744. Bundesgesetz: Änderung des Fernwärmeförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 640/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 570/1985 wird wie folgt geändert
1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen
„Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie" und „Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnungen
„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
und „Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten" ersetzt und grammatikalisch der
jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. § 1 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen
gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der
Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1991
begonnen wird.
(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen
für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des
Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 11 Milliarden
Schilling nicht überschreiten."
3. § 2 samt Überschrift lautet
„Förderung von Fernwärmeerzeugungsanlagen
§ 2. (1) Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie
sonstigen Unternehmen können Förderungen
1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung
von Heizwerken oder Heizkraftwerken
unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend
mit Biomasse oder mit Braunkohle
beheizt werden,
2. bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung
oder Herstellung jener Anlagenteile eines
Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme
dienen,
3. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung
von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,
4. für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher
oder sonstiger Abwärme,
5. für die Erschließung einer geothermischen
Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der
Fernwärmeversorgung dient,
6. für die Anschaffung oder Herstellung von
Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem
diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,
gewährt werden.
(2) Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen
sind (sonstige Unternehmen),
kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden,
als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend
Dritten zugeführt wird."
4. § 3 samt Überschrift lautet
„Förderung von Fernwärmeleitungs- und -verteilanlagen
§ 3. Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie
sonstigen Unternehmen können Förderungen
1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung
von Fernwärmeleitungs- oder -verteilanlagen,
sofern zur Erzeugung der gesamten
jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das
Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb
unter Berücksichtigung des Endausbaues
zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-
Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von
Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme,
geothermischer Energie, Braunkohle oder
Biomasse beitragen und der Innendurchmesser
der Leitungen mindestens 40 mm beträgt,
2. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung
von Fernwärmeverteilanlagen ohne
Einschränkung des Innendurchmessers,
sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen
nutzbaren Wärmeabgabe der in das
Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb
unter Berücksichtigung des Endausbaues
zumindest zu 80 vH Anlagen zur Verbrennung
von Abfällen, zur Nutzung industrieller
Abwärme, geothermischer Energie,
Braunkohle oder Biomasse beitragen,
3. für die Anschaffung oder Herstellung von
Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation
und von zentralen Wärmeverteilanlagen
innerhalb eines Gebäudes, sofern
diese aus Anlagen zur Verbrennung von
Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme,
geothermischer Energie oder Biomasse
gespeist werden und die geförderten Anlagen
im Eigentum des Unternehmens verbleiben,
in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine
Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge
verrechnet werden."
5. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann
nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit
unter Berücksichtigung der Förderung finanziell
gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung
oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung
von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung
gefördert werden, daß diese Anlagen mit
Einrichtungen, Betriebsweisen und Reinigungsverfahren
zur Verringerung von Umweltbelastungen
ausgestattet werden, die dem Stand der Technik
entsprechen. Bei der Bestimmung des Standes der
Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Der Förderungswerber hat nach Maßgabe
seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des
sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar
ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des
Vorhabens beizutragen."
6. Im § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz
ist unzulässig, wenn für das Fernwärmeausbauprojekt
eine andere Förderung durch den Bund
gewährt wird. Dies gilt nicht für die Förderung für
Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse
betrieben werden, und für Leitungsinvestitionen,
soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen
gespeist werden."
7. § 6 samt Überschrift lautet
„Art der Förderung
§ 6. (1) Die Förderung erfolgt in Form von einmaligen
Geldzuwendungen
1. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes
10 Millionen Schilling nicht
übersteigt, kann für die in den §§ 2 und 3
genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung
in Höhe von maximal 8 vH der
gesamten Investitionssumme gewährt werden.
Sofern es sich um ein Projekt handelt, das
dem Erstaufbau eines Versorgungsgebietes
dient, kann die einmalige Geldzuwendung in
Höhe von maximal 10 vH der gesamten Investitionssumme
gewährt werden.
2. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes
mehr als 10 Millionen Schilling
beträgt, kann für die in den §§ 2 und 3
genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung
in Höhe von maximal 6 vH der
gesamten Investitionssumme des Projektes
gewährt werden.
3. Die Förderungen gemäß Z 1 bis 3 sind insgesamt
mit einer Summe von 30 Millionen Schilling
Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber
begrenzt.
(2) Voraussetzung dieser Förderung ist, daß
auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch
das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll,
auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung
in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung
beitragen.
(3) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung
geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können
über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH
der verlorenen Investitionssumme, höchstens
jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt
werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter
Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen.
Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch
andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die
Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben
die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund
von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe
eines Drittels der Bundesförderung beitragen.
(4) Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer
Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über
Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal
6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen.
Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß
eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung
der Übernahme der Ausfallsbürgschaft
durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften,
in deren Bereich die Bohrung erfolgt
oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von
Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen
Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels
der Bundesbürgschaft übernehmen.
(5) Die Auszahlung der Geldzuwendungen
erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode,
jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete
Zuwendung die Kosten der bereits getätigten
Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung
kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt
werden."
8. Die §§ 7 und 8 samt Überschrift werden aufgehoben.
9. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten
zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte
die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten
und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung
dieser Förderung ist, daß auch andere
Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben
die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf
Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in
der Höhe der Bundesförderung beitragen."
10. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis
3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von
Konzepten und Studien nicht überschreiten."
11. Im § 10 Abs. 1 werden die Worte „gemäß
den §§ 1 bis 8" durch die Worte „gemäß den §§ 1
bis 6" ersetzt.
12. § 10 Abs. 2 erster Halbsatz lautet
„(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:"
13. § 10 Abs. 2 Z 16 lautet
„16. im Falle eines Ansuchens auf Gewährung
einer Förderung zum Zwecke der Erschließung
einer geothermischen Quelle (§ 2
Abs. 1 Z 5) ein geologisches Gutachten."
14. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
15. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt
der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nach Anhörung der
Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen."
16. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat die Ansuchen gemäß § 6
Abs. 1 Z 2 mit der Stellungnahme des Landes dem
Förderungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen.
Der Förderungsbeirat hat sein Gutachten binnen
drei Monaten abzugeben."
17. In § 14 wird im letzten Satz der Z 4 der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort
„oder" angefügt. Als Z 5 wird angefügt
„5. für ein Fernwärmeausbauprojekt eine andere
Förderung durch den Bund gewährt wurde,
sofern es sich nicht um eine Förderung für
Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf
Basis Biomasse betrieben werden, oder für
Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen
mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist
werden, handelt (§ 4 Abs. 4)."
18. Die §§ 15 bis 21 samt Überschrift lauten
„Förderungsbeirat
§ 15. Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten für Fragen der Fernwärmeförderung
wird beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat mit der
Bezeichnung „Förderungsbeirat" eingerichtet. Ihm
obliegt insbesondere
1. die Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen
von gemeinsamem Interesse der österreichischen
Fernwärmewirtschaft,
2. die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne
für die österreichische Fernwärmewirtschaft,
3. die Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1.
§ 16. (1) Dem Förderungsbeirat haben als Mitglieder
1. drei Vertreter des Bundesministeriums, für
wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. drei Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen,
3. drei Vertreter des Fachverbandes der Gas-
und Wärmeversorgungsunternehmungen aus
dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
4. je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
des Österreichischen Arbeiterkammertages,
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
des Verbandes der Elektrizitätswerke
Österreichs und des Bundesministeriums für
Umwelt, Jugend und Familie
anzugehören.
(2) Bei der Abgabe von Gutachten gemäß § 12
Abs. 1 (§ 15 Z 3) hat dem Beirat auch ein Vertreter
jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen
kommt, als Mitglied anzugehören.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
§ 17. Die in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder
des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zum
Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertretern
bestellt. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder
werden vom Bundesminister für Finanzen
bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag
der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2
genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer
von drei Jahren bestellt.
§ 18. Der Vorsitzende hat den Förderungsbeirat
mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen.
Er hat weiters ohne Verzug eine Sitzung
einzuberufen, wenn es der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zur Behandlung einer
bestimmten Angelegenheit verlangt. Die Geschäfte
des Förderungsbeirates sind vom Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.
§ 19. Der Vorsitzende kann namens des Förderungsbeirates
vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
und von den Fernwärmeversorgungsunternehmen
alle Auskünfte einholen,
die dem Förderungsbeirat zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen,
sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen.
Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für
die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich, sind
die dadurch entstehenden Barauslagen vom
Antragsteller zu tragen.
§ 20. Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung
mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf
die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates
zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung
der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die
Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung
zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen.
§ 21. (1) Die Mitglieder des Förderungsbeirates
sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich
gemacht worden sind, während der Dauer ihrer
Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht
offenbaren oder verwerten.
(2) Wird ein Mitglied des Förderungsbeirates
wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht
rechtskräftig verurteilt (§ 310
StGB), ist das betreffende Mitglied von seiner
Funktion abzuberufen."
19. § 22 samt Überschrift lautet
„Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut."
Artikel II
Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes
(Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung
veranschlagten Beträgen sind,
nach Abzug der für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden
Förderungsmittel,
1. 40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten
mit einer Investitionssumme von
höchstens 20 Millionen Schilling,
2. 60 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten
mit einer 20 Millionen Schilling
übersteigenden Investitionssumme
zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich
gemäß Z 1 oder Z 2 ergebende Quote nicht ausgeschöpft,
erhöht sich die jeweils andere Quote um
den nicht in Anspruch genommenen Betrag.
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits gewährten Förderungen
sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.