745. Bundesgesetz: Dokumentation im Gesundheitswesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Hauptstück A
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten
Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen
Pfleglinge originär zu erfassen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen
Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges
verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben auf der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten
Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-
VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997
bis 2000 finanziert werden, haben keinen Bericht gemäß Abs. 1 vorzulegen. Diese Krankenanstalten
haben zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds
festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen
und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in
andere Krankenanstalten überstellten Pfleglinge sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten
ausgewählten medizinischen Einzelleistungen zu beinhalten.
(4) Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten
1. Administrative Daten
a) Krankenanstaltennummer,
b) Aufnahmezahl,
c) entlassende Abteilung,
d) Geburtsdatum,
e) Geschlecht,
f) Staatsbürgerschaft,
g) Postleitzahl des Hauptwohnsitzes,
h) Kostenträger,
i) Aufnahmedatum,
j) Art der Aufnahme,
k) Entlassungsdatum und
l) Art der Entlassung.
2. Medizinische Daten
a) Hauptdiagnose,
b) zusätzliche Diagnosen,
c) ausgewählte medizinische Einzelleistungen und
d) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt.
§ 3. (1) Die Länder (Landesfonds) haben – beginnend mit dem Berichtsjahr 1997 – Diagnosen- und
Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an
das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens
zu folgenden Terminen zu übermitteln
1. einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
2. einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
3. einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.
(2) Diese Berichte haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-
Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen
zu beinhalten.
§ 4. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten sowie von den Ländern
(Landesfonds) vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 2
Abs. 4 genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.
§ 5. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die vorgelegten Jahresberichte
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen
Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen
Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen,
Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung
der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten
auszuschließen.
Hauptstück B
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten Bereich
§ 6. (1) Zur Erarbeitung eines für alle Krankenanstalten Österreichs praktikablen Diagnosen- und
Leistungsdokumentationssystems im spitalsambulanten Bereich und zur Erhebung von Datengrundlagen
für die Entwicklung eines leistungsorientierten Finanzierungssystems in diesem Bereich ist in einigen
ausgewählten Referenzkrankenanstalten eine Datenerhebung im Rahmen eines Pilotprojekts vorzusehen.
(2) Zu diesem Zweck sind gemeinsam mit den Referenzkrankenanstalten für die Dokumentation im
spitalsambulanten Bereich geeignete Diagnosen- und Leistungskataloge zu erarbeiten und festzulegen.
Des weiteren ist in diesem Pilotprojekt der für die Spitalsambulanzplanerstellung und leistungsorientierte
Abrechnung erforderliche Umfang von Diagnosen- und Leistungsberichten im spitalsambulanten Bereich
auszuarbeiten und genau zu definieren. Des weiteren ist im Rahmen dieses Pilotprojekts die Periodizität
dieser Diagnosen- und Leistungsberichte festzulegen.
(3) Zur Weiterentwicklung des Dokumentationssystems und zur Erarbeitung eines leistungsorientierten
Abrechnungssystems haben die ausgewählten Referenzkrankenanstalten anonymisierte Diagnosen-
und Leistungsberichte für den spitalsambulanten Bereich an das Bundesministerium für Gesundheit
und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Hauptstück C
Dokumentation von Statistik- und Kostendaten in Krankenanstalten
§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997
bis 2000 finanziert werden, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die
das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung, die Gebarung
und weitere Leistungsdaten betreffen, sowie die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten
und Kostennachweise der Kostenstellen – gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten – jährlich
zu erfassen. Dem Landeshauptmann sind für das vorangegangene Kalenderjahr die Statistikdaten sowie
der Kostenstellenplan bis 31. März jeden Jahres und die Kostendaten bis 30. April jeden Jahres in ma-
schinenlesbarer Form zu melden. Bis zu den gleichen Terminen eines jeden Jahres sind von den Trägern
der Krankenanstalten diese Daten dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz als
vorläufige Datenmeldungen in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) 1. Die Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen gemäß Abs. 1 und der
Kostenstellenplan sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von
diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 30. April jeden
Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
2. Die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten, gegliedert nach Kostenartengruppen
und Kostenarten, sowie über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz
die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen
und Kostenarten, und die Kostenstellenbeschreibungen sind vom Landeshauptmann zu prüfen,
allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer
Form vorzulegen.
(3) Als Grundlage für die Erfassung und Meldung der Statistik- und Kostendaten haben die Träger
der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten ein bundeseinheitliches Statistik- und Kostenrechnungssystem
anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über dieses System zu erlassen. Weiters hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch
Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Statistik- und Kostendaten sowie über die Art
der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau
einschließlich Formatierung zu erlassen.
§ 8. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben
Statistikdaten über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die
medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und dem
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene
Kalederjahr einen entsprechenden Bericht in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die zu erfassenden und zu meldenden Statistikdaten sowie über die Art der von den
Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau
einschließlich Formatierung zu erlassen.
Hauptstück D
Erfassung weiterer Daten
§ 9. (1) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung
der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Einbeziehung der Gesundheitsbereiche
außerhalb der Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit weitere erforderliche Daten im extramuralen Bereich erfaßt und angefordert werden.
(2) Diese Daten sind primär von jenen Institutionen (Sozialversicherungs-, Bundes- und Landesstellen),
die bereits über die für diese Aufgabenstellung erforderlichen Daten verfügen, in anonymisierter
Form bereitzustellen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die zu erfassenden Daten, die zur Datenerfassung und -übermittlung Verpflichteten, die
Form und die Termine für die Datenübermittlung erlassen sowie festlegen, an wen die Datenübermittlung
zu erfolgen hat.
Hauptstück E
Strafbestimmung
§ 10. Die Träger der Krankenanstalten, die den gemäß § 8 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen,
begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S
zu bestrafen.
Hauptstück F
Inkrafttretens- und Schlußbestimmung
§ 11. (1) Die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen können sofort nach der
Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
in Kraft gesetzt werden.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 gilt die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
(KRV), BGBl. Nr. 328/1977, als Bundesgesetz weiter.
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.