Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
745_1996 AT

745. Bundesgesetz: Dokumentation im Gesundheitswesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 745. Bundesgesetz: Dokumentation im Gesundheitswesen

Der Nationalrat hat beschlossen

Hauptstück A

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten

Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für

Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft

herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen

Pfleglinge originär zu erfassen.

(2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen

Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges

verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten

Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben auf der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten

Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium

für Gesundheit und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen.

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-

VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 finanziert werden, haben keinen Bericht gemäß Abs. 1 vorzulegen. Diese Krankenanstalten

haben zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds

festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen

und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in

andere Krankenanstalten überstellten Pfleglinge sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten

ausgewählten medizinischen Einzelleistungen zu beinhalten.

(4) Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten

1. Administrative Daten

a) Krankenanstaltennummer,

b) Aufnahmezahl,

c) entlassende Abteilung,

d) Geburtsdatum,

e) Geschlecht,

f) Staatsbürgerschaft,

g) Postleitzahl des Hauptwohnsitzes,

h) Kostenträger,

i) Aufnahmedatum,

j) Art der Aufnahme,

k) Entlassungsdatum und

l) Art der Entlassung.

2. Medizinische Daten

a) Hauptdiagnose,

b) zusätzliche Diagnosen,

c) ausgewählte medizinische Einzelleistungen und

d) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt.

§ 3. (1) Die Länder (Landesfonds) haben – beginnend mit dem Berichtsjahr 1997 – Diagnosen- und

Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an

das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens

zu folgenden Terminen zu übermitteln

1. einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,

2. einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und

3. einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.

(2) Diese Berichte haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-

Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen

zu beinhalten.

§ 4. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten sowie von den Ländern

(Landesfonds) vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 2

Abs. 4 genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.

§ 5. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die vorgelegten Jahresberichte

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen

Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen

Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen,

Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung

der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten

auszuschließen.

Hauptstück B

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten Bereich

§ 6. (1) Zur Erarbeitung eines für alle Krankenanstalten Österreichs praktikablen Diagnosen- und

Leistungsdokumentationssystems im spitalsambulanten Bereich und zur Erhebung von Datengrundlagen

für die Entwicklung eines leistungsorientierten Finanzierungssystems in diesem Bereich ist in einigen

ausgewählten Referenzkrankenanstalten eine Datenerhebung im Rahmen eines Pilotprojekts vorzusehen.

(2) Zu diesem Zweck sind gemeinsam mit den Referenzkrankenanstalten für die Dokumentation im

spitalsambulanten Bereich geeignete Diagnosen- und Leistungskataloge zu erarbeiten und festzulegen.

Des weiteren ist in diesem Pilotprojekt der für die Spitalsambulanzplanerstellung und leistungsorientierte

Abrechnung erforderliche Umfang von Diagnosen- und Leistungsberichten im spitalsambulanten Bereich

auszuarbeiten und genau zu definieren. Des weiteren ist im Rahmen dieses Pilotprojekts die Periodizität

dieser Diagnosen- und Leistungsberichte festzulegen.

(3) Zur Weiterentwicklung des Dokumentationssystems und zur Erarbeitung eines leistungsorientierten

Abrechnungssystems haben die ausgewählten Referenzkrankenanstalten anonymisierte Diagnosen-

und Leistungsberichte für den spitalsambulanten Bereich an das Bundesministerium für Gesundheit

und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Hauptstück C

Dokumentation von Statistik- und Kostendaten in Krankenanstalten

§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 finanziert werden, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die

das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung, die Gebarung

und weitere Leistungsdaten betreffen, sowie die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten

und Kostennachweise der Kostenstellen – gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten – jährlich

zu erfassen. Dem Landeshauptmann sind für das vorangegangene Kalenderjahr die Statistikdaten sowie

der Kostenstellenplan bis 31. März jeden Jahres und die Kostendaten bis 30. April jeden Jahres in ma-

schinenlesbarer Form zu melden. Bis zu den gleichen Terminen eines jeden Jahres sind von den Trägern

der Krankenanstalten diese Daten dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz als

vorläufige Datenmeldungen in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) 1. Die Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen gemäß Abs. 1 und der

Kostenstellenplan sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von

diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 30. April jeden

Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

2. Die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten, gegliedert nach Kostenartengruppen

und Kostenarten, sowie über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz

die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen

und Kostenarten, und die Kostenstellenbeschreibungen sind vom Landeshauptmann zu prüfen,

allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und

Konsumentenschutz bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer

Form vorzulegen.

(3) Als Grundlage für die Erfassung und Meldung der Statistik- und Kostendaten haben die Träger

der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten ein bundeseinheitliches Statistik- und Kostenrechnungssystem

anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere

Bestimmungen über dieses System zu erlassen. Weiters hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch

Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Statistik- und Kostendaten sowie über die Art

der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau

einschließlich Formatierung zu erlassen.

§ 8. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben

Statistikdaten über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die

medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und dem

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene

Kalederjahr einen entsprechenden Bericht in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

über die zu erfassenden und zu meldenden Statistikdaten sowie über die Art der von den

Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau

einschließlich Formatierung zu erlassen.

Hauptstück D

Erfassung weiterer Daten

§ 9. (1) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung

der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Einbeziehung der Gesundheitsbereiche

außerhalb der Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und

Wirtschaftlichkeit weitere erforderliche Daten im extramuralen Bereich erfaßt und angefordert werden.

(2) Diese Daten sind primär von jenen Institutionen (Sozialversicherungs-, Bundes- und Landesstellen),

die bereits über die für diese Aufgabenstellung erforderlichen Daten verfügen, in anonymisierter

Form bereitzustellen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen

über die zu erfassenden Daten, die zur Datenerfassung und -übermittlung Verpflichteten, die

Form und die Termine für die Datenübermittlung erlassen sowie festlegen, an wen die Datenübermittlung

zu erfolgen hat.

Hauptstück E

Strafbestimmung

§ 10. Die Träger der Krankenanstalten, die den gemäß § 8 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen,

begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S

zu bestrafen.

Hauptstück F

Inkrafttretens- und Schlußbestimmung

§ 11. (1) Die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen können sofort nach der

Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

in Kraft gesetzt werden.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 gilt die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

(KRV), BGBl. Nr. 328/1977, als Bundesgesetz weiter.

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →