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744. Bundesgesetz: Änderung des Fernwärmeförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 744. Bundesgesetz: Änderung des Fernwärmeförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 640/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 570/1985 wird wie folgt geändert

1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen

„Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie" und „Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnungen

„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

und „Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten" ersetzt und grammatikalisch der

jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. § 1 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen

gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der

Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1991

begonnen wird.

(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen

für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des

Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 11 Milliarden

Schilling nicht überschreiten."

3. § 2 samt Überschrift lautet

„Förderung von Fernwärmeerzeugungsanlagen

§ 2. (1) Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie

sonstigen Unternehmen können Förderungen

1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung

von Heizwerken oder Heizkraftwerken

unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend

mit Biomasse oder mit Braunkohle

beheizt werden,

2. bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung

oder Herstellung jener Anlagenteile eines

Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme

dienen,

3. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung

von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,

4. für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher

oder sonstiger Abwärme,

5. für die Erschließung einer geothermischen

Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der

Fernwärmeversorgung dient,

6. für die Anschaffung oder Herstellung von

Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem

diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,

gewährt werden.

(2) Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen

sind (sonstige Unternehmen),

kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden,

als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend

Dritten zugeführt wird."

4. § 3 samt Überschrift lautet

„Förderung von Fernwärmeleitungs- und -verteilanlagen

§ 3. Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie

sonstigen Unternehmen können Förderungen

1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung

von Fernwärmeleitungs- oder -verteilanlagen,

sofern zur Erzeugung der gesamten

jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das

Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb

unter Berücksichtigung des Endausbaues

zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-

Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von

Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme,

geothermischer Energie, Braunkohle oder

Biomasse beitragen und der Innendurchmesser

der Leitungen mindestens 40 mm beträgt,

2. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung

von Fernwärmeverteilanlagen ohne

Einschränkung des Innendurchmessers,

sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen

nutzbaren Wärmeabgabe der in das

Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb

unter Berücksichtigung des Endausbaues

zumindest zu 80 vH Anlagen zur Verbrennung

von Abfällen, zur Nutzung industrieller

Abwärme, geothermischer Energie,

Braunkohle oder Biomasse beitragen,

3. für die Anschaffung oder Herstellung von

Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation

und von zentralen Wärmeverteilanlagen

innerhalb eines Gebäudes, sofern

diese aus Anlagen zur Verbrennung von

Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme,

geothermischer Energie oder Biomasse

gespeist werden und die geförderten Anlagen

im Eigentum des Unternehmens verbleiben,

in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine

Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge

verrechnet werden."

5. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann

nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit

unter Berücksichtigung der Förderung finanziell

gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung

oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung

von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung

gefördert werden, daß diese Anlagen mit

Einrichtungen, Betriebsweisen und Reinigungsverfahren

zur Verringerung von Umweltbelastungen

ausgestattet werden, die dem Stand der Technik

entsprechen. Bei der Bestimmung des Standes der

Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,

Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Der Förderungswerber hat nach Maßgabe

seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des

sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar

ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des

Vorhabens beizutragen."

6. Im § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz

ist unzulässig, wenn für das Fernwärmeausbauprojekt

eine andere Förderung durch den Bund

gewährt wird. Dies gilt nicht für die Förderung für

Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse

betrieben werden, und für Leitungsinvestitionen,

soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen

gespeist werden."

7. § 6 samt Überschrift lautet

„Art der Förderung

§ 6. (1) Die Förderung erfolgt in Form von einmaligen

Geldzuwendungen

1. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes

10 Millionen Schilling nicht

übersteigt, kann für die in den §§ 2 und 3

genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung

in Höhe von maximal 8 vH der

gesamten Investitionssumme gewährt werden.

Sofern es sich um ein Projekt handelt, das

dem Erstaufbau eines Versorgungsgebietes

dient, kann die einmalige Geldzuwendung in

Höhe von maximal 10 vH der gesamten Investitionssumme

gewährt werden.

2. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes

mehr als 10 Millionen Schilling

beträgt, kann für die in den §§ 2 und 3

genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung

in Höhe von maximal 6 vH der

gesamten Investitionssumme des Projektes

gewährt werden.

3. Die Förderungen gemäß Z 1 bis 3 sind insgesamt

mit einer Summe von 30 Millionen Schilling

Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber

begrenzt.

(2) Voraussetzung dieser Förderung ist, daß

auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch

das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll,

auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung

in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung

beitragen.

(3) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung

geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können

über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH

der verlorenen Investitionssumme, höchstens

jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt

werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter

Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen.

Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch

andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die

Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben

die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund

von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe

eines Drittels der Bundesförderung beitragen.

(4) Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer

Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über

Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal

6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen.

Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß

eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung

der Übernahme der Ausfallsbürgschaft

durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften,

in deren Bereich die Bohrung erfolgt

oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von

Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen

Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels

der Bundesbürgschaft übernehmen.

(5) Die Auszahlung der Geldzuwendungen

erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode,

jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete

Zuwendung die Kosten der bereits getätigten

Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung

kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt

werden."

8. Die §§ 7 und 8 samt Überschrift werden aufgehoben.

9. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten

zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte

die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten

und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung

dieser Förderung ist, daß auch andere

Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben

die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf

Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in

der Höhe der Bundesförderung beitragen."

10. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis

3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von

Konzepten und Studien nicht überschreiten."

11. Im § 10 Abs. 1 werden die Worte „gemäß

den §§ 1 bis 8" durch die Worte „gemäß den §§ 1

bis 6" ersetzt.

12. § 10 Abs. 2 erster Halbsatz lautet

„(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:"

13. § 10 Abs. 2 Z 16 lautet

„16. im Falle eines Ansuchens auf Gewährung

einer Förderung zum Zwecke der Erschließung

einer geothermischen Quelle (§ 2

Abs. 1 Z 5) ein geologisches Gutachten."

14. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

15. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt

der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nach Anhörung der

Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen."

16. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat die Ansuchen gemäß § 6

Abs. 1 Z 2 mit der Stellungnahme des Landes dem

Förderungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen.

Der Förderungsbeirat hat sein Gutachten binnen

drei Monaten abzugeben."

17. In § 14 wird im letzten Satz der Z 4 der

Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort

„oder" angefügt. Als Z 5 wird angefügt

„5. für ein Fernwärmeausbauprojekt eine andere

Förderung durch den Bund gewährt wurde,

sofern es sich nicht um eine Förderung für

Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf

Basis Biomasse betrieben werden, oder für

Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen

mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist

werden, handelt (§ 4 Abs. 4)."

18. Die §§ 15 bis 21 samt Überschrift lauten

„Förderungsbeirat

§ 15. Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten für Fragen der Fernwärmeförderung

wird beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat mit der

Bezeichnung „Förderungsbeirat" eingerichtet. Ihm

obliegt insbesondere

1. die Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen

von gemeinsamem Interesse der österreichischen

Fernwärmewirtschaft,

2. die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne

für die österreichische Fernwärmewirtschaft,

3. die Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1.

§ 16. (1) Dem Förderungsbeirat haben als Mitglieder

1. drei Vertreter des Bundesministeriums, für

wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. drei Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen,

3. drei Vertreter des Fachverbandes der Gas-

und Wärmeversorgungsunternehmungen aus

dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,

4. je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

des Österreichischen Arbeiterkammertages,

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

des Verbandes der Elektrizitätswerke

Österreichs und des Bundesministeriums für

Umwelt, Jugend und Familie

anzugehören.

(2) Bei der Abgabe von Gutachten gemäß § 12

Abs. 1 (§ 15 Z 3) hat dem Beirat auch ein Vertreter

jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen

kommt, als Mitglied anzugehören.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

bestellen.

§ 17. Die in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder

des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zum

Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertretern

bestellt. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder

werden vom Bundesminister für Finanzen

bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag

der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2

genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer

von drei Jahren bestellt.

§ 18. Der Vorsitzende hat den Förderungsbeirat

mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen.

Er hat weiters ohne Verzug eine Sitzung

einzuberufen, wenn es der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zur Behandlung einer

bestimmten Angelegenheit verlangt. Die Geschäfte

des Förderungsbeirates sind vom Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.

§ 19. Der Vorsitzende kann namens des Förderungsbeirates

vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

und von den Fernwärmeversorgungsunternehmen

alle Auskünfte einholen,

die dem Förderungsbeirat zur Erfüllung seiner

gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen,

sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen.

Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für

die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich, sind

die dadurch entstehenden Barauslagen vom

Antragsteller zu tragen.

§ 20. Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung

mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf

die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates

zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung

der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die

Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung

zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der

Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen.

§ 21. (1) Die Mitglieder des Förderungsbeirates

sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten

zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser

Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich

gemacht worden sind, während der Dauer ihrer

Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht

offenbaren oder verwerten.

(2) Wird ein Mitglied des Förderungsbeirates

wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht

rechtskräftig verurteilt (§ 310

StGB), ist das betreffende Mitglied von seiner

Funktion abzuberufen."

19. § 22 samt Überschrift lautet

„Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut."

Artikel II

Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes

(Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung

veranschlagten Beträgen sind,

nach Abzug der für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden

Förderungsmittel,

1. 40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten

mit einer Investitionssumme von

höchstens 20 Millionen Schilling,

2. 60 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten

mit einer 20 Millionen Schilling

übersteigenden Investitionssumme

zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich

gemäß Z 1 oder Z 2 ergebende Quote nicht ausgeschöpft,

erhöht sich die jeweils andere Quote um

den nicht in Anspruch genommenen Betrag.

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bereits gewährten Förderungen

sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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