746. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung
von Tierseuchen, RGBL Nr. 177/1909, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl, II Nr. 348/1934,
BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 197/1945, BGBl.
Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 128/1954, BGBL
Nr. 331/1971, BGBl. Nr. 25/1972, BGBL Nr. 141/
1974, BGBL Nr. 422/1974, BGBl. Nr. 220/1978,
BGBl. Nr. 563/1981 und BGBL Nr. 522/1982 wird
wie folgt geändert
1. Im Titel wird die Kurzbezeichnung „(Tierseuchengesetz
— TSG)" eingefügt.
2. Die §§ 4,4 a, 4 b und 4 c samt Überschrift lauten
„Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen
§ 4. (1) Sendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte
sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
einer Tierseuche sein können.
(2) Sendungen dürfen nur ein- oder durchgeführt
werden, wenn vom Absender und Empfänger
die zur Verhinderung der Einschleppung von Tier-
seuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Derartige Maßnahmen hat der Bundeskanzler
durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen
für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme
auf die Art der Sendung und auf die Größe
der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen.
Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere
vorgesehen werden, daß
1. beim Eintritt nach Österreich Zeugnisse eines
dazu staatlich ermächtigten Tierarztes des
Ursprungs- oder Herkunftsstaates über die
seuchenfreie Herkunft, den Gesundheitszustand
von Tieren oder andere für die Beurteilung
der Gefahr der Seucheneinschleppung
maßgebende Umstände vorzulegen sind;
2. die Einfuhr oder Durchfuhr nur über die vom
Bundeskanzler bestimmten Eintrittstellen
erfolgen darf;
3. eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort
durch Amtstierärzte zu untersuchen
und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den
zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen
erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen
sind.
(3) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung
Ausnahmen von der Einhaltung von Bedingungen
und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sowie vom Erfordernis
einer Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung
(Abs. 4) festsetzen, wenn dies zur Erleichterung des
Durchgangsverkehrs, der Durchfuhr oder des Reiseverkehrs
sowie zur Erfüllung zwischenstaatlicher
Übereinkommen notwendig ist und eine Einschleppung
von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.
(4) Ist nach dem Stand der veterinärmedizinischen
Wissenschaft die Gefahr einer Einschleppung
von Tierseuchen durch bestimmte Sendungen in
besonderem Maß gegeben, so dürfen solche Sendungen
nur mit Bewilligung des Bundeskanzlers
ein- und durchgeführt werden. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn im Hinblick auf die im
Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage
keine veterinärpolizeilichen Bedenken
bestehen und durch Bedingungen und Auflagen im
Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, daß keine Gefahr
der Einschleppung von Tierseuchen besteht.
(5) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2,
3 und 4 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern
für wirtschaftliche Angelegenheiten, für
Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 4 a. (1) Ist die Einfuhr oder Durchfuhr von
Sendungen einer Bewilligung oder Bedingungen
und Auflagen unterworfen, so sind diese Sendungen
an der Eintrittstelle einer Kontrolle zu unterziehen
(veterinärbehördliche Grenzkontrolle). Die
Kontrolle ist durch vom Bundeskanzler als Grenztierärzte
bestellte Tierärzte auszuüben. Grenztierärzte
sind Organe des Bundes, sie haben bei ihrer
dienstlichen Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar
zu tragen.
(2) Sendungen, für die die erforderliche Bewilligung
nicht vorliegt oder vorgeschriebene Bedingungen
und Auflagen nicht eingehalten werden,
ferner seuchenkranke oder seuchenverdächtige
oder verendete Tiere sowie tierische Rohstoffe,
Produkte und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sind oder als solche
verdächtig erkannt werden, sind vom Grenztierarzt
zur Einfuhr und Durchfuhr nicht zuzulassen. Dies
gilt nicht für Sendungen, deren Durchfuhr der
Nachbarstaat gestattet und für die der Bundeskanzler
an diesen eine Zusicherung der Übernahme
unter der Bedingung, daß sich die Sendung beim
Eintritt in den Nachbarstaat als seuchenfrei erwiesen
hat, abgegeben hat. In diesem Fall ist die Sendung
ohne Rücksicht auf deren Zustand in veterinärpolizeilicher
Hinsicht zur Einfuhr oder Durchfuhr
zuzulassen.
(3) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung
in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das
Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen den
Grenztierarzt zu verständigen.
(4) Der Anmelder im Sinne der zollrechtlichen
Vorschriften ist über Verlangen des Grenztierarztes
verpflichtet, die Hilfe zu leisten, die erforderlich
ist, damit der Grenztierarzt die Nämlichkeit der
Sendung hinsichtlich der Angaben im begleitenden
Zeugnis feststellen und deren veterinärpolizeilichen
Zustand beurteilen kann.
(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung
bestimmen, daß die tierärztliche Grenzkontrolle für
bestimmte Sendungen zu entfallen hat, wenn die
Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten
ist und Erleichterungen geboten sind
1. zur Ausübung des grenzüberschreitenden
Reit- und Fahrsports mit Einhufern;
2. bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden,
Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen
Kleintieren im Reiseverkehr;
3. im Durchgangsverkehr;
4. bei der Durchfuhr oder
5. zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.
(6) Verordnungen zur Durchführung des Abs. 5
sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für
wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für
Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.
Grenzkontrollgebühren
§ 4 b. (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen Gebühren
für die Grenzkontrolle nach der Art der Sendung,
nach der Gefahr und dem damit verbundenen
Aufwand festzusetzen, wobei die Grenzkon-
trollgebühren für Embryonen und lebende Tiere
außer Fischen und Bienen nach der Stückzahl, für
Tiersamen außer Fischsamen nach Portionen und
für sonstige Sendungen nach dem Gewicht festzusetzen
sind; sie dürfen für jedes Tier und für je
1000 auch nur angefangene Portionen Tiersamen
den Betrag von 400 S und für jede auch nur angefangenen
100 kg anderer Sendungen den Betrag
von 200 S nicht übersteigen. Sind für die grenztierärztliche
Abfertigung zusätzliche Ermittlungen
erforderlich, so sind zu diesen Beträgen entsprechend
dem damit verbundenen typischen Aufwand
Zuschläge bis zum Doppelten der Gebühren vorzusehen.
(2) Die Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der
grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt
nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen
und dem Anmelder (§ 4 a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn die
vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr an der
Grenzeintrittstelle der Sendung anzulasten und bis
zum Fünften des folgenden Kalendermonates an
das Bundeskanzleramt abzuführen.
(4) Für andere als die im Abs. 3 genannten Sendungen
hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr
beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen.
Die von den Zollämtern vereinnahmten
Grenzkontrollgebühren sind monatlich an das Bundeskanzleramt
abzuführen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der
Sendung angelastet oder nicht sogleich beim
Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit
dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem
Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender
und der Empfänger der Sendung haften als
Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren.
Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise
Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
anzuwenden.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher
Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß
die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten
Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen
nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben
sind.
Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen am
Inlandsbestimmungsort
§ 4 c (1) Die Kosten der veterinärpolizeilichen
Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 3 getroffen werden, haben der Absender
und der Empfänger als Gesamtschuldner der
Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten
erwachsen sind.
(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort
örtlich zuständig ist, dem Empfänger
durch Bescheid vorzuschreiben."
3. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen,
so kann der Bundeskanzler, soweit dies
zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet
erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr
von Tieren, tierischen Produkten und anderen
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können, verbieten oder beschränken."
4. § 8 samt Überschrift lautet
„Kennzeichnung von Tieren
§ 8. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden,
sind durch Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Schweine, die in Verkehr gebracht werden,
sind durch Ohrtätowierung oder Ohrmarken dauerhaft
zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung durch
Schlagstempel ist zulässig für Schweine, die unmittelbar
zur Schlachtung gebracht werden. Über die
vorgenommene Kennzeichnung hat der Schlachtbetrieb
Aufzeichnungen zu führen.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 oder 2 entfällt,
wenn die Tiere eine amtliche oder von einer
anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte
Kennzeichnung aufweisen.
(4) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine
Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten
zu kennzeichnen.
(5) Die Ohrmarken gemäß Abs. 1 und 2 sind
vom Landeshauptmann aufzulegen und von der
Bezirksverwaltungsbehörde gegen Ersatz der
Kosten an die Tierbesitzer abzugeben. Der Landeshauptmann
kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
liegt, die Gemeinden mit der Abgabe der
Ohrmarken beauftragen.
(6) Bei Auftreten oder Gefahr des Auftretens
einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei anderen
Tieren als Rindern oder Schweinen kann der Landeshauptmann
die Kennzeichnung der für diese
Krankheit empfänglichen Tiere anordnen. Die
Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) In Verkehr gebracht im Sinne der Abs. 1 und
2 sind Tiere, die
1. verkauft oder sonst an andere überlassen werden,
2. mit Tieren eines anderen Bestandes zusammengebracht
werden, insbesondere anläßlich
des 'Weideganges oder des Deckgeschäftes,
3. auf Märkte und andere Veranstaltungen aufgetrieben
werden oder
4. geschlachtet werden, soweit nicht eine nicht
untersuchungspflichtige Schlachtung gemäß
§ 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, oder eine Notschlachtung
erfolgt."
5. Nach dem § 11 wird nachstehender § 11 a
samt Überschrift eingefügt
„Ausfuhruntersuchung
§ 11 a. (1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine
sind vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte
zu untersuchen. Über das Ergebnis der
Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis
auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung
gemäß § 11.
(2) Für die Untersuchung der. Tiere und das Ausstellen
des Zeugnisses hat der Versender die entstandenen
Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind
Gebühren gemäß § 11 nicht einzuheben.
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 ist, wenn er
nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde
dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben."
6. § 12 lautet
„§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen
Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen
werden. Der Bundeskanzler kann im Falle
des § 12 Z 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung die
Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes
bewilligen.
(2) Die beabsichtigte vorbeugende Impfung
gegen Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden
ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Diese hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen
seuchenhygienische Bedenken bestehen.
(3) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten
Schutzimpfungen von Tieren jeder Art haben
die Tierärzte bis 31. März des darauffolgenden
Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart
und die Art des verwendeten Impfstoffes der
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4) Die Einfuhr von Tierimpfstoffen der Unternummern
3002 31 und 3002 39 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der
jeweils geltenden Fassung) sowie von Erregern von
Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger
bedarf nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 einer Bewilligung
des Bundeskanzlers.
(5) Die Bewilligung ist für Tierimpfstoffe chargenweise
zu erteilen, wenn
1. sie auf Grund eines Gutachtens der Bundesanstalt
für Tierseuchenbekämpfung wirksam
und schädliche Wirkungen mit ihrer Anwendung
nicht verbunden sind und
2. sie entweder
a) nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen
sind oder als zugelassen gelten oder
b) gemäß Abs. 1 bewilligt worden sind sowie
3. sich im Zuge bestehender oder beabsichtigter
Bekämpfungsmaßnahmen gegen eine Tierseuche
keine nachteiligen Auswirkungen für
deren Erkennung ergeben.
(6) Die Bewilligung für Erreger von Tierkrankheiten
oder Teile solcher Erreger ist zu erteilen,
wenn nach dem Gutachten der im Abs. 5 genannten
Anstalt eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes
damit nicht verbunden ist."
7. § 15 a lautet
„§ 15 a. (1) Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen
und Schiffsküchen dürfen nicht verfüttert
werden.
(2) Wer andere als die in Abs. 1 genannten Speisereste
sowie Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern
will, bedarf hiefür einer Bewilligung des Landeshauptmannes.
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters
angefallene Speisereste an Tiere des eigenen
Bestandes verfüttert werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen,
wenn sichergestellt ist, daß die Speisereste und
Schlachtabfälle vor dem Verfüttern wenigstens
durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 °C
erhitzt werden. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung
der für die Verhütung von Tierseuchen
erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(4) Die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen
der Bewilligung ist von der 'Bezirksverwaltungsbehörde
durch Amtstierärzte zu überwachen."
8. § 16 Z 10 lautet
„10. ansteckende Schweinelähmung;"
9. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.
10. § 44 wird aufgehoben.
11. Die §§ 53, 54 und 55 werden aufgehoben.
12. § 60 Abs. 3 lautet
„(3) Die Gewährung einer Unterstützung nach
Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer
von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land
geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder
Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat."
13. Im § 61 Abs. 1 wird der lit. e der Ausdruck
„gemäß § 7 Abs. 2" angefügt.
14. Im § 63 tritt
a) im Abs. 1 anstelle des Betrages von 30000 S
der Betrag von 60000 S und
b) im Abs. 2 anstelle des Betrages von 10000 S
der Betrag von 20000 S.
15. Im § 64 tritt anstelle des Betrages von
30000 S der Betrag von 60000 S.
16. § 65 wird aufgehoben.
17. § 79 lautet
„§ 79. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen
mit
1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich der §§ 2, 2 c und 5, soweit
es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr
handelt;
2. den Bundesministern für wirtschaftliche
Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und
Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4 a;
3. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 4 b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
2. hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut."
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1954, betreffend
Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der bei
Haus- und Wildkaninchen sowie bei Hasen auftretenden
Myxomatose, BGBl. Nr. 129, wird aufgehoben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich des Art. I Z 4 mit 1. Jänner 1990
und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit
1. Jänner 1989
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des § 8 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung des Art. I Z 4 dieses
Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft
gesetzt werden.
(3) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 79 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung des An. I Z 17 dieses Bundesgesetzes.