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745_1990 AT

745. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 745. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarates

(Übersetzung)

BESCHEINIGUNG DES

GENERALSEKRETÄRS

DES EUROPARATES

NACHDEM Art. 41 Abs. d der

Satzung des Europarates Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1989 vorsieht,

daß Änderungen der Artikel

23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer

jeweiligen Billigung durch das

Ministerkomitee und die Beratende

Versammlung mit dem

Datum der vom Generalsekretär

ausgestellten Bescheinigung, die

den Regierungen der Mitglieder

zu übersenden ist und die Billigung

der genannten Änderungen

beglaubigt, in Kraft treten, beglaubigt

der Generalsekretär hiemit

wie folgt

1. Das Ministerkomitee hat

durch die am 17. Oktober 1990

erfolgte Annahme der Entschließung

(90) 17, die die Zahl der

Vertreter Ungarns in der Beratenden

Versammlung mit sieben

festsetzt, die diesbezügliche Änderung

des Art. 26 der Satzung

genehmigt, dessen Text nachstehend

wiedergegeben wird;

2. Die Beratende Versammlung

hat dieselbe Änderung am 2. Oktober

1990 genehmigt (Stellungnahme

Nr. 153 [1990]);

3. Nachdem diese Änderung

durch beide Organe des Europarates

genehmigt worden ist, tritt

sie mit 6. November 1990, dem

Datum der vorliegenden Bescheinigung,

die am selben Tag den

Regierungen der Mitglieder übersendet

worden ist, in Kraft.

Der geänderte Text des Art. 26

lautet wie folgt

„Die Mitglieder haben Anspruch

auf die nachstehend angegebene

Zahl von Sitzen

Geschehen zu Rom, am 6. November

1990.

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