745. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarates
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BESCHEINIGUNG DES
GENERALSEKRETÄRS
DES EUROPARATES
NACHDEM Art. 41 Abs. d der
Satzung des Europarates Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1989 vorsieht,
daß Änderungen der Artikel
23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer
jeweiligen Billigung durch das
Ministerkomitee und die Beratende
Versammlung mit dem
Datum der vom Generalsekretär
ausgestellten Bescheinigung, die
den Regierungen der Mitglieder
zu übersenden ist und die Billigung
der genannten Änderungen
beglaubigt, in Kraft treten, beglaubigt
der Generalsekretär hiemit
wie folgt
1. Das Ministerkomitee hat
durch die am 17. Oktober 1990
erfolgte Annahme der Entschließung
(90) 17, die die Zahl der
Vertreter Ungarns in der Beratenden
Versammlung mit sieben
festsetzt, die diesbezügliche Änderung
des Art. 26 der Satzung
genehmigt, dessen Text nachstehend
wiedergegeben wird;
2. Die Beratende Versammlung
hat dieselbe Änderung am 2. Oktober
1990 genehmigt (Stellungnahme
Nr. 153 [1990]);
3. Nachdem diese Änderung
durch beide Organe des Europarates
genehmigt worden ist, tritt
sie mit 6. November 1990, dem
Datum der vorliegenden Bescheinigung,
die am selben Tag den
Regierungen der Mitglieder übersendet
worden ist, in Kraft.
Der geänderte Text des Art. 26
lautet wie folgt
„Die Mitglieder haben Anspruch
auf die nachstehend angegebene
Zahl von Sitzen
Geschehen zu Rom, am 6. November
1990.