745. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG) und des Krankenanstaltengesetzes (KAG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl.
Nr. 258, über die Organisation der Universitäten
(Universitäts-Organisationsgesetz — UOG) in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 443/1978,
341/1981 und 654/1987 wird wie folgt geändert
1. § 46 Abs. 7 lautet
„(7) Die Institute Medizinischer Fakultäten, die
zugleich ärztliche Aufgaben im Rahmen einer
öffentlichen Krankenanstalt zu erfüllen haben
(§§ 54 und 54a), sowie die Institute der Veterinärmedizinischen
Universität, die auch der Behandlung
kranker Tiere dienen, fuhren die Bezeichnung
Universitätsklinik oder Klinisches Institut. Anläßlich
der Errichtung von Instituten an Medizinischen
Fakultäten ist erforderlichenfalls anzuordnen,
ob das Institut als Ganzes oder ob eine oder
mehrere Abteilungen des Institutes die Funktion
einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts
oder einer Klinischen Abteilung zu übernehmen
haben und ob das Institut oder eine Abteilung
gemäß § 48 dem Klinikbereich zugehört. Die Institutsvorstände
(§ 51) von Universitätskliniken führen
die Bezeichnung Klinikvorstand."
2. § 56 „Gemeinsame Einrichtungen von Instituten"
wird zu § 53a.
3. § 54 lautet
„Sonderbestimmungen für den Klinischen Bereich
der Medizinischen Fakultäten
§ 54. (1) Universitätskliniken sind jene Institute
der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen
einer Krankenanstalt auch ärztliche Leistungen
unmittelbar am Menschen erbracht werden.
Klinische Institute sind jene Institute der Medizinischen
Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt
ärztliche Leistungen mittelbar für den
Menschen erbracht werden.
(2) Universitätskliniken und Klinische Institute
können in Klinische Abteilungen (§ 54a) und erforderlichenfalls
auch in Abteilungen gemäß § 48
gegliedert werden. Zwei oder mehrere Kliniken
können in medizinische Fachbereiche (§ 55) zusammengefaßt
werden. Weitere Organisationseinheiten
der Medizinischen Fakultäten können Gemeinsame
Einrichtungen von Universitätskliniken und Klinischen
Instituten (§ 56) sein.
(3) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung sowie den im Rahmen der
Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen Leistungen
können Universitätskliniken und Klinischen
Instituten auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens
übertragen werden, sofern anläßlich
der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt
wird.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung
des Fakultätskollegiums und nach Vereinbarung
mit dem Träger der Krankenanstalt, welche
Kliniken und Klinischen Institute, Klinischen
Abteilungen oder anderen Abteilungen (§ 48) von
diesen oder sonstigen Instituten, Gemeinsamen
Einrichtungen von Kliniken und Instituten (§ 56)
berechtigt und verpflichtet sind, als Klinischer
Bereich der Medizinischen Fakultät Aufgaben im
Rahmen einer öffentlichen' Krankenanstalt zu
besorgen.
(5) Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre
Lehr- und Forschungsaufgaben (§ 1) im Klinischen
Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen
Krankenanstalten. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat hiefür mit dem Träger
der Krankenanstalt eine Vereinbarung (Abs. 4) zu
treffen, wobei er jedenfalls folgendes zu beachten
hat
1. Universitätskliniken und Klinische Institute
haben dem Bereich einer Abteilung oder sonstigen
Organisationseinheit der Krankenanstalt
zu entsprechen.
2. Zum Leiter einer Universitätsklinik oder eines
Klinischen Institutes, in dem ausschließlich
oder vorwiegend ärztliche Tätigkeiten ausgeübt
werden, hat ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches bestellt zu werden. Gleiches
gilt für die Bestellung der Leiter Klinischer
Abteilungen sowie Gemeinsamer Einrichtungen
gemäß § 56.
3. Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in
Ergänzung zu § 51 Abs. 2 lit. b die Vorsorge
für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit durch die hiezu berechtigten
Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal-
und Sachausstattung entsprechend den
zur Verfügung stehenden Mitteln auch auf
die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen
Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung
oder Änderung der grundlegenden Ausstattung
einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere
die Zuweisung von Funktionsbereichen,
Dienstposten, Räumen, Großgeräten,
Sach- und Finanzmitteln an die Klinische
Abteilung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
des laufenden. Betriebes handelt, hat
dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes
durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz
zu erfolgen, wobei dieser der
Bestätigung durch das Fakultätskollegium
bedarf. Mit Zustimmung des Klinik(Instituts)vorstandes
können Vereinbarungen zwischen
zwei oder mehreren Leitern von Klinischen
Abteilungen über die zeitweise Inanspruchnahme
von Personal, Räumen und
Geräten der jeweils anderen Abteilung getroffen
werden. Die Durchführung solcher
Beschlüsse der Klinik(Instituts)konferenz
erfolgt ebenso wie die Führung der laufenden
Geschäfte der Klinik (des Institutes) durch
den Klinik(Instituts)vorstand (§ 51 Abs. 2
lit. a).
(6) Abweichend von den Bestimmungen des § 46
Abs. 5 können bei Bedarf auch zwei oder mehrere
Universitätskliniken an derselben Medizinischen
Fakultät für dasselbe wissenschaftliche Fach eingerichtet
werden. Die so errichteten Kliniken müssen
sich jedoch hinsichtlich ihrer wissenschaftlich-
medizinischen Schwerpunkte ergänzen. Für mehrere
derartige Kliniken ist jedenfalls ein medizinischer
Fachbereich (§ 55) zur Koordinierung der
ihnen übertragenen Aufgaben zu errichten. Die
Errichtung von Universitätskliniken für größere
Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches ist
zulässig.
(7) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die
Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als
leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten von Krankenanstalten ist
nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit
bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung.
(8) Die Bestimmungen des § 52 sind an den Universitätskliniken
und Klinischen Instituten der
Medizinischen Fakultäten auf alle Angelegenheiten,
die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes
(§ 1 Abs. 2 Ärztegesetz) sowie auf wissenschaftliche
Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des
Gesundheitswesens, die diesen Kliniken und Instituten
übertragen sind, nicht anzuwenden.
(9) Abteilungen anderer Krankenanstalten als
solcher in Doppelfunktion mit Medizinischen
Fakultäten gemäß Abs. 1 können für die Verbesserung
und Intensivierung des praktisch-medizinischen
Unterrichtes herangezogen werden; dazu ist
eine Vereinbarung mit dem Träger der Krankenanstalt
und die Erteilung eines Lehrauftrages (§ 38
Abs. 4) an den Leiter der betreffenden Krankenanstaltenabteilung
Voraussetzung. Sofern mehrere
Abteilungen einer Krankenanstalt ständig in diesem
Sinne herangezogen werden, so kann diesen von
der betreffenden Medizinischen Fakultät die
Bezeichnung „Lehrkrankenhaus" verliehen werden."
4. Nach § 54 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„Kliniken, Institute und Klinische Abteilungen
§ 54a. (1) Universitätskliniken und Klinische
Institute sowie deren allfällige Untergliederungen
sind zugleich Teile der Krankenanstalt und der
Universitäts-Organisation. Dementsprechend obliegen
ihnen gleichermaßen die in der Vereinbarung
gemäß § 54 Abs. 5 zugeordneten Aufgaben im Rahmen
der Krankenanstalt sowie im Sinne des § 46
auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen
Wissenschaft die Erfüllung aller mit der Vorbereitung
und Durchführung der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung zusammenhängenden
Aufgaben; weiters obliegt ihnen die mit der Erfüllung
ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende
Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht
anderen Einrichtungen der Universität anvertraut
sind.
(2) Sofern Kliniken oder Klinische Institute in
Klinische Abteilungen gegliedert sind, obliegen diesen
die Angelegenheiten der Lehre und Forschung,
die nicht der Klinik (dem Institut) als Ganzes zugeteilt
sind. Klinische Abteilungen werden auf Antrag
des zuständigen Fakultätskollegiums oder nach
dessen Anhörung vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung errichtet, benannt und aufgelassen.
(3) Organe der Kliniken und Klinischen Institute
sind der Klinik(Instituts)vorstand und die Klinik
(Instituts)konferenz gemäß § 50 mit der Maßgabe
der Bestimmungen des § 54b Abs. 1 und 2
sowie 4 und 5.
(4) Zum Vorstand von nicht in Klinische Abteilungen
gegliederten Universitätskliniken sowie Klinischen
Instituten ist vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung der Klinik
(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums
ein Ordentlicher oder Außerordentlicher
Universitätsprofessor zu bestellen. Als Stellvertreter
ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz
und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer
zu bestellen.
(5) Der Klinik(Instituts)vorstand von in Klinische
Abteilungen gegliederten Kliniken oder Klinischen
Instituten wird abweichend von § 50 Abs. 2
von der Klinik(Instituts)konferenz aus dem Kreis
der Leiter der Klinischen Abteilungen für eine
Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig; ab der zweiten Wiederwahl
ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Nach Maßgabe der Klinik(Instituts)ordnung sind
bis zu drei Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstandes
aus dem Kreis der übrigen Leiter der Klinischen
Abteilungen und der weiteren Universitätslehrer
der Klinik oder des Klinischen Institutes zu
wählen. Sofern eine Klinik nur in zwei Klinische
Abteilungen gegliedert ist, sind die Bestimmungen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Leiter der
Klinischen Abteilung, der nicht Klinikvorstand ist,
diesen vertritt; allfällige weitere Stellvertreter
gemäß der Klinik(Instituts)ordnung können aus
dem Kreis der Universitätslehrer der Klinik oder
des Klinischen Institutes gewählt werden. Die Wahl
des Klinik(Instituts)vorstandes (Stellvertreters)
erfolgt durch die Klinik(Instituts)konferenz und
bedarf nach Anhörung durch das Fakultätskollegium
in seiner auf die Wahl nächstfolgenden Sitzung
der Bestätigung durch den Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung, die zugleich die
Bestellung für die Funktionsdauer ist. Der jeweils
bestellte Klinik(Instituts)vorstand übt über seine
Funktionsdauer hinaus die Geschäfte eines Klinik
(Instituts)vorstandes bis zum Amtsantritt des
neu bestellten Klinik(Instituts)vorstandes aus.
(6) Zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz
und des Fakultätskollegiums ein Ordentlicher
oder Außerordentlicher Universitätsprofessor zu
bestellen. Als Stellvertreter ist vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung
der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums
ein Universitätslehrer zu bestellen.
(7) Zum Kiinik(Instituts)vorstand (Abs. 4) oder
zum Leiter einer Klinischen Abteilung (Abs. 6)
kann ein Außerordentlicher Universitätsprofessor
nur dann bestellt werden, wenn die Planstelle, auf
die er ernannt worden ist, gemäß $ 31 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978
ausgeschrieben war und der Ernennungsvorschlag
die Namen der am besten geeigneten Kandidaten
(in der Regel drei Namen) enthalten hat.
(8) Auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten Beschlusses (Antrag auf Abberufung) entweder
der Klinik(Instituts)konferenz oder auch des
Fakultätskollegiums kann der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung einen gemäß Abs. 5
bis 7 bestellten Klinik(Instituts)vorstand oder Leiter
einer Klinischen Abteilung aus den in § 16 Abs. 10
angeführten oder diesen gleichzuhaltenden schwerwiegenden
Gründen von der Leitung einer Klinik,
eines Instituts oder einer Klinischen Abteilung entheben.
Klinik(Instituts)vorstand, Klinik(Instituts)konferenz,
Leiter einer Klinischen Abteilung; Wirkungsbereich
§ 54b. (1) Der Wirkungsbereich des Klinik(Instituts)vorstandes
entspricht dem des § 51. Ihm obliegen
alle die Leitung der Klinik oder des Klinischen
Instituts betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht im
Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen
den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen
zukommen (Abs. 3). Ist die Klinik in Klinische
Abteilungen gegliedert, übt der Klinikvorstand
seine Weisungsrechte im Wege der Leiter der Klinischen
Abteilungen aus. Die Leiter der Klinischen
Abteilungen sind vom Weisungsrecht des Klinik
(Instituts)vorstandes hinsichtlich der zu erfüllenden
ärztlichen Aufgaben, der ihnen übertragenen
Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens
sowie in den Angelegenheiten der Forschung im
Rahmen der Klinischen Abteilung ausgenommen.
Im Falle der Gliederung der Klinik bzw. des Instituts
in Klinische Abteilungen wird durch die Bestellung
zum Klinikvorstand die Funktion des betreffenden
Universitätsprofessors als Leiter einer Klinischen
Abteilung nicht berührt.
(2) Für die Funktion des Vorgesetzten (§ 51
Abs. 2 lit. f) für das Institutspersonal unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 3 und
4, 41 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3
kommt dem Klinik(Instituts)vorstand von in Klinische
Abteilungen gegliederten Kliniken und Instituten
das unmittelbare Weisungsrecht gemäß Abs. 1
nur im Bereich der von ihm geleiteten Klinischen
Abteilung zu. Die unmittelbare Vorgesetztenfunktion
für alle übrigen Klinischen Abteilungen obliegt
dem jeweiligen Leiter derselben.
(3) Dem Leiter einer Klinischen Abteilung
obliegt neben der Verantwortung für die zu erfüllenden
ärztlichen Aufgaben die Vorsorge für die
Erfüllung aller der Klinischen Abteilung zugewiesenen
Aufgaben (§ 54a Abs. 2). Insbesondere obliegt
ihm die Vorsorge für die Ausübung der Lehr- und
Unterrichtsbefugnis der zugeteilten Universitätslehrer
sowie für die Benützung der Einrichtungen der
Klinischen Abteilung für wissenschaftliche Arbeiten
auf den zum Wirkungsbereich der Klinischen
Abteilung zählenden Gebieten der medizinischen
Wissenschaft und Heilkunde sowie für die postpromotionelle
Ausbildung, Weiterbildung und die
Fortbildung der der Klinischen Abteilung zugewiesenen
Universitätsassistenten (Ärzte). Er ist unmittelbarer
Vorgesetzter der Bediensteten, die der von
ihm geleiteten Klinischen Abteilung zugewiesen
sind. Der Leiter der Klinischen Abteilung hat das
Recht, an den Klinik(Instituts)vorstand und die
Klinik(Instituts)konferenz Anträge auf Zuteilung
von Personal und Sachmitteln zu stellen.
(4) Der Wirkungsbereich der Klinik(Instituts)
konferenz gemäß § 52 erstreckt sich auf Angelegenheiten
der wissenschaftlichen Lehre und Forschung
sowie der Universitätsverwaltung, jedoch ist
die Klinik(Instituts)konferenz in Angelegenheiten,
die auch die Krankenpflege und Krankenbehandlung
berühren, berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.
(5) Bei der Erlassung der Künik(Instituts)ordnung
hat die Klinik(Instituts)konferenz insbesondere
die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 und 5 zu
beachten. Die Klinik(Instituts)konferenz ist nur
berechtigt, die in § 53 Abs. 1 lit. a und b bezeichneten
Teile der Klinik(Instituts)ordnung zu erlassen.
Die übrigen Teile der Klinik(Instituts)ordnung
(§ 53 Abs. 1 lit. c-f) erläßt der Klinik(Instituts)vorstand
nach Herstellung des Einvernehmens mit den
Leitern der Klinischen Abteilungen und der Klinik
(Instituts)konferenz unter Bedachtnahme auf
die Vereinbarung gemäß § 54 Abs. 5 sowie auf die
Bestimmungen der Anstaltsordnung der Krankenanstalt.
Sofern Kliniken oder Klinische Institute in
Klinische Abteilungen gegliedert sind, hat die Klinik
(Instituts)ordnung die Abhaltung regelmäßiger,
wenn möglich wöchentlicher, Arbeitskonferenzen
aller Leiter (Stellvertreter) der Klinischen Abteilungen
mit dem Klinikvorstand (Stellvertreter) vorzusehen.
Die Klinik(Instituts)ordnung bedarf der
Genehmigung durch das Fakultätskollegium und
den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung."
5. § 55 lautet
„Fachbereich
§ 55. (1) Die Kliniken und Institute an Medizinischen
Fakultäten können nach Maßgabe der Systematik
der ihnen anvertrauten Gebiete der Forschung
und Lehre sowie der Krankenpflege und
Krankenbehandlung zu Fachbereichen zusammengefaßt
werden. Die Errichtung von Fachbereichen
erfolgt auf Antrag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums
durch den Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung. Anläßlich der Errichtung
eines Instituts oder einer Klinik ist vom Fakultätskollegium
im Rahmen des Anhörungsverfahrens
auch darüber eine Aussage zu treffen, ob und welchem
Fachbereich diese Klinik oder dieses Institut
zugewiesen werden soll.
(2) Soweit der Fachbereich auch organisatorische
Aufgaben der Krankenanstalt zu besorgen hat,
ist dies gemäß § 54 Abs. 5 zu vereinbaren.
(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsvorsitzende
und die Fachbereichskonferenz.
Der Fachbereichsvorsitzende wird von der Fachbereichskonferenz
aus dem Kreis der dem Fachbereich
angehörenden Ordentlichen und Außerordentlichen
Universitätsprofessoren für eine Funktionsdauer
von zwei Jahren gewählt; eine einmalige
Wiederwahl ist zulässig. Die Fachbereichskonferenz
wird aus den Klinik- und Institutskonferenzen
der Kliniken und Institute des Fachbereichs gebildet.
Wenn solchermaßen die Fachbereichskonferenz
eine Mitgliederzahl von mehr als fünfzig
erreicht, kann das Fakultätskollegium die Zusammensetzung
der Fachbereichskonferenz durch
Delegierte der Klinik- und Institutskonferenzen
unter Wahrung der Zusammensetzung gemäß § 50
Abs. 3 und 7 beschließen. Dieser Beschluß bedarf
zu seiner Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit und
der Genehmigung durch den Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung.
(4) Der Fachbereichsvorsitzende ist gleichzeitig
Vorsitzender der Fachbereichskonferenz. Ihm
obliegt die Vertretung des Fachbereiches, die Führung
der laufenden Geschäfte und Erledigung
dringlicher Angelegenheiten sowie die Vollziehung
der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz. Im Rahmen
der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz hat
der Fachbereichsvorsitzende ein Weisungsrecht
gegenüber den Kliniken und Instituten, den Abteilungen
und Klinischen Abteilungen des Fachbereiches
in bezug auf Fragen des Unterrichts und der
ärztlichen Ausbildung. Der Vorsitzende der Fachbereichskonferenz
kann Mitglieder der Fachbereichskonferenz
beauftragen, ihn bei der Erledigung
bestimmter ihnen übertragener Aufgaben zu
unterstützen.
(5) Die Fachbereichskonferenz hat in allen übrigen
Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der
an ihr beteiligten Kliniken und Institute betreffen
und den Bereich einer Klinik oder eines Institutes
übersteigen, beratende Funktion. Die Fachbereichskonferenz
hat von sich aus oder auf Ersuchen
anderer Kollegialorgane das Recht, in all diesen
Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben.
Während der Sitzung der Fachbereichskonferenz
haben im Rahmen der Tagesordnung alle Mitglieder
das Recht, von den Klinik(Instituts)vorständen
und den Leitern von Klinischen Abteilungen Auskünfte
über alle ihren Fachbereich betreffenden
Angelegenheiten zu verlangen. Sofern es der Einfachheit
und Sparsamkeit der Verwaltung dient,
kann ein Teil der Bürogeschäfte vom administrativen
Apparat derjenigen Klinik oder desjenigen
Instituts, dem der Vorsitzende angehört, durchgeführt
werden; dies ist bei der Vergabe ordentlicher
Dotationen zu berücksichtigen.
(6) Die Fachbereichskonferenz hat eine Fachbereichsordnung
zu erstellen; sie bedarf der Genehmigung
durch das Fakultätskollegium sowie den
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Die Fachbereichsordnung hat nach Maßgabe der
bestehenden Gesetze insbesondere nähere Bestimmungen
über die Koordinierung der ärztlichen
Weiterbildung und Fortbildung der im betreffenden
Fachbereich tätigen Ärzte zu enthalten. Weiters
hat die Fachbereichsordnung den Unterrichts- und
Prüfungsbetrieb nach den Richtlinien der Studienkommission
sicherzustellen. Die Fachbereichsvorsitzenden
sind der Studienkommission mit beratender
Stimme beizuziehen."
6. § 56 lautet
„Gemeinsame Einrichtungen von Kliniken und
Instituten an Medizinischen Fakultäten
§ 56. (1) An Medizinischen Fakultäten können
auf Antrag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums
vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung Gemeinsame Einrichtungen von Kliniken
und Instituten für besondere Zwecke der medizinischen
Forschung und Lehre oder Erfüllung der
ärztlichen Aufgaben unter Bedachtnahme auf nachfolgende
Bestimmungen errichtet werden. Zum
Vorstand (Stellvertreter) solcher Gemeinsamer Einrichtungen
ist vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung auf Antrag oder nach Anhörung
der beteiligten Klinik(Instituts)konferenzen
sowie des Fakultätskollegiums ein fachzuständiger
Universitätslehrer oder sonstiger Mitarbeiter im
wissenschaftlichen Betrieb zu bestellen; die Bestellung
kann auch zeitlich befristet erfolgen.
(2) Das Fakultätskollegium hat für jede dieser
Einrichtungen eine bevollmächtigte Kommission
einzurichten, die aus Vertretern aller beteiligten
Kollegialorgane zusammengesetzt ist und die die
Aufgaben der zuständigen Kollegialorgane zu
übernehmen hat."
7. § 95 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) An Medizinischen Fakultäten haben die
Arbeitsberichte der Kliniken und Institute die
Arbeitsberichte von allenfalls errichteten Klinischen
Abteilungen zu enthalten. Allen Arbeitsberichten ist
eine statistische Übersicht über die Leistungen in
der Krankenpflege und Patientenversorgung anzuschließen;
hiebei ist eine vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung allenfalls vorgegebene
Systematik anzuwenden. Die Arbeitsberichte sind
abweichend von Abs. 1 zunächst dem Fakultätskollegium
zur Stellungnahme vorzulegen, in der weiteren
Folge, allenfalls mit einer Stellungnahme des
Fakultätskollegiums, dem obersten Kollegialorgan
und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zuzuleiten.
(3) Zur Bewertung des Arbeitsberichtes der Klinik
(des Institutes) oder des darin enthaltenen
Arbeitsberichtes einer Klinischen Abteilung kann
über Antrag des Klinik(Instituts)vorstandes, des
Leiters einer Klinischen Abteilung, der Klinik(Instituts)
konferenz oder der Fachbereichskonferenz das
Fakultätskollegium eine nicht bevollmächtigte
Kommission einsetzen. Diese Kommission hat mindestens
zwei Gutachter zu bestellen. Einer der Gutachter
hat ein Klinik(Instituts)vorstand oder Leiter
einer Klinischen Abteilung einer anderen Medizinischen
Fakultät Österreichs oder des Auslandes zu
sein. Der zweite Gutachter ist aus der eigenen
Fakultät zu bestellen, muß jedoch einer anderen
Klinik oder einem anderen Institut angehören.
Ihr(e) Gutachten unterliegt (unterliegen) der Würdigung
der Kommission, die das (die) Gutachten
zugleich mit ihrer Würdigung dem Fakultätskollegium
vorzulegen hat."
8. § 95 Abs. 2 bis 5 werden zu Abs. 4 bis 7.
Artikel II
(Grundsatzbestimmung)
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz
— KAG), BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom
26. Mai 1988, BGBl. Nr. 282/1988, wird durch
Einfügung eines neuen § 7a wie folgt ergänzt
„§ 7a. (1) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten
von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken
oder als Klinische Institute in Klinische
Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung
für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben
nicht dem gemäß § 7 Abs. 4 mit der Führung
der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit
betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen
Abteilung zu.
(2) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken
und Instituten an Medizinischen Fakultäten, zu
deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher
Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für
diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der
Gemeinsamen Einrichtung zu."
Artikel III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Organisation der Kliniken, Klinischen Institute, Klinischen
Abteilungen sowie Gemeinsamen Einrichtungen
§ 1. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden Kliniken, Institute
und Gemeinsamen Einrichtungen von Instituten
bleiben bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 54
Abs. 4 UOG weiterhin auf unbestimmte Zeit bestehen.
Leitende Organe
§ 2. (1) Für Kliniken oder Institute, die im Rahmen
der Neuordnung des Klinischen Bereiches
unverändert weiterbestehen, bleiben alle zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestellten Klinik(Instituts)vorstände in ihrer Funktion.
(2) Soweit Kliniken und Klinische Institute sowie
Klinische Abteilungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
neu eingerichtet werden, gilt
a) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren,
die gemäß § 54 Abs. 9 UOG
in der bisher geltenden. Fassung auf unbestimmte
Zeit zum Klinik(Instituts)vorstand
bestellt wurden, sind im Falle der Veränderung
oder Auflassung der von ihnen geleiteten
Klinik (des von ihnen geleiteten Institutes)
in eine ihrem bisherigen medizinischfachlichen
Wirkungsbereich entsprechende
leitende Funktion zu bestellen.
b) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren,
denen bisher schon auf
Grund der Klinik(Instituts)ordnung (§ 53
UOG) die Leitung einer Organisationseinheit
im Klinischen Bereich, wie insbesondere von
Krankenstationen oder Abteilungen (§ 48 in
Verbindung mit § 55 Abs. 2 UOG in der bisher
geltenden Fassung), oblag, sind im Falle
der Einrichtung dieser Organisationseinheit
ab Klinische Abteilung mit der Leitung dieser
Klinischen Abteilung zu betrauen, wenn die
Klinik(Instituts)konferenz und das Fakultätskollegium
dieser Betrauung mit Zweidrittelmehrheit
zustimmen.
c) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren,
auf die lit. a und b nicht
anzuwenden ist, können mit der Funktion
eines Klinik(Instituts)vorstandes (§ 54a
Abs. 4 UOG) oder des Leiters einer Klinischen
Abteilung (§ 54a Abs. 6) betraut werden.
Eine Betrauung eines Außerordentlichen
Universitätsprofessors, der die Bedingungen
des § 54a Abs. 7 nicht erfüllt, bedarf der vorherigen
Zustimmung der Klinik(Instituts)
konferenz und des Fakultätskollegiums
mit Zweidrittelmehrheit.
Artikel IV
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(2) Die Länder haben Ausführungsgesetze zu
Art. II bis 1. August 1989 zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Art. I und III der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung betraut.
(4) Hinsichtlich Art. II ist mit der Wahrnehmung
der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG
der Bundeskanzler betraut.