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745. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG) und des Krankenanstaltengesetzes (KAG)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 745. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG) und des Krankenanstaltengesetzes (KAG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl.

Nr. 258, über die Organisation der Universitäten

(Universitäts-Organisationsgesetz — UOG) in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 443/1978,

341/1981 und 654/1987 wird wie folgt geändert

1. § 46 Abs. 7 lautet

„(7) Die Institute Medizinischer Fakultäten, die

zugleich ärztliche Aufgaben im Rahmen einer

öffentlichen Krankenanstalt zu erfüllen haben

(§§ 54 und 54a), sowie die Institute der Veterinärmedizinischen

Universität, die auch der Behandlung

kranker Tiere dienen, fuhren die Bezeichnung

Universitätsklinik oder Klinisches Institut. Anläßlich

der Errichtung von Instituten an Medizinischen

Fakultäten ist erforderlichenfalls anzuordnen,

ob das Institut als Ganzes oder ob eine oder

mehrere Abteilungen des Institutes die Funktion

einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts

oder einer Klinischen Abteilung zu übernehmen

haben und ob das Institut oder eine Abteilung

gemäß § 48 dem Klinikbereich zugehört. Die Institutsvorstände

(§ 51) von Universitätskliniken führen

die Bezeichnung Klinikvorstand."

2. § 56 „Gemeinsame Einrichtungen von Instituten"

wird zu § 53a.

3. § 54 lautet

„Sonderbestimmungen für den Klinischen Bereich

der Medizinischen Fakultäten

§ 54. (1) Universitätskliniken sind jene Institute

der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen

einer Krankenanstalt auch ärztliche Leistungen

unmittelbar am Menschen erbracht werden.

Klinische Institute sind jene Institute der Medizinischen

Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt

ärztliche Leistungen mittelbar für den

Menschen erbracht werden.

(2) Universitätskliniken und Klinische Institute

können in Klinische Abteilungen (§ 54a) und erforderlichenfalls

auch in Abteilungen gemäß § 48

gegliedert werden. Zwei oder mehrere Kliniken

können in medizinische Fachbereiche (§ 55) zusammengefaßt

werden. Weitere Organisationseinheiten

der Medizinischen Fakultäten können Gemeinsame

Einrichtungen von Universitätskliniken und Klinischen

Instituten (§ 56) sein.

(3) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen

Lehre und Forschung sowie den im Rahmen der

Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen Leistungen

können Universitätskliniken und Klinischen

Instituten auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens

übertragen werden, sofern anläßlich

der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt

wird.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung

des Fakultätskollegiums und nach Vereinbarung

mit dem Träger der Krankenanstalt, welche

Kliniken und Klinischen Institute, Klinischen

Abteilungen oder anderen Abteilungen (§ 48) von

diesen oder sonstigen Instituten, Gemeinsamen

Einrichtungen von Kliniken und Instituten (§ 56)

berechtigt und verpflichtet sind, als Klinischer

Bereich der Medizinischen Fakultät Aufgaben im

Rahmen einer öffentlichen' Krankenanstalt zu

besorgen.

(5) Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre

Lehr- und Forschungsaufgaben (§ 1) im Klinischen

Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen

Krankenanstalten. Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung hat hiefür mit dem Träger

der Krankenanstalt eine Vereinbarung (Abs. 4) zu

treffen, wobei er jedenfalls folgendes zu beachten

hat

1. Universitätskliniken und Klinische Institute

haben dem Bereich einer Abteilung oder sonstigen

Organisationseinheit der Krankenanstalt

zu entsprechen.

2. Zum Leiter einer Universitätsklinik oder eines

Klinischen Institutes, in dem ausschließlich

oder vorwiegend ärztliche Tätigkeiten ausgeübt

werden, hat ein zur selbständigen Berufsausübung

berechtigter Facharzt des betreffenden

Sonderfaches bestellt zu werden. Gleiches

gilt für die Bestellung der Leiter Klinischer

Abteilungen sowie Gemeinsamer Einrichtungen

gemäß § 56.

3. Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in

Ergänzung zu § 51 Abs. 2 lit. b die Vorsorge

für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen

Tätigkeit durch die hiezu berechtigten

Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal-

und Sachausstattung entsprechend den

zur Verfügung stehenden Mitteln auch auf

die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen

Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung

oder Änderung der grundlegenden Ausstattung

einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere

die Zuweisung von Funktionsbereichen,

Dienstposten, Räumen, Großgeräten,

Sach- und Finanzmitteln an die Klinische

Abteilung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten

des laufenden. Betriebes handelt, hat

dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes

durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz

zu erfolgen, wobei dieser der

Bestätigung durch das Fakultätskollegium

bedarf. Mit Zustimmung des Klinik(Instituts)vorstandes

können Vereinbarungen zwischen

zwei oder mehreren Leitern von Klinischen

Abteilungen über die zeitweise Inanspruchnahme

von Personal, Räumen und

Geräten der jeweils anderen Abteilung getroffen

werden. Die Durchführung solcher

Beschlüsse der Klinik(Instituts)konferenz

erfolgt ebenso wie die Führung der laufenden

Geschäfte der Klinik (des Institutes) durch

den Klinik(Instituts)vorstand (§ 51 Abs. 2

lit. a).

(6) Abweichend von den Bestimmungen des § 46

Abs. 5 können bei Bedarf auch zwei oder mehrere

Universitätskliniken an derselben Medizinischen

Fakultät für dasselbe wissenschaftliche Fach eingerichtet

werden. Die so errichteten Kliniken müssen

sich jedoch hinsichtlich ihrer wissenschaftlich-

medizinischen Schwerpunkte ergänzen. Für mehrere

derartige Kliniken ist jedenfalls ein medizinischer

Fachbereich (§ 55) zur Koordinierung der

ihnen übertragenen Aufgaben zu errichten. Die

Errichtung von Universitätskliniken für größere

Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches ist

zulässig.

(7) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die

Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als

leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen

Organisationseinheiten von Krankenanstalten ist

nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit

bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung.

(8) Die Bestimmungen des § 52 sind an den Universitätskliniken

und Klinischen Instituten der

Medizinischen Fakultäten auf alle Angelegenheiten,

die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes

(§ 1 Abs. 2 Ärztegesetz) sowie auf wissenschaftliche

Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des

Gesundheitswesens, die diesen Kliniken und Instituten

übertragen sind, nicht anzuwenden.

(9) Abteilungen anderer Krankenanstalten als

solcher in Doppelfunktion mit Medizinischen

Fakultäten gemäß Abs. 1 können für die Verbesserung

und Intensivierung des praktisch-medizinischen

Unterrichtes herangezogen werden; dazu ist

eine Vereinbarung mit dem Träger der Krankenanstalt

und die Erteilung eines Lehrauftrages (§ 38

Abs. 4) an den Leiter der betreffenden Krankenanstaltenabteilung

Voraussetzung. Sofern mehrere

Abteilungen einer Krankenanstalt ständig in diesem

Sinne herangezogen werden, so kann diesen von

der betreffenden Medizinischen Fakultät die

Bezeichnung „Lehrkrankenhaus" verliehen werden."

4. Nach § 54 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„Kliniken, Institute und Klinische Abteilungen

§ 54a. (1) Universitätskliniken und Klinische

Institute sowie deren allfällige Untergliederungen

sind zugleich Teile der Krankenanstalt und der

Universitäts-Organisation. Dementsprechend obliegen

ihnen gleichermaßen die in der Vereinbarung

gemäß § 54 Abs. 5 zugeordneten Aufgaben im Rahmen

der Krankenanstalt sowie im Sinne des § 46

auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen

Wissenschaft die Erfüllung aller mit der Vorbereitung

und Durchführung der wissenschaftlichen

Lehre und Forschung zusammenhängenden

Aufgaben; weiters obliegt ihnen die mit der Erfüllung

ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende

Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht

anderen Einrichtungen der Universität anvertraut

sind.

(2) Sofern Kliniken oder Klinische Institute in

Klinische Abteilungen gegliedert sind, obliegen diesen

die Angelegenheiten der Lehre und Forschung,

die nicht der Klinik (dem Institut) als Ganzes zugeteilt

sind. Klinische Abteilungen werden auf Antrag

des zuständigen Fakultätskollegiums oder nach

dessen Anhörung vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung errichtet, benannt und aufgelassen.

(3) Organe der Kliniken und Klinischen Institute

sind der Klinik(Instituts)vorstand und die Klinik

(Instituts)konferenz gemäß § 50 mit der Maßgabe

der Bestimmungen des § 54b Abs. 1 und 2

sowie 4 und 5.

(4) Zum Vorstand von nicht in Klinische Abteilungen

gegliederten Universitätskliniken sowie Klinischen

Instituten ist vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung nach Anhörung der Klinik

(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums

ein Ordentlicher oder Außerordentlicher

Universitätsprofessor zu bestellen. Als Stellvertreter

ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz

und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer

zu bestellen.

(5) Der Klinik(Instituts)vorstand von in Klinische

Abteilungen gegliederten Kliniken oder Klinischen

Instituten wird abweichend von § 50 Abs. 2

von der Klinik(Instituts)konferenz aus dem Kreis

der Leiter der Klinischen Abteilungen für eine

Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die

Wiederwahl ist zulässig; ab der zweiten Wiederwahl

ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Nach Maßgabe der Klinik(Instituts)ordnung sind

bis zu drei Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstandes

aus dem Kreis der übrigen Leiter der Klinischen

Abteilungen und der weiteren Universitätslehrer

der Klinik oder des Klinischen Institutes zu

wählen. Sofern eine Klinik nur in zwei Klinische

Abteilungen gegliedert ist, sind die Bestimmungen

mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Leiter der

Klinischen Abteilung, der nicht Klinikvorstand ist,

diesen vertritt; allfällige weitere Stellvertreter

gemäß der Klinik(Instituts)ordnung können aus

dem Kreis der Universitätslehrer der Klinik oder

des Klinischen Institutes gewählt werden. Die Wahl

des Klinik(Instituts)vorstandes (Stellvertreters)

erfolgt durch die Klinik(Instituts)konferenz und

bedarf nach Anhörung durch das Fakultätskollegium

in seiner auf die Wahl nächstfolgenden Sitzung

der Bestätigung durch den Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung, die zugleich die

Bestellung für die Funktionsdauer ist. Der jeweils

bestellte Klinik(Instituts)vorstand übt über seine

Funktionsdauer hinaus die Geschäfte eines Klinik

(Instituts)vorstandes bis zum Amtsantritt des

neu bestellten Klinik(Instituts)vorstandes aus.

(6) Zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist

vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz

und des Fakultätskollegiums ein Ordentlicher

oder Außerordentlicher Universitätsprofessor zu

bestellen. Als Stellvertreter ist vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung

der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums

ein Universitätslehrer zu bestellen.

(7) Zum Kiinik(Instituts)vorstand (Abs. 4) oder

zum Leiter einer Klinischen Abteilung (Abs. 6)

kann ein Außerordentlicher Universitätsprofessor

nur dann bestellt werden, wenn die Planstelle, auf

die er ernannt worden ist, gemäß $ 31 Abs. 2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978

ausgeschrieben war und der Ernennungsvorschlag

die Namen der am besten geeigneten Kandidaten

(in der Regel drei Namen) enthalten hat.

(8) Auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit

gefaßten Beschlusses (Antrag auf Abberufung) entweder

der Klinik(Instituts)konferenz oder auch des

Fakultätskollegiums kann der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung einen gemäß Abs. 5

bis 7 bestellten Klinik(Instituts)vorstand oder Leiter

einer Klinischen Abteilung aus den in § 16 Abs. 10

angeführten oder diesen gleichzuhaltenden schwerwiegenden

Gründen von der Leitung einer Klinik,

eines Instituts oder einer Klinischen Abteilung entheben.

Klinik(Instituts)vorstand, Klinik(Instituts)konferenz,

Leiter einer Klinischen Abteilung; Wirkungsbereich

§ 54b. (1) Der Wirkungsbereich des Klinik(Instituts)vorstandes

entspricht dem des § 51. Ihm obliegen

alle die Leitung der Klinik oder des Klinischen

Instituts betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht im

Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen

den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen

zukommen (Abs. 3). Ist die Klinik in Klinische

Abteilungen gegliedert, übt der Klinikvorstand

seine Weisungsrechte im Wege der Leiter der Klinischen

Abteilungen aus. Die Leiter der Klinischen

Abteilungen sind vom Weisungsrecht des Klinik

(Instituts)vorstandes hinsichtlich der zu erfüllenden

ärztlichen Aufgaben, der ihnen übertragenen

Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens

sowie in den Angelegenheiten der Forschung im

Rahmen der Klinischen Abteilung ausgenommen.

Im Falle der Gliederung der Klinik bzw. des Instituts

in Klinische Abteilungen wird durch die Bestellung

zum Klinikvorstand die Funktion des betreffenden

Universitätsprofessors als Leiter einer Klinischen

Abteilung nicht berührt.

(2) Für die Funktion des Vorgesetzten (§ 51

Abs. 2 lit. f) für das Institutspersonal unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 3 und

4, 41 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3

kommt dem Klinik(Instituts)vorstand von in Klinische

Abteilungen gegliederten Kliniken und Instituten

das unmittelbare Weisungsrecht gemäß Abs. 1

nur im Bereich der von ihm geleiteten Klinischen

Abteilung zu. Die unmittelbare Vorgesetztenfunktion

für alle übrigen Klinischen Abteilungen obliegt

dem jeweiligen Leiter derselben.

(3) Dem Leiter einer Klinischen Abteilung

obliegt neben der Verantwortung für die zu erfüllenden

ärztlichen Aufgaben die Vorsorge für die

Erfüllung aller der Klinischen Abteilung zugewiesenen

Aufgaben (§ 54a Abs. 2). Insbesondere obliegt

ihm die Vorsorge für die Ausübung der Lehr- und

Unterrichtsbefugnis der zugeteilten Universitätslehrer

sowie für die Benützung der Einrichtungen der

Klinischen Abteilung für wissenschaftliche Arbeiten

auf den zum Wirkungsbereich der Klinischen

Abteilung zählenden Gebieten der medizinischen

Wissenschaft und Heilkunde sowie für die postpromotionelle

Ausbildung, Weiterbildung und die

Fortbildung der der Klinischen Abteilung zugewiesenen

Universitätsassistenten (Ärzte). Er ist unmittelbarer

Vorgesetzter der Bediensteten, die der von

ihm geleiteten Klinischen Abteilung zugewiesen

sind. Der Leiter der Klinischen Abteilung hat das

Recht, an den Klinik(Instituts)vorstand und die

Klinik(Instituts)konferenz Anträge auf Zuteilung

von Personal und Sachmitteln zu stellen.

(4) Der Wirkungsbereich der Klinik(Instituts)

konferenz gemäß § 52 erstreckt sich auf Angelegenheiten

der wissenschaftlichen Lehre und Forschung

sowie der Universitätsverwaltung, jedoch ist

die Klinik(Instituts)konferenz in Angelegenheiten,

die auch die Krankenpflege und Krankenbehandlung

berühren, berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.

(5) Bei der Erlassung der Künik(Instituts)ordnung

hat die Klinik(Instituts)konferenz insbesondere

die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 und 5 zu

beachten. Die Klinik(Instituts)konferenz ist nur

berechtigt, die in § 53 Abs. 1 lit. a und b bezeichneten

Teile der Klinik(Instituts)ordnung zu erlassen.

Die übrigen Teile der Klinik(Instituts)ordnung

(§ 53 Abs. 1 lit. c-f) erläßt der Klinik(Instituts)vorstand

nach Herstellung des Einvernehmens mit den

Leitern der Klinischen Abteilungen und der Klinik

(Instituts)konferenz unter Bedachtnahme auf

die Vereinbarung gemäß § 54 Abs. 5 sowie auf die

Bestimmungen der Anstaltsordnung der Krankenanstalt.

Sofern Kliniken oder Klinische Institute in

Klinische Abteilungen gegliedert sind, hat die Klinik

(Instituts)ordnung die Abhaltung regelmäßiger,

wenn möglich wöchentlicher, Arbeitskonferenzen

aller Leiter (Stellvertreter) der Klinischen Abteilungen

mit dem Klinikvorstand (Stellvertreter) vorzusehen.

Die Klinik(Instituts)ordnung bedarf der

Genehmigung durch das Fakultätskollegium und

den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung."

5. § 55 lautet

„Fachbereich

§ 55. (1) Die Kliniken und Institute an Medizinischen

Fakultäten können nach Maßgabe der Systematik

der ihnen anvertrauten Gebiete der Forschung

und Lehre sowie der Krankenpflege und

Krankenbehandlung zu Fachbereichen zusammengefaßt

werden. Die Errichtung von Fachbereichen

erfolgt auf Antrag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums

durch den Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung. Anläßlich der Errichtung

eines Instituts oder einer Klinik ist vom Fakultätskollegium

im Rahmen des Anhörungsverfahrens

auch darüber eine Aussage zu treffen, ob und welchem

Fachbereich diese Klinik oder dieses Institut

zugewiesen werden soll.

(2) Soweit der Fachbereich auch organisatorische

Aufgaben der Krankenanstalt zu besorgen hat,

ist dies gemäß § 54 Abs. 5 zu vereinbaren.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsvorsitzende

und die Fachbereichskonferenz.

Der Fachbereichsvorsitzende wird von der Fachbereichskonferenz

aus dem Kreis der dem Fachbereich

angehörenden Ordentlichen und Außerordentlichen

Universitätsprofessoren für eine Funktionsdauer

von zwei Jahren gewählt; eine einmalige

Wiederwahl ist zulässig. Die Fachbereichskonferenz

wird aus den Klinik- und Institutskonferenzen

der Kliniken und Institute des Fachbereichs gebildet.

Wenn solchermaßen die Fachbereichskonferenz

eine Mitgliederzahl von mehr als fünfzig

erreicht, kann das Fakultätskollegium die Zusammensetzung

der Fachbereichskonferenz durch

Delegierte der Klinik- und Institutskonferenzen

unter Wahrung der Zusammensetzung gemäß § 50

Abs. 3 und 7 beschließen. Dieser Beschluß bedarf

zu seiner Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit und

der Genehmigung durch den Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung.

(4) Der Fachbereichsvorsitzende ist gleichzeitig

Vorsitzender der Fachbereichskonferenz. Ihm

obliegt die Vertretung des Fachbereiches, die Führung

der laufenden Geschäfte und Erledigung

dringlicher Angelegenheiten sowie die Vollziehung

der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz. Im Rahmen

der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz hat

der Fachbereichsvorsitzende ein Weisungsrecht

gegenüber den Kliniken und Instituten, den Abteilungen

und Klinischen Abteilungen des Fachbereiches

in bezug auf Fragen des Unterrichts und der

ärztlichen Ausbildung. Der Vorsitzende der Fachbereichskonferenz

kann Mitglieder der Fachbereichskonferenz

beauftragen, ihn bei der Erledigung

bestimmter ihnen übertragener Aufgaben zu

unterstützen.

(5) Die Fachbereichskonferenz hat in allen übrigen

Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der

an ihr beteiligten Kliniken und Institute betreffen

und den Bereich einer Klinik oder eines Institutes

übersteigen, beratende Funktion. Die Fachbereichskonferenz

hat von sich aus oder auf Ersuchen

anderer Kollegialorgane das Recht, in all diesen

Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben.

Während der Sitzung der Fachbereichskonferenz

haben im Rahmen der Tagesordnung alle Mitglieder

das Recht, von den Klinik(Instituts)vorständen

und den Leitern von Klinischen Abteilungen Auskünfte

über alle ihren Fachbereich betreffenden

Angelegenheiten zu verlangen. Sofern es der Einfachheit

und Sparsamkeit der Verwaltung dient,

kann ein Teil der Bürogeschäfte vom administrativen

Apparat derjenigen Klinik oder desjenigen

Instituts, dem der Vorsitzende angehört, durchgeführt

werden; dies ist bei der Vergabe ordentlicher

Dotationen zu berücksichtigen.

(6) Die Fachbereichskonferenz hat eine Fachbereichsordnung

zu erstellen; sie bedarf der Genehmigung

durch das Fakultätskollegium sowie den

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Die Fachbereichsordnung hat nach Maßgabe der

bestehenden Gesetze insbesondere nähere Bestimmungen

über die Koordinierung der ärztlichen

Weiterbildung und Fortbildung der im betreffenden

Fachbereich tätigen Ärzte zu enthalten. Weiters

hat die Fachbereichsordnung den Unterrichts- und

Prüfungsbetrieb nach den Richtlinien der Studienkommission

sicherzustellen. Die Fachbereichsvorsitzenden

sind der Studienkommission mit beratender

Stimme beizuziehen."

6. § 56 lautet

„Gemeinsame Einrichtungen von Kliniken und

Instituten an Medizinischen Fakultäten

§ 56. (1) An Medizinischen Fakultäten können

auf Antrag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums

vom Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung Gemeinsame Einrichtungen von Kliniken

und Instituten für besondere Zwecke der medizinischen

Forschung und Lehre oder Erfüllung der

ärztlichen Aufgaben unter Bedachtnahme auf nachfolgende

Bestimmungen errichtet werden. Zum

Vorstand (Stellvertreter) solcher Gemeinsamer Einrichtungen

ist vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung auf Antrag oder nach Anhörung

der beteiligten Klinik(Instituts)konferenzen

sowie des Fakultätskollegiums ein fachzuständiger

Universitätslehrer oder sonstiger Mitarbeiter im

wissenschaftlichen Betrieb zu bestellen; die Bestellung

kann auch zeitlich befristet erfolgen.

(2) Das Fakultätskollegium hat für jede dieser

Einrichtungen eine bevollmächtigte Kommission

einzurichten, die aus Vertretern aller beteiligten

Kollegialorgane zusammengesetzt ist und die die

Aufgaben der zuständigen Kollegialorgane zu

übernehmen hat."

7. § 95 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) An Medizinischen Fakultäten haben die

Arbeitsberichte der Kliniken und Institute die

Arbeitsberichte von allenfalls errichteten Klinischen

Abteilungen zu enthalten. Allen Arbeitsberichten ist

eine statistische Übersicht über die Leistungen in

der Krankenpflege und Patientenversorgung anzuschließen;

hiebei ist eine vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung allenfalls vorgegebene

Systematik anzuwenden. Die Arbeitsberichte sind

abweichend von Abs. 1 zunächst dem Fakultätskollegium

zur Stellungnahme vorzulegen, in der weiteren

Folge, allenfalls mit einer Stellungnahme des

Fakultätskollegiums, dem obersten Kollegialorgan

und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

zuzuleiten.

(3) Zur Bewertung des Arbeitsberichtes der Klinik

(des Institutes) oder des darin enthaltenen

Arbeitsberichtes einer Klinischen Abteilung kann

über Antrag des Klinik(Instituts)vorstandes, des

Leiters einer Klinischen Abteilung, der Klinik(Instituts)

konferenz oder der Fachbereichskonferenz das

Fakultätskollegium eine nicht bevollmächtigte

Kommission einsetzen. Diese Kommission hat mindestens

zwei Gutachter zu bestellen. Einer der Gutachter

hat ein Klinik(Instituts)vorstand oder Leiter

einer Klinischen Abteilung einer anderen Medizinischen

Fakultät Österreichs oder des Auslandes zu

sein. Der zweite Gutachter ist aus der eigenen

Fakultät zu bestellen, muß jedoch einer anderen

Klinik oder einem anderen Institut angehören.

Ihr(e) Gutachten unterliegt (unterliegen) der Würdigung

der Kommission, die das (die) Gutachten

zugleich mit ihrer Würdigung dem Fakultätskollegium

vorzulegen hat."

8. § 95 Abs. 2 bis 5 werden zu Abs. 4 bis 7.

Artikel II

(Grundsatzbestimmung)

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz

— KAG), BGBl. Nr. 1/1957,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom

26. Mai 1988, BGBl. Nr. 282/1988, wird durch

Einfügung eines neuen § 7a wie folgt ergänzt

„§ 7a. (1) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten

von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken

oder als Klinische Institute in Klinische

Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung

für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben

nicht dem gemäß § 7 Abs. 4 mit der Führung

der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit

betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen

Abteilung zu.

(2) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken

und Instituten an Medizinischen Fakultäten, zu

deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher

Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für

diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der

Gemeinsamen Einrichtung zu."

Artikel III

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Organisation der Kliniken, Klinischen Institute, Klinischen

Abteilungen sowie Gemeinsamen Einrichtungen

§ 1. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehenden Kliniken, Institute

und Gemeinsamen Einrichtungen von Instituten

bleiben bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 54

Abs. 4 UOG weiterhin auf unbestimmte Zeit bestehen.

Leitende Organe

§ 2. (1) Für Kliniken oder Institute, die im Rahmen

der Neuordnung des Klinischen Bereiches

unverändert weiterbestehen, bleiben alle zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestellten Klinik(Instituts)vorstände in ihrer Funktion.

(2) Soweit Kliniken und Klinische Institute sowie

Klinische Abteilungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

neu eingerichtet werden, gilt

a) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren,

die gemäß § 54 Abs. 9 UOG

in der bisher geltenden. Fassung auf unbestimmte

Zeit zum Klinik(Instituts)vorstand

bestellt wurden, sind im Falle der Veränderung

oder Auflassung der von ihnen geleiteten

Klinik (des von ihnen geleiteten Institutes)

in eine ihrem bisherigen medizinischfachlichen

Wirkungsbereich entsprechende

leitende Funktion zu bestellen.

b) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren,

denen bisher schon auf

Grund der Klinik(Instituts)ordnung (§ 53

UOG) die Leitung einer Organisationseinheit

im Klinischen Bereich, wie insbesondere von

Krankenstationen oder Abteilungen (§ 48 in

Verbindung mit § 55 Abs. 2 UOG in der bisher

geltenden Fassung), oblag, sind im Falle

der Einrichtung dieser Organisationseinheit

ab Klinische Abteilung mit der Leitung dieser

Klinischen Abteilung zu betrauen, wenn die

Klinik(Instituts)konferenz und das Fakultätskollegium

dieser Betrauung mit Zweidrittelmehrheit

zustimmen.

c) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren,

auf die lit. a und b nicht

anzuwenden ist, können mit der Funktion

eines Klinik(Instituts)vorstandes (§ 54a

Abs. 4 UOG) oder des Leiters einer Klinischen

Abteilung (§ 54a Abs. 6) betraut werden.

Eine Betrauung eines Außerordentlichen

Universitätsprofessors, der die Bedingungen

des § 54a Abs. 7 nicht erfüllt, bedarf der vorherigen

Zustimmung der Klinik(Instituts)

konferenz und des Fakultätskollegiums

mit Zweidrittelmehrheit.

Artikel IV

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(2) Die Länder haben Ausführungsgesetze zu

Art. II bis 1. August 1989 zu erlassen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Art. I und III der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung betraut.

(4) Hinsichtlich Art. II ist mit der Wahrnehmung

der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG

der Bundeskanzler betraut.

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