteilen, wenn im Hinblick auf die im

Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage

keine veterinärpolizeilichen Bedenken

bestehen und durch Bedingungen und Auflagen im

Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, daß keine Gefahr

der Einschleppung von Tierseuchen besteht.

(5) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2,

3 und 4 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern

für wirtschaftliche Angelegenheiten, für

Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 4 a. (1) Ist die Einfuhr oder Durchfuhr von

Sendungen einer Bewilligung oder Bedingungen

und Auflagen unterworfen, so sind diese Sendungen

an der Eintrittstelle einer Kontrolle zu unterziehen

(veterinärbehördliche Grenzkontrolle). Die

Kontrolle ist durch vom Bundeskanzler als Grenztierärzte

bestellte Tierärzte auszuüben. Grenztierärzte

sind Organe des Bundes, sie haben bei ihrer

dienstlichen Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar

zu tragen.

(2) Sendungen, für die die erforderliche Bewilligung

nicht vorliegt oder vorgeschriebene Bedingungen

und Auflagen nicht eingehalten werden,

ferner seuchenkranke oder seuchenverdächtige

oder verendete Tiere sowie tierische Rohstoffe,

Produkte und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sind oder als solche

verdächtig erkannt werden, sind vom Grenztierarzt

zur Einfuhr und Durchfuhr nicht zuzulassen. Dies

gilt nicht für Sendungen, deren Durchfuhr der

Nachbarstaat gestattet und für die der Bundeskanzler

an diesen eine Zusicherung der Übernahme

unter der Bedingung, daß sich die Sendung beim

Eintritt in den Nachbarstaat als seuchenfrei erwiesen

hat, abgegeben hat. In diesem Fall ist die Sendung

ohne Rücksicht auf deren Zustand in veterinärpolizeilicher

Hinsicht zur Einfuhr oder Durchfuhr

zuzulassen.

(3) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung

in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das

Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen den

Grenztierarzt zu verständigen.

(4) Der Anmelder im Sinne der zollrechtlichen

Vorschriften ist über Verlangen des Grenztierarztes

verpflichtet, die Hilfe zu leisten, die erforderlich

ist, damit der Grenztierarzt die Nämlichkeit der

Sendung hinsichtlich der Angaben im begleitenden

Zeugnis feststellen und deren veterinärpolizeilichen

Zustand beurteilen kann.

(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung

bestimmen, daß die tierärztliche Grenzkontrolle für

bestimmte Sendungen zu entfallen hat, wenn die

Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten

ist und Erleichterungen geboten sind

1. zur Ausübung des grenzüberschreitenden

Reit- und Fahrsports mit Einhufern;

2. bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden,

Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen

Kleintieren im Reiseverkehr;

3. im Durchgangsverkehr;

4. bei der Durchfuhr oder

5. zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.

(6) Verordnungen zur Durchführung des Abs. 5

sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für

wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für

Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

Grenzkontrollgebühren

§ 4 b. (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen Gebühren

für die Grenzkontrolle nach der Art der Sendung,

nach der Gefahr und dem damit verbundenen

Aufwand festzusetzen, wobei die Grenzkon-

trollgebühren für Embryonen und lebende Tiere

außer Fischen und Bienen nach der Stückzahl, für

Tiersamen außer Fischsamen nach Portionen und

für sonstige Sendungen nach dem Gewicht festzusetzen

sind; sie dürfen für jedes Tier und für je

1000 auch nur angefangene Portionen Tiersamen

den Betrag von 400 S und für jede auch nur angefangenen

100 kg anderer Sendungen den Betrag

von 200 S nicht übersteigen. Sind für die grenztierärztliche

Abfertigung zusätzliche Ermittlungen

erforderlich, so sind zu diesen Beträgen entsprechend

dem damit verbundenen typischen Aufwand

Zuschläge bis zum Doppelten der Gebühren vorzusehen.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der

grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt

nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen

und dem Anmelder (§ 4 a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn die

vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr an der

Grenzeintrittstelle der Sendung anzulasten und bis

zum Fünften des folgenden Kalendermonates an

das Bundeskanzleramt abzuführen.

(4) Für andere als die im Abs. 3 genannten Sendungen

hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr

beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen.

Die von den Zollämtern vereinnahmten

Grenzkontrollgebühren sind monatlich an das Bundeskanzleramt

abzuführen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der

Sendung angelastet oder nicht sogleich beim

Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit

dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem

Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender

und der Empfänger der Sendung haften als

Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren.

Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise

Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz

anzuwenden.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher

Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß

die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten

Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen

nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben

sind.

Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen am

Inlandsbestimmungsort

§ 4 c (1) Die Kosten der veterinärpolizeilichen

Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß

§ 4 Abs. 2 Z 3 getroffen werden, haben der Absender

und der Empfänger als Gesamtschuldner der

Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten

erwachsen sind.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort

örtlich zuständig ist, dem Empfänger

durch Bescheid vorzuschreiben."

3. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen,

so kann der Bundeskanzler, soweit dies

zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet

erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr

von Tieren, tierischen Produkten und anderen

Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes

sein können, verbieten oder beschränken."

4. § 8 samt Überschrift lautet

„Kennzeichnung von Tieren

§ 8. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden,

sind durch Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Schweine, die in Verkehr gebracht werden,

sind durch Ohrtätowierung oder Ohrmarken dauerhaft

zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung durch

Schlagstempel ist zulässig für Schweine, die unmittelbar

zur Schlachtung gebracht werden. Über die

vorgenommene Kennzeichnung hat der Schlachtbetrieb

Aufzeichnungen zu führen.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 oder 2 entfällt,

wenn die Tiere eine amtliche oder von einer

anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte

Kennzeichnung aufweisen.

(4) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine

Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten

zu kennzeichnen.

(5) Die Ohrmarken gemäß Abs. 1 und 2 sind

vom Landeshauptmann aufzulegen und von der

Bezirksverwaltungsbehörde gegen Ersatz der

Kosten an die Tierbesitzer abzugeben. Der Landeshauptmann

kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

liegt, die Gemeinden mit der Abgabe der

Ohrmarken beauftragen.

(6) Bei Auftreten oder Gefahr des Auftretens

einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei anderen

Tieren als Rindern oder Schweinen kann der Landeshauptmann

die Kennzeichnung der für diese

Krankheit empfänglichen Tiere anordnen. Die

Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) In Verkehr gebracht im Sinne der Abs. 1 und

2 sind Tiere, die

1. verkauft oder sonst an andere überlassen werden,

2. mit Tieren eines anderen Bestandes zusammengebracht

werden, insbesondere anläßlich

des 'Weideganges oder des Deckgeschäftes,

3. auf Märkte und andere Veranstaltungen aufgetrieben

werden oder

4. geschlachtet werden, soweit nicht eine nicht

untersuchungspflichtige Schlachtung gemäß

§ 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, oder eine Notschlachtung

erfolgt."

5. Nach dem § 11 wird nachstehender § 11 a

samt Überschrift eingefügt

„Ausfuhruntersuchung

§ 11 a. (1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine

sind vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte

zu untersuchen. Über das Ergebnis der

Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis

auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung

gemäß § 11.

(2) Für die Untersuchung der. Tiere und das Ausstellen

des Zeugnisses hat der Versender die entstandenen

Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind

Gebühren gemäß § 11 nicht einzuheben.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 ist, wenn er

nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde

dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben."

6. § 12 lautet

„§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen

Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen

werden. Der Bundeskanzler kann im Falle

des § 12 Z 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl.

Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung die

Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes

bewilligen.

(2) Die beabsichtigte vorbeugende Impfung

gegen Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden

ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Diese hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen

seuchenhygienische Bedenken bestehen.

(3) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten

Schutzimpfungen von Tieren jeder Art haben

die Tierärzte bis 31. März des darauffolgenden

Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart

und die Art des verwendeten Impfstoffes der

Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(4) Die Einfuhr von Tierimpfstoffen der Unternummern

3002 31 und 3002 39 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der

jeweils geltenden Fassung) sowie von Erregern von

Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger

bedarf nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 einer Bewilligung

des Bundeskanzlers.

(5) Die Bewilligung ist für Tierimpfstoffe chargenweise

zu erteilen, wenn

1. sie auf Grund eines Gutachtens der Bundesanstalt

für Tierseuchenbekämpfung wirksam

und schädliche Wirkungen mit ihrer Anwendung

nicht verbunden sind und

2. sie entweder

a) nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen

sind oder als zugelassen gelten oder

b) gemäß Abs. 1 bewilligt worden sind sowie

3. sich im Zuge bestehender oder beabsichtigter

Bekämpfungsmaßnahmen gegen eine Tierseuche

keine nachteiligen Auswirkungen für

deren Erkennung ergeben.

(6) Die Bewilligung für Erreger von Tierkrankheiten

oder Teile solcher Erreger ist zu erteilen,

wenn nach dem Gutachten der im Abs. 5 genannten

Anstalt eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes

damit nicht verbunden ist."

7. § 15 a lautet

„§ 15 a. (1) Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen

und Schiffsküchen dürfen nicht verfüttert

werden.

(2) Wer andere als die in Abs. 1 genannten Speisereste

sowie Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern

will, bedarf hiefür einer Bewilligung des Landeshauptmannes.

Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,

wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters

angefallene Speisereste an Tiere des eigenen

Bestandes verfüttert werden.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen,

wenn sichergestellt ist, daß die Speisereste und

Schlachtabfälle vor dem Verfüttern wenigstens

durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 °C

erhitzt werden. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung

der für die Verhütung von Tierseuchen

erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

(4) Die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen

der Bewilligung ist von der 'Bezirksverwaltungsbehörde

durch Amtstierärzte zu überwachen."

8. § 16 Z 10 lautet

„10. ansteckende Schweinelähmung;"

9. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.

10. § 44 wird aufgehoben.

11. Die §§ 53, 54 und 55 werden aufgehoben.

12. § 60 Abs. 3 lautet

„(3) Die Gewährung einer Unterstützung nach

Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer

von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land

geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder

Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat."

13. Im § 61 Abs. 1 wird der lit. e der Ausdruck

„gemäß § 7 Abs. 2" angefügt.

14. Im § 63 tritt

a) im Abs. 1 anstelle des Betrages von 30000 S

der Betrag von 60000 S und

b) im Abs. 2 anstelle des Betrages von 10000 S

der Betrag von 20000 S.

15. Im § 64 tritt anstelle des Betrages von

30000 S der Betrag von 60000 S.

16. § 65 wird aufgehoben.

17. § 79 lautet

„§ 79. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen

mit

1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich der §§ 2, 2 c und 5, soweit

es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr

handelt;

2. den Bundesministern für wirtschaftliche

Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und

Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4 a;

3. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 4 b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

2. hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut."

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1954, betreffend

Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der bei

Haus- und Wildkaninchen sowie bei Hasen auftretenden

Myxomatose, BGBl. Nr. 129, wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich des Art. I Z 4 mit 1. Jänner 1990

und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit

1. Jänner 1989

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des § 8 des Tierseuchengesetzes

in der Fassung des Art. I Z 4 dieses

Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft

gesetzt werden.

(3) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 79 des Tierseuchengesetzes in der

Fassung des An. I Z 17 dieses Bundesgesetzes.

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