744. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen und Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen und Zusatzprotokoll zu den in Bern unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und Protokoll über die Beiträge, welche die an den Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV) beteiligten Staaten zu den Kosten des Zentralamtes zu leisten haben
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß
1. des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom
7. Februar 1970, dessen §§ 3 und 4 des Artikels 69 verfassungsändernde Bestimmungen
enthalten,
2. des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(CIV) vom 7. Februar 1970, dessen § 3 des Artikels 64 verfassungsändernde
Bestimmungen enthält, samt Anlagen,
3. des Zusatzprotokolls zu den am 7. Februar 1970 in Bern unterzeichneten Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und
4. des Protokolls über die Beiträge, welche die an den Internationalen Übereinkommen
vom 25. Februar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) Kundgemacht in BGBl. Nr. 266/1964 und über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV) Kundgemacht in BGBl. Nr. 267/1964 beteiligten Staaten zu den Kosten des
Zentralamtes zu leisten haben, vom 7. Februar 1970,
wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE UNTERZEICHNETEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit, das am 25. Februar 1961 in Bern unterzeichnete Internationale
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr gemäß Art. 69 des genannten Übereinkommens
zu revidieren, beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen abzuschließen, und
sind über folgende Artikel übereingekommen
Titel I
Gegenstand und Geltungsbereich des Übereinkommens
Artikel 1
Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet
§ 1. — Unter Vorbehalt der in den folgenden Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet
dieses Übereinkommen Anwendung auf alle Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem Frachtbrief
zur Beförderung auf einem Wege aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens zweier Vertragsstaaten
berührt und ausschließlich Strecken umfaßt, die in der nach Artikel 59 aufgestellten Liste verzeichnet
sind.
§ 2. — Auf Sendungen, deren Versand- und Bestimmungsbahnhof Unter «Bahnhof» versteht man auch die Häfen der Schiffahrtslinien und alle für die Ausführung des Beförderungsvertrages
geöffneten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben Staates
liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, findet dieses Übereinkommen
keine Anwendung
a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich von einer Eisenbahn des Versandstaates betrieben
werden;
b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken nicht ausschließlich von einer Eisenbahn des Versandstaates
betrieben werden, die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen aber Vereinbarungen getroffen
haben, nach denen diese Sendungen nicht als international angesehen werden.
§ 3. — Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten sowie auf Sendungen zwischen
Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates findet, wenn die Beförderungsstrecken
ausschließlich von Eisenbahnen eines dieser drei Staaten betrieben werden, das Recht dieses Staates Anwendung,
wenn der Absender durch die Verwendung des entsprechenden Frachtbriefes die Anwendung
der für den Binnenverkehr dieser Eisenbahnen geltenden Vorschriften beansprucht und die
Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten Staaten entgegenstehen.
Artikel 2
Bestimmungen über gemischte Beförderungen
§ 1. — Außer Eisenbahnstrecken können in die in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig
betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien aufgenommen werden, die eine Eisenbahnstrecke ergänzen
und auf denen internationale Beförderungen ausgeführt werden; sofern solche Linien mindestens
zwei Vertragsstaaten verbinden, können sie jedoch nur mit Zustimmung aller dieser Staaten
in die Liste eingetragen werden.
§ 2. — Die Unternehmen, die solche Linien betreiben, haben alle Rechte und Pflichten, die den
Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen übertragen sind, vorbehaltlich der sich aus der Verschiedenheit
der Beförderung notwendigerweise ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen dürfen sich
jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen dieses Übereinkommens beziehen.
§ 3. — Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten Linien in die Liste aufnehmen lassen will,
muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen Abweichungen in gleicher Weise wie die Tarife
veröffentlicht werden.
§ 4. — Werden für internationale Beförderungen außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1
genannten Beförderungsdienste in Anspruch genommen, so können die Eisenbahnen, um den Besonderheiten
jeder Beförderungsart Rechnung zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen tarifarische
Bestimmungen vereinbaren, die solche Beförderungen einer von diesem Übereinkommen abweichenden
rechtlichen Regelung unterstellen. Sie können in diesem Falle eine andere als die auf Grund von Artikel
6 § 1 dieses Übereinkommens vorgesehene Beförderungsurkunde vorschreiben.
Artikel 3
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
Von der Beförderung sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung beteiligten Staaten die Post
das alleinige Recht zur Beförderung hat ;
b) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit mit
Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen zur Beförderung
nicht eignen;
c) Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der beteiligten Staaten verboten ist;
d) Stoffe und Gegenstände, die nach der Anlage I zu diesem Übereinkommen von der Beförderung
ausgeschlossen sind, vorbehaltlich der in Artikel 4 § 2 vorgesehenen Abweichungen.
Artikel 4
Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände
§ 1. — Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen
a) Stoffe und Gegenstände, die zu den Bedingungen der Anlage I zu diesem Übereinkommen
oder der in § 2 vorgesehenen Abkommen und Tarifbestimmungen zur Beförderung zugelassen sind;
b) Leichensendungen unter folgenden Bedingungen
1. sie müssen als Eilgut aufgegeben werden;
2. die Kosten sind durch den Absender zu bezahlen;
3. Nachnahmen und Barvorschüsse sind nicht zugelassen,
4. der Frachtbrief darf die Angabe «bahnlagernd» nicht enthalten;
5. die Beförderung unterliegt den in jedem Staate geltenden Gesetzen und Vorschriften, soweit
sie nicht durch besondere Abkommen zwischen mehreren Staaten geregelt ist; eine Begleitung der
Leichensendung ist nicht erforderlich, wenn der Absender durch einen Vermerk im Frachtbrief erklärt,
daß die Leiche innerhalb der im Bestimmungsland geltenden Frist abgeholt wird;
c) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern rollen, unter der Bedingung, daß eine Eisenbahn
deren Lauffähigkeit feststellt und diese durch eine Aufschrift auf dem Fahrzeug oder durch
ein besonderes Zeugnis bescheinigt; Lokomotiven, Tender und Triebwagen müssen außerdem von
einem sachkundigen Beauftragten des Absenders begleitet werden, der insbesondere für das Schmieren
zu sorgen hat ;
anderen auf eigenen Rädern rollenden Eisenbahnfahrzeugen als Lokomotiven, Tendern und
Triebwagen kann ein Begleiter beigegeben werden, der insbesondere für das Schmieren zu sorgen hat.
Will der Absender von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so hat er dies im Frachtbrief anzugeben;
d) lebende Tiere unter folgenden Bedingungen
1. ein vom Absender gestellter Begleiter muß beigegeben werden. Ein Begleiter ist jedoch nicht
erforderlich,
- wenn es sich um kleine Tiere handelt, die verpackt zur Beförderung aufgegeben werden,
- wenn dies in den internationalen Tarifen vorgesehen ist oder
- wenn die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen auf Antrag des Absenders auf die Begleitung
verzichten; in diesem Fall ist die Eisenbahn - unter Vorbehalt einer gegenteiligen
Abmachung - von ihrer Haftung für Verlust oder Beschädigung befreit, die aus einer Gefahr
entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.
Der Absender hat im Frachtbrief die Anzahl der Begleiter anzugeben oder, wenn die Sendungen
nicht begleitet werden, zu vermerken: «Ohne Begleiter»;
2. der Absender hat die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften des Versand- und Empfangsstaates
sowie der Durchfuhrstaaten zu beachten;
3. der Frachtbrief darf die Angabe «bahnlagernd» nicht enthalten;
e) Gegenstände, deren Beförderung wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit
mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen
besondere Schwierigkeiten verursacht, nur unter besonderen, von den Eisenbahnen nach Anhörung
des Absenders von Fall zu Fall festzusetzenden Bedingungen; diese Bedingungen können von den
Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen.
§ 2. — Zwei oder mehr Vertragsstaaten können durch Abkommen vereinbaren, daß bestimmte
durch die Anlage I zu diesem Übereinkommen von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände
unter gewissen Bedingungen oder daß die in der Anlage I genannten Stoffe und Gegenstände
unter leichteren Bedingungen, als sie in der Anlage selbst enthalten sind, zur internationalen Beförderung
zwischen diesen Staaten zugelassen werden.
Ebenso können die Eisenbahnen durch Tarifbestimmungen entweder bestimmte durch die Anlage
I zu diesem Übereinkommen von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände zulassen
oder für die durch die Anlage I bedingungsweise zugelassenen Stoffe und Gegenstände leichtere
Bedingungen zugestehen, als sie in der Anlage selbst enthalten sind.
Solche Abkommen und Tarifbestimmungen sind dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
mitzuteilen.
Artikel 5
Beförderungspflicht der Eisenbahn
§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle Güter nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu befördern, sofern
a) der Absender den Vorschriften dieses Übereinkommens nachkommt;
b) die Beförderung mit den normalen, den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügenden
Beförderungsmitteln möglich ist;
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden
und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.
§ 2. — Die Eisenbahn ist zur Annahme von Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen
die Verwendung besonderer Vorrichtungen erforderlich macht, nur verpflichtet, wenn die in Betracht
kommenden Bahnhöfe derartige Vorrichtungen besitzen.
§ 3. — Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter anzunehmen, die ohne Verzug befördert werden
können; die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften bestimmen, in welchen Fällen dieser
Bahnhof verpflichtet ist, Güter, die dieser Bedingung nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung zu
nehmen.
§ 4. — Wenn die zuständige Behörde angeordnet hat, daß
a) der Betrieb vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird,
b) gewisse Sendungen ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen werden,
so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;
diese haben sie den Eisenbahnen der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mitzuteilen.
§ 5. — Die Eisenbahnen können im gegenseitigen Einverständnis und unter Vorbehalt der Zustimmung
ihrer Regierungen festlegen, daß die Beförderung von Gütern in gewissen Verbindungen
auf bestimmte Grenzübergänge und auf bestimmte Durchgangsländer beschränkt wird.
Diese Maßnahmen sind dem Zentralamt mitzuteilen, das sie den Regierungen der Vertragsstaaten
bekanntgibt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb eines Monats, gerechnet vom Zeit-
punkt der Bekanntgabe an, von keinem Vertragsstaat Einwände dagegen erhoben worden sind. Gelingt
es dem Zentralamt im Falle eines Einwandes nicht, die Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen,
so beruft es Vertreter der Vertragsstaaten zu einer Konferenz ein.
Sobald diese Maßnahmen als angenommen gelten können, gibt das Zentralamt den Vertragsstaaten
davon Kenntnis. Sie werden hierauf in besonderen Listen aufgeführt und wie internationale
Tarife veröffentlicht.
Diese Maßnahmen treten einen Monat nach der in Aisatz 3 vorgesehenen Mitteilung des Zentralamtes
in Kraft.
§ 6. — Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet
einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Titel II
Frachtvertrag
KAPITEL I
Form und Bedingungen des Frachtvertrages
Artikel 6
Inhalt und Form des Frachtbriefes
§ 1. — Der Absender muß jeder unter dieses Übereinkommen fallenden Sendung einen ordnungsgemäß
ausgefüllten Frachtbrief beigeben.
Die Eisenbahnen setzen das Muster des Frachtbriefes für Frachtgut und für Eilgut fest, das ein
für den Absender bestimmtes Doppel enthalten muß.
Bezüglich der Beschlüsse der Eisenbahnen hinsichtlich des Frachtbriefmusters kommen die Bestimmungen
des Artikels 5 § 5 zweiter Absatz und erster Satz des dritten Absatzes sinngemäß zur
Anwendung.
Für bestimmte wichtige Verkehre sowie für bestimmte Verkehre zwischen Nachbarstaaten können
die Tarife die Verwendung eines vereinfachten, den Besonderheiten der betreffenden Verkehre angepaßten
Frachtbriefes vorsehen.
§ 2. — Die Frachtbriefe sind in zwei oder gegebenenfalls drei Sprachen zu drucken; mindestens
eine von diesen Sprachen muß Französisch, Deutsch oder Italienisch sein.
Die internationalen Tarife können bestimmen, in welcher Sprache die Eintragungen des Absenders
im Frachtbrief abzufassen sind. Fehlen solche Bestimmungen, so sind diese Eintragungen in
einer der amtlichen Sprachen des Versandstaates abzufassen; es ist eine französische, deutsche oder
italienische Übersetzung beizufügen, sofern die Eintragungen nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt
sind.
Die Eisenbahn kann verlangen, daß der Absender für seine Angaben und Erklärungen im Frachtbrief
und in dessen Beilagen lateinische Schriftzeichen verwendet.
§ 3. — Die Wahl des weißen oder rotgeränderten Frachtbriefes zeigt an, ob das Gut als Frachtgut
oder als Eilgut befördert werden soll. Vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten
Eisenbahnen ist es nicht zulässig, die Beförderung auf einer Teilstrecke als Eilgut und auf einer anderen
Teilstrecke als Frachtgut vorzuschreiben.
§ 4. — Die Angaben im Frachtbrief müssen unauslöschbar geschrieben oder gedruckt sein. Frachtbriefe
mit überschriebenen oder radierten Eintragungen sowie überklebte Frachtbriefe sind nicht zugelassen.
Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender sie mit seiner Unterschrift anerkennt
und, sofern es sich um die Zahl oder das Gewicht der Stücke handelt, die berichtigten Mengen in Buchstaben
einträgt.
§ 5. — Der Frachtbrief muß in jedem Fall folgende Angaben enthalten
a) die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofs mit allen Angaben, die notwendig sind, um Verwechslungen
zwischen verschiedenen Bahnhöfen desselben Ortes oder mit Bahnhöfen gleich oder ähnlich
benannter Orte auszuschließen;
b) den Namen und die Adresse des Empfängers. Als Empfänger darf nur eine natürliche Person
oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden. Der Bestimmungsbahnhof oder ein Bediensteter
dieses Bahnhofs darf als Empfänger nur angegeben werden, wenn es der anzuwendende Tarif ausdrücklich
zuläßt. Adressen, die den Namen des Empfängers nicht bezeichnen, wie «an Order von... »
oder «an den Inhaber des Frachtbriefdoppels», sind unzulässig;
c) die Bezeichnung des Gutes. Der Absender hat für die nach Artikel 4 § 1 a) und § 2 bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Güter die für sie vorgeschriebene Bezeichnung, für die übrigen
Güter, wenn er die Anwendung eines bestimmten Tarifes verlangt, die in diesem Tarif vorgesehene Bezeichnung,
sonst die ihrer Beschaffenheit entsprechende, im Versandstaat handelsübliche Bezeichnung
zu verwenden;
d) das Gewicht oder statt dessen eine den Vorschriften der Versandbahn entsprechende ähnliche
Angabe. Gestatten die Gesetze und Vorschriften des Versandstaates dem Absender, das Gut ohne
Angabe des Gewichtes oder ohne ähnliche Angaben aufzugeben, so hat die Versandbahn das Gewicht
oder diese Angabe einzutragen;
e) bei Stückgut: die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung. Im Eisenbahn-
Seeverkehr sind die gleichen Angaben für Wagenladungen, die umgeschlagen werden müssen, in den
Frachtbrief einzutragen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ladungen aus einem oder mehreren Stücken
bestehen.
Bei Gütern, deren Verladen dem Absender obliegt: die Nummer des Wagens und für Privatwagen
außerdem das Eigengewicht;
f) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen
Begleitpapiere, die dem Frachtbrief beigefügt oder nach Angabe im Frachtbrief bei einem näher
bezeichneten Bahnhof, bei einem Zollamt oder bei einer anderen amtlichen Stelle der Eisenbahn zur
Verfügung stehen;
g) den Namen und die Adresse des Absenders, nach seinem Ermessen ergänzt durch seine Telegrammadresse
und seine Telephonnummer. Als Absender darf nur eine natürliche Person oder ein
anderes Rechtssubjekt angegeben werden. Wenn es die für den Versandbahnhof geltenden Gesetze und
Vorschriften verlangen, hat der Absender seinem Namen und seiner Adresse handschriftlich, durch
Aufdruck oder durch Stempel seine Unterschrift beizusetzen; zu diesem Zweck kann das Muster des
verwendeten Frachtbriefes den Vordruck «Unterschrift» enthalten.
§ 6. — Der Frachtbrief muß außerdem gegebenenfalls alle übrigen in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Angaben enthalten, so insbesondere
a) die Angabe «bahnlagernd» oder «Hauszufuhr», sofern diese Ablieferungsarten im Bestimmungsbahnhof
zugelassen sind. Verlangt der Absender, daß die Sendung auf einem Anschlußgleis des
Empfängers abgeliefert wird, so hat er im Frachtbrief nach dem Namen und der Anschrift des Empfängers
einen entsprechenden Vermerk anzubringen;
b) die anzuwendenden Tarife, insbesondere Spezial- oder Ausnahmetarife nach Artikel 11 § 4 c)
und Artikel 35;
c) den Betrag des nach Artikel 20 angegebenen Interesses an der Lieferung in Ziffern;
d) die Kosten, die der Absender nach Artikel 17 übernimmt;
e) die Höhe der Nachnahme und der Barvorschüsse in Ziffern (Artikel 19);
f) den nach Artikel 10 § 1 vorgeschriebenen Beförderungsweg und die Bahnhöfe, auf denen die
Behandlung durch die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden stattfinden soll;
g) die Angaben über die Behandlung durch die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden nach
Artikel 15 § 1 zweiter Absatz;
h) die Angabe, daß der Empfänger nicht berechtigt ist, den Frachtvertrag abzuändern; diese
Angabe hat wie folgt zu lauten: «Empfänger nicht verfügungsberechtigt»;
i) die Anzahl der Begleiter oder den Vermerk «Ohne Begleiter» nach Artikel 4 § 1 d) 1.
§ 7. — Reicht der im Frachtbrief vorgesehene Raum für die Angaben des Absenders nicht aus,
so sind Zusatzblätter zu verwenden, die einen Bestandteil des Frachtbriefes bilden. Diese Zusatzblätter
müssen die gleiche Größe wie der Frachtbrief haben; sie sind im Durchschreibeverfahren in der
gleichen Anzahl auszufertigen, wie der Frachtbrief Blätter enthält, und vom Absender zu unterschreiben.
Auf diese Zusatzblätter ist im Frachtbrief zu verweisen. Wird das Gesamtgewicht der Sendung
angegeben, so ist es im Frachtbrief selbst einzutragen.
§ 8. — Andere Erklärungen dürfen in den Frachtbrief nur aufgenommen werden, wenn sie durch
die Gesetze oder Vorschriften eines Staates oder durch die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen sind
und diesem Übereinkommen nicht widersprechen.
Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere Urkunden zu verwenden oder ihm andere als
die durch dieses Übereinkommen oder die Tarife vorgeschriebenen oder zugelassenen Schriftstücke
beizufügen.
§ 9. — Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Mit demselben Frachtbrief dürfen
jedoch nicht aufgeliefert werden
a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht ohne Nachteil zusammengeladen werden können;
b) Güter, die zu einem Teil von der Eisenbahn und zum anderen Teil vom Absender zu verladen
sind;
c) Güter, durch deren Zusammenladung zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften
verletzt würden;
d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter, wenn sie nach der Anlage I zu diesem
Übereinkommen oder nach den auf Grund von Artikel 4 § 2 getroffenen Abkommen und Tarifbestimmungen
miteinander oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen werden dürfen.
§ 10. — Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.
Mit demselben Frachtbrief dürfen jedoch aufgeliefert werden
a) unteilbare Gegenstände und Gegenstände von außergewöhnlichem Umfang, die mehr als
einen Wagen beanspruchen;
b) mehrere Wagenladungen, wenn es besondere Vorschriften für den betreffenden Verkehr, internationale
Tarife oder Vereinbarungen unter den beteiligten Eisenbahnen für den ganzen Beförderungsweg
gestatten.
§ 11. — Der Absender darf in dem dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes, jedoch nur zur
Nachricht für den Empfänger und ohne jede Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn, Vermerke
anbringen, welche die Sendung betreffen, z. B.
Artikel 7
Haftung für die Eintragungen im Frachtbrief. Maßnahmen bei Überlastung. Frachtzuschläge
§ 1. — Der Absender haftet für die Richtigkeit der von ihm in den Frachtbrief eingetragenen
Angaben und Erklärungen. Er trägt alle Folgen, die daraus entstehen, daß diese Angaben oder Erklärungen
unrichtig, ungenau, unvollständig oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle eingetragen
sind. Reicht der Flaum dort nicht aus, so hat der Absender an dieser Stelle einen Hinweis darauf anzubringen,
wo sich die Fortsetzung der Eintragung befindet.
§ 2.— Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Eintragungen
im Frachtbrief übereinstimmt und ob die Vorschriften für die Beförderung der bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Güter eingehalten sind.
Handelt es sich um die Nachprüfung des Inhaltes einer Sendung, so ist der Absender oder der
Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen, je nachdem, ob die Nachprüfung auf dem Versand- oder auf
dem Bestimmungsbahnhof stattfindet. Erscheint der Beteiligte nicht oder findet die Nachprüfung
unterwegs statt, so sind zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern die Gesetze oder Vorschriften
des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes bestimmen. Unterwegs darf die Eisenbahn
den Inhalt jedoch nur dann nachprüfen, wenn es die Erfordernisse des Betriebes oder Vorschriften
der Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden verlangen.
Das Ergebnis der Nachprüfung der Eintragungen ist im Frachtbrief zu vermerken. Erfolgt die
Nachprüfung auf dem Versandbahnhof, so ist der Vermerk auch auf das Frachtbriefdoppel zu setzen,
wenn es sich in den Händen der Eisenbahn befindet. Stimmt die Sendung mit den Eintragungen im
Frachtbrief nicht überein oder sind die Vorschriften für die Beförderung der bedingungsweise zur
Beförderung zugelassenen Güter nicht eingehalten, so haften die durch die Nachprüfung verursachten
Kosten auf dem Gut, falls sie nicht sofort beglichen werden.
§ 3. — Die Gesetze und Vorschriften eines jeden Staates legen fest, unter welchen Bedingungen
die Eisenbahn verpflichtet ist, das Gewicht des Gutes oder die Stückzahl zu ermitteln sowie das wirkliche
Eigengewicht des Wagens festzustellen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Frachtbrief das Ergebnis der Feststellungen über das Gewicht,
die Stückzahl und das wirkliche Eigengewicht des Wagens anzugeben.
§ 4. — Bei Verwiegung auf einer Gleiswaage wird das Gewicht dadurch ermittelt, daß vom
Gesamtgewicht des beladenen Wagens das am Wagen angeschriebene Eigengewicht abgezogen wird,
es sei denn, daß eine besondere Verwiegung des leeren Wagens ein anderes Eigengewicht ergibt.
Verwiegungen auf privaten Gleiswaagen werden solchen auf bahneigenen Gleiswaagen gleichgestellt,
sofern die hierfür von der zuständigen Eisenbahn aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
§ 5. — Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrages vorgenommene
Verwiegung einen Gewichtsunterschied, so bleibt das vom Versandbahnhof festgestellte Gewicht oder,
wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt hat, das vom Absender angegebene Gewicht in folgenden
Fällen für die Frachtberechnung maßgebend
a) wenn der Unterschied offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse
verursacht worden ist;
b) wenn die von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrages vorgenommene Verwiegung
auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und das Ergebnis nicht mehr als 2% von dem
durch den Versandbahnhof festgestellten Gewicht oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt hat,
von dem vom Absender angegebenen Gewicht abweicht.
§ 6. — Obliegt das Verladen einer Sendung dem Absender, so hat er die Lastgrenze zu beachten.
Die Bestimmungen über die einzuhaltenden Lastgrenzen sind wie Tarife zu veröffentlichen. Die Eisenbahn
hat dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.
§ 7. — In den folgenden Fällen kann die Eisenbahn, abgesehen von der Nachzahlung des Frachtunterschiedes
und der Vergütung eines etwaigen Schadens, die nachstehenden Frachtzuschläge erheben
a) zwei Franken je Kilogramm Rohgewicht des ganzen Frachtstückes
1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach der Anlage I von der
Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände ;
2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach der Anlage I bedingungsweise
zugelassenen Stoffe und Gegenstände oder bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften
dieser Anlage;
b) 15 Franken je 100 Kilogramm des die Lastgrenze überschreitenden Gewichtes bei Überschreitung
der Lastgrenze eines vom Absender beladenen Wagens;
c) das Doppelte des Unterschiedes
1. zwischen der Fracht, die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof hätte erhoben werden
müssen, und derjenigen, die berechnet wurde, bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung
einer Sendung, die andere als die unter Buchstabe a) erwähnten Güter enthält, ferner bei
jeder Bezeichnung, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für die Sendung wirklich anwendbaren
Tarifes führen kann;
2. zwischen der Fracht für das angegebene und derjenigen für das ermittelte Gewicht bei zu
niedriger Angabe des Gewichtes.
Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze gelten, und kann das Gewicht
der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so wird der Frachtzuschlag nach dem für jedes der Güter
geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese Berechnung einen niedrigeren Frachtzuschlag ergibt;
d) wenn bei demselben Wagen zu niedrige Gewichtsangabe und Überschreitung der Lastgrenze
vorliegen, werden die Frachtzuschläge für beide Zuwiderhandlungen nebeneinander erhoben.
§ 8. — Die nach § 7 zu erhebenden Frachtzuschläge haften auf dem Gute, gleichgültig, an welchem
Orte die Tatsachen, die ihre Erhebung nach sich ziehen, festgestellt worden sind.
§ 9. — Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief zu
vermerken.
§ 10. — Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben
a) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes von Gütern, zu deren Verwiegung die Eisenbahn nach
den für den Versandbahnhof geltenden Bestimmungen verpflichtet ist;
b) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Überschreitung der Lastgrenze, wenn der Absender
im Frachtbrief die Verwiegung durch die Eisenbahn beantragt hat;
c) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse eingetretenen Überschreitung
der Lastgrenze, wenn nachgewiesen wird, daß das Gewicht der Ladung anläßlich der Aufgabe zur Beförderung
auf dem Versandbahnhof die Lastgrenze nicht überschritten hat;
d) bei einer während der Beförderung eingetretenen Gewichtszunahme ohne Überschreitung der
Lastgrenze, wenn nachgewiesen wird, daß die Gewichtszunahme auf Witterungseinflüsse zurückzuführen
ist;
e) bei unrichtiger Gewichtsangabe ohne Überschreitung der Lastgrenze, wenn der Unterschied
zwischen dem im Frachtbrief angegebenen und dem festgestellten Gewicht 3% des angegebenen Gewichtes
nicht übersteigt;
f ) bei Überschreitung der Lastgrenze, wenn die Eisenbahn die Lastgrenzen weder veröffentlicht
noch sie dem Absender in einer Weise bekanntgegeben hat, die ihm gestattet, sie zu beachten.
§ 11. — Wird durch den Versandbahnhof oder durch einen Unterwegsbahnhof bei einem Wagen
eine Überschreitung der Lastgrenze festgestellt, so kann die Überlast aus dem Wagen entfernt werden,
selbst wenn zur Erhebung eines Frachtzuschlages kein Anlaß vorliegt. Gegebenenfalls ist der Absender
unverzüglich zu ersuchen, wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.
Hat jedoch der Empfänger nach Artikel 22 den Frachtvertrag abgeändert, so muß er benachrichtigt
und ersucht werden, wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.
Die Fracht für die Überlast wird für die durchfahrene Strecke nach dem für die Hauptladung
anzuwendenden Tarif berechnet, gegebenenfalls zuzüglich des in § 7 vorgesehenen Frachtzuschlages;
die Kosten des Abiadens werden nach dem Nebengebührentarif der ausführenden Eisenbahn berechnet.
Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast an den Bestimmungsbahnhof der Hauptladung oder
an einen anderen Bestimmungsbahnhof befördert oder an den Versandbahnhof zurückgeschickt werden
soll, so wird sie als besondere Sendung behandelt.
Artikel 8
Abschluß des Frachtvertrages. Frachtbriefdoppel
§ 1. — Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Versandbahn das Gut mit dem Frachtbrief
zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme wird dem Frachtbrief der Tagesstempel
des Versandbahnhofs aufgedrückt.
§ 2. — Der Frachtbrief und die ihm gegebenenfalls beigefügten Zusatzblätter sind nach vollständiger
Auflieferung der im Frachtbrief bezeichneten Sendung und - soweit es die für den Versandbahnhof
geltenden Vorschriften vorsehen - nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten
oder nach Hinterlegung einer Sicherheit nach Artikel 17 § 7 sofort abzustempeln, und zwar auf Verlangen
des Absenders in seiner Gegenwart.
§ 3. — Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag.
§ 4. — Für Güter, die der Absender nach den Tarifen oder nach einer auf dem Versandbahnhof
zulässigen Abmachung zu verladen hat, dienen jedoch die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht
des Gutes oder die Stückzahl nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn sie das Gewicht oder die
Stückzahl nachgeprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat. Außer durch bahnseitige Prüfung und
Frachtbriefvermerk können diese Angaben gegebenenfalls auf andere Weise bewiesen werden.
Die Eisenbahn haftet weder für das Gewicht des Gutes noch für die Stückzahl entsprechend den
Angaben im Frachtbrief, wenn der Unterschied in bezug auf Gewicht oder Stückzahl offensichtlich
nicht auf einem tatsächlichen Verlust beruht.
§ 5. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfang des Gutes und den Tag der Annahme zur
Beförderung durch Aufdrücken des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel zu bescheinigen, bevor
dieses dem Absender zurückgegeben wird.
Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des die Sendung begleitenden Frachtbriefes oder eines
Konnossements.
Artikel 9
Tarife. Sonderabmachungen
§ 1. — Fracht und Nebengebühren sind nach den in jedem Staate zu Recht bestehenden und
gehörig veröffentlichten Tarifen zu berechnen, und zwar nach den Tarifen, die am Tag des Abschlusses
des Frachtvertrages in Kraft sind; dies gilt auch, wenn die Fracht getrennt für verschiedene Teilstrecken
berechnet wird.
Internationale Tarife brauchen jedoch nur in den Staaten veröffentlicht zu werden, deren Eisenbahnen
an diesen Tarifen als Versand- oder Empfangsbahn beteiligt sind.
Erhöhungen internationaler Tarife und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
treten, abgesehen von den nachstehenden Fällen, frühestens 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft
a) wenn ein internationaler Tarif die Ausdehnung eines Binnentarifes auf die Gesamtstrecke vorsieht,
gelten die Veröffentlichungsfristen dieses Binnentarifes;
b) wenn die Erhöhungen der Frachtsätze eines internationalen Tarifes die Folge einer allgemeinen
Erhöhung der Frachtsätze der Binnentarife einer der beteiligten Bahnen sind, treten sie am Tage nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern die Anpassung der Frachtsätze des internationalen Tarifes an
diese Erhöhung wenigstens 15 Tage vorher bekanntgegeben worden ist. Diese Bekanntmachung darf
jedoch nicht vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Erhöhung der Frachtsätze der betreffenden Binnentarife
veröffentlicht wird;
c) wenn die Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen Frachten und Nebengebühren
durch Kursschwankungen bedingt sind oder wenn offensichtliche Irrtümer berichtigt werden,
treten diese Änderungen und Berichtigungen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Tarife müssen alle zur Berechnung der Fracht und der Nebengebühren notwendigen Angaben
und gegebenenfalls Bestimmungen über die Umrechnungskurse enthalten.
Die Tarife und Tarifänderungen gelten als gehörig veröffentlicht, sobald die Eisenbahn den Benützern
alle diesbezüglichen Einzelheiten zur Verfügung gestellt hat.
§ 2. — Die Tarife müssen alle besonderen Bedingungen für die verschiedenen Beförderungsarten,
besonders auch eine Bestimmung darüber enthalten, ob sie für Eilgut oder Frachtgut gelten. Hat
eine Eisenbahn für alle oder für einzelne Güter oder für bestimmte Strecken nur einen Tarif für eine
dieser Beförderungsarten, so ist dieser Tarif für alle Sendungen anzuwenden, gleichgültig, ob sie von
einem Frachtbrief für Eilgut öder für Frachtgut begleitet sind; dabei gelten die Lieferfristen, die sich
aus der Art des verwendeten Frachtbriefes nach Artikel 6 § 3 und Artikel 11 ergeben.
Die Bestimmungen der Tarife gelten nur insoweit, als sie diesem Übereinkommen nicht widersprechen;
andernfalls sind sie nichtig.
Die internationalen Tarife können für den internationalen Verkehr unter Ausschluß der Binnentarife
verbindlich erklärt werden, sofern sich dadurch im Mittel keine fühlbar höheren Frachten als
durch den Zusammenstoß der Binnentarife ergeben.
Die Anwendung eines internationalen Tarifes kann davon abhängig gemacht werden, daß sie im
Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.
§ 3. — Die Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen angewendet
werden.
Die Eisenbahnen können unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer Regierungen Sonderabmachungen
treffen, durch die Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden, soweit
den in vergleichbarer Lage befindlichen Kunden vergleichbare Bedingungen zugestanden werden.
Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen oder für wohltätige Zwecke
können Preisermäßigungen gewährt werden.
Die auf Grund von Absatz 2 und 3 getroffenen Maßnahmen brauchen nicht veröffentlicht zu
werden.
§ 4. — Außer den in den Tarifen vorgesehenen Frachten und Nebengebühren dürfen zugunsten
der Eisenbahnen nur ihre Auslagen erhoben werden, wie Zoll-, Steuer- oder Polizeigebühren, im Tarif
nicht vorgesehene Kosten für die Überführung von einem Bahnhof zum andern, Kosten der Instand-
setzung der äußeren oder inneren Verpackung der Güter, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind, und
ähnliche Auslagen. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und im Frachtbrief getrennt, mit allen
erforderlichen Beweismitteln, anzugeben. Wenn diese Beweismittel aus Belegen bestehen, die dem
Frachtbrief beigegeben sind, und wenn die Bezahlung der entsprechenden Auslagen dem Absender
obliegt, sind die Belege nicht dem Empfänger mit dem Frachtbrief, sondern dem Absender mit der in
Artikel 17 § 7 erwähnten Kostenrechnung zu übergeben.
Artikel 10
Beförderungswege und anzuwendende Tarife
§ 1. — Der Absender kann im Frachtbrief den Beförderungsweg durch Angabe von Grenzübergangspunkten
oder Grenzbahnhöfen und gegebenenfalls von Übergangsbahnhöfen zwischen Eisenbahnen
vorschreiben ; er darf nur Grenzübergangspunkte oder Grenzbahnhöfe vorschreiben, die für den
betreffenden Verkehr zugelassen sind.
§ 2. — Einer Wegevorschrift werden gleichgeachtet
a) die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen die Behandlung durch die Zoll- und sonstigen
Verwaltungsbehörden vorzunehmen ist, sowie der Bahnhöfe, auf denen besondere Vorkehrungen für
das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.) zu treffen sind;
b) die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife, sofern sie zur Feststellung der Bahnhöfe, zwischen
denen die Tarife angewendet werden sollen, genügt;
c) die Angabe, daß alle oder einzelne Kosten bis X (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes
benachbarter Länder) bezahlt werden.
§ 3. — Die Eisenbahn darf das Gut außer in den in Artikel 5 § § 4 und 5 und Artikel 24 § 1 erwähnten
Fällen nur dann auf einem anderen als dem vom Absender vorgeschriebenen Wege befördern,
wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a) die von den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen Förmlichkeiten sowie
die besonderen Vorkehrungen für das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.) müssen immer
auf den vom Absender bezeichneten Bahnhöfen vorgenommen werden, und
b) Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer sein als bei Berechnung über den vom Absender
vorgeschriebenen Weg.
§ 4. — Kosten und Lieferfrist werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 nach dem vom
Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg oder, beim Fehlen einer Wegevorschrift, nach dem von
der Eisenbahn gewählten Beförderungsweg berechnet.
§ 5. — Der Absender kann die anzuwendenden Tarife im Frachtbrief vorschreiben. Die Eisenbahn
hat diese Tarife anzuwenden, wenn deren Anwendungsbedingungen erfüllt sind.
§ 6. — Genügen die Angaben des Absenders nicht, um den Beförderungsweg oder die anzuwendenden
Tarife festzustellen, oder sind einzelne dieser Angaben miteinander unvereinbar, so hat die
Eisenbahn den Beförderungsweg oder die Tarife zu wählen, die ihr für den Absender am vorteilhaftesten
erscheinen.
Die Eisenbahn haftet für einen aus dieser Wahl entstehenden Schaden nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
§ 7. — Besteht ein internationaler Tarif vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof und hat
die Eisenbahn mangels ausreichender Angaben des Absenders diesen Tarif angewendet, so hat sie auf
Antrag des Berechtigten den etwaigen Unterschied zwischen der auf diese Weise berechneten Fracht
und der Fracht zu erstatten, die sich durch Zusammenstoß anderer für dieselbe Beförderungsstrecke
anwendbarer Tarife ergeben hätte, sofern der Unterschied zehn Franken je Frachtbrief übersteigt.
Dasselbe gilt bei sonst gleichen Voraussetzungen, wenn die Eisenbahn mangels ausreichender
Angaben des Absenders die Fracht durch Tarifzusammenstoß statt auf Grund eines anwendbaren,
preislich günstigeren internationalen Tarifs berechnet hat.
Artikel 11
Lieferfristen
§ 1. — Die Lieferfristen werden durch die Vorschriften, die zwischen den an der Beförderung beteiligten
Eisenbahnen gelten, oder durch die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof anwendbaren
internationalen Tarife festgesetzt. Die auf diese Weise festgesetzten Lieferfristen dürfen nicht
höher sein, als sie sich nach den Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen ergeben würden.
§ 2. — Soweit in den Vorschriften oder in den internationalen Tarifen Lieferfristen nach § 1
nicht festgesetzt sind, betragen sie unter Vorbehalt der Bestimmungen der nachfolgenden Paragraphen
§ 3. — Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung zwischen dem Versand- und dem
Bestimmungsbahnhof zu berechnen; die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten
Netze nur einmal zu rechnen.
§ 4. — Die Gesetze und Vorschriften jedes Staates bestimmen, in welchem Umfange die Eisenbahnen
Zuschlagsfristen für folgende Fälle festsetzen dürfen
a) für Sendungen, die außerhalb des Bahnhofs zur Beförderung angenommen oder außerhalb des
Bahnhofs abgeliefert werden ;
b) für Sendungen, die befördert werden
über eine Strecke oder über ein Netz, die für die rasche Behandlung der Sendungen nicht ausgerüstet
sind,
über den Seeweg oder Binnenwasserstraßen mit Fähre oder Schiff,
auf einer Straße ohne Eisenbahn,
über Verbindungsbahnen, die zwei Linien desselben Netzes oder verschiedener Netze verbinden,
über Nebenbahnen oder
über eine Linie mit einer anderen als der normalen Spurweite;
c) für Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen und -Ausnahmetarifen mit ermäßigten Frachtsätzen
befördert werden;
d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die zur Folge haben
eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder
ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten.
§ 5. — Die in § 4 a), b) und c) vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen aus den Tarifen ersichtlich
sein.
Die in § 4 d) vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen veröffentlicht werden und treten nicht vor
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 6. — Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung (Artikel 8 § 1)
folgenden Mitternacht. Ist jedoch der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung folgende Tag ein
Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag und ist der Versandbahnhof an diesem Sonntag oder Feiertag
für den Eilgutverkehr nicht geöffnet, so beginnt die Lieferfrist für Eilgutsendungen 24 Stunden später.
§ 7. — Die Lieferfrist wird für alle Sendungen um die Dauer des Aufenthaltes verlängert, der
ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
a) durch die Nachprüfung nach Artikel 7 §§ 2 und 3, sofern hierbei Abweichungen von den
Eintragungen im Frachtbrief festgestellt werden ;
b) durch die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Behandlung;
c) durch die nach Artikel 21 oder 22 verfügte Abänderung des Frachtvertrages;
d) durch besondere Vorkehrungen für das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.);
e) durch Um- und Zurechtladen infolge mangelhafter Verladung durch den Absender;
f) durch jede Verkehrsunterbrechung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung
zeitweilig verhindert wird.
§ 8. — Die Lieferfrist ruht
a) für Frachtgut an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
b) für Eilgut an Sonntagen und bestimmten gesetzlichen Feiertagen, wenn die Gesetze oder
Vorschriften eines Staates ein Ruhen der Lieferfrist an diesen Tagen für ihren Eisenbahnbinnengüterverkehr
vorsehen;
c) für Fracht- und Eilgut an Samstagen, wenn die Gesetze oder Vorschriften eines Staates ein
Ruhen der Lieferfrist an diesen Tagen für ihren Eisenbahnbinnengüterverkehr vorsehen.
§ 9. — Die Ursache und die Dauer der Verlängerung und eines Ruhens der Lieferfrist in den
in den § § 7 und 8 erwähnten Fällen sind im Frachtbrief zu vermerken. Diese Verlängerung und dieses
Ruhen können gegebenenfalls in anderer Weise bewiesen werden.
§ 10. — Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,
so endet sie erst zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
Außerdem endet bei Eilgutsendungen die Lieferfrist, wenn sie an einem unter § 8 b) bezeichneten
Sonntag oder Feiertag ablaufen würde, erst mit der entsprechenden Stunde des darauffolgenden
Werktages.
§ 11. — Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
a) der Empfänger von der Ankunft des Gutes benachrichtigt und das Gut zu seiner Verfügung
bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert werden muß
und von deren Ankunft der Empfänger zu benachrichtigen ist;
b) das Gut zur Verfügung des Empfängers bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung
handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert werden muß und von deren Ankunft der Empfänger nicht
zu benachrichtigen ist;
c) das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt,
die außerhalb des Bahnhofs abzuliefern ist.
Artikel 12
Zustand, Verpackung und Kennzeichnung des Gutes
§ 1. — Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung an, das offensichtlich Spuren von Beschädigungen
aufweist, so kann sie verlangen, daß der Zustand des Gutes im Frachtbrief besonders
vermerkt wird.
§ 2. — Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,
daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung
geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen
kann.
Im übrigen gelten für die Verpackung die Tarife und Vorschriften der Versandbahn.
§ 3. — Hat der Absender die Bestimmungen des § 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn
die Annahme des Gutes verweigern oder verlangen, daß der Absender im Frachtbrief das Fehlen oder
den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt und ihn genau beschreibt.
§ 4. — Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der
Verpackung; insbesondere hat er der Eisenbahn den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Enthält der Frachtbrief keine diesbezüglichen Angaben, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften
Zustand der Verpackung nachzuweisen.
§ 5. — Pflegt ein Absender gleichartige Güter, die einer Verpackung bedürfen, unverpackt oder
mit den gleichen Mängeln der Verpackung auf dem gleichen Bahnhof aufzugeben, so kann er sich
von der Verpflichtung, für jede Sendung der in § 3 enthaltenen Vorschrift gesondert zu entsprechen,
dadurch befreien, daß er auf diesem Bahnhof eine allgemeine Erklärung nach dem von den Eisenbahnen
festgelegten und veröffentlichten Muster hinterlegt. In diesem Fall muß der Frachtbrief einen Hinweis
auf die bei dem Versandbahnhof hinterlegte allgemeine Erklärung enthalten.
§ 6. — Vorbehaltlich der in den Tarifen vorgesehenen Ausnahmen muß der Absender auf jedem
Stück einer Stückgutsendung in einer Weise, die keine Verwechslung zuläßt, in genauer Übereinstimmung
mit dem Frachtbrief deutlich und unauslöschbar angeben
a) die Adresse des Empfängers auf dem Versandstück selbst oder auf einer von der Eisenbahn
zugelassenen Etikette;
b) den Bestimmungsbahnhof.
Wenn es die Vorschriften der Versandbahn vorsehen, müssen Name und Adresse des Empfängers
angegeben werden, und zwar offen oder in einem gefalteten Zettel, der nur bei Fehlen des Frachtbriefes
geöffnet werden darf.
Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die Angaben unter den Buchstaben a) und b) auch auf jedem
Stück einer Wagenladung anzubringen, die umgeschlagen werden muß.
Alte Aufschriften und Zettel müssen vom Absender durchgestrichen oder entfernt werden.
§ 7. — Vorbehaltlich der ausdrücklich in den Tarifen vorgesehenen Ausnahmen dürfen leicht
zerbrechliche Gegenstände (wie Porzellan, Töpferwaren, Glaswaren), Gegenstände, die sich leicht im
Wagen verstreuen (wie Obst, Nüsse, Futtermittel, Steine), und Güter, die andere Sendungen beschmutzen
oder beschädigen können (wie Kohlen, Kalk, Asche, gewöhnliche Erden, Farberden), nur
als Wagenladungen befördert werden, es sei denn, daß diese Güter so verpackt oder zusammengefaßt
werden, daß sie nicht zerbrechen, verlorengehen oder andere Sendungen beschmutzen oder beschädigen
können.
Artikel 13
Begleitpapiere für die Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften.
Zollverschluß
§ 1. — Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief die Begleitpapiere beizugeben, die zur
Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes
an den Empfänger erforderlich sind. Diese Papiere dürfen nur Güter umfassen, die im selben Frachtbrief
aufgeführt sind, sofern nicht Verwaltungsvorschriften oder Tarife etwas anderes bestimmen.
Sind solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben (siehe Artikel 15 § 1) oder sind sie vom
Empfänger beizubringen, so hat der Absender im Frachtbrief den Bahnhof, das Zollamt oder eine
andere Amtsstelle anzugeben, bei der diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen und bei
der die Förmlichkeiten zu erfüllen sind. Wohnt der Absender der Behandlung durch die Zoll- oder
sonstigen Verwaltungsbehörden selbst bei oder läßt er sich dabei durch einen Beauftragten vertreten,
so genügt es, wenn die Begleitpapiere bei der Behandlung vorgelegt werden.
§ 2. — Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig
und richtig sind.
Der Absender haftet der Eisenbahn für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit
oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen, sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft.
Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die im Frachtbrief
erwähnten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere in Verlust geraten,
unrichtig oder überhaupt nicht verwendet worden sind; sie hat aber in keinem Fall einen höheren
Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
§ 3. — Der Absender ist verpflichtet, für eine den zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften entsprechende Verpackung und Bedeckung der Güter zu sorgen. Hat der Absender die
Güter nicht nach diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann die Eisenbahn dies besorgen,
wobei die Kosten auf dem Gute haften.
Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen, wenn der von den Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden
angebrachte Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.
KAPITEL II
Ausführung des Frachtvertrages
Artikel 14
Auflieferung und Verladung der Güter
§ 1. — Das Verfahren bei der Auflieferung der Güter richtet sich nach den für den Versandbahnhof
geltenden Gesetzen und Vorschriften.
§ 2. — Ob die Güter von der Eisenbahn oder vom Absender zu verladen sind, bestimmen
die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften, soweit nicht dieses Übereinkommen etwas anderes
bestimmt oder im Frachtbrief eine besondere Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn
vermerkt ist.
Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaften Verladung;
insbesondere hat er der Eisenbahn den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Eisenbahn
hat die mangelhafte Verladung nachzuweisen.
§ 3. — Ob die Güter in gedeckten, offenen oder besonders eingerichteten Wagen oder in offenen
Wagen mit Decke befördert werden, richtet sich, soweit dieses Übereinkommen keine Vorschriften
darüber enthält, nach den Bestimmungen der internationalen Tarife. Bestehen keine solchen Tarife
oder enthalten sie keine Bestimmungen darüber, so sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften
für die ganze Beförderungsstrecke maßgebend.
Artikel 15
Zoll- und sonstige verwaltungsbehordliche Vorschriften
§ 1. — Die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das Gut
unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortung
einem Beauftragten übertragen oder sie selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Pflichten eines
Kommissionärs.
Jedoch kann der Absender durch einen Vermerk im Frachtbrief oder der Empfänger durch eine
Verfügung nach Artikel 22 verlangen
a) daß er selbst oder ein Beauftragter der im vorstehenden Absatz bezeichneten Behandlung
beiwohnt, um alle Auskünfte zu geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen ;
b) daß er selbst oder ein Beauftragter die Behandlung betreibt, wenn und soweit die Gesetze
und Vorschriften des Landes, in dem diese Förmlichkeiten zu erfüllen sind, ihn dazu ermächtigen;
c) daß, sofern er selbst oder sein Beauftragter der vorstehenden Behandlung beiwohnt oder sie
betreibt, er den Zoll und andere Kosten bezahlt, wenn die Gesetze und Vorschriften des Landes, in
dem diese Behandlungen vorgenommen werden, ihn dazu ermächtigen.
Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger noch ein Beauftragter haben
das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen.
Hat der Absender für die Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften
einen Bahnhof bezeichnet, auf dem dies wegen der geltenden Bestimmungen nicht möglich ist,
oder hat er sonst ein Verfahren vorgeschrieben, das nicht ausführbar ist, so handelt die Eisenbahn so,
wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint, und teilt dem Absender die getroffenen
Maßnahmen mit.
Hat der Absender im Frachtbrief einen Frankaturvermerk eingetragen, der die Zölle einschließt,
so ist die Eisenbahn berechtigt, die Zollbehandlung unterwegs oder auf dem Bestimmungsbahnhof zu
besorgen.
§ 2. — Vorbehaltlich der in § 1 letzter Absatz vorgesehenen Ausnahme hat der Empfänger das
Recht, die Zollförmlichkeiten auf dem Bestimmungsbahnhof zu erfüllen, wenn dort ein Zollamt besteht
und wenn entweder der Frachtbrief die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof vorschreibt
oder bei Fehlen einer solchen Vorschrift das Gut dort als Zollgut ankommt. Diese Förmlichkeiten
können vom Empfänger auch auf einem Bestimmungsbahnhof erfüllt werden, auf dem kein Zollamt
besteht, wenn die Gesetze oder Vorschriften es gestatten oder wenn die Eisenbahn und die Zollbehörden
sich vorher damit einverstanden erklärt haben. Macht der Empfänger von einem der ihm in diesem
Absatz eingeräumten Rechte Gebrauch, so hat er vorher die auf der Sendung haftenden Kosten zu
begleichen.
Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der in den Vorschriften der Empfangsbahn
vorgesehenen Frist ein, so kann die Eisenbahn nach § 1 verfahren.
Artikel 16
Ablieferung
§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf dem Bestimmungsbahnhof dem Empfänger den
Frachtbrief und das Gut gegen Empfangsbescheinigung und gegen Bezahlung der auf ihn überwiesenen
Forderungen der Eisenbahn abzuliefern.
Durch die Annahme des Frachtbriefes wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn die auf
ihn überwiesenen Beträge zu bezahlen.
§ 2. — Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger stehen gleich eine nach den geltenden Bestimmungen
erfolgte
a) Übergabe an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungsräumen oder Niederlagen,
wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,
b) Einlagerung bei der Eisenbahn oder Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen
Lagerhaus.
§ 3. — Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden Gesetze und Vorschriften oder die vertraglichen
Abmachungen mit dem Empfänger bestimmen, ob die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet
ist, das Gut dem Empfänger anderswo als auf dem Bestimmungsbahnhof, sei es auf einem Anschlußgleis,
an seinem Wohnsitz oder in einer Güternebenstelle der Eisenbahn, zuzustellen. Wenn die Eisenbahn
das Gut auf einem Anschlußgleis, am Wohnsitz des Empfängers oder in einer Güternebenstelle
zustellt oder zustellen läßt, gilt das Gut erst mit dieser Zustellung als abgeliefert. Vorbehaltlich abweichender
Vereinbarung zwischen der Eisenbahn und dem Anschlußgleisebenützer fallen die von der
Eisenbahn auf Rechnung und unter der Leitung des Anschlußgleisebenützers vorgenommenen Verrichtungen
nicht unter den Beförderungsvertrag.
§ 4. — Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof ist der Empfänger berechtigt,
von der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Ist
der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 30 § 1 vorgesehenen Frist
nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen
gegen die Eisenbahn geltend machen.
§ 5. — Der Berechtigte kann die Annahme des Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefes
und Bezahlung der Kosten so lange verweigern, bis seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten
Schadens stattgegeben ist.
§ 6. — Im übrigen erfolgt die Ablieferung des Gutes nach den Gesetzen und Vorschriften des Bestimmungslandes.
Artikel 17
Zahlung der Kosten
§ 1. — Die Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung erwachsende Kosten) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom
Absender oder vom Empfänger zu bezahlen.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden Beträge, die nach dem anzuwendenden Tarif
bei der Frachtberechnung den Sätzen der Regel- oder Ausnahmetarife zuzuschlagen sind, als Fracht
angesehen.
§ 2. — Will der Absender die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, so hat er dies im Frachtbrief
durch einen der folgenden Vermerke anzugeben
a) 1. «Franko Fracht», wenn er nur die Fracht übernimmt;
2. «Franko Fracht einschließlich... », wenn er außer der Fracht noch weitere Kosten übernimmt.
Er hat diese Kosten genau zu bezeichnen; Beifügungen, welche nur Nebengebühren
oder sonstige von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung erwachsende
Kosten sowie Beträge betreffen können, die entweder durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden
erhoben werden, dürfen nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages einer
gleichen Kostengattung führen (z. B. Gesamtbetrag der Zölle und der den Zollbehörden
zu zahlenden sonstigen Beträge; dabei ist die Mehrwertsteuer als eine besondere Kostengattung
anzusehen);
3. «Franko Fracht bis X» (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes benachbarter
Länder), wenn er die Fracht bis X übernimmt;
4. «Franko Fracht einschließlich... bis X» (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes
benachbarter Länder), wenn er außer der Fracht bis X noch weitere Kosten übernimmt,
unter Ausschluß aller Kosten, die sich auf das Nachbarland oder auf die anschließende
Eisenbahn beziehen. Der Absender hat diese Kosten genau zu bezeichnen; Beifügungen,
welche nur Nebengebühren oder sonstige von der Annahme zur Beförderung bis
X erwachsende Kosten sowie Beträge betreffen können, die entweder durch Zoll- oder
sonstige Verwaltungsbehörden erhoben werden, dürfen nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages
einer gleichen Kostengattung führen (z. B. Gesamtbetrag der Zölle und der den
Zollbehörden zu zahlenden sonstigen Beträge; dabei ist die Mehrwertsteuer als eine besondere
Kostengattung anzusehen);
b) «Franko aller Kosten», wenn er alle Kosten übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle und
sonstige Kosten);
c) «Franko... », wenn er einen bestimmten Betrag übernimmt. Wenn die Tarife nichts anderes
bestimmen, muß dieser Betrag in der Währung des Versandlandes ausgedrückt werden.
Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes
oder gegebenenfalls nach dem angewandten internationalen Tarif für den ganzen in Betracht
kommenden Durchlauf berechnet werden, sowie die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung
nach Artikel 20 § 2 sind bei der Zahlung der Kosten nach Buchstabe a) Ziffer 4 in jedem Fall
ganz vom Absender zu bezahlen.
§ 3. — Die internationalen Tarife können für die Zahlung der Kosten die ausschließliche Verwendung
bestimmter in § 2 vorgesehener Vermerke oder die Verwendung anderer Vermerke vorschreiben.
§ 4. — Die Kosten, die der Absender nicht übernommen hat, gelten als auf den Empfänger überwiesen.
Die Kosten gehen jedoch stets zu Lasten des Absenders, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief
eingelöst noch seine Rechte aus dem Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht noch den
Frachtvertrag nach Artikel 22 abgeändert hat.
§ 5. — Die Nebengbühren, wie Stand-, Lager- und Wiegegelder, deren Erhebung durch einen
vom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt wird oder auf einem Begehren des Empfängers
beruht, sind stets durch den Empfänger zu bezahlen.
§ 6. — Die Versandbahn kann vom Absender die Vorausbezahlung der Kosten verlangen, wenn
es sich um Güter handelt, die nach ihrem Ermessen raschem Verderb ausgesetzt sind oder wegen ihres
geringen Wertes oder ihrer Natur nach die Kosten nicht sicher decken.
§ 7. — Kann der Betrag der Kosten, die der Absender übernimmt, bei der Auflieferung nicht
genau festgestellt werden, so werden diese Kosten in eine Frankaturrechnung eingetragen, über die
spätestens 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist mit dem Absender abzurechnen ist. Die Eisenbahn kann
gegen Quittung die Hinterlegung einer die Kosten etwa deckenden Summe als Sicherheit fordern. Dem
Absender ist gegen Rückgabe der Quittung eine den Eintragungen in die Frankaturrechnung entsprechende
detaillierte Kostenrechnung auszuhändigen.
§ 8. — Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief sowie im Frachtbriefdoppel die als Frankatur
erhobenen Kosten einzeln angeben, soweit nicht die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften
oder Tarife bestimmen, daß diese Kosten nur im Frachtbriefdoppel anzugeben sind. In dem in § 7
erwähnten Fall sind diese Kosten weder im Frachtbrief noch im Frachtbriefdoppel anzugeben.
Artikel 18
Richtigstellung erhobener Kosten
§ 1. — Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der
Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen, so ist der Unterschiedsbetrag, wenn er zehn Franken je
Frachtbrief übersteigt, nachzuzahlen oder ohne weiteres zu erstatten.
§ 2. — Zuwenig bezahlte Beträge hat der Absender der Eisenbahn nachzuzahlen, wenn der
Frachtbrief nicht eingelöst wird. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst oder ist der Frachtvertrag
nach den Bestimmungen des Artikels 22 abgeändert worden, so ist der Absender zur Nachzahlung
nur bezüglich der Kosten verpflichtet, die er nach dem Frankaturvermerk im Frachtbrief
übernommen hat; die Nachzahlung des Restbetrages obliegt dem Empfänger.
§ 3. — Die nach diesem Artikel geschuldeten Beträge sind mit 5 % jährlich zu verzinsen, sofern
sie den Betrag von zehn Franken je Frachtbrief übersteigen.
Die Zinsen laufen vom Tage der Zahlungsaufforderung oder der in Artikel 41 vorgesehenen Reklamation
oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation voranging, vom Tage der Klageerhebung
an.
Legt der Berechtigte die zur abschließenden Behandlung erforderlichen Belege nicht innerhalb
einer ihm gestellten angemessenen Frist der Eisenbahn vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf
dieser Frist bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
Artikel 19
Nachnahmen und Barvorschüsse
§ 1. — Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes mit Nachnahme belasten. Der
Nachnahmebetrag muß in der Währung des Versandlandes ausgedrückt werden; die Tarife können
Ausnahmen vorsehen.
§ 2. — Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Nachnahme auszuzahlen, bevor der Betrag vom
Empfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Einzahlung
zur Verfügung zu stellen; bei Verzögerung ist er nach Ablauf dieser Frist mit 5% jährlich zu
verzinsen.
§ 3. — Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung der Nachnahme ganz oder zum
Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme
zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den Empfänger.
§ 4. — Für die Nachnahme wird die tarifmäßige Gebühr erhoben ; diese Gebühr ist auch zu bezahlen,
wenn die Nachnahme durch nachträgliche Verfügung aufgehoben oder herabgesetzt wird
(Artikel 21 § 1).
§ 5. — Barvorschüsse sind nur nach den auf dem Versandbahnhof geltenden Bestimmungen zugelassen.
Artikel 20
Angabe des Interesses an der Lieferung
§ 1. — Für jede Sendung kann das Interesse an der Lieferung durch Eintragung in den Frachtbrief
nach Artikel 6 § 6 c) angegeben werden.
Der Betrag des Interesses muß in der Währung des Versandlandes, in Goldfranken oder in einer
anderen durch die Tarife festgesetzten Währung ausgedrückt werden.
§ 2. — Die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung wird für den ganzen in Betracht
kommenden Durchlauf nach den Tarifen der Versandbahn berechnet.
KAPITEL III
Abänderung des Frachtvertrages
Artikel 21
Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages
§ 1. — Der Absender hat das Recht, den Frachtvertrag abzuändern, indem er nachträglich verfügt
a) daß das Gut auf dem Versandbahnhof zurückgegeben werden soll ;
b) daß das Gut unterwegs angehalten werden soll;
c) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt werden soll ;
d) daß das Gut einer anderen Person als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abgeliefert
werden soll;
e) daß das Gut auf einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof
abgeliefert oder an den Versandbahnhof zurückgesandt werden soll ; in diesem Falle kann der Absender
vorschreiben, daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut als Frachtgut weiter- oder zurückbefördert wird,
wenn der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis für beide Beförderungsarten hat; er kann auch
den anzuwendenden Tarif und den Beförderungsweg vorschreiben. Hat der Absender nach Artikel 17 § 2
Kosten bis zu einem Tarifschnittpunkt übernommen und wird die Sendung infolge der Änderung des
Frachtvertrages nicht mehr über diesen Punkt befördert, so ist vom Absender gleichzeitig eine neue
Frankaturvorschrift zu erteilen. Durch die neue Frankaturvorschrift darf sich jedoch keine Änderung
der ursprünglichen Vorschrift für die bereits durchfahrenen Länder - mit Ausnahme der unter Buchstabe
h) zugelassenen Abänderung - ergeben.
Soweit die Tarife der Versandbahn keine entgegenstehenden Bestimmungen enthalten, werden
auch Anträge auf Abänderung des Frachtvertrages angenommen, die betreffen
j) die Belastung mit einer Nachnahme;
g) die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Nachnahme;
h) die Übernahme von Kosten einer unfrankierten Sendung oder die zusätzliche Übernahme
von Kosten nach Artikel 17 § 2.
Andere als die oben erwähnten Verfügungen sind unzulässig. Die internationalen Tarife können
jedoch vorsehen, daß der Absender noch andere als die oben erwähnten Verfügungen treffen kann.
Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung der Sendung zur Folge haben.
§ 2. — Die erwähnten nachträglichen Verfügungen sind durch eine schriftliche Erklärung nach
dem von den Eisenbahnen festgelegten und veröffentlichten Muster zu erteilen.
Diese Erklärung ist vom Absender auch auf dem Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn zugleich
mit der Erklärung vorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof bestätigt
die Entgegennahme der nachträglichen Verfügung, indem er auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der
Erklärung des Absenders seinen Tagesstempel aufdrückt; das Doppel ist dann dem Absender zurückzugeben.
Befolgt die Eisenbahn die nachträglichen Verfügungen des Absenders, ohne sich das Doppel
vorlegen zu lassen, so haftet sie für den dadurch verursachten Schaden dem Empfänger, wenn der Absender
ihm das Doppel übergeben hat.
Verlangt der Absender die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Nachnahme, so muß
er die ihm ausgestellte Bescheinigung vorweisen. Wird die Nachnahme erhöht oder herabgesetzt, so
wird diese Bescheinigung nach Berichtigung dem Absender zurückgegeben. Bei Aufhebung der Nachnahme
wird ihm die Bescheinigung abgenommen.
Nachträgliche Verfügungen des Absenders, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind
nichtig.
§ 3. — Die Eisenbahn gibt nachträglichen Verfügungen des Absenders nur Folge, wenn sie beim
Versandbahnhof eingereicht worden sind.
Auf Verlangen des Absenders hat der Versandbahnhof den Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof
auf Kosten des Absenders telegraphisch, telephonisch oder fernschriftlich zu benachrichtigen; die telegraphische
oder telephonische Mitteilung ist schriftlich zu bestätigen. Sofern nicht internationale Tarife
oder andere Vereinbarungen unter den beteiligten Eisenbahnen etwas anderes bestimmen, hat jedoch
der Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof die nachträgliche Verfügung auszuführen, ohne die schriftliche
Bestätigung abzuwarten, wenn die telegraphische oder telephonische Mitteilung vom Versandbahnhof
herrührt; dies ist im Zweifelsfall zu klären.
§ 4. — Das Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden
Fällen, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt
a) wenn der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,
b) wenn der Empfänger das Gut angenommen hat,
c) wenn der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht
hat,
d) wenn die Sendung in das Zollgebiet des Bestimmungslandes eingetreten ist, falls der Empfänger
nach Artikel 22 verfügungsberechtigt ist.
Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn die Anweisungen des Empfängers zu beachten.
Artikel 22
Recht des Empfängers zur Abänderung des Frachtvertrages
§ 1. — Der Empfänger hat das Recht, den Frachtvertrag abzuändern, wenn der Absender die
auf die Beförderung im Bestimmungsland entfallenden Kosten nicht übernommen und auch nicht den
in Artikel 6 § 6 h) vorgesehenen Vermerk im Frachtbrief angebracht hat.
Die Verfügungen, die der Empfänger treffen kann, werden erst wirksam, wenn die Sendung in
das Zollgebiet des Bestimmungslandes eingetreten ist.
Der Empfänger kann verfügen
a) daß das Gut unterwegs angehalten werden soll;
b) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt werden soll;
c) daß das Gut im Bestimmungsland einer anderen Person als dem im Frachtbrief angegebenen
Empfänger abgeliefert werden soll ;
d) daß die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften nach einem der in Artikel 15
§ 1 zweiter Absatz; vorgesehenen Verfahren erfüllt werden sollen.
Soweit die internationalen Tarife keine entgegenstehenden Bestimmungen enthalten, kann der
Empfänger ferner verfügen
e) daß das Gut im Bestimmungsland auf einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen
Bestimmungsbahnhof abgeliefert werden soll. In diesem Falle kann er vorschreiben, daß Frachtgut als
Eilgut oder Eilgut als Frachtgut weiterbefördert wird, wenn der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis
für beide Beförderungsarten hat. Er kann auch den anzuwendenden Tarif und den Beförderungsweg
vorschreiben.
Andere als die oben erwähnten Verfügungen sind unzulässig. Die internationalen Tarife können
jedoch vorsehen, daß der Empfänger noch andere als die oben erwähnten Verfügungen treffen kann.
Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung der Sendung zur Folge haben.
§ 2. — Die erwähnten Verfügungen sind durch eine schriftliche Erklärung nach dem von den
Eisenbahnen festgelegten und veröffentlichten Muster dem Bestimmungsbahnhof oder dem Eintrittsbahnhof
in das Bestimmungsland zu erteilen.
Verfügungen des Empfängers, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.
Zur Ausübung seines Rechtes zur Abänderung des Frachtvertrages braucht der Empfänger das
Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.
§ 3. — Auf Verlangen des Empfängers hat der Bahnhof, dem die Verfügung zugegangen ist,
diese auf Kosten des Empfängers telegraphisch, telephonisch oder fernschriftlich an den Bahnhof
weiterzuleiten, der die Verfügung ausführen soll; die telegraphische oder telephonische Mitteilung ist
schriftlich zu bestätigen. Der Bahnhof, der eine solche Mitteilung erhalten hat, hat jedoch die Verfügung
auszuführen, ohne die schriftliche Bestätigung abzuwarten, wenn die telegraphische oder telephonische
Mitteilung vom zuständigen Bahnhof herrührt; dies ist im Zweifelsfall zu klären.
§ 4. — Das Recht des Empfängers zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden
Fällen
a) wenn er den Frachtbrief eingelöst hat;
b) wenn er das Gut angenommen hat;
c) wenn er seine Rechte aus dem Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht hat;
d) wenn die von ihm durch eine Verfügung nach § 1 c) bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst
oder ihre Rechte nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht hat.
§ 5. — Hat der Empfänger verfügt, daß das Gut einer anderen Person abzuliefern ist, so ist diese
nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.
Artikel 23
Ausführung der nachträglichen Verfügungen
§ 1. — Die Eisenbahn darf die Ausführung der ihr nach Artikel 21 oder 22 erteilten Verfügungen
nur dann verweigern oder hinausschieben, wenn
a) ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhof zugehen,
der sie auszuführen hätte;
b) durch ihre Ausführung der regelmäßige Beförderungsdienst gestört würde;
c) ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs die Gesetze oder Vorschriften eines
der an der Beförderung beteiligten Staaten, insbesondere zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Vorschriften entgegenstehen;
d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs der Wert des Gutes voraussichtlich die Gesamtkosten
bis zum neuen Bestimmungsbahnhof nicht deckt, es sei denn, daß der Betrag dieser Kosten
sofort entrichtet oder sichergestellt wird.
In diesen Fällen ist derjenige, der nachträglich verfügt hat, so bald wie möglich von den Hindernissen
zu verständigen, die der Ausführung seiner Verfügung entgegenstehen.
Konnte die Eisenbahn diese Hindernisse nicht voraussehen, so trägt derjenige, der nachträglich
verfügt hat, alle Folgen, die sich daraus ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführen
begonnen hat.
§ 2. — Ist nachträglich verfügt worden, daß das Gut auf einem Unterwegsbahnhof abgeliefert
werden soll, so wird die Fracht für die Beförderung vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof
berechnet. Ist jedoch das Gut bereits über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert worden, so wird
die Fracht für die Beförderung vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem zurück
bis zum Unterwegsbahnhof berechnet.
Ist nachträglich verfügt worden, daß das Gut nach einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert
oder nach dem Versandbahnhof zurückgesandt werden soll, so wird die Fracht für die Beförderung
vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem bis zum neuen Bestimmungsbahnhof
beziehungsweise zum Versandbahnhof berechnet.
Auf diese Beförderungen sind die am Tage des Abschlusses des Frachtvertrages für jede Teilstrecke
gültigen Tarife anzuwenden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Nebengebühren und anderen
Kosten.
§ 3. — Die Kosten, die durch die Ausführung der Verfügung des Absenders oder des Empfängers
entstehen, haften auf dem Gute, mit Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden der Eisenbahn
zurückzuführen sind.
§ 4. — Sofern der Eisenbahn ein Verschulden zur Last fällt, haftet sie unter Vorbehalt der Bestimmungen
des § 1 für die Folgen, die dadurch entstehen, daß sie eine Verfügung nach Artikel 21 oder
22 unrichtig oder überhaupt nicht ausführt. Sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz
zu leisten als bei Verlust des Gutes.
Artikel 24
Beförderungshindernisse
§ 1. — Bei Beförderungshindernissen hat die Eisenbahn zu entscheiden, ob es zweckmäßig ist,
das Gut ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges weiterzuleiten, oder ob es im Interesse
des Absenden« liegt, ihn um Anweisung zu ersuchen, wobei sie ihm alle nützlichen Angaben mitteilt,
über welche sie verfügt. Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie die Fracht über den tatsächlichen
Beförderungsweg erheben und die entsprechende Lieferfrist beanspruchen, auch wenn diese
länger ist als über den ursprünglichen Beförderungsweg.
§ 2. — Ist kein anderer Beförderungsweg vorhanden oder ist die Weiterbeförderung aus anderen
Gründen nicht möglich, so ersucht die Eisenbahn den Absender um Anweisung; bei nur vorübergehender
Behinderung infolge der in Artikel 5 § 4 bezeichneten Umstände ist jedoch die Eisenbahn zur Einholung
der Anweisung nicht verpflichtet.
§ 3. — Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten
sollte, Anweisungen geben.
Können diese Anweisungen nach dem Ermessen der Eisenbahn nicht ausgeführt werden, so holt
sie neue Anweisungen des Absenders ein.
§ 4. — Der Absender kann auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis hin seine
Anweisung dem Versandbahnhof oder dem Bahnhof erteilen, wo sich das Gut befindet. Ändert er
die Person des Empfängers oder den Bestimmungsbahnhof oder erteilt er die Anweisung einem anderen
Bahnhof als dem Versandbahnhof, so muß er die Anweisung in das Frachtbriefdoppel eintragen und
dieses vorlegen.
Befolgt die Eisenbahn die Anweisung des Absenders, ohne sich das Frachtbriefdoppel vorlegen
zu lassen, und wurde es dem Empfänger übergeben, so haftet sie diesem für einen daraus entstehenden
Schaden.
§ 5. — Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis hin
innerhalb angemessener Frist keine ausführbare Anweisung, so ist nach den Bestimmungen über Ablieferungshindernisse
zu verfahren, die für die Eisenbahn gelten, auf deren Strecken das Gut angehalten
worden ist.
Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten
dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist der Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden Kosten,
so hat der Absender den Unterschied zu bezahlen.
§ 6. — Fällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg, so
ist das Gut nach dem Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern, ohne daß Anweisungen abgewartet
werden; der Absender ist hiervon so bald wie möglich zu benachrichtigen.
§ 7. — Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach
Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Bestimmungen
der §§ 1, 2, 5 und 6 gelten sinngemäß für ihn. Er ist nicht verpflichtet, das Frachtbriefdoppel
vorzulegen.
§ 8. — Für die nach diesem Artikel ausgeführten Beförderungen gelten die Bestimmungen des
Artikels 23.
Artikel 25
Ablieferungshindernisse
§ 1. — Bei Ablieferungshindernissen hat der Bestimmungsbahnhof den Absender davon durch
Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich in Kenntnis zu setzen und seine Anweisung einzuholen.
Der Absender ist ohne Vermittlung des Versandbahnhofs schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich
zu benachrichtigen, wenn er dies im Frachtbrief verlangt hat. Die Kosten der Benachrichtigung
haften auf dem Gute.
Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor eine Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof
eingetroffen ist, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. Der Absender ist von dieser Ablieferung
unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Die Kosten der Benachrichtigung
haften auf dem Gute.
Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das Anweisungsrecht
auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorweisen kann.
Der Absender kann im Frachtbrief auch verlangen, daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses
ohne weiteres zurückgesandt werden soll. Sonst darf das Gut nur mit seinem ausdrücklichen
Einverständnis zurückgesandt werden.
Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen, müssen die Anweisungen des Absenders durch Vermittlung
des Versandbahnhofs gegeben werden.
§ 2. — Soweit in § 1 nichts vorgesehen ist und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 45
richtet sich das Verfahren bei Ablieferungshindernissen nach den für die abliefernde Eisenbahn geltenden
Gesetzen und Vorschriften.
Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten
dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist der Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden Kosten,
so hat der Absender den Unterschied zu bezahlen.
§ 3. — Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach
Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen. Die Bestimmungen
des zweiten Absatzes des § 2 gelten sinngemäß für ihn.
§ 4. — Für die nach diesem Artikel ausgeführten Beförderungen gelten die Bestimmungen des
Artikels 23.
Titel III
Haftung. Ansprüche
KAPITEL I
Haftung
Artikel 26
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
§ 1. — Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat,
haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.
§ 2. — Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem bei der Auflieferung
ausgestellten Frachtbrief übernimmt, in den Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes ein und
übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffende Bestimmung
des Artikels 43 § 3 bleibt unberührt.
Artikel 27
Umfang der Haftung
§ 1. — Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung der Lieferfrist und für den Schaden, der
durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.
§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn die Überschreitung der Lieferfrist,
der Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Berechtigten, durch eine nicht von der
Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, durch besondere Mängel des Gutes (inneren Verderb,
Schwinden usw.) oder durch Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden
und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
§ 3. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung
aus der mit einer oder mehreren der nachbenannten Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden
ist
a) Beförderung in offenen Wagen nach den maßgebenden Bestimmungen oder nach einer in
den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder
mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger nach den maßgebenden
Bestimmungen oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem
Absender oder nach einer Abmachung mit dem Empfänger;
— Verladen in Wagen mit für den Absender offensichtlichen Mängeln oder mangelhafte Verladung,
sofern die Verladung nach den maßgebenden Bestimmungen oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Abmachung mit dem Absender durch diesen vorgenommen wurde;
d) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften durch den Absender,
den Empfänger oder einen Beauftragten;
e) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder
Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt
sind;
f) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der von der Beförderung
ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände oder Nichtbeachtung
der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände durch den Absender;
g) Beförderung von lebenden Tieren;
h) Beförderung von Sendungen, die auf Grund dieses Übereinkommens, nach den maßgebenden
Bestimmungen oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender
begleitet werden müssen, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist,
welche durch die Begleitung abgewendet werden sollte.
Artikel 28
Beweislast
§ 1. — Der Beweis, daß die Überschreitung der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung
durch eine der in Artikel 27 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
§ 2. — Legt die Eisenbahn dar, daß nach den Umständen des Falles ein Verlust oder eine
Beschädigung aus einer oder mehreren der in Artikel 27 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, daß der Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht
nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 27 § 3 a) nicht bei außergewöhnlich großem Abgang
oder bei Verlust von ganzen Stücken.
Artikel 29
Vermutung bei Neuaufgabe
§ 1. — Wurde eine nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beförderte Sendung nach
den Bestimmungen desselben Übereinkommens neu aufgegeben und wird nach der Neuaufgabe ein
teilweiser Verlust oder eine Beschädigung festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder
die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern die Sendung
a) stets im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben ist;
b) unverändert in dem Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem sie im Bahnhof der Neuaufgabe
angekommen ist.
§ 2. — Die gleiche Vermutung gilt, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag nicht
diesem Übereinkommen unterstellt war, sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen Versandbahnhof
bis zum letzten Bestimmungsbahnhof dieses Übereinkommen anzuwenden gewesen wäre.
Artikel 30
Vermutung für den Verlust des Gutes. Wiederauffinden des Gutes
§ 1. — Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es
nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder zur Verfügung gestellt
worden ist.
§ 2. — Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich
verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung
der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Über dieses Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen.
§ 3. — Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm
das Gut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke abgeliefert wird ; er hat dann die Kosten für die
Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu bezahlen, auf dem das Gut abgeliefert
wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm etwa erstatteten, in dieser Entschädigung
enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung
der Lieferfrist nach Artikel 34 und gegebenenfalls Artikel 36 bleiben vorbehalten.
§ 4. — Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in § 3
bezeichneten Frist von 30 Tagen erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung
der Entschädigung wieder aufgefunden, so kann die Eisenbahn nach den Gesetzen oder Vorschriften
ihres Staates darüber verfügen.
Artikel 31
Höhe der Entschädigung bei Verlust des Gutes
§ 1. — Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes zu leisten, so wird die Entschädigung berechnet
nach dem Börsenpreis,
mangels eines solchen nach dem Marktpreis,
mangels beider nach dem gemeinen Wert.
Diese Berechnungsgrundlagen gelten für Güter gleicher Art und Beschaffenheit am Versandort
zu der Zeit, zu der das Gut zur Beförderung angenommen worden ist.
Die Entschädigung darf jedoch vorbehaltlich der in Artikel 35 vorgesehenen Begrenzung
50 Franken je fehlendes Kilogramm Rohgewicht nicht übersteigen.
Außerdem sind Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes bezahlte
Beträge ohne weiteren Schadenersatz zu erstatten.
§ 2. — Sind die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung dienenden Beträge nicht
in der Währung des Landes ausgedrückt, in dem die Zahlung verlangt wird, so sind sie nach dem Kurs
am Tage und Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.
Artikel 32
Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlust
§ 1. — Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in der Regel
einen Gewichtsverlust erleiden, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge der durchfahrenen
Strecke nur für den Teil des Gewichtsverlustes, der die nachstehenden Verlustgrenzen überschreitet
a) 2 % des Gewichtes für die flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgegebenen Güter sowie für
die folgenden Güter
b) 1 % des Gewichtes für alle übrigen trockenen Güter, die gleichfalls bei der Beförderung
einem Gewichtsverlust ausgesetzt sind.
§ 2. — Auf die in § 1 vorgesehene Einschränkung der Haftung kann sich die Eisenbahn nicht
berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht auf die Ursachen
zurückzuführen ist, die für die zugelassenen Verlustgrenzen maßgebend waren.
§ 3. — Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Gewichtsverlust
für jedes Stück berechnet, sofern dessen Versandgewicht entweder auf dem Frachtbrief einzeln
angegeben ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
§ 4. — Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug
für Gewichtsverlust gemacht.
§ 5. — Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 nicht berührt.
Artikel 33
Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des Gutes
Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag der Wertverminderung des Gutes ohne weiteren
Schadenersatz zu zahlen. Der Berechnung dieses Betrages ist der Prozentsatz zugrunde zu legen, um
den am Bestimmungsort der nach Artikel 31 ermittelte Wert des Gutes vermindert ist. Im gleichen
Verhältnis sind die in Artikel 31 § 1 letzter Absatz genannten Kosten zu erstatten.
Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im Falle
ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im
Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
Artikel 34
Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 1. — Ist die Lieferfrist um mehr als 48 Stunden überschritten und weist der Berechtigte nicht
nach, daß ein Schaden daraus entstanden ist, so hat die Eisenbahn ein Zehntel der Fracht, höchstens
aber 50 Franken je Sendung zu erstatten.
§ 2. — Wird nachgewiesen, daß durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden entstanden
ist, so ist für diesen Schaden eine Entschädigung bis zur Höhe des Doppelten der Fracht
zu zahlen.
§ 3. — Die in den § § 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen werden nicht neben der bei gänzlichem
Verlust des Gutes zu leistenden Entschädigung gewährt.
Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls für den nicht verlorenen Teil der Sendung
zu entrichten.
Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls neben die in Artikel 33 vorgesehene Entschädigung.
In keinem Falle darf die Gesamtentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich
derjenigen nach den Bestimmungen der Artikel 31 und 33 höher sein als die Entschädigung bei
gänzlichem Verlust des Gutes.
Artikel 35
Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife
Gewährt die Eisenbahn besondere Beförderungsbedingungen (Spezial- oder Ausnahmetarife), die
gegenüber der nach den gewöhnlichen Bedingungen (Regeltarifen) berechneten Fracht eine Ermäßigung
enthalten, so kann sie die dem Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist, Verlust oder Beschädigung
zu leistende Entschädigung dem Betrage nach begrenzen, sofern eine solche Begrenzung
im Tarif angegeben ist.
Ist eine solche Begrenzung in einem Tarif vorgesehen, der nur auf einem Teil der Beförderungsstrecke
angewendet worden ist, so kann sich die Eisenbahn darauf nur berufen, wenn sich die eine
Entschädigung begründende Tatsache auf diesem Teil der Beförderungsstrecke ereignet hat.
Artikel 36
Höhe der Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer den in den Artikeln 31, 33, 34 und
gegebenenfalls in Artikel 35 vorgesehenen Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen
Schadens bis zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht werden.
Artikel 37
Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn
Ist die Überschreitung der Lieferfrist, der gänzliche oder teilweise Verlust oder die Beschädigung
des Gutes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem
Berechtigten den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die
Haftung jedoch auf das Doppelte der in den Artikeln 31, 33, 34, 35 und 36 vorgesehenen Höchstbeträge
beschränkt.
Artikel 38
Verzinsung der Entschädigung. Rückzahlung der Entschädigung
§ 1. — Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von 5% jährlich verlangen,
sofern die Entschädigung zehn Franken je Frachtbrief übersteigt. Die Zinsen laufen vom Tage
der in Artikel 41 vorgesehenen Reklamation oder, wenn keine Reklamation vorausgegangen ist, vom
Tage der Klageerhebung an.
Legt der Berechtigte die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege
nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist der Eisenbahn vor, so ist der Lauf der Zinsen
vom Ablauf dieser Frist bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
§ 2. — Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung ist zurückzuzahlen.
Artikel 39
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung
der Beförderung bedient.
Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen eines Beteiligten Frachtbriefe ausstellen,
Übersetzungen anfertigen oder sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,
gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.
Artikel 40
Geltendmachung außervertraglicher Ansprüche
In allen Fällen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein
Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den darin vorgesehenen
Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden.
Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Personen, für welche die Eisenbahn nach Artikel 39
haftet.
KAPITEL II
Reklamationen. Klagen. Verfahren und Verjährung
Artikel 41
Reklamationen
§ 1. — Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 43 bezeichneten
Eisenbahn einzureichen.
§ 2. — Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung
von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.
§ 3. — Reicht der Absender eine Reklamation ein, so hat er das Frachtbriefdoppel vorzulegen;
vermag er dies nicht, so kann er eine Reklamation bei der Eisenbahn nur mit Zustimmung des Empfängers
einreichen oder wenn er nachweist, daß der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert hat.
Reicht der Empfänger eine Reklamation ein, so hat er den Frachtbrief vorzulegen, wenn ihm dieser
übergeben worden ist.
§ 4. — Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel und die sonstigen Belege, die der Berechtigte
seiner Reklamation beifügen will, sind im Original oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften auf
Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter Form.
Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes,
des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung über die Nachnahme im Original verlangen,
um darauf die abschließende Regelung zu vermerken.
Artikel 42
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen
§ 1. — Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die
auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, ist nur befugt, wer die Zahlung geleistet hat.
§ 2. — Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen wegen Nachnahmen (Artikel 19) ist
nur der Absender befugt.
§ 3. — Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Grund
des Frachtvertrages sind befugt
a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Empfänger den Frachtbrief eingelöst
oder das Gut angenommen hat oder die ihm nach Artikel 16 § 4 oder Artikel 22 zustehenden Rechte
geltend gemacht hat;
b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an,
1. in dem er den Frachtbrief eingelöst hat oder
2. in dem er das Gut angenommen hat oder
3. in dem er die ihm nach Artikel 16 § 4 zustehenden Rechte geltend gemacht hat oder
4. in dem er die ihm nach Artikel 22 zustehenden Rechte geltend gemacht hat. Dieses
Klagerecht erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger durch eine Verfügung nach Artikel
22 § 1 c) bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst oder das Gut angenommen hat
oder ihre Rechte nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht hat.
§ 4. — Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen hat der Absender das Frachtbriefdoppel
vorzulegen. Vermag er dies nicht, so kann er die ihm gemäß § 3 a) zustehenden Ansprüche
nur mit der Zustimmung des Empfängers gerichtlich geltend machen oder wenn er nachweist, daß
dieser die Annahme der Sendung verweigert hat.
Bei der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche hat der Empfänger den Frachtbrief vorzulegen,
wenn er ihm übergeben worden ist.
Artikel 43
Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
§ 1. — Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt
worden sind, können entweder gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den
Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige, zu deren Gunsten der zu hohe Betrag erhoben worden ist.
§ 2. — Ansprüche wegen Nachnahmen nach Artikel 19 können nur gegen die Versandbahn
gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 3. — Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können nur gegen die Versandbahn, die
Empfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren Strecke
sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet hat.
Die Empfangsbahn kann jedoch auch dann gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn
sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.
§ 4. — Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald
die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist,
§ 5. — Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine andere
als die in den §§ 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage
auf denselben Frachtvertrag gründet.
Artikel 44
Zuständigkeit
Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können auf dieses Übereinkommen
gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, dem
die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.
Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten, so
wird jedes dieser Netze als besondere Eisenbahn im Sinne dieses Artikels angesehen.
Artikel 45
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes
§ 1. — Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder
vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens den
Zustand des Gutes, sein Gewicht und, soweit möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens sowie den
Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme) festzuhalten,
und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.
Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.
§ 2. — Erkennt der Berechtigte die Feststellungen der Tatbestandsaufnahme nicht an, so
kann er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht des Gutes, die Schadensursache sowie der Betrag
des Schadens gerichtlich festgestellt werden; das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften
des Staates, in dem die gerichtliche Feststellung erfolgt.
Artikel 46
Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
§ 1. — Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrag wegen Überschreitung der Lieferfrist, teilweisen Verlustes oder Beschädigung
erloschen.
§ 2. — Jedoch erlöschen nicht
a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn verursacht worden ist;
b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn sie bei einer der in
Artikel 43 § 3 genannten Eisenbahnen binnen 60 Tagen, den Tag der Annahme des Gutes durch den
Berechtigten nicht mitgerechnet, geltend gemacht werden;
c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten
nach Artikel 45 festgestellt worden ist;
2. wenn die Feststellung, die nach Artikel 45 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden
der Eisenbahn unterblieben ist;
d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer Schäden, die erst nach der
Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden sind, sofern die folgenden Bedingungen
erfüllt sind
1. die Feststellung nach Artikel 45 muß sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens
sieben Tage nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten verlangt werden; wenn diese
Frist an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ablaufen würde, endet sie erst am darauffolgenden
Werktag;
2. der Berechtigte muß beweisen, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur
Beförderung und der Ablieferung entstanden ist.
§ 3. — Ist das Gut unter den in Artikel 29 § 1 vorgesehenen Bedingungen neu aufgegeben
worden, so erlöschen die Entschädigungsansprüche wegen teilweisen Verlustes oder Beschädigung
aus einem der vorangehenden Frachtverträge, wie wenn es sich um einen einzigen Frachtvertrag
handeln würde.
Artikel 47
Verjährung der Ansprüche
§ 1. — Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahre.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre
a) bei Ansprüchen auf Auszahlung einer Nachnahme, welche die Eisenbahn vom Empfänger
eingezogen hat;
b) bei Ansprüchen auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufes;
c) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz verursachten Schadens;
d) bei Ansprüchen im Falle eines Betruges;
e) bei Ansprüchen aus einem der der Neuaufgabe vorangehenden Frachtverträge in dem in
Artikel 29 § 1 vorgesehenen Falle.
§ 2. — Die Verjährung beginnt
a) bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung der Lieferfrist, teilweisen Verlustes
oder Beschädigung mit dem Tage der Ablieferung;
b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen Verlustes mit dem dreissigsten Tage nach
Ablauf der Lieferfrist;
c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Erstattung von Fracht, Nebengebühren, sonstigen Kosten
oder Frachtzuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung oder bei Rechenfehlern
1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Zahlung;
2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Annahme des Gutes zur Beförderung, sofern
die Zahlung dem Absender obliegt, oder mit dem Tage, an dem der Empfänger den Frachtbrief eingelöst
hat, sofern die Zahlung ihm obliegt;
3. wenn die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung waren, mit dem Tage, an dem die
Eisenbahn dem Absender die in Artikel 17 § 7 vorgesehene Kostenrechnung übergibt; wird diese
nicht übergeben so beginnt die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche der Eisenbahn mit dem
dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist;
d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die der Empfänger statt des
Absenders oder die der Absender statt des Empfängers gezahlt hat und welche die Eisenbahn dem
Berechtigten erstatten muß, mit dem Tage, an dem die Erstattung gefordert wird;
e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen nach Artikel 19 mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der
Lieferfrist;
f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses mit dem Tage des Verkaufs;
g) bei Ansprüchen auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte
Nachzahlung mit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;
h) in allen anderen Fällen mit dem Tage, an dem das Recht geltend gemacht werden kann.
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.
§ 3. — Wird eine Reklamation nach Artikel 41 eingereicht, so ist der Lauf der Verjährung bis
zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation durch schriftlichen Bescheid zurückweist
und die der Reklamation beigefügten Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,
so beginnt die Verjährung nur für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen.
Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides oder auf die Rückgabe
von Belegen beruft, hat dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.
§ 4. — Ansprüche, die verjährt sind, können auch nicht im Wege der Widerklage oder der
Einrede geltend gemacht werden.
§ 5. — Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gelten für die Hemmung und die Unterbrechung
der Verjährung die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Klage erhoben wird.
KAPITEL III
Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen gegeneinander
Artikel 48
Abrechnung unter den Eisenbahnen
§ 1. — Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige
auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligten Eisenbahnen
den ihnen zukommenden Anteil zu bezahlen.
Die Art und Weise der Bezahlung wird in Vereinbarungen unter den Eisenbahnen geregelt.
§ 2. — Die Versandbahn haftet vorbehaltlich ihrer Ansprüche gegen den Absender für die
Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht erhoben hat, obwohl sie der Absender nach dem Frachtbrief
übernommen hatte.
§ 3. — Liefert die Empfangsbahn das Gut ab, ohne die Kosten oder sonstige auf dem Frachtvertrag
beruhende Forderungen einzuziehen, so haftet sie gegenüber den beteiligten Eisenbahnen und
gegenüber den anderen Beteiligten.
§ 4. — Hat das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr auf Verlangen einer der
Gläubigereisenbahnen festgestellt, daß eine Eisenbahn nicht zahlt, so haben alle anderen an der
Beförderung beteiligten Eisenbahnen den Ausfall im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.
Der Rückgriff gegen die säumige Eisenbahn bleibt vorbehalten.
Artikel 49
Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder für Beschädigung
§ 1. — Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung geleistet, so steht ihr der
Rückgriff gegen die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nach folgenden Bestimmungen zu
a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;
b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den
von ihr verursachten Schaden. Ist eine Ausscheidung nach den Umständen des Falles nicht möglich,
so werden die Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung nach den Grundsätzen unter Buchstabe c)
bestimmt;
c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden
verursacht haben, so wird der bezahlte Betrag auf sämtliche an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
verteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken
verursacht worden ist. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Tarifkilometer.
§ 2. — Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber
von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im
Verhältnis der Tarifkilometer verteilt.
Artikel 50
Rückgriff bei Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist
§ 1. — Die Bestimmungen des Artikels 49 finden auch bei Entschädigung für Überschreitung
der Lieferfrist Anwendung. Wird die Überschreitung durch Unregelmäßigkeiten verursacht, die bei
mehreren Eisenbahnen festgestellt worden sind, so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen
im Verhältnis der Dauer der auf ihren Strecken entstandenen Verspätung zu verteilen.
§ 2. — Die in Artikel 11 festgesetzten Lieferfristen werden unter die an der Beförderung beteiligten
Eisenbahnen wie folgt verteilt
a) im Verkehr zweier Nachbarbahnen
1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen Teilen verteilt;
2. die Beförderungsfrist wird im Verhältnis der Tarifkilometer, die auf jede der beiden Eisenbahnen
entfallen, verteilt;
b) im Verkehr zwischen drei oder mehr Bahnen
1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen Teilen unter die Versandbahn und die Empfangsbahn
verteilt;
2. ein Drittel der Beförderungsfrist wird zu gleichen Teilen unter alle beteiligten Eisenbahnen
verteilt;
3. die beiden anderen Drittel der Beförderungsfrist werden im Verhältnis der Tarifkilometer,
die auf jede dieser Eisenbahnen entfallen, verteilt.
§ 3. — Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn Anspruch hat, werden dieser Eisenbahn
zugeteilt.
§ 4. — Die Zeit von der Aufgabe des Gutes bis zum Beginn der Abfertigungsfrist wird ausschließlich
der Versandbahn zugeteilt.
§ 5. — Die oben erwähnte Verteilung kommt nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen
nicht eingehalten worden ist.
Artikel 51
Rückgriffsverfahren
§ 1. — Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 49 oder 50 Rückgriff genommen wird, ist
nicht befugt, die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung zu
bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der Eisenbahn durch
gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht
der Hauptsache bestimmt nach den Umständen des Falles die Fristen für die Streitverkündung und
für den Beitritt.
§ 2. — Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen
sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht
des Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
§ 3. — Das Gericht hat im selben Verfahren über alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist,
zu entscheiden.
§ 4. — Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.
§ 5. — Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden.
Artikel 52
Zuständigkeit beim Rückgriff
§ 1. — Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist
für solche Klagen ausschließlich zuständig.
§ 2. — Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn
die Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.
Artikel 53
Vereinbarungen fiber den Rückgriff
Die Eisenbahnen können Vereinbarungen treffen, die von den Vorschriften des Kapitels III
über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.
Titel IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 54
Anwendung des Landesrechtes
Soweit in diesem Übereinkommen, in den Sonderbestimmungen nach Artikel 60 § 4, in den Zusatzbestimmungen
nach Artikel 60 § 5 und in den internationalen Tarifen keine Bestimmungen getroffen
sind, finden die Bestimmungen der Landesgesetze und -vorschriften Anwendung, die in den
einzelnen Staaten für den Frachtverkehr erlassen sind.
Artikel 55
Allgemeine Verfahrensvorschriften
In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die unter dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen
Anlaß geben, richtet sich das Verfahren nach dem Recht des zuständigen Gerichtes, soweit nicht
durch dieses Übereinkommen andere Bestimmungen getroffen sind.
Artikel 56
Vollstreckbarkeit der Urteile. Beschlagnahme und Sicherheitsleistung
§ 1. — Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens
von dem zuständigen Gericht erlassen und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden
Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, sobald
die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung
des Inhaltes ist nicht zulässig.
Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig
auf solche Bestimmungen eines Urteils, die dem im Rechtsstreit unterlegenen Kläger außer
den Kosten eine Entschädigung auferlegen.
§ 2. — Die aus einer internationalen Beförderung herrührenden Forderungen einer Eisenbahn
gegen eine andere Eisenbahn, die nicht dem gleichen Staate angehört, können nur auf Grund einer
Entscheidung der Gerichte des Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die forderungsberechtigte
Eisenbahn angehört.
§ 3. — Das rollende Material einer Eisenbahn mit Einschluß aller dazugehörenden und für
die Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände, wie Behälter (Container), Ladegeräte, Decken,
kann in einem anderen Staate als demjenigen, dem die Eigentumsbahn angehört, nur auf Grund
einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.
Privatwagen mit Einschluß aller dazu gehörenden und für die Beförderung benötigten, im
Eigentum des Wageneigentümers stehenden Gegenstände können in einem anderen Staat als demjenigen,
in welchem der Wageneigentümer seinen Wohnsitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung
der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.
§ 4. — Eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem
internationalen. Frachtvertrag nicht gefordert werden.
Artikel 57
Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse für fremde Währungen
§ 1. — Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlagen gelten Goldfranken
im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900 Feingehalt.
§ 2. — Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben, zu denen sie die in ausländischer Währung
ausgedrückten Frachten, sonstigen Kosten und Nachnahmen umrechnet, wenn sie in inländischer
Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).
§ 3. — Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).
Artikel 58
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
§ 1. — Um die Ausführung dieses Übereinkommens zu erleichtern und zu sichern, besteht
ein Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, das folgende Aufgaben hat
a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen
und sie den übrigen Staaten und Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;
b) Nachrichten aller Art, die für den internationalen Verkehr von Wichtigkeit sind, zu sammeln,
zusammenzustellen und zu veröffentlichen;
c) die durch den internationalen Verkehr bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den
Eisenbahnen sowie die Einziehung rückständiger Forderungen zu erleichtern und in dieser Hinsicht
die Beziehungen der Eisenbahnen untereinander zu festigen;
d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder eines Beförderungsunternehmens, dessen Strecken
in die in Artikel 59 vorgesehene Liste eingetragen sind, durch Anbieten seiner guten Dienste oder
seiner Vermittlung oder auf andere Weise eine Schlichtung zu versuchen, um Streitigkeiten zwischen
den genannten Staaten oder Beförderungsunternehmen über die Auslegung oder Anwendung des
Übereinkommens beizulegen;
e) auf Verlangen der beteiligten Parteien — Staaten, Beförderungsunternehmen oder Kunden —
ein Gutachten bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens abzugeben;
f) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens mitzuwirken ;
g) die geschäftliche Behandlung der Anträge zur Abänderung dieses Übereinkommens vorzubereiten
und gegebenenfalls den Zusammentritt von Konferenzen nach Artikel 69 vorzuschlagen.
§ 2. — Eine besondere Satzung, welche die Anlage II zu diesem Übereinkommen bildet, enthält
Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und Organisation dieses Amtes sowie über die zur Ausübung
seiner Tätigkeit notwendigen Mittel. Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit des
Zentralamtes und die Aufsicht über dieses Amt.
Artikel 59
Liste der dem Übereinkommen unterstehenden Strecken
§ 1. — Das in Artikel 58 bezeichnete Zentralamt hat die Liste der diesem Übereinkommen
unterstehenden Strecken aufzustellen, auf dem laufenden zu halten und zu veröffentlichen. Zu diesem
Zweck erhält es von den Vertragsstaaten die Mitteilungen über die Eintragung oder Löschung von
Strecken einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2 bezeichneten Unternehmen.
§ 2. — Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen Strecke findet dieses Übereinkommen
erst Anwendung nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen
Staaten gerichteten Mitteilung über die Eintragung dieser Strecke.
§ 3. — Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen
diese Strecke in die Liste aufgenommen worden ist, ihm mitgeteilt hat, daß sie gelöscht werden soll.
§ 4. — Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom Zentralamt die Nachricht von der Löschung erhalten
hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich aus der internationalen Beförderung ergebenden Beziehungen
hinsichtlich der gelöschten Strecke abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen sind
jedoch zu beenden.
Artikel 60
Sollderbestimmungen für bestimmte Beförderungen. Zusatzbestimmungen
§ 1. — Für die Beförderung von Privatwagen sind in der Anlage IV besondere Vorschriften vorgesehen.
§ 2. — Für die Beförderung von Behältern (Containern) sind in der Anlage V besondere Vorschriften
vorgesehen.
§ 3. — Für die Beförderung von Expreßgut können die Eisenbahnen durch Aufnahme entsprechender
Vorschriften in ihre Tarife bestimmte, der Anlage VI entsprechende Beförderungsbedingungen
vereinbaren.
§ 4. — Für die nachgenannten Arten von Sendungen
a) Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,
b) Sendungen, die nur gegen Übergabe des Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,
c) Sendungen von Zeitungen,
d) Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind,
e) Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln zum Schutze des beförderten Gutes gegen Wärme
und Kälte,
f) Sendungen, die mit Frachtbriefen ausgeführt werden, welche nicht als Beleg für die Frachtberechnung
und Rechnungstellung dienen,
können zwei oder mehr Vertragsstaaten durch besondere Abkommen, ebenso die Eisenbahnen durch
entsprechende Vorschriften in ihren Tarifen, bestimmte Beförderungsbedingungen vereinbaren, die
von diesem Übereinkommen abweichen dürfen.
§ 5. — Die von einzelnen Vertragsstaaten oder Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens
erlassenen Zusatzbestimmungen sind dem Zentralamt mitzuteilen.
Diese Zusatzbestimmungen können bei den Eisenbahnen, die sie übernommen haben, in der
durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden; sie
dürfen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht widersprechen.
Ihre Inkraftsetzung ist dem Zentralamt mitzuteilen.
Artikel 61
Schiedsgerichtliehe Beilegung von Streitigkeiten
§ 1. — Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht
oder als Vertragsrecht und der von einzelnen Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestimmungen
sowie der in Artikel 60 § 4 erwähnten besonderen Abkommen können auf Verlangen der Parteien,
sofern diese Streitigkeiten nicht durch die Parteien selbst beigelegt werden können, Schiedsgerichten
unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren in der Anlage VII zu diesem Übereinkommen
geregelt sind.
§ 2. — Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind jedoch die Bestimmungen der Anlage VII für
die Parteien nicht verbindlich. Diese können die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das
schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen bestimmen.
§ 3. — Auf Verlangen der Parteien kann die schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen werden
a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,
2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten einerseits und Nichtvertragsstaaten andererseits,
3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,
sofern in den beiden letzten Fällen das Übereinkommen als Landesrecht oder als Vertragsrecht anwendbar
ist;
b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;
c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen und Kunden;
d) bei Streitigkeiten zwischen Kunden.
§ 4. — Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat bezüglich der Hemmung und
Unterbrechung der Verjährung der strittigen Forderung dieselbe Wirkung wie die Erhebung der Klage
vor dem ordentlichen Gericht.
§ 5. — Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte sind gegenüber Beförderungsunternehmen und
Kunden in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung
erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind.
Titel V
Ausnahmebestimmungen
Artikel 62
Vorübergehende Abweichungen
§ 1. — Wenn die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Staates große Schwierigkeiten bei
der Anwendung der Bestimmungen des Titels III Kapitel III des Übereinkommens hervorrufen
könnte, kann jeder Staat durch Tarifvorschriften oder durch Maßnahmen der Staatsgewalt, wie eine
allgemeine oder besondere Ermächtigung an die Eisenbahnverwaltungen, von den Artikeln 17, 19 und
21 des Übereinkommens abweichende Bestimmungen treffen, indem für bestimmte Verkehre vorgeschrieben
wird
a) daß für Sendungen aus diesem Staat die Kosten
1. bis zu seinen Grenzen,
2. mindestens bis zu seinen Grenzen
vom Absender übernommen werden müssen;
b) daß für Sendungen nach diesem Staat die Kosten
1. mindestens bis zu seinen Grenzen vom Absender übernommen werden müssen, sofern der
Versandstaat nicht zu einer Einschränkung nach Buchstabe a) Ziffer 1 gezwungen ist,
2. höchstens bis zu seinen Grenzen vom Absender übernommen werden dürfen;
c) daß Sendungen von oder nach diesem Staat nicht mit Nachnahme belastet werden dürfen
und daß keine Barvorschüsse zugelassen sind oder daß Nachnahmen und Barvorschüsse nur bis zu
gewissen Beträgen zugelassen sind;
d) daß der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich des Bestimmungslandes, der Bezahlung der
Kosten und der Nachnahme nicht abändern darf.
§ 2. — Unter den gleichen Voraussetzungen können die Staaten durch allgemeine oder besondere
Ermächtigung an die Eisenbahnverwaltungen von den Artikeln 17, 19, 21 und 22 des Übereinkommens
für ihren gegenseitigen Verkehr abweichende Bestimmungen treffen, und zwar in dem Sinne
a) daß die Bestimmungen über die Zahlung der Kosten im Einverständnis mit den an diesen
Bestimmungen interessierten Eisenbahnen besonders geregelt werden.
Diese Bestimmungen dürfen keine Zahlungsart vorsehen, die in Artikel 17 nicht zugelassen ist;
b) daß gewisse nachträgliche Verfügungen nicht zulässig sind.
§ 3. — Die auf Grund der §§ 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Die in § 1 vorgesehenen Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft,
gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen Vertragsstaaten gerichteten Mitteilung über
diese Maßnahmen.
Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach dem
Tage in Kraft, an dem sie in den beteiligten Staaten veröffentlicht worden sind.
§ 4. — Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Artikel 63
Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr
§ 1. — Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder
Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen
unterstellten Linien verlangt, die Gründe für die Befreiung von der Haftung nach Artikel 27 durch
die nachstehenden Gründe, jedoch nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.
Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß die Überschreitung
der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn des Einladens
der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.
Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung sind die folgenden
a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des
Lotsen oder der Angestellten des Frachtführers bei der Führung oder dem Betrieb des Schiffes;
b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der Frachtführer beweist, daß sie nicht auf einem
Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig zu machen oder um es gehörig
zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle Teile des Schiffes, in denen Güter
verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen;
c) Feuer, sofern der Frachtführer beweist, daß es weder durch sein Verschulden noch durch
Verschulden des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in seinem Dienste stehenden
Personen entstanden ist;
d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer schiffbarer Gewässer;
e) Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;
f) Verladung des Gutes auf Deck, sofern der Absender seine Einwilligung dazu im Frachtbrief
gegeben hat und sofern das Gut nicht in Eisenbahnwagen befördert wird.
Die vorstehenden Gründe für die Befreiung von der Haftung haben weder eine Aufhebung noch
eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen des Frachtführers zur Folge, insbesondere nicht
seiner Verpflichtung, die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen oder um
es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle Teile des Schiffes, in denen
Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand
zu setzen.
Der Frachtführer ist jedoch auch in den vorerwähnten Fällen haftbar, wenn der Berechtigte
beweist, daß die Überschreitung der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung auf einem Verschulden
des Frachtführers, des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im Dienste des
Frachtführers stehenden Personen beruht, das nicht unter Buchstabe a) vorgesehen ist.
§ 2. — Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen bedient, die in die in Artikel 1 vorgesehene
Liste eingetragen sind, so müssen für alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften
gelten.
Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener Staaten in die Liste eingetragen worden, so
muß außerdem über die Anwendung dieser Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung unter
diesen Staaten erfolgt sein.
§ 3. — Die auf Grund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Sie treten frühestens nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt
an die andern Staaten gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.
Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Artikel 64
Haftung für die Folgen nuklearer Ereignisse
Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß diesem Übereinkommen obliegenden Haftung befreit, wenn
der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht ist und wenn nach den besonderen, in einem
Vertragsstaat geltenden Vorschriften über die Haftung auf dem Gebiete der Kernenergie der Inhaber
einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.
Titel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 65
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen, dessen Anlagen einen integrierenden Bestandteil bilden, liegt bis zum
30. April 1970 zur Unterzeichnung durch die bisherigen Vertragsstaaten und diejenigen Staaten auf,
die eingeladen wurden, sich an der ordentlichen Revisionskonferenz vertreten zu lassen.
Artikel 66
Ratifikation. Inkraftsetzung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind so bald wie
möglich bei der schweizerischen Regierung zu hinterlegen.
Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten ratifiziert ist oder spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung
des Übereinkommens setzt sich die schweizerische Regierung mit den beteiligten Regierungen
in Verbindung, um mit ihnen die Möglichkeit der Inkraftsetzung des Übereinkommens zu prüfen.
Artikel 67
Beitritt zum Übereinkommen
§ 1. — Will ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so
hat er einen entsprechenden Antrag an die schweizerische Regierung zu richten ; diese teilt den Antrag
allen Vertragsstaaten mit und fügt eine Äußerung des Zentralamtes über die Lage der Eisenbahnen
des antragstellenden Staates hinsichtlich internationaler Beförderungen bei.
§ 2. — Haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung
an, nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,
so ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen; die schweizerische Regierung teilt dies dem Antragsteller
und allen Vertragsstaaten mit.
Andernfalls teilt die schweizerische Regierung allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller mit,
daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.
§ 3. — Die Aufnahme wird einen Monat nach dem Tage der von der schweizerischen Regierung
versandten Mitteilung wirksam oder, wenn nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen noch nicht
in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.
Artikel 68
Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen Verpflichtungen
§ 1. — Die Dauer dieses Übereinkommens ist unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat
unter den nachstehenden Bedingungen zurücktreten
Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach
dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich. Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist zurückzutreten
wünscht, hat diese Absicht wenigstens ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung mitzuteilen,
die allen Vertragsstaaten davon Kenntnis gibt.
Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung
ohne weiteres auf weitere drei Jahre und so fort von drei zu drei Jahren, sofern nicht wenigstens
ein Jahr vorher auf den 31. Dezember des letzten Jahres eines der dreijährigen Zeiträume der
Rücktritt erklärt wird.
§ 2. — Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen oder eines der dreijährigen Zeiträume
aufgenommen weiden, ist das Übereinkommen bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter bis zum
Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich, sofern sie nicht wenigstens ein Jahr vor dem Ablauf
eines dieser Zeiträume ihren Rücktritt erklärt haben.
Artikel 69
Revision des Übereinkommens
§ 1. — Die Vertreter der Vertragsstaaten treten auf Einladung der schweizerischen Regierung
spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens zu dessen Revision zusammen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher
einzuberufen.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt die schweizerische Regierung
auch Nichtvertragsstaaten ein.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt das Zentralamt zur Konferenz Vertreter
ein von
a) staatlichen internationalen Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind;
b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Beförderungsfragen befassen.
Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten und von den in Absatz 4 erwähnten
internationalen Organisationen ist für jede Konferenz in der Geschäftsordnung zu regeln.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Regierungen der Vertragsstaaten kann das Zentralamt
vor den ordentlichen und außerordentlichen Revisionskonferenzen Ausschüsse zur Vorberatung
der Revisionsanträge einberufen. Auf diese Ausschüsse finden die Bestimmungen der Anlage III sinngemäß
Anwendung; in bezug auf Artikel 6 dieser Anlage kommen für die vorbereitenden Ausschüsse
die Bestimmungen über den Revisionsausschuß zur Anwendung.
§ 2. — Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens, das aus einer Revisionskonferenz hervorgeht,
zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten, die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,
die Aufhebung des alten Übereinkommens und seiner Anlagen nach sich.
§ 3. — Im Zeitraum zwischen den Revisionskonferenzen können die Artikel 3, 4, 5 § 5, die Artikel
6, 7 (ohne § 1), 8 (ohne § 1), 10 (ohne § 6 Absatz 2), 11, 12 (ohne § 4), 13, 14 (ohne § 2 Absatz 2), 15
(ohne § 1 Absatz 1), 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 30, 35, 36, 41, 48, 49, 50, 53, 60 (ohne § 5) sowie
die Anlagen VI und VII durch einen Revisionsausschuß geändert werden, dessen Zusammensetzung
und Geschäftsgang in der Anlage III zu diesem Übereinkommen geregelt sind.
Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich
den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb
von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen
Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse treten am ersten Tage des achten Monats nach dem Monat
in Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis
gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung über die Annahme der Beschlüsse den Tag
des Inkrafttretens.
§ 4. — Zur Änderung
a) der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(Anlage I),
b) der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (Anlage IV) und
c) der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (Anlage V)
werden Fachmännische Ausschüsse eingesetzt, deren Zusammensetzung und Geschäftsgang in einer
besonderen Satzung geregelt sind, welche die Anlage III zu diesem Übereinkommen bildet.
Die Beschlüsse der Fachmännischen Ausschüsse werden durch Vermittlung des Zentralamtes
unverzüglich den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb
von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen
Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse treten am ersten Tage des achten Monats nach dem Monat
in Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis
gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung über die Annahme der Beschlüsse den Tag
des Inkrafttretens.
Artikel 70
Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche Übersetzungen
Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen Gebrauch entsprechend in französischer Sprache
abgeschlossen und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher, ein englischer, ein italienischer und ein arabischer
Wortlaut beigefügt, die als amtliche Übersetzungen gelten.
Bei Nichtübereinstimmung ist der französische Wortlaut maßgebend.
Zu URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter
und gehöriger Form befunden wurden, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Bern am siebenten Februar neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift, die im
Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche
Ausfertigung zugestellt wird.
(Folgen die Unterschriften)
ANLAGE I
(Artikel 3 und 4)
Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der
Eisenbahn (RID)
(Wird als besonderes Heft herausgegeben)
ANLAGE II
(Artikel 58)
Satzung des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI)
Artikel 1
§ 1. — Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI) hat seinen Sitz in Bern
und steht unter dem Schutz der schweizerischen Regierung.
Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem und finanziellem Gebiet wird im Rahmen
der Bestimmungen des Artikels 58 des Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß
anvertraut.
Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben übertragen
a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung der Übereinkommen und der anderen aus den
Revisionskonferenzen hervorgegangenen Texte durch das Zentralamt und befürwortet, wenn nötig, die
geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung dieser Übereinkommen und Texte.
b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit des Zentralamtes betreffen können und ihm von
einem Vertragsstaat oder dem Direktor des Zentralamtes unterbreitet werden.
§ 2. — a) Der Verwaltungsausschuß tagt in Bern. Er besteht aus eh* unter den Vertragsstaaten
ausgewählten Mitgliedern.
b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt über einen ständigen Sitz im Ausschuß und
hat den Vorsitz. Die anderen Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre ernannt. Für jeden Zeitraum von
fünf Jahren bestimmt eine diplomatische Konferenz auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses
die Zusammensetzung des Ausschusses, unter Berücksichtigung einer angemessenen geographischen
Aufteilung.
c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß selbst
einen anderen Vertragsstaat für den frei gewordenen Sitz.
d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten im Verwaltungsausschuß eine auf Grund ihrer
Erfahrung in internationalen Transportfragen geeignete Persönlichkeit.
e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung auf und konstituiert sich selbst.
Er hält jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung ah. Überdies hält er außerordentliche
Sitzungen ab, wenn mindestens drei Mitgliedstaaten es verlangen.
Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsausschusses werden vom Zentralamt besorgt.
Die Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten zugestellt.
f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates ist unentgeltlich, und die damit verbundenen
Reisekosten gehen zu Lasten dieses Staates.
§ 3. — a) Der Verwaltungsausschuß stellt die Vorschriften über die Organisation, die Tätigkeit
und die Rechtsstellung des Personals des Zentralamtes auf.
b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den Generaldirektor, den Vizegeneraldirektor, die Räte
und die Ratsadjunkten des Zentralamtes; die schweizerische Regierung unterbreitet ihm Vorschläge
für die Ernennung des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors. Bei diesen Ernennungen berücksichtigt
der Verwaltungsausschuß ganz besonders die Eignung der Bewerber und eine angemessene
geographische Verteilung.
c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des nachfolgenden
Artikels 2 den jährlichen Voranschlag des Zentralamtes sowie den jährlichen Geschäftsbericht.
Die Rechnung des Zentralamtes wird von der schweizerischen Regierung geprüft; diese Prüfung
erstreckt sich lediglich auf die Übereinstimmung der Geschäftsbücher mit den Rechnungsbelegen im
Rahmen des Voranschlages. Die schweizerische Regierung leitet die Rechnung mit einem Bericht an
den Verwaltungsausschuß weiter.
Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten zusammen mit dem Geschäftsbericht des
Zentralamtes und dessen Jahresrechnung seine Entscheide, Beschlüsse und Empfehlungen bekannt.
d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet jeder mit der Bestimmung seiner Zusammensetzung
beauftragten diplomatischen Konferenz mindestens zwei Monate vor ihrer Eröffnung einen Bericht
über seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen Konferenz.
Artikel 2
§ 1. — Die Kosten des Zentralamtes werden von den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge
der Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken getragen, auf die das Übereinkommen Anwendung
findet. Die Schiffahrtslinien sind jedoch nur mit der Hälfte ihrer Länge an den Kosten beteiligt. Der
Beitrag jedes Staates darf einen je Kilometer festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Dieser Betrag
wird von der diplomatischen Konferenz, die nach Artikel 1 § 2 b) dieser Satzung für jeden Zeitraum
von fünf Jahren die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses zu bestimmen hat, auf Vorschlag
des amtierenden Verwaltungsausschusses für den gleichen Zeitraum festgesetzt. Ausnahmsweise kann
der Beitrag nach Vereinbarung zwischen der betreffenden Regierung und dem Zentralamt und nach
Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß für Strecken, die unter besonderen Bedingungen betrieben
werden, um höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden. Die Höhe des auf den Streckenkilometer
entfallenden Jahresbetrages wird für jedes Geschäftsjahr durch den Verwaltungsausschuß nach
Anhörung des Zentralamtes festgesetzt. Der Beitrag wird stets in ganzer Höhe erhoben. Wenn die tatsächlichen
Ausgaben des Zentralamtes den auf dieser Grundlage berechneten Betrag nicht erreicht
haben, wird der nicht ausgegebene Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.
§ 2. — Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung fordert das
Zentralamt die Vertragsstaaten auf, ihren Kostenbeitrag für das verflossene Geschäftsjahr zu entrichten.
Hat ein Staat bis zum 1. Oktober seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites Mal hierzu
aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Zentralamt sie zu Beginn des folgenden
Jahres bei Übersendung des Geschäftsberichtes über das verflossene Geschäftsjahr zu wiederholen.
Ist auch diese Mahnung bis zum folgenden 1. Juli erfolglos geblieben, so wird an den säumigen Staat
eine vierte Aufforderung gerichtet, um ihn zur Zahlung der beiden ausstehenden Jahresbeiträge zu
veranlassen. Bleibt auch diese erfolglos, so teilt ihm das Zentralamt drei Monate später mit, daß seine
Nichtzahlung als stillschweigende Willensäußerung ausgelegt werde, vom Übereinkommen zurückzutreten,
wenn die erwartete Zahlung nicht vor Ablauf des Jahres geleistet wird. Wird dieser letzten Aufforderung
bis zum 31. Dezember keine Folge gegeben, so nimmt das Zentralamt Kenntnis von dem
stillschweigend durch den säumigen Staat geäußerten Willen, vom Übereinkommen zurückzutreten,
und löscht die Strecken dieses Staates in der Liste der zum internationalen Verkehr zugelassenen
Strecken.
§ 3. — Die nicht erhaltenen Beträge sollen nach Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln, über
die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden und können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden. Der
Teil des Fehlbetrages, der auf diese Weise nicht gedeckt werden kann, wird auf ein besonderes Rechnungskonto
gebucht, mit dessen Betrag die anderen Vertragsstaaten im Verhältnis der Streckenkilometer
belastet werden, die zur Zeit der Rechnungsstellung dem Übereinkommen unterstellt waren.
Dabei wird jeder Staat in dem Ausmaß beteiligt, wie er während des zweijährigen Zeitraums, der mit
dem Austritt des säumigen Staates abschließt, dem Übereinkommen gleichzeitig mit ihm angehört hat.
§ 4. — Der Staat, dessen Strecken unter den im vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen gelöscht
worden sind, kann sie dem internationalen Verkehr nur dann wieder unterstellen lassen, wenn
er vorher die Beträge, die er schuldig geblieben ist, für die betreffenden Jahre bezahlt, und zwar zuzüglich
fünf Prozent Zinsen ab Ende des sechsten Monats seit dem Tage, an dem ihn das Zentralamt
erstmals aufgefordert hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge zu zahlen.
Artikel 3
§ 1. — Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens
notwendigen Auskünfte enthält, namentlich die Mitteilungen über die Liste der Strecken der
Eisenbahnen und anderer Unternehmen und über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder nur
bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, sowie die Abhandlungen, deren Veröffentlichung es für
zweckmäßig hält.
§ 2. — Die Zeitschrift erscheint in französischer und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird unentgeltlich
jedem Vertragsstaat und jeder beteiligten Verwaltung zugestellt. Für weitere Exemplare ist
ein vom Zentralamt festgesetzter Preis zu bezahlen.
Artikel 4
§ 1. — Aus dem internationalen Verkehr herrührende unbezahlt gebliebene Forderungen können
von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung erleichtere.
Zu diesem Zweck fordert das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen auf,
den geschuldeten Betrag zu bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung anzugeben.
§ 2. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,
so verweist es die Parteien an das zuständige Gericht oder, falls sie es verlangen, an das in Artikel 61
des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht (Anlage VII).
§ 3. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet
ist, so kann es nach Anhörung eines Sachverständigen erklären, daß das schuldnerische Beförderungsunternehmen
den Schuldbetrag ganz oder teilweise beim Zentralamt einzuzahlen hat; der daraufhin
eingezahlte Betrag bleibt bis zur endgültigen Entscheidung durch das zuständige Gericht oder
durch das in Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht (Anlage VII) hinterlegt.
§ 4. — Kommt ein Beförderungsunternehmen binnen zwei Wochen der Aufforderung des Zentralamtes
nicht nach, so wird es erneut unter Androhung der Folgen einer Weigerung zur Zahlung aufgefordert.
§ 5. — Wird auch dieser zweiten Aufforderung nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet
das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete
Mitteilung, mit welcher es diesen Staat ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und vor
allem zu prüfen, ob die Strecken des schuldnerischen Beförderungsunternehmens weiter in der Liste zu
belassen sind.
§ 6. — Erklärt der Vertragsstaat, dem das schuldnerische Beförderungsunternehmen angehört,
daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken in der Liste nicht gelöscht werden sollen, oder läßt er während
sechs Wochen die Mitteilung des Zentralamtes unbeantwortet, so wird von Rechts wegen vermutet,
daß er die Gewähr für die Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens übernimmt, soweit es sich
um Forderungen aus dem internationalen Verkehr handelt.
Artikel 5
Zur Deckung der aus der Tätigkeit nach Artikel 58 § 1 d) bis f) des Übereinkommens erwachsenden
besonderen Kosten wird eine Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung wird auf
Antrag des Zentralamtes durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.
ANLAGE III
(Artikel 69 §§ 3 und 4)
Satzung des Revisionsausschusses und der Fachmännischen Ausschüsse
Artikel 1
Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche die
Ausschüsse zuständig sind, dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr mit. Das Zentralamt
bringt sie den übrigen Vertragsstaaten sofort zur Kenntnis.
Artikel 2
Das Zentralamt beruft die Ausschüsse nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens fünf Vertragsstaaten
zu einer Tagung ein.
Die Anberaumung einer Tagung wird allen Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt. In der
Mitteilung sind die Verhandlungsgegenstände, deren Aufnahme in die Tagesordnung verlangt worden
ist, genau anzugeben.
Artikel 3
Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten der Ausschüsse beteiligen.
Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr
als zwei andere Staaten vertreten.
Jeder Staat trägt die Kosten für seine Vertreter.
Artikel 4
Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle der Ausschüsse und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.
Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse
mit beratender Stimme teil.
Artikel 5
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt das Zentralamt Vertreter ein von
a) Nichtvertragsstaaten,
b) staatlichen internationalen Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind (unter
Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Beförderungsfragen befassen
(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
mit beratender Stimme an den Tagungen der Ausschüsse teilzunehmen.
Artikel 6
Der Revisionsausschuß ist verhandlungsfähig, wenn die Hälfte der Vertragsstaaten vertreten ist;
die Fachmännischen Ausschüsse sind verhandlungsfähig, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten
ist.
Artikel 7
Die Ausschüsse bezeichnen für jede Tagung einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.
Artikel 8
Die Beratungen finden in französischer und deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der Ausschußteilnehmer
werden sofort nach ihrem wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede Mitteilung des
Vorsitzenden im genauen Wortlaut, mündlich übersetzt.
Artikel 9
Über die Anträge wird, auf Verlangen unter Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt. Jede
Delegation eines an der Sitzung vertretenen Vertragsstaates hat eine Stimme.
Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
a) mindestens ein Drittel der im Ausschuß vertretenen Staaten beträgt,
b) größer ist als die Zahl der Nein-Stimmen.
Artikel 10
Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen in beiden
Sprachen enthalten.
Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.
Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung des deutschen Textes mit dem französischen
Text der Niederschrift der französische Wortlaut.
Die Niederschriften sind so bald wie möglich an die Teilnehmer zu verteilen.
Falls die Niederschriften nicht im Laufe der Tagung genehmigt werden, übermitteln die Teilnehmer
die gewünschten Berichtigungen dem Sekretariat binnen angemessener Zeit.
Artikel 11
Zur Erleichterung der Arbeiten können die Ausschüsse Unterausschüsse einsetzen; sie können
auch Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte Fragen für eine spätere Tagung vorzubereiten haben.
Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall einen
Berichterstatter. Im übrigen gelten für die Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel 1 bis 5 und
8 bis 10 sinngemäß.
ANLAGE IV
(Artikel 60 § 1)
Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (BIP)
(Wird als besonderes Heft herausgegeben)
ANLAGE V
(Artikel 60 § 2)
Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo)
(Wird als besonderes Heft herausgegeben)
ANLAGE VI
(Artikel 60 § 3)
Internationale Ordnung für die Beförderung von Expreßgut (REEx)
§ 1. — Als Expreßgut sind nur Güter anzusehen, die nach den Bestimmungen eines internationalen
Tarifes besonders schnell befördert werden.
Als Expreßgut können nur Güter zugelassen werden, die ohne weiteres im Gepäckwagen von
Zügen verladen werden können, die der Beförderung von Personen dienen. Die Tarife können jedoch
Abweichungen von dieser Vorschrift vorsehen.
§ 2. — Von der Beförderung sind die in Artikel 3 dieses Übereinkommens bezeichneten Güter
ausgeschlossen. Die in der Anlage I des Übereinkommens oder in den nach Artikel 4 § 2 des Übereinkommens
abgeschlossenen besonderen Abkommen genannten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung
als Expreßgut nur zugelassen, soweit dies in der Anlage I oder in den besonderen Abkommen
ausdrücklich vorgesehen ist. Die Tarife bestimmen, ob auch andere Güter von der Beförderung als
Expreßgut ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen werden.
§ 3. — Expreßgut kann mit einer anderen Frachturkunde als dem auf Grund von Artikel 6 § 1
dieses Übereinkommens vorgesehenen Frachtbrief zur Beförderung aufgegeben werden. Das zu verwendende
Muster sowie die notwendigen oder zulässigen Angaben werden durch die Tarife festgesetzt.
Diese Frachturkunde muß aber auf jeden Fall folgende Angaben enthalten
a) die Bezeichnung des Versand- und des Bestimmungsbahnhofs;
b) Namen und Adresse des Absenders und des Empfängers;
c) die Bezeichnung der Sendung nach Stückzahl, Verpackung und Art des Gutes;
d) die Bezeichnung der zur Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften
beigegebenen Begleitpapiere.
§ 4. — Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen in der Frachturkunde,
die er entweder selbst eingetragen hat oder die nach seinen Angaben von der Eisenbahn aufgenommen
worden sind. Er trägt alle Folgen, die daraus entstehen, daß diese Angaben oder Erklärungen
unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.
§ 5. — Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln innerhalb der in den Tarifen vorgesehenen
Fristen befördert werden. Die Lieferfrist muß stets kürzer sein als die für Eilgutsendungen
vorgesehene Lieferfrist.
§ 6. — Die Tarife können auch andere als die vorstehend angeführten Abweichungen von den
Bestimmungen dieses Übereinkommens vorsehen, doch darf von den Bestimmungen der Artikel 26,
27, 28, 29, 31, 32, 33 und 37 bis 47 nicht abgewichen werden.
Soweit die vorstehenden Vorschriften oder die Bestimmungen der Tarife nicht entgegenstehen,
finden auf Expreßgut die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung.
ANLAGE VII
(Artikel 61)
Schiedsgerichtsordnung
Artikel 1
Zahl der Schiedsrichter
Die für nicht zwischenstaatliche Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen, je nach
den Vereinbarungen im Schiedsvertrag, aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.
Artikel 2
Wahl der Schiedsrichter
§ 1. — Es wird eine Liste der Schiedsrichter im voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann
höchstens zwei Sachverständige des internationalen Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses Staates
sind, für die Eintragung in die Liste der Schiedsrichter bezeichnen, welche von der schweizerischen
Regierung zusammengestellt und auf dem laufenden gehalten wird.
§ 2. — Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen
Einverständnis der Parteien gewählt.
Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei einen, beziehungsweise
zwei Schiedsrichter.
Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis
den dritten oder gegebenenfalls den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes
führt.
Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters nicht einig oder sind die von den
Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung des dritten oder gegebenenfalls des fünften
Schiedsrichters nicht einig, so wird das Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes durch einen
vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.
Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen zusammen, die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt
sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht
auf der Liste stehenden Schiedsrichter wählen.
§ 3. — Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder der fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit
sein als die Parteien.
Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des
Schiedsgerichtes.
Artikel 3
Schiedsvertrag
Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere
bestimmt
a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten Streitgegenstand;
b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die Fristen für die Ernennung des oder der Schiedsrichter;
c) den Gerichtsort.
Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt
mitgeteilt werden.
Artikel 4
Verfahren
Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen
selbst bestimmt
a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt die ihm unterbreitete Streitsache auf Grund
des Vorbringens der Parteien, ohne daß es bei seiner Entscheidung an die Auslegung durch die Parteien
gebunden ist.
b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt hat, und auch
nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat.
c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung vom Schiedsgericht abgefaßt und den
Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes zugestellt.
d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an welchem
das Schiedsgericht tagt, können gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel ergriffen werden, ausgenommen
jedoch die Revision und die für den Fall der Nichtigkeit vorgesehenen Rechtsmittel.
Artikel 5
Gerichtesekretariat
Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte des Schiedsgerichtes.
Artikel 6
Kosten
Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest, einschließlich der Honorare der Schiedsrichter,
und bestimmt, welcher Partei die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis die Kosten
unter den Parteien zu verteilen sind.
(Übersetzung)
Internationales Übereinkommen
über den
Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(CIV)
DIE UNTERZEICHNETEN BEVOLLMACHTIGTEN
haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit, das am 25. Februar 1961 in Bern unterzeichnete Internationale
Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr gemäß Art. 68 des genannten
Übereinkommens zu revidieren, beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen abzuschließen,
und sind über folgende Artikel übereingekommen
Titel I
Gegenstand und Geltungsbereich des Übereinkommens
Artikel 1
Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet
§ 1. — Unter Vorbehalt der in den folgenden Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet
dieses Übereinkommen Anwendung auf alle Personen- und Gepäckbeförderungen mit internationalen
Beförderungsausweisen, welche auf einem Wege gelten, der die Gebiete mindestens zweier Vertragsstaaten
berührt und ausschließlich Strecken umfaßt, die in der nach Artikel 55 aufgestellten Liste verzeichnet
sind.
§ 2. — Auf Beförderungen, deren Abgangs- und Bestimmungsbahnhof Unter «Bahnhof» versteht man auch die Häfen der Schiffahrtslinien und alle für die Ausführung des Beförderungsvertrages
geöffneten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben
Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, findet dieses
Übereinkommen keine Anwendung
a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich von einer Eisenbahn des Abgangsstaates betrieben
werden;
b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken nicht ausschließlich von einer Eisenbahn des Abgangsstaates
betrieben werden, die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen aber Vereinbarungen getroffen
haben, nach denen diese Beförderungen nicht als international angesehen werden.
§ 3. — Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten sowie auf Beförderungen
zwischen Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates findet, wenn die Beförderungsstrecken
ausschließlich von Eisenbahnen eines dieser drei Staaten betrieben werden, das Recht dieses
Staates Anwendung, sofern die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten Staaten entgegenstehen.
§ 4. — Die internationalen Tarife bestimmen, für welche Verbindungen internationale Beförderungsausweise
ausgegeben werden.
Artikel 2
Bestimmungen über gemischte Beförderungen
§ 1. — Außer Eisenbahnstrecken können in die in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig
betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien aufgenommen werden, die eine Eisenbahnstrecke ergänzen
und auf denen internationale Beförderungen ausgeführt werden; sofern solche Linien mindestens
zwei Vertragsstaaten verbinden, können sie jedoch nur mit Zustimmung aller dieser Staaten in
die Liste eingetragen werden.
§ 2. — Die Unternehmen, die solche Linien betreiben, haben alle Rechte und Pflichten, die den
Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen übertragen sind, vorbehaltlich der sich aus der Verschiedenheit
der Beförderung notwendigerweise ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen dürfen sich
jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen dieses Übereinkommens beziehen.
§ 3. — Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten Linien in die Liste aufnehmen lassen will,
muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen Abweichungen in gleicher Weise wie die Tarife
veröffentlicht werden.
§ 4. — Werden für internationale Beförderungen außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1
genannten Beförderungsdienste in Anspruch genommen, so können die Eisenbahnen, um den Besonderheiten
jeder Beförderungsart Rechnung zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen tarifarische
Bestimmungen vereinbaren, die solche Beförderungen einer von diesem Übereinkommen abweichenden
rechtlichen Regelung unterstellen. Sie können in diesem Falle einen anderen als den in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Beförderungsausweis vorschreiben.
Artikel 3
Beförderungspflicht der Eisenbahn
§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende oder Reisegepäck nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens zu befördern, sofern
a) der Reisende den Vorschriften dieses Übereinkommens und der internationalen Tarife nachkommt;
b) die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist;
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden
und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.
§ 2. — Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß der Betrieb vorübergehend oder dauernd
ganz oder teilweise eingestellt wird, so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den
Eisenbahnen bekanntzugeben ; diese haben sie den Eisenbahnen der andern Staaten zwecks Veröffentlichung
mitzuteilen.
§ 3. — Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet
einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Titel II
Beförderungsvertrag
KAPITEL I
Beförderung der Reisenden
Artikel 4
Berechtigung zur Fahrt
Der Reisende muß, vorbehaltlich der in den internationalen Tarifen vorgesehenen Ausnahmen,
vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein, den er bis zur Beendigung der
Reise aufzubewahren hat. Er hat ihn auf Verlangen jedem mit der Prüfung betrauten Bediensteten vorzuzeigen
und bei Beendigung der Reise abzugeben.
Artikel 5
Fahrausweise
§ I. — Die für eine internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen ausgegebenen
Fahrausweise müssen das Zeichen tragen
.
§ 2. — Die Fahrausweise müssen, soweit die internationalen Tarife keine Ausnahmen zulassen,
folgende Angaben enthalten
a) den Abgangs- und den Bestimmungsbahnhof;
b) den Beförderungsweg; wenn die Benutzung verschiedener Wege oder Beförderungsmittel
gestattet ist, muß dies angegeben sein;
c) die Zuggattung und die Wagenklasse ;
d) den Fahrpreis;
e) den ersten Geltungstag;
f) die Geltungsdauer.
§ 3. — Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen bestimmen,
in welcher Sprache die Fahrausweise zu drucken und auszufüllen sind, sowie deren Form und Inhalt.
§ 4. — Fahrscheinhefte, die auf Grund eines internationalen Tarifes ausgegeben werden, bilden
einen einzigen Fahrausweis im Sinne dieses Übereinkommens.
§ 5. — Ein Fahrausweis ist, soweit die internationalen Tarife keine Ausnahmen zulassen, nur
übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist.
§ 6. — Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Fahrausweises zu vergewissern, daß
dieser seinen Angaben entspricht.
Artikel 6
Fahrpreisermäßigung für Kinder
§ 1. — Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht
wird, sind ohne Fahrausweis unentgeltlich zu befördern.
§ 2. — Kinder vom vollendeten fünften bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere
Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern. Diese
dürfen mit Ausnahme der Zuschläge für die Benützung gewisser Wagen und Züge nicht mehr als die
Hälfte der Preise der Fahrausweise für Erwachsene betragen, unbeschadet der Aufrundung nach den
Bestimmungen der den Fahrausweis ausgebenden Verwaltung.
Diese Ermäßigung braucht für Fahrausweise, die schon eine Ermäßigung gegenüber dem gewöhnlichen
Fahrpreis für einfache Fahrt enthalten, nicht gewährt zu werden.
§ 3. — Die internationalen Tarife können jedoch andere als die in den § § 1 und 2 angegebenen
Altersgrenzen vorsehen; die Grenze für die in § 1 vorgesehene unentgeltliche Beförderung darf aber
nicht niedriger sein als vier Jahre und die Grenze für die in § 2 vorgesehene Beförderung zu ermäßigten
Preisen nicht niedriger als zehn Jahre.
Artikel 7
Geltungsdauer der Fahrausweise. Fahrtunterbrechung. Benützung der Plätze
Die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Fahrtunterbrechungen werden durch die internationalen
Tarife geregelt.
Für die Belegung, Anweisung und Bestellung von Plätzen in den Zügen gelten die Tarife oder die
Vorschriften der Eisenbahnen.
Artikel 8
Übergang in eine höhere Wagenklasse oder in einen Zug höherer Gattung
Der Übergang in eine höhere Wagenklasse oder in einen Zug höherer Gattung, als der Fahrausweis
angibt, sowie die Änderung des Beförderungsweges sind dem Reisenden unter den in den internationalen
Tarifen enthaltenen Bedingungen gestattet.
Artikel 9
Reisende ohne gültigen Fahrausweis
| 1. — Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen können, haben außer dem Fahrpreis
einen Zuschlag zu bezahlen; dieser wird nach den Vorschriften der Eisenbahn berechnet, auf
welcher der Zuschlag gefordert wird.
§ 2. — Unbefugt geänderte Fahrausweise sind ungültig und werden von den Bediensteten eingezogen.
§ 3. — Reisende, welche die sofortige Zahlung des Fahrpreises oder des Zuschlages verweigern,
können von der Reise ausgeschlossen werden. Solche Reisende können nicht verlangen, daß ihnen ihr
Reisegepäck auf einem anderen als dem Bestimmungsbahnhof zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 10
Von der Fahrt ausgeschlossene oder nur bedingt zugelassene Personen
§ 1. — Es werden in die Züge nicht zugelassen oder es können unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen
werden
a) betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen oder die Gesetze und Vorschriften
nicht beachten; solche Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der
Gepäckfracht;
b) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen den Mitreisenden offensichtlich
lästig fallen würden, wenn für sie nicht im voraus ein besonderes Abteil gemietet ist oder
ihnen gegen Bezahlung angewiesen werden kann. Unterwegs erkrankte Personen sind jedoch wenigstens
bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, wo sie die nötige Pflege finden können. Der
bezahlte Fahrpreis ist abzüglich des Betrages für die durchfahrene Strecke nach den Vorschriften des
Artikels 23 zu erstatten; das gleiche gilt gegebenenfalls für die Gepäckfracht.
§ 2. — Für die Beförderung von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, sind die
internationalen Abkommen und Vorschriften oder mangels solcher die in den einzelnen Staaten geltenden
Gesetze und Vorschriften maßgebend.
Artikel 11
Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die Personenwagen
§ 1. — Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in Personenwagen
mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem
Sitzplatz zur Verfügung.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Wagen besonderer Bauart, insbesondere solche mit Gepäckabteil.
§ 2. — In Personenwagen dürfen nicht mitgenommen werden
a) die nach Artikel 15 c) von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossenen Stoffe und
Gegenstände, soweit die Tarife keine Ausnahmen zulassen. Reisende, die in Ausübung des öffentlichen
Dienstes oder auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher Genehmigung eine Schußwaffe
führen, dürfen jedoch Munition mitnehmen, und zwar bis zur geringsten der in den Vorschriften der
berührten Gebiete festgesetzten Höchstmengen. Begleiter von Gefangenen, die mit diesen in besonderen
Wagen oder Wagenabteilen fahren, dürfen geladene Schußwaffen mitführen;
b) Gegenstände, die den Reisenden lästig fallen oder Schaden verursachen können;
c) Gegenstände, deren Mitnahme zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen;
d) lebende Tiere. Zugelassen sind jedoch Hunde, wenn sie auf dem Schoße getragen oder am
Wagenboden kurz an der Leine gehalten werden und mit bißsicheren Maulkörben so versehen sind,
daß sie ihre Umgebung nicht gefährden; zugelassen sind ferner andere Kleintiere, wenn sie in Käfigen,
Kisten, Körben oder andern geeigneten Behältnissen untergebracht sind, die so beschaffen sein
müssen, daß eine Verletzung oder Beschmutzung von Personen sowie eine Beschädigung oder Verunreinigung
des Wagens und des mitgebrachten Handgepäcks ausgeschlossen sind, und wenn diese Behältnisse
auf dem Schoße getragen oder wie Handgepäck untergebracht werden können. Die Hunde und
die anderen Kleintiere sind ferner nur zugelassen, wenn sie weder durch Geruch noch durch Lärm
den Reisenden lästig fallen können, die Gesetze und Vorschriften der einzelnen Staaten nicht entgegenstehen
und kein Mitreisender widerspricht. Die Tarife und Fahrpläne können die Mitnahme von Tieren
für bestimmte Gattungen von Personenwagen und Zügen verbieten oder zulassen. Die Tarife bestimmen,
ob und für welche Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist.
§ 3. — Die internationalen Tarife können vorschreiben, unter welchen Bedingungen Gegenstände,
die entgegen den Bestimmungen des § 1 und des § 2 b) in Personenwagen mitgenommen worden sind,
gleichwohl als Handgepäck oder Reisegepäck weiterbefördert werden können.
§ 4. — Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der in Personenwagen
mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart des Reisenden zu überzeugen, wenn triftige Gründe
eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 vermuten lassen. Diese Bestimmung gilt
nicht für die in § 2 c) aufgeführten Gegenstände. Kann die Person, welche die der Nachprüfung unterliegenden
Gegenstände mitführt, nicht festgestellt werden, so führt die Eisenbahn die Nachprüfung in
Gegenwart zweier bahnfremder Zeugen durch.
§ 5. — Die in Personenwagen mitgenommenen Gegenstände und Tiere sind vom Reisenden zu
beaufsichtigen, es sei denn, daß er sich in einem der in § 1 erwähnten Wagen besonderer Bauart befindet
und deshalb diese Aufsicht nicht ausüben kann.
Der Reisende haftet für Schäden, die durch Handgepäck oder Tiere verursacht werden, welche
er in Personenwagen mitnimmt, sofern er nicht beweist, daß die Schäden auf ein Verschulden der
Eisenbahn zurückzuführen sind.
Artikel 12
Züge. Fahrpläne
§ 1. — Zur Beförderung dienen die in den Fahrplänen enthaltenen regelmäßigen und die nach
Bedarf verkehrenden Züge.
§ 2. — Die Eisenbahnen haben dem Publikum die Fahrpläne der Züge in geeigneter Weise zur
Kenntnis zu bringen.
§ 3. — Die Einschränkungen in der Benutzung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen aus
den Fahrplänen oder den Tarifen zu ersehen sein.
Artikel 13
Versäumung des Anschlusses. Ausfall von Zügen
Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt ein
Zug ganz oder auf Teilstrecken aus und will der Reisende seine Reise fortsetzen, so hat die Eisenbahn,
soweit möglich, den Reisenden mit seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit einem Zuge zu befördern,
der auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke der am ursprünglichen Beförderungsweg beteiligten
Eisenbahnen nach demselben Bestimmungsbahnhof fährt und der es dem Reisenden ermöglicht, mit
geringerer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Der Aufsichtsbeamte des Bahnhofs hat gegebenenfalls
auf dem Fahrausweis die Versäumung des Anschlusses oder den Zugausfall zu bescheinigen, die
Geltungsdauer des Fahrausweises, soweit erforderlich, zu verlängern und ihn mit Gültigkeitsvermerk
für den neuen Weg, für eine höhere Wagenklasse oder für einen Zug mit höheren Fahrpreisen zu versehen.
Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, durch die Tarife oder die Fahrpläne bestimmte Züge von
der Benützung auszuschließen.
KAPITEL II
Beförderung von Reisegepäck
Artikel 14
Zur Beförderung zugelassene Gegenstände
§ 1. — Zur Beförderung als Reisegepäck sind Gegenstände zugelassen, die in Koffern, Körben,
Taschen, Reisesäcken, Hutschachteln oder andern Verpackungen dieser Art enthalten sind, sowie auch
diese Verpackungen.
§ 2. — Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen die Beförderung von
anderen Gegenständen und von Tieren als Reisegepäck zulassen.
§ 3. — Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung von Reisegepäck in bestimmten Zügen
oder Zuggattungen auszuschließen oder zu beschränken.
Artikel 15
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
Von der Beförderung als Reisegepäck sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks beteiligten
Staaten die Post das alleinige Recht zur Beförderung hat;
b) Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks
beteiligten Staaten verboten ist;
c) gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, explosive und entzündbare
Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive und ätzende Stoffe sowie
ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe.
Die internationalen Tarife können gewisse unter Buchstabe c) ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände
unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zulassen.
Artikel 16
Verantwortlichkeit des Reisenden für sein Reisegepäck. Zuschläge
§ 1. — Der Inhaber des Gepäckscheins ist für die Beachtung der Vorschriften der Artikel 14
und 15 verantwortlich und trägt alle Folgen einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften.
§ 2. — Wenn es die Gesetze und Vorschriften des Staates, auf dessen Gebiet der Fall eintritt,
nicht verbieten, hat die Eisenbahn bei begründeter Vermutung einer Zuwiderhandlung das Recht
nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Vorschriften entspricht. Der Inhaber des Gepäckscheins
ist aufzufordern, der Nachprüfung beizuwohnen. Stellt er sich nicht ein oder ist er nicht zu
erreichen, so sind für die Nachprüfung zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern die Gesetze oder
Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes bestimmen. Wird eine
Zuwiderhandlung festgestellt, so hat der Inhaber des Gepäckscheins die Kosten der Nachprüfung
zu bezahlen.
§ 3. — Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 hat der
Inhaber des Gepäckscheins einen durch die internationalen Tarife festzusetzenden Zuschlag zu entrichten,
unbeschadet seiner Pflicht, den Unterschied der Gepäckfracht nachzuzahlen und einen etwaigen
Schaden zu vergüten.
Artikel 17
Beschaffenheit, Verpackung und Kennzeichnung des Reisegepäcks
§ 1. — Gepäckstücke, deren Zustand oder Beschaffenheit mangelhaft oder deren Verpackung
ungenügend ist oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweisen, können von der Eisenbahn
zurückgewiesen werden. Werden sie gleichwohl zur Beförderung angenommen, so ist die Eisenbahn
berechtigt, in den Gepäckschein einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen. Nimmt der Reisende
den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dieser als anerkannt.
§ 2. — Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück an gut sichtbarer Stelle seinen Namen, seine
Adresse, das Bestimmungsland und den Bestimmungsbahnhof haltbar, deutlich, unauslöschbar und in
einer Verwechslungen ausschließenden Weise anzugeben. Die Eisenbahn ist berechtigt, die Annahme
von Gepäckstücken ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung zu verweigern. Der Reisende hat nicht
mehr zutreffende Kennzeichnungen zu entfernen oder unleserlich zu machen.
Artikel 18
Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks
§ 1. — Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof
des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und nur über den auf dem Fahrausweis angegebenen Weg
abgefertigt.
Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege oder kommen verschiedene Bahnhöfe am
gleichen Bestimmungsort in Frage, so hat der Reisende den Beförderungsweg oder den Bahnhof,
nach dem das Reisegepäck abgefertigt werden soll, genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn haftet nicht
für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmung durch den Reisenden.
Soweit es die Tarife vorsehen, kann der Reisende während der Geltungsdauer seines Fahrausweises
Reisegepäck entweder direkt für die ganze Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof
oder für beliebige Teilstrecken aufgeben.
Die Tarife bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen Reisegepäck über einen anderen als
den im Fahrausweis angegebenen Beförderungsweg oder ohne Fahrausweis zur Beförderung zugelassen
wird. Wenn die Tarife die Annahme von Reisegepäck ohne Fahrausweis vorsehen, gelten die
Bestimmungen dieses Übereinkommens, welche die Rechte und Pflichten des Reisenden hinsichtlich
seines Reisegepäcks regeln, auch für den Absender von Reisegepäck, das ohne Fahrausweis zur Beförderung
aufgegeben wird.
§ 2. — Die Gepäckfracht muß bei der Aufgabe bezahlt werden.
§ 3. — Im übrigen richtet sich das Verfahren für die Abfertigung des Reisegepäcks nach den für
den Aufgabebahnhof geltenden Gesetzen und Vorschriften.
§ 4. — Der Reisende kann nach den beim Aufgabebahnhof geltenden Bestimmungen den Zug
angeben, mit dem das Reisegepäck befördert werden soll. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch,
so wird das Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug befördert.
Muß das Reisegepäck unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so ist es mit dem nächsten Zug
zu befördern, der nach den Vorschriften für den Binnenverkehr der regelmäßigen Gepäckbeförderung
dient.
Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten Weise nur befördert werden, wenn die Erfüllung
der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof oder unterwegs
dem nicht entgegensteht.
Artikel 19
Gepäckschein
§ 1. — Bei der Aufgabe des Reisegepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein zu übergeben.
§ 2. — Die für eine internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen ausgegebenen Gepäckscheine
müssen das Zeichen tragen und — soweit in den internationalen Tarifen keine Ausnahmen
vorgesehen sind - die folgenden Angaben enthalten
a) den Aufgabe- und den Bestimmungsbahnhof;
b) den Beförderungsweg;
c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu dem das Reisegepäck aufgegeben wird;
d) die Anzahl der Fahrausweise, soweit das Reisegepäck nicht ohne Fahrausweise aufgegeben
wird;
e) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke;
f) die Gepäckfracht und sonstige Kosten.
§ 3. — Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen bestimmen
die Form und die Sprache, in welcher die Gepäckscheine zu drucken und auszufüllen sind.
§ 4, — Der Reisende hat sich beim Empfang des Gepäckscheines zu vergewissern, ob dieser seinen
Angaben entsprechend ausgefertigt ist.
Artikel 20
Auslieferung
§ 1. — Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Entrichtung der
gegebenenfalls auf der Sendung lastenden Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet
nachzuprüfen, ob der Gepäckscheininhaber berechtigt ist, das Gepäck in Empfang zu nehmen.
Der Auslieferung des Reisegepäcks an den Inhaber des Gepäckscheines stehen gleich eine nach
den maßgebenden Bestimmungen erfolgte Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung
in deren Abfertigungsräumen oder Niederlagen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn
stehen, sowie die Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung.
§ 2. — Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, auf dem Bestimmungsbahnhof die Auslieferung
des Reisegepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach der Ankunft des Zuges,
mit dem es zu befördern war, die zur Bereitstellung und gegebenenfalls zur Abfertigung durch die
Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abgelaufen ist.
§ 3. — Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht die Eisenbahn das Reisegepäck
nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem Nachweis kann
die Eisenbahn Sicherheitsleistung verlangen.
§ 4. — Das Reisegepäck ist auf dem Bahnhof auszuliefern, nach dem es abgefertigt war. Auf
rechtzeitiges Verlangen des Gepäckscheininhabers kann es jedoch, wenn die Umstände es gestatten
und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften entgegenstehen, gegen Rückgabe
des Gepäckscheins und, wenn es der Tarif vorschreibt, gegen Vorzeigen des Fahrausweises auf dem
Aufgabebahnhof zurückgegeben oder auf einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert werden.
§ 5. — Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das Reisegepäck nicht nach den im vorstehenden
§ 2 bezeichneten Bestimmungen ausgeliefert wird, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein
Tag und Stunde bescheinigt werden, zu denen er die Auslieferung verlangt hat.
§ 6. — Auf Antrag des Inhabers des Gepäckscheines ist die Eisenbahn verpflichtet, das Reisegepäck
in seiner Gegenwart nachzuprüfen, um den von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Gibt
die Eisenbahn seinem Antrag nicht statt, so ist der Inhaber des Gepäckscheins berechtigt, die Annahme
des Reisegepäcks zu verweigern.
§ 7. — Im übrigen erfolgt die Auslieferung nach den bei der ausliefernden Eisenbahn geltenden
Gesetzen und Vorschriften.
KAPITEL III
Gemeinsame Bestimmungen für die Beförderung von Personen und Reisegepäck
Artikel 21
Tarife. Sonderabmachungen
§ 1. — Die internationalen Tarife, welche die Eisenbahnen aufstellen, müssen alle für die Beförderung
maßgebenden besonderen Bedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise
und Nebengebühren notwendigen Angaben sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Umrechnungskurse
enthalten.
§ 2. — Die internationalen Tarife brauchen nur in den Staaten veröffentlicht zu werden, deren
Eisenbahnen an diesen Tarifen als Abgangs- oder Bestimmungsbahn beteiligt sind. Diese Tarife und
ihre Änderungen treten an dem in der Veröffentlichung angegebenen Tage in Kraft. Preiserhöhungen
und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten jedoch frühestens sechs Tage nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Durch Kursschwankungen bedingte Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen
Beförderungspreise und Nebengebühren sowie Berichtigungen offensichtlicher Fehler treten am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 3. — Auf den dem internationalen Verkehr dienenden Bahnhöfen muß der Reisende die internationalen
Tarife oder Auszüge aus diesen Tarifen einsehen können, welche die Preise der dort erhältlichen
internationalen Fahrausweise und die entsprechenden Gepäckfrachten angeben.
§ 4. — Die internationalen Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen
angewendet werden.
Die Eisenbahnen können unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer Regierungen Sonderabmachungen
treffen, durch die Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden,
soweit den in vergleichbarer Lage befindlichen Reisenden vergleichbare Bedingungen zugestanden
werden.
Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen, für wohltätige oder für
Erziehungs- und Unterrichtszwecke können Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt
werden.
Die auf Grund von Absatz 2 und 3 getroffenen Maßnahmen brauchen nicht veröffentlicht zu
werden.
Artikel 22
Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften
Der Reisende hat die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften für sich und
sein Reise- und Handgepäck zu befolgen. Er hat der Untersuchung seines Gepäcks beizuwohnen,
vorbehaltlich der durch die geltenden Gesetze und Vorschriften zugelassenen Ausnahmen. Die Eisenbahn
ist dem Reisenden gegenüber von jeder Haftung befreit, wenn er diesen Verpflichtungen nicht
nachkommt.
Artikel 23
Erstattungen und Nachzahlungen
§ 1. — Der Beförderungspreis wird ganz oder teilweise erstattet, wenn
a) der Fahrausweis nicht oder nur teilweise benützt worden ist,
b) der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer niedrigeren als der darauf angegebenen Klasse
oder Zuggattung benützt worden ist,
c) Reisegepäck auf dem Aufgabe- oder einem Unterwegsbahnhof zurückgenommen worden ist.
Die internationalen Tarife bestimmen die zur Begründung des Erstattungsantrages vorzulegenden
Unterlagen und Bescheinigungen, die Erstattungsbeträge sowie die von der Erstattung ausgeschlossenen
Beträge.
§ 2. — Diese Tarife können jedoch in bestimmten Fällen die Erstattung ausschließen oder an
Bedingungen knüpfen.
§ 3. — Jeder Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen dieses Artikels sowie nach den
Bestimmungen des Artikels 10 b) ist verwirkt, wenn er bei der Eisenbahn nicht binnen einer Frist von
sechs Monaten geltend gemacht worden ist; diese Frist beginnt bei Fahrausweisen mit dem Ablauf ihrer
Geltungsdauer, bei Gepäckscheinen mit dem Tag ihrer Ausfertigung.
§ 4. — Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung der Beförderungspreise
und sonstigen Kosten Fehler vorgekommen, so muß der zuviel oder zuwenig bezahlte Betrag
von der Eisenbahn erstattet oder vom Reisenden nachbezahlt werden, wenn er je Fahrausweis oder
Gepäckschein zwei Franken übersteigt.
§ 5. — Für die Berechnung des zu erstattenden oder nachzuzahlenden Betrages ist der offizielle
Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, an dem der Beförderungspreis erhoben wurde. Wird in einer
anderen Währung als derjenigen gezahlt, in welcher der Beförderungspreis erhoben wurde, so gilt der
Umrechnungskurs des Tages, an welchem die Zahlung geleistet wird.
§ 6. — In den durch diesen Artikel nicht geregelten Fällen und mangels einer Vereinbarung
zwischen den Eisenbahnen sind die im Abgangsstaat geltenden Gesetze und Vorschriften anzuwenden.
Artikel 24
Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwischen Reisenden und Bediensteten entscheidet
vorläufig auf den Bahnhöfen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer.
Titel III
Haftung. Ansprüche
KAPITEL I
Haftung
Artikel 25
Haftung aus der Beförderung von Reisenden, Handgepäck und Tieren
§ 1. —Die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie für Schäden,
die durch Verspätung oder Ausfall eines Zuges oder durch Anschlußversäumnis entstehen, richtet
sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
§ 2. — Für Handgepäck und Tiere, deren Überwachung dem Reisenden nach Artikel 11 § 5
obliegt, haftet die Eisenbahn nur insoweit, als der Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
§ 3. — Die nachstehenden Artikel dieses Titels finden in den Fällen der § § 1 und 2 keine Anwendung.
Artikel 26
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen für Reisegepäck
§ 1. — Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter Aushändigung eines internationalen Gepäckscheins
zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen
Strecke bis zur Auslieferung.
§ 2. — Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den Beförderungsvertrag
ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Bestimmungsbahn
betreffende Bestimmung des Artikels 39 § 2 bleibt unberührt.
Artikel 27
Umfang der Haftung
§ 1. — Die Eisenbahn haftet für die verspätete Auslieferung und für den Schaden, der durch
gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme
zur Beförderung bis zur Auslieferung entsteht.
§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn die verspätete Auslieferung, der Verlust
oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Reisenden, durch eine nicht von der Eisenbahn
verschuldete Anweisung des Reisenden, durch besondere Mängel des Reisegepäcks oder durch
Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht
abwenden konnte.
§ 3. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung
aus der besonderen Gefahr entstanden ist, die mit der natürlichen Beschaffenheit des Reisegepäcks,
mit dem Fehlen oder mit Mängeln der Verpackung oder damit verbunden ist, daß von der Beförderung
ausgeschlossene Gegenstände trotzdem als Reisegepäck aufgegeben worden sind.
Artikel 28
Beweislast
§ 1. — Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung, der Verlust oder die Beschädigung des
Reisegepäcks durch eine der in Artikel 27 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt
der Eisenbahn.
§ 2. — Legt die Eisenbahn dar, daß nach den Umständen des Falles ein Verlust oder eine Beschädigung
aus einer oder mehreren der in Artikel 27 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, daß der Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das
Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden
ist.
Artikel 29
Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks. Wiederauffinden des Reisegepäcks
§ 1. — Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten,
wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 20 § 2 verlangt wurde,
ausgeliefert oder zur Auslieferung bereitgestellt worden ist.
§ 2. — Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach seiner Abforderung
wieder aufgefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten hiervon zu benachrichtigen, wenn sein
Aufenthaltsort bekannt ist oder sich ermitteln läßt.
Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das
Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke ausgeliefert wird; er hat dann die Kosten
für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabebahnhof bis zu dem Bahnhof zu bezahlen, auf
dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm etwa
erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen ; seine Ansprüche auf Entschädigung
wegen verspäteter Auslieferung nach Artikel 32 bleiben vorbehalten.
Wird das wieder aufgefundene Gepäckstück nicht binnen der vorgesehenen Frist von 30 Tagen
zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach seiner Abforderung wieder aufgefunden, so kann
die Eisenbahn nach den Gesetzen oder Vorschriften ihres Staates darüber verfügen.
Artikel 30
Höhe der Entschädigung bei Verlust des Reisegepäcks
Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens Entschädigung für
gänzlichen oder teilweisen Verlust des Reisegepäcks zu leisten, so kann beansprucht werden
a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen ist
der Ersatz dieses Schadens bis zur Höhe von 40 Franken je fehlendes Kilogramm Rohgewicht;
b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen ist
ein Pauschalbetrag von 20 Franken je fehlendes Kilogramm Rohgewicht.
Außerdem sind Gepäckfracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen
Reisegepäcks bezahlte Beträge ohne weiteren Schadenersatz zu erstatten.
Artikel 31
Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des Reisegepäcks
Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag der Wertverminderung des Reisegepäcks ohne
weiteren Schadenersatz zu zahlen.
Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im Falle
ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre ;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im
Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
Artikel 32
Höhe der Entschädigung für verspätete Auslieferung des Reisegepäcks
§ 1. — Ist das Reisegepäck verspätet ausgeliefert worden und weist der Berechtigte nicht nach,
daß ein Schaden daraus entstanden ist, so hat die Eisenbahn für je angefangene 24 Stunden seit der
Abforderung, höchstens aber für 14 Tage, eine Entschädigung zu zahlen, die 0,20 Franken je Kilogramm
Rohgewicht des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks beträgt.
§ 2. — Wird nachgewiesen, daß durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist, so ist für
diesen Schaden eine Entschädigung zu zahlen, die das Vierfache der in § 1 bestimmten Pauschalentschädigung
nicht übersteigen darf.
§ 3. — Die in den § § 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen werden nicht neben der bei gänzlichem
Verlust des Reisegepäcks zu leistenden Entschädigung gewährt.
Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls für den nicht verlorenen Teil zu entrichten.
Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls neben die in Artikel 31 vorgesehene Entschädigung.
In keinem Falle darf die Gesamtentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich
derjenigen nach den Bestimmungen der Artikel 30 und 31 höher sein als die Entschädigung
bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
§ 4. — Bei verspäteter Auslieferung von Automobilen, Anhängern und Motorrädern mit Seitenwagen,
die als Reisegepäck befördert wurden, hat die Eisenbahn nur dann eine Entschädigung zu zahlen,
wenn ein Schaden nachgewiesen wird, und nur bis zur Höhe der Fracht.
Artikel 33
Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn
Ist die verspätete Auslieferung, der gänzliche oder teilweise Verlust oder die Beschädigung des
Reisegepäcks auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem
Berechtigten den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die
Haftung jedoch auf das Doppelte der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen Höchstbeträge beschränkt.
Artikel 34
Verzinsung der Entschädigung. Rückzahlung der Entschädigung
§ 1. — Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von 5% jährlich verlangen,
sofern die Entschädigung zehn Franken je Gepäckschein übersteigt. Die Zinsen laufen vom Tage der
in Artikel 37 vorgesehenen Reklamation oder, wenn keine Reklamation vorausgegangen ist, vom Tage
der Klageerhebung an.
Legt der Berechtigte die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege
nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist der Eisenbahn vor, so ist der Lauf der Zinsen
vom Ablauf dieser Frist bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
§ 2. — Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung ist zurückzuzahlen.
Artikel 35
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung
der Beförderung bedient.
Besorgen jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen eines Reisenden der Eisenbahn nicht obliegende
Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte des Reisenden, für den sie tätig sind.
Artikel 36
Geltendmachung außervertraglicher Ansprüche
In allen Fällen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein
Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den darin vorgesehenen
Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden.
Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Personen, für welche die Eisenbahn nach Artikel 35
haftet.
KAPITEL II
Reklamationen. Klagen. Verfahren und Verjährung
Artikel 37
Reklamationen
§ 1. — Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 39 bezeichneten
Eisenbahn einzureichen.
§ 2. — Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach Artikel 38 zur gerichtlichen Geltendmachung
von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.
§ 3. — Der Fahrausweis, der Gepäckschein und die sonstigen Belege, die der Berechtigte seiner
Reklamation beifügen will, sind im Original oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften auf Verlangen
der Eisenbahn in gehörig beglaubigter Form.
Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Rückgabe der Fahrausweise
oder Gepäckscheine verlangen.
Artikel 38
Zur gerichtliehen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag gegen die
Eisenbahn ist nur befugt, wer den Fahrausweis oder den Gepäckschein vorlegt oder seine Berechtigung
auf andere Weise nachweist.
Artikel 39
Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
§ 1. — Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages
gezahlt worden sind, können entweder gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die
den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.
§ 2. — Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag können nur gegen die Abgangsbahn,
die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren Strecke
sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet hat.
Die Bestimmungsbahn kann jedoch auch dann gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn
sie das Reisegepäck nicht erhalten hat.
§ 3. — Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald
die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.
§ 4. — Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine andere
als die in den § § 1 und 2 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf
denselben Beförderungsvertrag gründet.
Artikel 40
Zuständigkeit
Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können auf dieses Übereinkommen
gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, dem
die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.
Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten, so
wird jedes dieser Netze als besondere Eisenbahn im Sinne dieses Artikels angesehen.
Artikel 41
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks
§ 1. — Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder
vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens den
Zustand des Reisegepäcks, sein Gewicht und, soweit möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens
sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)
festzuhalten, und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.
Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.
§ 2. — Erkennt der Berechtigte die Feststellungen der Tatbestandsaufnahme nicht an, so
kann er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht des Reisegepäcks, die Schadensursache sowie der
Betrag des Schadens gerichtlich festgestellt werden ; das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und
Vorschriften des Staates, in dem die gerichtliche Feststellung erfolgt.
§ 3. — Bei Verlust von Gepäckstücken ist der Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen
der Eisenbahn verpflichtet, eine möglichst genaue Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke zu
geben.
Artikel 42
Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Gepäckbeförderungsvertrag
§ 1. — Mit der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die
Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag wegen verspäteter Auslieferung, teilweisen Verlustes oder Beschädigung
erloschen.
§ 2. — Jedoch erlöschen nicht
a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn verursacht worden ist;
b) Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Auslieferung, wenn sie bei einer der in Artikel
39 § 2 genannten Eisenbahnen binnen 21 Tagen, den Tag der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten
nicht mitgerechnet, geltend gemacht werden ;
c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten
nach Artikel 41 festgestellt worden ist;
2. wenn die Feststellung, die nach Artikel 41 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der
Eisenbahn unterblieben ist;
d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer Schäden, die erst nach der
Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten festgestellt worden sind, sofern die folgenden Bedingungen
erfüllt sind
1. die Feststellung nach Artikel 41 muß sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens
drei Tage nach der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten verlangt werden; wenn diese
Frist an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ablaufen würde, endet sie erst am darauffolgenden
Werktag;
2. der Berechtigte muß beweisen, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung
und der Auslieferung entstanden ist.
Artikel 43
Verjährung der Ansprüche
§ 1. — Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahre.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre
a) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz verursachten Schadens;
b) bei Ansprüchen im Falle eines Betruges.
§ 2. — Die Verjährung beginnt
a) bei Entschädigungsansprüchen wegen verspäteter Auslieferung, teilweisen Verlustes oder
Beschädigung mit dem Tage der Auslieferung;
b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen Verlustes mit dem vierzehnten Tag nach
Ablauf der in Artikel 20 § 2 vorgesehenen Frist;
c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Erstattung von Beförderungspreisen, Nebengebühren oder
Zuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung oder bei Rechenfehlern mit dem
Tage der Zahlung oder, wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem Tage, an dem sie hätte erfolgen sollen ;
d) bei Ansprüchen auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte
Nachzahlung mit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;
e) bei sonstigen die Beförderung des Reisenden betreffenden Ansprüchen mit dem Tage des
Ablaufes der Geltungsdauer des Fahrausweises.
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.
§ 3. — Wird eine Reklamation nach Artikel 37 eingereicht, so ist der Lauf der Verjährung bis zu
dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation durch schriftlichen Bescheid zurückweist
und die der Reklamation beigefügten Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,
so beginnt die Verjährung nur für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer sich
auf die Einreichung einer Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides oder auf die Rückgabe von
Belegen beruft, hat dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.
§ 4. — Ansprüche, die verjährt sind, können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede
geltend gemacht werden.
§ 5. — Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gelten für die Hemmung und die Unterbrechung
der Verjährung die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Klage erhoben wird.
KAPITEL III
Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen gegeneinander
Artikel 44
Abrechnung unter den Eisenbahnen
Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den beteiligten Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil an
dem Beförderungspreis zu bezahlen, den sie erhoben hat oder hätte erheben müssen.
Artikel 45
Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder für Beschädigung
§ 1. — Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung des Reisegepäcks geleistet, so
steht ihr der Rückgriff gegen die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nach folgenden Bestimmungen
zu
a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;
b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den von
ihr verursachten Schaden. Ist eine Ausscheidung nach den Umständen des Falles nicht möglich, so
werden die Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung nach den Grundsätzen unter Buchstabe c)
bestimmt ;
c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden
verursacht haben, so wird der bezahlte Betrag auf sämtliche an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
verteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken
verursacht worden ist. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Tarifkilometer.
§ 2. — Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber von
ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im Verhältnis
der Tarifkilometer verteilt.
Artikel 46
Rückgriff bei Entschädigung für verspätete Auslieferung
Die Bestimmungen des Artikels 45 finden auch bei Entschädigung für verspätete Auslieferung
Anwendung. Wird die Verspätung durch Unregelmäßigkeiten verursacht, die bei mehreren Eisenbahnen
festgestellt worden sind, so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen im Verhältnis der Dauer der
auf ihren Strecken entstandenen Verspätung zu verteilen.
Artikel 47
Rückgriffsverfahren
§ 1. — Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 45 oder 46 Rückgriff genommen wird, ist nicht
befugt, die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung zu bestreiten,
wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der Eisenbahn durch
gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht
der Hauptsache bestimmt nach den Umständen des Falles die Fristen für die Streitverkündung und
für den Beitritt.
§ 2. — Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen sie
sich nicht gütlich geeinigt hat, mit derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht des
Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
§ 3. — Das Gericht hat im selben Verfahren über alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu
entscheiden.
§ 4. — Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.
§ 5. — Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden.
Artikel 48
Zuständigkeit beim Rückgriff
§ 1. — Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für
alle solchen Klagen ausschließlich zuständig.
§ 2. — Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn
die Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.
Artikel 49
Vereinbarungen über den Rückgriff
Die Eisenbahnen können Vereinbarungen treffen, die von den Vorschriften des Kapitels III
über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.
Titel IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 50
Anwendung des Landesrechtes
Soweit in diesem Übereinkommen, in den Zusatzbestimmungen und in den internationalen Tarifen
keine Bestimmungen getroffen sind, finden die Bestimmungen der Landesgesetze und -vorschriften
Anwendung, die in den einzelnen Staaten für den Personen- und Gepäckverkehr erlassen sind.
Artikel 51
Allgemeine Verfahrensvorschriften
In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die unter dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen
Anlaß geben, richtet sich das Verfahren nach dem Recht des zuständigen Gerichtes, soweit nicht durch
dieses Übereinkommen andere Bestimmungen getroffen sind.
Artikel 52
Vollstreckbarkeit der Urteile. Beschlagnahme und Sicherheitsleistung
§ 1. — Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens
von dem zuständigen Gericht erlassen und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden
Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die
in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung
des Inhaltes ist nicht zulässig.
Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig
auf solche Bestimmungen eines Urteils, die dem im Rechtsstreit unterlegenen Kläger außer den Kosten
eine Entschädigung auferlegen.
§ 2. — Die aus einer internationalen Beförderung herrührenden Forderungen einer Eisenbahn
gegen eine andere Eisenbahn, die nicht dem gleichen Staate angehört, können nur auf Grund einer
Entscheidung der Gerichte des Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die forderungsberechtigte
Eisenbahn angehört.
§ 3. — Das rollende Material einer Eisenbahn mit Einschluß aller dazugehörenden und für die
Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände, wie Behälter (Container), Ladegeräte, Decken,
kann in einem anderen Staate als demjenigen, dem die Eigentumsbahn angehört, nur auf Grund
einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.
Privatwagen mit Einschluß aller dazu gehörenden und für die Beförderung benötigten, im Eigentum
des Wageneigentümers stehenden Gegenstände können in einem anderen Staat als demjenigen,
in welchem der Wageneigentümer seinen Wohnsitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte
dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.
§ 4. — Eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem
internationalen Beförderungsvertrag nicht gefordert werden.
Artikel 53
Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse für fremde Währungen
§ 1. — Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlagen gelten Goldfranken
im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900 Feingehalt.
§ 2. — Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben, zu denen sie die in ausländischer Währung
ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn sie in inländischer Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).
§ 3. — Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).
Artikel 54
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
§ 1. — Um die Ausführung dieses Übereinkommens zu erleichtern und zu sichern, besteht ein
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, das folgende Aufgaben hat
a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen und
sie den übrigen Staaten und Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;
b) Nachrichten aller Art, die für den internationalen Verkehr von Wichtigkeit sind, zu sammeln,
zusammenzustellen und zu veröffentlichen;
c) die durch den internationalen Verkehr bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den
Eisenbahnen sowie die Einziehung rückständiger Forderungen zu erleichtern und in dieser Hinsicht
die Beziehungen der Eisenbahnen untereinander zu festigen;
d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder eines Beförderungsunternehmens, dessen Strecken
in die in Artikel 55 vorgesehene Liste eingetragen sind, durch Anbieten seiner guten Dienste oder
seiner Vermittlung oder auf andere Weise eine Schlichtung zu versuchen, um Streitigkeiten zwischen
den genannten Staaten oder Beförderungsunternehmen über die Auslegung oder Anwendung des
Übereinkommens beizulegen;
e) auf Verlangen der beteiligten Parteien — Staaten, Beförderungsunternehmen oder Kunden
— ein Gutachten bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens
abzugeben;
f) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens mitzuwirken;
g) die geschäftliche Behandlung der Anträge zur Abänderung dieses Übereinkommens vorzubereiten
und gegebenenfalls den Zusammentritt von Konferenzen nach Artikel 64 vorzuschlagen.
§ 2. — Eine besondere Satzung, welche die Anlage I zu diesem Übereinkommen bildet, enthält
Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und Organisation dieses Amtes sowie über die zur Ausübung
seiner Tätigkeit notwendigen Mittel. Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit des
Zentralamtes und die Aufsicht über dieses Amt.
Artikel 55
Liste der dem Übereinkommen unterstehenden Strecken
§ 1. — Das in Artikel 54 bezeichnete Zentralamt hat die Liste der diesem Übereinkommen
unterstehenden Strecken aufzustellen, auf dem laufenden zu halten und zu veröffentlichen. Zu diesem
Zweck erhält es von den Vertragsstaaten die Mitteilungen über die Eintragung oder Löschung von
Strecken einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2 bezeichneten Unternehmen.
§ 2. — Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen Strecke findet dieses Übereinkommen
erst Anwendung nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen
Staaten gerichteten Mitteilung über die Eintragung dieser Strecke.
§ 3. — Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen diese
Strecke in die Liste aufgenommen worden ist, ihm mitgeteilt hat, daß sie gelöscht werden soll.
§ 4. — Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom Zentralamt die Nachricht von der Löschung erhalten
hat, ohne weitere« berechtigt, alle sich aus der internationalen Beförderung ergebenden Beziehungen
hinsichtlich der gelöschten Strecke abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen sind jedoch zu
beenden.
Artikel 56
Zusatzbestimmungen
Die von einzelnen Vertragsstaaten oder Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens
erlassenen Zusatzbestimmungen sind dem Zentralamt mitzuteilen.
Diese Zusatzbestimmungen können bei den Eisenbahnen, die sie übernommen haben, in der
durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden; sie
dürfen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht widersprechen.
Ihre Inkraftsetzung ist dem Zentralamt mitzuteilen.
Artikel 57
Schiedsgerichtliehe Beilegung von Streitigkeiten
§ 1. — Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht
oder als Vertragsrecht und der von einzelnen Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestimmungen
können auf Verlangen der Parteien, sofern diese Streitigkeiten nicht durch die Parteien selbst beigelegt
werden können, Schiedsgerichten unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren
in der Anlage III zu diesem Übereinkommen geregelt sind.
§ 2. — Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind jedoch die Bestimmungen der Anlage III für
die Parteien nicht verbindlich. Diese können die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das
schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen bestimmen.
§ 3. — Auf Verlangen der Parteien kann die schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen werden
a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,
2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten einerseits und Nichtvertragsstaaten andererseits,
3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,
sofern in den beiden letzten Fällen das Übereinkommen als Landesrecht oder als Vertragsrecht anwendbar
ist;
b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;
c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen und Kunden;
d) bei Streitigkeiten zwischen Kunden.
§ 4. — Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat bezüglich der Hemmung und
Unterbrechung der Verjährung der strittigen Forderung dieselbe Wirkung wie die Erhebung der
Klage vor dem ordentlichen Gericht.
§ 5. — Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte sind gegenüber Beförderungsunternehmen und
Kunden in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung
erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind.
Titel V
Ausnahmebestimmungen
Artikel 58
Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr
§ 1. — Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder
Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen
unterstellten Linien verlangt, die Gründe für die Befreiung von der Haftung nach Artikel 27 durch
die nachstehenden Gründe, jedoch nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.
Der Beförderungsunternehmer kann sich auf diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß
die verspätete Auslieferung, der Verlust oder die Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn des
Einladens des Reisegepäcks in das Schiff bis zu seiner Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.
Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung sind die folgenden
a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des
Lotsen oder der Angestellten des Beförderungsunternehmers bei der Führung oder dem Betrieb des
Schiffes;
b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der Beförderungsunternehmer beweist, daß sie nicht auf
einem Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig zu machen oder um es
gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle Teile des Schiffes, in denen
Reisegepäck verladen wird, für dessen Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand
zu setzen;
c) Feuer, sofern der Beförderungsunternehmer beweist, daß es weder durch sein Verschulden
noch durch Verschulden des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in seinem Dienste
stehenden Personen entstanden ist;
d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer schiffbarer Gewässer;
e) Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See.
Die vorstehenden Gründe für die Befreiung von der Haftung haben weder eine Aufhebung noch
eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen des Beförderungsunternehmers zur Folge, insbesondere
nicht seiner Verpflichtung, die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu
machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle Teile
des Schiffes, in denen Reisegepäck verladen wird, für dessen Aufnahme, Beförderung und Erhaltung
einzurichten und instand zu setzen.
Der Beförderungsunternehmer ist jedoch auch in den vorerwähnten Fällen haftbar, wenn der
Berechtigte beweist, daß die verspätete Auslieferung, der Verlust oder die Beschädigung auf einem Verschulden
des Beförderungsunternehmers, des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im
Dienste des Beförderungsunternehmers stehenden Personen beruht, das nicht unter Buchstabe a) vorgesehen
ist.
§ 2. — Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen bedient, die in die in Artikel 1 vorgesehene
Liste eingetragen sind, so müssen für alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften
gelten.
Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener Staaten in die Liste eingetragen worden,
so muß außerdem über die Anwendung dieser Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung unter
diesen Staaten erfolgt sein.
§ 3. — Die auf Grund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Sie treten frühestens nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt
an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.
Unterwegs befindliches Reisegepäck wird von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Artikel 59
Haftung für die Folgen nuklearer Ereignisse
Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß diesem Übereinkommen obliegenden Haftung befreit, wenn
der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht ist und wenn nach den besonderen, in einem
Vertragsstaat geltenden Vorschriften über die Haftung auf dem Gebiete der Kernenergie der Inhaber
einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.
Titel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 60
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen, dessen Anlagen einen integrierenden Bestandteil bilden, liegt bis zum
30. April 1970 zur Unterzeichnung durch die bisherigen Vertragsstaaten und diejenigen Staaten auf,
die eingeladen wurden, sich an der ordentlichen Revisionskonferenz vertreten zu lassen.
Artikel 61
Ratifikation. Inkraftsetzung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind so bald wie
möglich bei der schweizerischen Regierung zu hinterlegen.
Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten ratifiziert ist oder spätestens ein Jahr nach der
Unterzeichnung des Übereinkommens setzt sich die schweizerische Regierung mit den beteiligten Regierungen
in Verbindung, um mit ihnen die Möglichkeit der Inkraftsetzung des Übereinkommens zu
prüfen.
Artikel 62
Beitritt zum Übereinkommen
§ 1. — Will ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so
hat er einen entsprechenden Antrag an die schweizerische Regierung zu richten; diese teilt den Antrag
allen Vertragsstaaten mit und fügt eine Äußerung des Zentralamtes über die Lage der Eisenbahnen
des antragstellenden Staates hinsichtlich internationaler Beförderungen bei.
§ 2. — Haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung
an, nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,
so ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen; die schweizerische Regierung teilt dies dem Antragsteller
und allen Vertragsstaaten mit.
Andernfalls teilt die schweizerische Regierung allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller mit,
daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.
§ 3. — Die Aufnahme wird einen Monat nach dem Tage der von der schweizerischen Regierung
versandten Mitteilung wirksam oder, wenn nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen noch nicht
in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.
Artikel 63
Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen Verpflichtungen
§ 1. — Die Dauer dieses Übereinkommens ist unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat
unter den nachstehenden Bedingungen zurücktreten
Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach
dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich. Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist zurückzutreten
wünscht, hat diese Absicht wenigstens ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung mitzuteilen,
die allen Vertragsstaaten davon Kenntnis gibt.
Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung
ohne weiteres auf weitere drei Jahre und so fort von drei zu drei Jahren, sofern nicht wenigstens
ein Jahr vorher auf den 31. Dezember des letzten Jahres eines der dreijährigen Zeiträume der
Rücktritt erklärt wird.
§ 2. — Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen oder eines der dreijährigen Zeiträume
aufgenommen werden, ist das Übereinkommen bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter bis zum
Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich, sofern sie nicht wenigstens ein Jahr vor dem Ablauf
eines dieser Zeiträume ihren Rücktritt erklärt haben.
Artikel 64
Revision des Übereinkommens
§ 1. — Die Vertreter der Vertragsstaaten treten auf Einladung der schweizerischen Regierung
spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens zu dessen Revision zusammen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher einzuberufen.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt die schweizerische Regierung
auch Nichtvertragsstaaten ein.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt das Zentralamt zur Konferenz
Vertreter ein von
a) staatlichen internationalen Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind;
b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Beförderungsfragen befassen.
Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten und von den in Absatz 4 erwähnten
internationalen Organisationen ist für jede Konferenz in der Geschäftsordnung zu regeln.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Regierungen der Vertragsstaaten kann das Zentralamt
vor den ordentlichen und außerordentlichen Revisionskonferenzen Ausschüsse zur Vorberatung der
Revisionsanträge einberufen. Auf diese Ausschüsse finden die Bestimmungen der Anlage II sinngemäß
Anwendung.
§ 2. — Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens, das aus einer Revisionskonferenz hervorgeht,
zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten, die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,
die Aufhebung des alten Übereinkommens und seiner Anlagen nach sich.
§ 3. — Im Zeitraum zwischen den Revisionskonferenzen können die Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11,
12, 13, 14, 15, 17, 18,19, 20, 22, 23, 24, 29, 37, 44, 45, 46, 49 und die Anlage III durch einen Revisionsausschuß
geändert werden, dessen Zusammensetzung und Geschäftsgang in der Anlage II zu diesem
Übereinkommen geregelt sind.
Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich
den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb
von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen Widerspruch
erhoben haben. Die Beschlüsse treten am ersten Tage des achten Monats nach dem Monat
in Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis
gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung über die Annahme der Beschlüsse den Tag
des Inkrafttretens.
Artikel 65
Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche Übersetzungen
Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen Gebrauch entsprechend in französischer Sprache
abgeschlossen und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher, ein englischer, ein italienischer und ein arabischer
Wortlaut beigefügt, die als amtliche Übersetzungen gelten.
Bei Nichtübereinstimmung ist der französische Wortlaut maßgebend.
Zu URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter
und gehöriger Form befunden wurden, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Bern am siebenten Februar neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift, die im
Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche
Ausfertigung zugestellt wird.
(Folgen die Unterschriften)
ANLAGE I
(Artikel 54)
Satzung des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI)
Artikel 1
§ 1. — Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI) hat seinen Sitz in
Bern und steht unter dem Schutz der schweizerischen Regierung.
Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem und finanziellem Gebiet wird im Rahmen
der Bestimmungen des Artikels 54 des Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß
anvertraut.
Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben übertragen
a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung der Übereinkommen und der anderen aus den
Revisionskonferenzen hervorgegangenen Texte durch das Zentralamt und befürwortet, wenn nötig, die
geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung dieser Übereinkommen und Texte.
b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit des Zentralamtes betreffen können und ihm
von einem Vertragsstaat oder dem Direktor des Zentralamtes unterbreitet werden.
§ 2. — a) Der Verwaltungsausschuß tagt in Bern. Er besteht aus elf unter den Vertragsstaaten
ausgewählten Mitgliedern.
b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt über einen ständigen Sitz im Ausschuß und
hat den Vorsitz. Die anderen Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre ernannt. Für jeden Zeitraum
von fünf Jahren bestimmt eine diplomatische Konferenz auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses
die Zusammensetzung des Ausschusses, unter Berücksichtigung einer angemessenen
geographischen Aufteilung.
c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß selbst
einen anderen Vertragsstaat für den frei gewordenen Sitz.
d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten im Verwaltungsausschuß eine auf Grund ihrer
Erfahrung in internationalen Transportfragen geeignete Persönlichkeit.
e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung auf und konstituiert sich selbst.
Er hält jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung ab. Überdies hält er außerordentliche
Sitzungen ab, wenn mindestens drei Mitgliedstaaten es verlangen.
Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsausschusses werden vom Zentralamt besorgt.
Die Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten
zugestellt.
I) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates ist unentgeltlich, und die damit verbundenen
Reisekosten gehen zu Lasten dieses Staates.
§ 3. — a) Der Verwaltungsausschuß stellt die Vorschriften über die Organisation, die Tätigkeit
und die Rechtsstellung des Personals des Zentralamtes auf.
b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den Generaldirektor, den Vizegeneraldirektor, die Räte
und die Ratsadjunkten des Zentralamtes; die schweizerische Regierung unterbreitet ihm Vorschläge
für die Ernennung des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors. Bei diesen Ernennungen berücksichtigt
der Verwaltungsausschuß ganz besonders die Eignung der Bewerber und eine angemessene
geographische Verteilung.
c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des nachfolgenden
Artikels 2 den jährlichen Voranschlag des Zentralamtes sowie den jährlichen Geschäftsbericht.
Die Rechnung des Zentralamtes wird von der schweizerischen Regierung geprüft; diese Prüfung
erstreckt sich lediglich auf die Übereinstimmung der Geschäftsbücher mit den Rechnungsbelegen
im Rahmen des Voranschlages. Die schweizerische Regierung leitet die Rechnung mit einem
Bericht an den Verwaltungsausschuß weiter.
Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten zusammen mit dem Geschäftsbericht des
Zentralamtes und dessen Jahresrechnung seine Entscheide, Beschlüsse und Empfehlungen bekannt.
d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet jeder mit der Bestimmung seiner Zusammensetzung
beauftragten diplomatischen Konferenz mindestens zwei Monate vor ihrer Eröffnung einen Bericht
über seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen Konferenz.
Artikel 2
§ 1. — Die Kosten des Zentralamtes werden von den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge
der Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken getragen, auf die das Übereinkommen Anwendung
findet. Die Schiffahrtslinien sind jedoch nur mit der Hälfte ihrer Länge an den Kosten beteiligt.
Der Beitrag jedes Staates darf einen je Kilometer festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Dieser
Betrag wird von der diplomatischen Konferenz, die nach Artikel 1 § 2 b) dieser Satzung für jeden
Zeitraum von fünf Jahren die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses zu bestimmen hat,
auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses für den gleichen Zeitraum festgesetzt. Ausnahmsweise
kann der Beitrag nach Vereinbarung zwischen der betreffenden Regierung und dem
Zentralamt und nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß für Strecken, die unter besonderen
Bedingungen betrieben werden, um höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden. Die Höhe
des auf den Streckenkilometer entfallenden Jahresbetrages wird für jedes Geschäftsjahr durch den
Verwaltungsausschuß nach Anhörung des Zentralamtes festgesetzt. Der Beitrag wird stets in ganzer
Höhe erhoben. Wenn die tatsächlichen Ausgaben des Zentralamtes den auf dieser Grundlage berechneten
Betrag nicht erreicht haben, wird der nicht ausgegebene Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.
§ 2. — Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung fordert
das Zentralamt die Vertragsstaaten auf, ihren Kostenbeitrag für das verflossene Geschäftsjahr zu
entrichten. Hat ein Staat bis zum 1. Oktober seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites Mal
hierzu aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Zentralamt sie zu Beginn des folgenden
Jahres bei Übersendung des Geschäftsberichtes über das verflossene Geschäftsjahr zu wiederholen.
Ist auch diese Mahnung bis zum folgenden 1. Juli erfolglos geblieben, so wird an den säumigen
Staat eine vierte Aufforderung gerichtet, um ihn zur Zahlung der beiden ausstehenden Jahresbeiträge
zu veranlassen. Bleibt auch diese erfolglos, so teilt ihm das Zentralamt drei Monate später mit,
daß seine Nichtzahlung als stillschweigende Willensäußerung ausgelegt werde, vom Übereinkommen
zurückzutreten, wenn die erwartete Zahlung nicht vor Ablauf des Jahres geleistet wird. Wird dieser
letzten Aufforderung bis zum 31. Dezember keine Folge gegeben, so nimmt das Zentralamt Kenntnis
von dem stillschweigend durch den säumigen Staat geäußerten Willen, vom Übereinkommen zurückzutreten,
und löscht die Strecken dieses Staates in der Liste der zum internationalen Verkehr zugelassenen
Strecken.
§ 3. — Die nicht erhaltenen Beträge sollen nach Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln, über
die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden und können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden. Der
Teil des Fehlbetrages, der auf diese Weise nicht gedeckt werden kann, wird auf ein besonderes Rechnungskonto
gebucht, mit dessen Betrag die anderen Vertragsstaaten im Verhältnis der Streckenkilometer
belastet werden, die zur Zeit der Rechnungsstellung dem Übereinkommen unterstellt waren.
Dabei wird jeder Staat in dem Ausmaß beteiligt, wie er während des zweijährigen Zeitraums, der
mit dem Austritt des säumigen Staates abschließt, dem Übereinkommen gleichzeitig mit ihm angehört
hat.
§ 4. — Der Staat, dessen Strecken unter den im vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen
gelöscht worden sind, kann sie dem internationalen Verkehr nur dann wieder unterstellen lassen,
wenn er vorher die Beträge, die er schuldig geblieben ist, für die betreffenden Jahre bezahlt, und zwar
zuzüglich fünf Prozent Zinsen ab Ende des sechsten Monats seit dem Tage, an dem ihn das Zentralamt
erstmals aufgefordert hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge zu zahlen.
Artikel 3
§ 1. — Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens
notwendigen Auskünfte enthält, namentlich die Mitteilungen über die Liste der Strecken
der Eisenbahnen und anderer Unternehmen und über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder
nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, sowie die Abhandlungen, deren Veröffentlichung es
für zweckmäßig hält.
§ 2. — Die Zeitschrift erscheint in französischer und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird
unentgeltlich jedem Vertragsstaat und jeder beteiligten Verwaltung zugestellt. Für weitere Exemplare
ist ein vom Zentralamt festgesetzter Preis zu bezahlen.
Artikel 4
§ 1. — Aus dem internationalen Verkehr herrührende unbezahlt gebliebene Forderungen können
von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung
erleichtere. Zu diesem Zweck fordert das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen
auf, den geschuldeten Betrag zu bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung anzugeben.
§ 2. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,
so verweist es die Parteien an das zuständige Gericht oder, falls sie es verlangen, an das in Artikel 57
des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht (Anlage III).
§ 3. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet
ist, so kann es nach Anhörung eines Sachverständigen erklären, daß das schuldnerische Beförderungsunternehmen
den Schuldbetrag ganz oder teilweise beim Zentralamt einzuzahlen hat; der
daraufhin eingezahlte Betrag bleibt bis zur endgültigen Entscheidung durch das zuständige Gericht
oder durch das in Artikel 57 des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht (Anlage III) hinterlegt.
§ 4. — Kommt ein Beförderungsunternehmen binnen zwei Wochen der Aufforderung des Zentralamtes
nicht nach, so wird es erneut unter Androhung der Folgen einer Weigerung zur Zahlung
aufgefordert.
§ 5. — Wird auch dieser zweiten Aufforderung nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet
das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete
Mitteilung, mit welcher es diesen Staat ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und vor
allem zu prüfen, ob die Strecken des schuldnerischen Beförderungsunternehmens weiter in der Liste
zu belassen sind.
§ 6. — Erklärt der Vertragsstaat, dem das schuldnerische Beförderungsunternehmen angehört,
daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken in der Liste nicht gelöscht werden sollen, oder läßt er während
sechs Wochen die Mitteilung des Zentralamtes unbeantwortet, so wird von Rechts wegen vermutet,
daß er die Gewähr für die Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens übernimmt, soweit es sich
um Forderungen aus dem internationalen Verkehr handelt.
Artikel 5
Zur Deckung der aus der Tätigkeit nach Artikel 54 § 1 d) bis f) des Übereinkommens erwachsenden
besonderen Kosten wird eine Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung wird
auf Antrag des Zentralamtes durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.
ANLAGE II
(Artikel 64 § 3)
Satzung des Revisionsausschusses
Artikel 1
Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche der
Ausschuß zuständig ist, dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr mit. Das Zentralamt
bringt sie den übrigen Vertragsstaaten sofort zur Kenntnis.
Artikel 2
Das Zentralamt beruft den Ausschuß nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens fünf
Vertragsstaaten zu einer Tagung ein.
Die Anberaumung einer Tagung wird allen Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt. In der
Mitteilung sind die Verhandlungsgegenstände, deren Aufnahme in die Tagesordnung verlangt worden
ist, genau anzugeben.
Artikel 3
Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten des Ausschusses beteiligen.
Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht
mehr als zwei andere Staaten vertreten.
Jeder Staat trägt die Kosten für seine Vertreter.
Artikel 4
Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle des Ausschusses und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.
Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Ausschusses
mit beratender Stimme teil.
Artikel 5
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt das Zentralamt Vertreter ein von
a) Nichtvertragsstaaten,
b) staatlichen internationalen Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind (unter
Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Beförderungsfragen befassen
(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
mit beratender Stimme an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen.
Artikel 6
Der Ausschuß ist verhandlungsfähig, wenn die Hälfte der Vertragsstaaten vertreten ist.
Artikel 7
Der Ausschuß bezeichnet für jede Tagung einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.
Artikel 8
Die Beratungen finden in französischer und deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der
Ausschußteilnehmer werden sofort nach ihrem wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede Mitteilung
des Vorsitzenden im genauen Wortlaut, mündlich übersetzt.
Artikel 9
Ober die Anträge wird, auf Verlangen unter Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.
Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen Vertragsstaates hat eine Stimme.
Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
a) mindestens ein Drittel der im Ausschuß vertretenen Staaten beträgt,
b) größer ist als die Zahl der Nein-Stimmen.
Artikel 10
Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen in beiden
Sprachen enthalten.
Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in beiden Sprachen in die Niederschrift aufzunehmen.
Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung des deutschen Textes mit dem französischen Text
der Niederschrift der französische Wortlaut.
Die Niederschriften sind so bald wie möglich an die Teilnehmer zu verteilen.
Falls die Niederschriften nicht im Laufe der Tagung genehmigt werden, übermitteln die Teilnehmer
die gewünschten Berichtigungen dem Sekretariat binnen angemessener Zeit.
Artikel 11
Zur Erleichterung der Arbeiten kann der Ausschuß Unterausschüsse einsetzen; er kann auch
Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte Fragen für eine spätere Tagung vorzubereiten haben.
Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall
einen Berichterstatter. Im übrigen gelten für die Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel 1 bis 5
und 8 bis 10 sinngemäß.
ANLAGE III
(Artikel 57)
Schiedsgerichtsordnung
Artikel 1
Zahl der Schiedsrichter
Die für nicht zwischenstaatliche Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen, je nach
den Vereinbarungen im Schiedsvertrag, aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.
Artikel 2
Wahl der Schiedsrichter
§ 1. — Es wird eine Liste der Schiedsrichter im voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann
höchstens zwei Sachverständige des internationalen Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses Staates
sind, für die Eintragung in die Liste der Schiedsrichter bezeichnen, welche von der schweizerischen
Regierung zusammengestellt und auf dem laufenden gehalten wird.
§ 2. — Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen Einverständnis
der Parteien gewählt.
Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei einen, beziehungsweise
zwei Schiedsrichter.
Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis
den dritten oder gegebenenfalls den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes
führt.
Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters nicht einig oder sind die von den
Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung des dritten oder gegebenenfalls des fünften
Schiedsrichters nicht einig, so wird das Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes durch einen
vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.
Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen zusammen, die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt
sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht
auf der Liste stehenden Schiedsrichter wählen.
§ 3. — Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder der fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit
sein als die Parteien.
Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes.
Artikel 3
Schiedsvertrag
Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere
bestimmt
a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten Streitgegenstand ;
b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die Fristen für die Ernennung des oder der Schiedsrichter;
c) den Gerichtsort.
Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt
mitgeteilt werden.
Artikel 4
Verfahren
Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen
selbst bestimmt
a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt die ihm unterbreitete Streitsache auf Grund
des Vorbringens der Parteien, ohne daß es bei seiner Entscheidung an die Auslegung durch die Parteien
gebunden ist.
b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt hat, und auch
nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat.
c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung vom Schiedsgericht abgefaßt und den
Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes zugestellt.
d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an welchem
das Schiedsgericht tagt, können gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel ergriffen werden, ausgenommen
jedoch die Revision und die für den Fall der Nichtigkeit vorgesehenen Rechtsmittel.
Artikel 5
Gerichtssekretariat
Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte des Schiedsgerichtes.
Artikel 6
Kosten
Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest, einschließlich der Honorare der Schiedsrichter,
und bestimmt, welcher Partei die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis die Kosten
unter den Parteien zu verteilen sind.
Zusatzprotokoll
zu. den am 7. Februar 1970 in Bern unterzeichneten Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
und den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV)
DIE UNTERZEICHNETEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
haben folgendes vereinbart
I.
1. Um die Bestimmungen der Übereinkommen von 1970 nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland für die Kunden auch insoweit verbindlich werden zu lassen,
als es sich um die Strecken von Gebietsteilen von Staaten handelt, welche die Übereinkommen weder
unterzeichnet haben noch ihnen beigetreten sind, wird die Regierung des Vereinigten Königreichs ermächtigt,
in Abweichung von den Bestimmungen der Übereinkommen für den Verkehr aus dem Vereinigten
Königreich in das Frachtbriefformular (CIM), in den internationalen Fahrausweis und in den
Gepäckschein (CIV) einen Hinweis auf dieses Zusatzprotokoll aufzunehmen.
2. Angesichts des Umstandes, daß die Transportgesetzgebung im Vereinigten Königreich keine
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Tarife und zu ihrer gleichmäßigen Anwendung den Kunden
gegenüber vorsieht, wird als zulässig erklärt
a) daß die Bestimmungen der CIM, soweit sie eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Tarife
und ihrer gleichmäßigen Anwendung den Kunden gegenüber vorsehen, im Vereinigten Königreich nicht
gelten;
b) daß Fracht und Nebengebühren, zu deren Erhebung die Eisenbahn im Vereinigten Königreich
ermächtigt ist, auch auf den der CIM unterliegenden internationalen Verkehr angewendet werden.
3. Bis zum Abschluß und Inkrafttreten eines besonderen Anhangs zur Anlage I zur CIM, der
Sonderbestimmungen für die Eisenbahn-Seebeförderung von gefährlichen Gütern zwischen dem Festland
und dem Vereinigten Königreich enthält, müssen die gefährlichen Güter, deren Beförderung nach
oder von dem Vereinigten Königreich der CIM unterstellt ist, außer den Bestimmungen der Anlage I
auch den Bedingungen des Vereinigten Königreichs über die Beförderung gefährlicher Güter mit der
Eisenbahn und zur See entsprechen.
II.
1. Um die Bestimmungen der Übereinkommen von 1970 nach dem Recht Irlands für die Kunden
auch insoweit verbindlich werden zu lassen, als es sich um die Strecken von Gebietsteilen von Staaten
handelt, welche die Übereinkommen weder unterzeichnet haben noch ihnen beigetreten sind, wird die
Regierung Irlands ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen der Übereinkommen für den
Verkehr aus Irland in das Frachtbriefformular (CIM), in den internationalen Fahrausweis und in den
Gepäckschein (CIV) einen Hinweis auf dieses Zusatzprotokoll aufzunehmen.
2. Angesichts des Umstandes, daß die Transportgesetzgebung in Irland keine Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Tarife und zu ihrer gleichmäßigen Anwendung den Kunden gegenüber vorsieht,
wird als zulässig erklärt
a) daß die Bestimmungen der CIM, soweit sie eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Tarife
und ihrer gleichmäßigen Anwendung den Kunden gegenüber vorsehen, in Irland nicht gelten;
b) daß Fracht und Nebengebühren, zu deren Erhebung die Eisenbahn in Irland ermächtigt ist,
auch auf den der CIM unterliegenden internationalen Verkehr angewendet werden.
3. Bis zum Abschluß und Inkrafttreten eines besonderen Anhangs zur Anlage I zur CIM, der
Sonderbestimmungen für die Eisenbahn-Seebeförderung von gefährlichen Gütern zwischen dem Festland
und Irland enthält, müssen die gefährlichen Güter, deren Beförderung nach oder von Irland der
CIM unterstellt ist, außer den Bestimmungen der Anlage I auch den Bedingungen Irlands über die
Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und zur See entsprechen.
III.
Die Bestimmungen der Übereinkommen CIM und CIV haben nicht den Vorrang gegenüber den
Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung besonderer Verträge,
wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.
IV.
Dieses Protokoll, das die Übereinkommen von 1970 ergänzt, liegt bis zum 30. April 1970 zur
Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation.
Die Staaten, die dieses Protokoll bis zu diesem Zeitpunkt nicht unterzeichnet haben, und die
Staaten, welche sich an den vorerwähnten Übereinkommen gemäß Artikel 67 der CIM und Artikel 62
der CIV von 1970 beteiligen, können diesem Protokoll auf Grund einer Mitteilung beitreten.
Die Ratifikationsurkunde oder die Mitteilung über den Beitritt ist bei der schweizerischen Regierung
zu hinterlegen.
Zu URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und
gehöriger Form befunden wurden, das vorstehende Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Bern am siebenten Februar neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift, die im
Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche
Ausfertigung zugestellt wird.
(Folgen die Unterschriften)
(Übersetzung)
Protokoll
über die Beiträge, welche die an den Internationalen Übereinkommen
vom 25. Februar 1961 Ober den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV)
beteiligten Staaten zu den Kosten des Zentralamtes zu leisten haben,
unterzeichnet in Bern am 7. Februar 1970
Anläßlich der 7. Konferenz für die Revision der Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom
25. Februar 1961, an denen folgende Staaten beteiligt sind
Algerien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Ungarn, Irak, Iran, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Norwegen, die
Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, das Vereinigte Königreich, Schweden, die Schweiz, Syrien,
die Tschechoslowakei, Tunesien, die Türkei und Jugoslawien,
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart
In Anbetracht des Umstandes, daß die in der Anlage V zur CIM und in der Anlage II zur CIV
festgesetzten Höchstsätze der Kilometerbeiträge der Vertragsstaaten an die Kosten des Zentralamtes,
samt den von der diplomatischen Konferenz vom 27. bis 29. April 1964 in Bern beschlossenen
zusätzlichen jährlichen Beiträgen, trotz einschneidender Sparmaßnahmen des Zentralamtes zur
Deckung der notwendigen Verwaltungskosten des Zentralamtes nicht mehr ausreichen,
wird beschlossen,
— einen weiteren jährlichen Beitrag von 1,20 Goldfranken für jeden der CIM und der CIV
unterstellten Streckenkilometer vorzusehen;
— den Verwaltungsausschuß des Zentralamtes zu ermächtigen, erstmals im Jahre 1971 bei der
Abnahme der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 1970 die Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen
der Höchstsätze festzusetzen, die sich aus den Übereinkommen CIM und CIV vom 25. Februar 1961,
dem Protokoll B vom 29. April 1964 und diesem Protokoll ergeben.
Dieses Protokoll bleibt bis zum 30. April 1970 zur Unterzeichnung offen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer Vollmachten, die in
richtiger und gehöriger Form befunden wurden, das vorliegende Protokoll ausgefertigt und unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bern, am siebenten Februar neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift, die
im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jeder Vertragspartei eine
amtliche Ausfertigung zugestellt wird.
(Folgen die Unterschriften)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. Juli 1972 hinterlegt. Die eingangs unter 1. bis 3. angeführten Vertragsinstrumente
treten für Österreich gemäß Ziffer 1 des am 9. November 1973 in Bern unterzeichneten
Protokolls I Kundgemacht in BGBl. Nr. 747/1974 der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 am 1. Jänner 1975 in Kraft. Nach den bis 8. November
1974 eingelangten Mitteilungen der schweizerischen Regierung haben außer den im vorgenannten
Protokoll angeführten Staaten auch Syrien, die Tschechoslowakei, Ungarn und das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die unter 1. bis 3. angeführten Vertragsinstrumente
ratifiziert.
Das eingangs unter 4. angeführte Protokoll ist für Österreich am 7. Juli 1972 in Kraft getreten.
Nach den bis 8. November 1974 eingelangten Mitteilungen der schweizerischen Regierung
gehören dem Protokoll außer Österreich auch Algerien, Belgien, Frankreich, Griechenland, Iran,
Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und die Schweiz an.