Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
744_1974 AT

744. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen und Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen und Zusatzprotokoll zu den in Bern unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und Protokoll über die Beiträge, welche die an den Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV) beteiligten Staaten zu den Kosten des Zentralamtes zu leisten haben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 744. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen und Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen und Zusatzprotokoll zu den in Bern unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und Protokoll über die Beiträge, welche die an den Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV) beteiligten Staaten zu den Kosten des Zentralamtes zu leisten haben

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß

1. des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom

7. Februar 1970, dessen §§ 3 und 4 des Artikels 69 verfassungsändernde Bestimmungen

enthalten,

2. des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

(CIV) vom 7. Februar 1970, dessen § 3 des Artikels 64 verfassungsändernde

Bestimmungen enthält, samt Anlagen,

3. des Zusatzprotokolls zu den am 7. Februar 1970 in Bern unterzeichneten Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-

Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und

4. des Protokolls über die Beiträge, welche die an den Internationalen Übereinkommen

vom 25. Februar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) Kundgemacht in BGBl. Nr. 266/1964 und über den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr (CIV) Kundgemacht in BGBl. Nr. 267/1964 beteiligten Staaten zu den Kosten des

Zentralamtes zu leisten haben, vom 7. Februar 1970,

wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE UNTERZEICHNETEN BEVOLLMÄCHTIGTEN

haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit, das am 25. Februar 1961 in Bern unterzeichnete Internationale

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr gemäß Art. 69 des genannten Übereinkommens

zu revidieren, beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen abzuschließen, und

sind über folgende Artikel übereingekommen

Titel I

Gegenstand und Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet

§ 1. — Unter Vorbehalt der in den folgenden Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet

dieses Übereinkommen Anwendung auf alle Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem Frachtbrief

zur Beförderung auf einem Wege aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens zweier Vertragsstaaten

berührt und ausschließlich Strecken umfaßt, die in der nach Artikel 59 aufgestellten Liste verzeichnet

sind.

§ 2. — Auf Sendungen, deren Versand- und Bestimmungsbahnhof Unter «Bahnhof» versteht man auch die Häfen der Schiffahrtslinien und alle für die Ausführung des Beförderungsvertrages

geöffneten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben Staates

liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, findet dieses Übereinkommen

keine Anwendung

a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich von einer Eisenbahn des Versandstaates betrieben

werden;

b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken nicht ausschließlich von einer Eisenbahn des Versandstaates

betrieben werden, die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen aber Vereinbarungen getroffen

haben, nach denen diese Sendungen nicht als international angesehen werden.

§ 3. — Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten sowie auf Sendungen zwischen

Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates findet, wenn die Beförderungsstrecken

ausschließlich von Eisenbahnen eines dieser drei Staaten betrieben werden, das Recht dieses Staates Anwendung,

wenn der Absender durch die Verwendung des entsprechenden Frachtbriefes die Anwendung

der für den Binnenverkehr dieser Eisenbahnen geltenden Vorschriften beansprucht und die

Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten Staaten entgegenstehen.

Artikel 2

Bestimmungen über gemischte Beförderungen

§ 1. — Außer Eisenbahnstrecken können in die in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig

betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien aufgenommen werden, die eine Eisenbahnstrecke ergänzen

und auf denen internationale Beförderungen ausgeführt werden; sofern solche Linien mindestens

zwei Vertragsstaaten verbinden, können sie jedoch nur mit Zustimmung aller dieser Staaten

in die Liste eingetragen werden.

§ 2. — Die Unternehmen, die solche Linien betreiben, haben alle Rechte und Pflichten, die den

Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen übertragen sind, vorbehaltlich der sich aus der Verschiedenheit

der Beförderung notwendigerweise ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen dürfen sich

jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen dieses Übereinkommens beziehen.

§ 3. — Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten Linien in die Liste aufnehmen lassen will,

muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen Abweichungen in gleicher Weise wie die Tarife

veröffentlicht werden.

§ 4. — Werden für internationale Beförderungen außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1

genannten Beförderungsdienste in Anspruch genommen, so können die Eisenbahnen, um den Besonderheiten

jeder Beförderungsart Rechnung zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen tarifarische

Bestimmungen vereinbaren, die solche Beförderungen einer von diesem Übereinkommen abweichenden

rechtlichen Regelung unterstellen. Sie können in diesem Falle eine andere als die auf Grund von Artikel

6 § 1 dieses Übereinkommens vorgesehene Beförderungsurkunde vorschreiben.

Artikel 3

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a) Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung beteiligten Staaten die Post

das alleinige Recht zur Beförderung hat ;

b) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit mit

Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen zur Beförderung

nicht eignen;

c) Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der beteiligten Staaten verboten ist;

d) Stoffe und Gegenstände, die nach der Anlage I zu diesem Übereinkommen von der Beförderung

ausgeschlossen sind, vorbehaltlich der in Artikel 4 § 2 vorgesehenen Abweichungen.

Artikel 4

Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände

§ 1. — Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen

a) Stoffe und Gegenstände, die zu den Bedingungen der Anlage I zu diesem Übereinkommen

oder der in § 2 vorgesehenen Abkommen und Tarifbestimmungen zur Beförderung zugelassen sind;

b) Leichensendungen unter folgenden Bedingungen

1. sie müssen als Eilgut aufgegeben werden;

2. die Kosten sind durch den Absender zu bezahlen;

3. Nachnahmen und Barvorschüsse sind nicht zugelassen,

4. der Frachtbrief darf die Angabe «bahnlagernd» nicht enthalten;

5. die Beförderung unterliegt den in jedem Staate geltenden Gesetzen und Vorschriften, soweit

sie nicht durch besondere Abkommen zwischen mehreren Staaten geregelt ist; eine Begleitung der

Leichensendung ist nicht erforderlich, wenn der Absender durch einen Vermerk im Frachtbrief erklärt,

daß die Leiche innerhalb der im Bestimmungsland geltenden Frist abgeholt wird;

c) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern rollen, unter der Bedingung, daß eine Eisenbahn

deren Lauffähigkeit feststellt und diese durch eine Aufschrift auf dem Fahrzeug oder durch

ein besonderes Zeugnis bescheinigt; Lokomotiven, Tender und Triebwagen müssen außerdem von

einem sachkundigen Beauftragten des Absenders begleitet werden, der insbesondere für das Schmieren

zu sorgen hat ;

anderen auf eigenen Rädern rollenden Eisenbahnfahrzeugen als Lokomotiven, Tendern und

Triebwagen kann ein Begleiter beigegeben werden, der insbesondere für das Schmieren zu sorgen hat.

Will der Absender von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so hat er dies im Frachtbrief anzugeben;

d) lebende Tiere unter folgenden Bedingungen

1. ein vom Absender gestellter Begleiter muß beigegeben werden. Ein Begleiter ist jedoch nicht

erforderlich,

- wenn es sich um kleine Tiere handelt, die verpackt zur Beförderung aufgegeben werden,

- wenn dies in den internationalen Tarifen vorgesehen ist oder

- wenn die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen auf Antrag des Absenders auf die Begleitung

verzichten; in diesem Fall ist die Eisenbahn - unter Vorbehalt einer gegenteiligen

Abmachung - von ihrer Haftung für Verlust oder Beschädigung befreit, die aus einer Gefahr

entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

Der Absender hat im Frachtbrief die Anzahl der Begleiter anzugeben oder, wenn die Sendungen

nicht begleitet werden, zu vermerken: «Ohne Begleiter»;

2. der Absender hat die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften des Versand- und Empfangsstaates

sowie der Durchfuhrstaaten zu beachten;

3. der Frachtbrief darf die Angabe «bahnlagernd» nicht enthalten;

e) Gegenstände, deren Beförderung wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit

mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen

besondere Schwierigkeiten verursacht, nur unter besonderen, von den Eisenbahnen nach Anhörung

des Absenders von Fall zu Fall festzusetzenden Bedingungen; diese Bedingungen können von den

Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen.

§ 2. — Zwei oder mehr Vertragsstaaten können durch Abkommen vereinbaren, daß bestimmte

durch die Anlage I zu diesem Übereinkommen von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände

unter gewissen Bedingungen oder daß die in der Anlage I genannten Stoffe und Gegenstände

unter leichteren Bedingungen, als sie in der Anlage selbst enthalten sind, zur internationalen Beförderung

zwischen diesen Staaten zugelassen werden.

Ebenso können die Eisenbahnen durch Tarifbestimmungen entweder bestimmte durch die Anlage

I zu diesem Übereinkommen von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände zulassen

oder für die durch die Anlage I bedingungsweise zugelassenen Stoffe und Gegenstände leichtere

Bedingungen zugestehen, als sie in der Anlage selbst enthalten sind.

Solche Abkommen und Tarifbestimmungen sind dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr

mitzuteilen.

Artikel 5

Beförderungspflicht der Eisenbahn

§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle Güter nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens

zu befördern, sofern

a) der Absender den Vorschriften dieses Übereinkommens nachkommt;

b) die Beförderung mit den normalen, den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügenden

Beförderungsmitteln möglich ist;

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden

und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

§ 2. — Die Eisenbahn ist zur Annahme von Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen

die Verwendung besonderer Vorrichtungen erforderlich macht, nur verpflichtet, wenn die in Betracht

kommenden Bahnhöfe derartige Vorrichtungen besitzen.

§ 3. — Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter anzunehmen, die ohne Verzug befördert werden

können; die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften bestimmen, in welchen Fällen dieser

Bahnhof verpflichtet ist, Güter, die dieser Bedingung nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung zu

nehmen.

§ 4. — Wenn die zuständige Behörde angeordnet hat, daß

a) der Betrieb vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird,

b) gewisse Sendungen ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen werden,

so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;

diese haben sie den Eisenbahnen der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mitzuteilen.

§ 5. — Die Eisenbahnen können im gegenseitigen Einverständnis und unter Vorbehalt der Zustimmung

ihrer Regierungen festlegen, daß die Beförderung von Gütern in gewissen Verbindungen

auf bestimmte Grenzübergänge und auf bestimmte Durchgangsländer beschränkt wird.

Diese Maßnahmen sind dem Zentralamt mitzuteilen, das sie den Regierungen der Vertragsstaaten

bekanntgibt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb eines Monats, gerechnet vom Zeit-

punkt der Bekanntgabe an, von keinem Vertragsstaat Einwände dagegen erhoben worden sind. Gelingt

es dem Zentralamt im Falle eines Einwandes nicht, die Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen,

so beruft es Vertreter der Vertragsstaaten zu einer Konferenz ein.

Sobald diese Maßnahmen als angenommen gelten können, gibt das Zentralamt den Vertragsstaaten

davon Kenntnis. Sie werden hierauf in besonderen Listen aufgeführt und wie internationale

Tarife veröffentlicht.

Diese Maßnahmen treten einen Monat nach der in Aisatz 3 vorgesehenen Mitteilung des Zentralamtes

in Kraft.

§ 6. — Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet

einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Titel II

Frachtvertrag

KAPITEL I

Form und Bedingungen des Frachtvertrages

Artikel 6

Inhalt und Form des Frachtbriefes

§ 1. — Der Absender muß jeder unter dieses Übereinkommen fallenden Sendung einen ordnungsgemäß

ausgefüllten Frachtbrief beigeben.

Die Eisenbahnen setzen das Muster des Frachtbriefes für Frachtgut und für Eilgut fest, das ein

für den Absender bestimmtes Doppel enthalten muß.

Bezüglich der Beschlüsse der Eisenbahnen hinsichtlich des Frachtbriefmusters kommen die Bestimmungen

des Artikels 5 § 5 zweiter Absatz und erster Satz des dritten Absatzes sinngemäß zur

Anwendung.

Für bestimmte wichtige Verkehre sowie für bestimmte Verkehre zwischen Nachbarstaaten können

die Tarife die Verwendung eines vereinfachten, den Besonderheiten der betreffenden Verkehre angepaßten

Frachtbriefes vorsehen.

§ 2. — Die Frachtbriefe sind in zwei oder gegebenenfalls drei Sprachen zu drucken; mindestens

eine von diesen Sprachen muß Französisch, Deutsch oder Italienisch sein.

Die internationalen Tarife können bestimmen, in welcher Sprache die Eintragungen des Absenders

im Frachtbrief abzufassen sind. Fehlen solche Bestimmungen, so sind diese Eintragungen in

einer der amtlichen Sprachen des Versandstaates abzufassen; es ist eine französische, deutsche oder

italienische Übersetzung beizufügen, sofern die Eintragungen nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt

sind.

Die Eisenbahn kann verlangen, daß der Absender für seine Angaben und Erklärungen im Frachtbrief

und in dessen Beilagen lateinische Schriftzeichen verwendet.

§ 3. — Die Wahl des weißen oder rotgeränderten Frachtbriefes zeigt an, ob das Gut als Frachtgut

oder als Eilgut befördert werden soll. Vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten

Eisenbahnen ist es nicht zulässig, die Beförderung auf einer Teilstrecke als Eilgut und auf einer anderen

Teilstrecke als Frachtgut vorzuschreiben.

§ 4. — Die Angaben im Frachtbrief müssen unauslöschbar geschrieben oder gedruckt sein. Frachtbriefe

mit überschriebenen oder radierten Eintragungen sowie überklebte Frachtbriefe sind nicht zugelassen.

Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender sie mit seiner Unterschrift anerkennt

und, sofern es sich um die Zahl oder das Gewicht der Stücke handelt, die berichtigten Mengen in Buchstaben

einträgt.

§ 5. — Der Frachtbrief muß in jedem Fall folgende Angaben enthalten

a) die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofs mit allen Angaben, die notwendig sind, um Verwechslungen

zwischen verschiedenen Bahnhöfen desselben Ortes oder mit Bahnhöfen gleich oder ähnlich

benannter Orte auszuschließen;

b) den Namen und die Adresse des Empfängers. Als Empfänger darf nur eine natürliche Person

oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden. Der Bestimmungsbahnhof oder ein Bediensteter

dieses Bahnhofs darf als Empfänger nur angegeben werden, wenn es der anzuwendende Tarif ausdrücklich

zuläßt. Adressen, die den Namen des Empfängers nicht bezeichnen, wie «an Order von... »

oder «an den Inhaber des Frachtbriefdoppels», sind unzulässig;

c) die Bezeichnung des Gutes. Der Absender hat für die nach Artikel 4 § 1 a) und § 2 bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Güter die für sie vorgeschriebene Bezeichnung, für die übrigen

Güter, wenn er die Anwendung eines bestimmten Tarifes verlangt, die in diesem Tarif vorgesehene Bezeichnung,

sonst die ihrer Beschaffenheit entsprechende, im Versandstaat handelsübliche Bezeichnung

zu verwenden;

d) das Gewicht oder statt dessen eine den Vorschriften der Versandbahn entsprechende ähnliche

Angabe. Gestatten die Gesetze und Vorschriften des Versandstaates dem Absender, das Gut ohne

Angabe des Gewichtes oder ohne ähnliche Angaben aufzugeben, so hat die Versandbahn das Gewicht

oder diese Angabe einzutragen;

e) bei Stückgut: die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung. Im Eisenbahn-

Seeverkehr sind die gleichen Angaben für Wagenladungen, die umgeschlagen werden müssen, in den

Frachtbrief einzutragen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ladungen aus einem oder mehreren Stücken

bestehen.

Bei Gütern, deren Verladen dem Absender obliegt: die Nummer des Wagens und für Privatwagen

außerdem das Eigengewicht;

f) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen

Begleitpapiere, die dem Frachtbrief beigefügt oder nach Angabe im Frachtbrief bei einem näher

bezeichneten Bahnhof, bei einem Zollamt oder bei einer anderen amtlichen Stelle der Eisenbahn zur

Verfügung stehen;

g) den Namen und die Adresse des Absenders, nach seinem Ermessen ergänzt durch seine Telegrammadresse

und seine Telephonnummer. Als Absender darf nur eine natürliche Person oder ein

anderes Rechtssubjekt angegeben werden. Wenn es die für den Versandbahnhof geltenden Gesetze und

Vorschriften verlangen, hat der Absender seinem Namen und seiner Adresse handschriftlich, durch

Aufdruck oder durch Stempel seine Unterschrift beizusetzen; zu diesem Zweck kann das Muster des

verwendeten Frachtbriefes den Vordruck «Unterschrift» enthalten.

§ 6. — Der Frachtbrief muß außerdem gegebenenfalls alle übrigen in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Angaben enthalten, so insbesondere

a) die Angabe «bahnlagernd» oder «Hauszufuhr», sofern diese Ablieferungsarten im Bestimmungsbahnhof

zugelassen sind. Verlangt der Absender, daß die Sendung auf einem Anschlußgleis des

Empfängers abgeliefert wird, so hat er im Frachtbrief nach dem Namen und der Anschrift des Empfängers

einen entsprechenden Vermerk anzubringen;

b) die anzuwendenden Tarife, insbesondere Spezial- oder Ausnahmetarife nach Artikel 11 § 4 c)

und Artikel 35;

c) den Betrag des nach Artikel 20 angegebenen Interesses an der Lieferung in Ziffern;

d) die Kosten, die der Absender nach Artikel 17 übernimmt;

e) die Höhe der Nachnahme und der Barvorschüsse in Ziffern (Artikel 19);

f) den nach Artikel 10 § 1 vorgeschriebenen Beförderungsweg und die Bahnhöfe, auf denen die

Behandlung durch die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden stattfinden soll;

g) die Angaben über die Behandlung durch die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden nach

Artikel 15 § 1 zweiter Absatz;

h) die Angabe, daß der Empfänger nicht berechtigt ist, den Frachtvertrag abzuändern; diese

Angabe hat wie folgt zu lauten: «Empfänger nicht verfügungsberechtigt»;

i) die Anzahl der Begleiter oder den Vermerk «Ohne Begleiter» nach Artikel 4 § 1 d) 1.

§ 7. — Reicht der im Frachtbrief vorgesehene Raum für die Angaben des Absenders nicht aus,

so sind Zusatzblätter zu verwenden, die einen Bestandteil des Frachtbriefes bilden. Diese Zusatzblätter

müssen die gleiche Größe wie der Frachtbrief haben; sie sind im Durchschreibeverfahren in der

gleichen Anzahl auszufertigen, wie der Frachtbrief Blätter enthält, und vom Absender zu unterschreiben.

Auf diese Zusatzblätter ist im Frachtbrief zu verweisen. Wird das Gesamtgewicht der Sendung

angegeben, so ist es im Frachtbrief selbst einzutragen.

§ 8. — Andere Erklärungen dürfen in den Frachtbrief nur aufgenommen werden, wenn sie durch

die Gesetze oder Vorschriften eines Staates oder durch die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen sind

und diesem Übereinkommen nicht widersprechen.

Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere Urkunden zu verwenden oder ihm andere als

die durch dieses Übereinkommen oder die Tarife vorgeschriebenen oder zugelassenen Schriftstücke

beizufügen.

§ 9. — Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Mit demselben Frachtbrief dürfen

jedoch nicht aufgeliefert werden

a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht ohne Nachteil zusammengeladen werden können;

b) Güter, die zu einem Teil von der Eisenbahn und zum anderen Teil vom Absender zu verladen

sind;

c) Güter, durch deren Zusammenladung zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften

verletzt würden;

d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter, wenn sie nach der Anlage I zu diesem

Übereinkommen oder nach den auf Grund von Artikel 4 § 2 getroffenen Abkommen und Tarifbestimmungen

miteinander oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen werden dürfen.

§ 10. — Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.

Mit demselben Frachtbrief dürfen jedoch aufgeliefert werden

a) unteilbare Gegenstände und Gegenstände von außergewöhnlichem Umfang, die mehr als

einen Wagen beanspruchen;

b) mehrere Wagenladungen, wenn es besondere Vorschriften für den betreffenden Verkehr, internationale

Tarife oder Vereinbarungen unter den beteiligten Eisenbahnen für den ganzen Beförderungsweg

gestatten.

§ 11. — Der Absender darf in dem dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes, jedoch nur zur

Nachricht für den Empfänger und ohne jede Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn, Vermerke

anbringen, welche die Sendung betreffen, z. B.

Artikel 7

Haftung für die Eintragungen im Frachtbrief. Maßnahmen bei Überlastung. Frachtzuschläge

§ 1. — Der Absender haftet für die Richtigkeit der von ihm in den Frachtbrief eingetragenen

Angaben und Erklärungen. Er trägt alle Folgen, die daraus entstehen, daß diese Angaben oder Erklärungen

unrichtig, ungenau, unvollständig oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle eingetragen

sind. Reicht der Flaum dort nicht aus, so hat der Absender an dieser Stelle einen Hinweis darauf anzubringen,

wo sich die Fortsetzung der Eintragung befindet.

§ 2.— Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Eintragungen

im Frachtbrief übereinstimmt und ob die Vorschriften für die Beförderung der bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Güter eingehalten sind.

Handelt es sich um die Nachprüfung des Inhaltes einer Sendung, so ist der Absender oder der

Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen, je nachdem, ob die Nachprüfung auf dem Versand- oder auf

dem Bestimmungsbahnhof stattfindet. Erscheint der Beteiligte nicht oder findet die Nachprüfung

unterwegs statt, so sind zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern die Gesetze oder Vorschriften

des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes bestimmen. Unterwegs darf die Eisenbahn

den Inhalt jedoch nur dann nachprüfen, wenn es die Erfordernisse des Betriebes oder Vorschriften

der Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden verlangen.

Das Ergebnis der Nachprüfung der Eintragungen ist im Frachtbrief zu vermerken. Erfolgt die

Nachprüfung auf dem Versandbahnhof, so ist der Vermerk auch auf das Frachtbriefdoppel zu setzen,

wenn es sich in den Händen der Eisenbahn befindet. Stimmt die Sendung mit den Eintragungen im

Frachtbrief nicht überein oder sind die Vorschriften für die Beförderung der bedingungsweise zur

Beförderung zugelassenen Güter nicht eingehalten, so haften die durch die Nachprüfung verursachten

Kosten auf dem Gut, falls sie nicht sofort beglichen werden.

§ 3. — Die Gesetze und Vorschriften eines jeden Staates legen fest, unter welchen Bedingungen

die Eisenbahn verpflichtet ist, das Gewicht des Gutes oder die Stückzahl zu ermitteln sowie das wirkliche

Eigengewicht des Wagens festzustellen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Frachtbrief das Ergebnis der Feststellungen über das Gewicht,

die Stückzahl und das wirkliche Eigengewicht des Wagens anzugeben.

§ 4. — Bei Verwiegung auf einer Gleiswaage wird das Gewicht dadurch ermittelt, daß vom

Gesamtgewicht des beladenen Wagens das am Wagen angeschriebene Eigengewicht abgezogen wird,

es sei denn, daß eine besondere Verwiegung des leeren Wagens ein anderes Eigengewicht ergibt.

Verwiegungen auf privaten Gleiswaagen werden solchen auf bahneigenen Gleiswaagen gleichgestellt,

sofern die hierfür von der zuständigen Eisenbahn aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.

§ 5. — Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrages vorgenommene

Verwiegung einen Gewichtsunterschied, so bleibt das vom Versandbahnhof festgestellte Gewicht oder,

wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt hat, das vom Absender angegebene Gewicht in folgenden

Fällen für die Frachtberechnung maßgebend

a) wenn der Unterschied offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse

verursacht worden ist;

b) wenn die von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrages vorgenommene Verwiegung

auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und das Ergebnis nicht mehr als 2% von dem

durch den Versandbahnhof festgestellten Gewicht oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt hat,

von dem vom Absender angegebenen Gewicht abweicht.

§ 6. — Obliegt das Verladen einer Sendung dem Absender, so hat er die Lastgrenze zu beachten.

Die Bestimmungen über die einzuhaltenden Lastgrenzen sind wie Tarife zu veröffentlichen. Die Eisenbahn

hat dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.

§ 7. — In den folgenden Fällen kann die Eisenbahn, abgesehen von der Nachzahlung des Frachtunterschiedes

und der Vergütung eines etwaigen Schadens, die nachstehenden Frachtzuschläge erheben

a) zwei Franken je Kilogramm Rohgewicht des ganzen Frachtstückes

1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach der Anlage I von der

Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände ;

2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach der Anlage I bedingungsweise

zugelassenen Stoffe und Gegenstände oder bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

dieser Anlage;

b) 15 Franken je 100 Kilogramm des die Lastgrenze überschreitenden Gewichtes bei Überschreitung

der Lastgrenze eines vom Absender beladenen Wagens;

c) das Doppelte des Unterschiedes

1. zwischen der Fracht, die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof hätte erhoben werden

müssen, und derjenigen, die berechnet wurde, bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung

einer Sendung, die andere als die unter Buchstabe a) erwähnten Güter enthält, ferner bei

jeder Bezeichnung, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für die Sendung wirklich anwendbaren

Tarifes führen kann;

2. zwischen der Fracht für das angegebene und derjenigen für das ermittelte Gewicht bei zu

niedriger Angabe des Gewichtes.

Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze gelten, und kann das Gewicht

der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so wird der Frachtzuschlag nach dem für jedes der Güter

geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese Berechnung einen niedrigeren Frachtzuschlag ergibt;

d) wenn bei demselben Wagen zu niedrige Gewichtsangabe und Überschreitung der Lastgrenze

vorliegen, werden die Frachtzuschläge für beide Zuwiderhandlungen nebeneinander erhoben.

§ 8. — Die nach § 7 zu erhebenden Frachtzuschläge haften auf dem Gute, gleichgültig, an welchem

Orte die Tatsachen, die ihre Erhebung nach sich ziehen, festgestellt worden sind.

§ 9. — Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief zu

vermerken.

§ 10. — Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben

a) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes von Gütern, zu deren Verwiegung die Eisenbahn nach

den für den Versandbahnhof geltenden Bestimmungen verpflichtet ist;

b) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Überschreitung der Lastgrenze, wenn der Absender

im Frachtbrief die Verwiegung durch die Eisenbahn beantragt hat;

c) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse eingetretenen Überschreitung

der Lastgrenze, wenn nachgewiesen wird, daß das Gewicht der Ladung anläßlich der Aufgabe zur Beförderung

auf dem Versandbahnhof die Lastgrenze nicht überschritten hat;

d) bei einer während der Beförderung eingetretenen Gewichtszunahme ohne Überschreitung der

Lastgrenze, wenn nachgewiesen wird, daß die Gewichtszunahme auf Witterungseinflüsse zurückzuführen

ist;

e) bei unrichtiger Gewichtsangabe ohne Überschreitung der Lastgrenze, wenn der Unterschied

zwischen dem im Frachtbrief angegebenen und dem festgestellten Gewicht 3% des angegebenen Gewichtes

nicht übersteigt;

f ) bei Überschreitung der Lastgrenze, wenn die Eisenbahn die Lastgrenzen weder veröffentlicht

noch sie dem Absender in einer Weise bekanntgegeben hat, die ihm gestattet, sie zu beachten.

§ 11. — Wird durch den Versandbahnhof oder durch einen Unterwegsbahnhof bei einem Wagen

eine Überschreitung der Lastgrenze festgestellt, so kann die Überlast aus dem Wagen entfernt werden,

selbst wenn zur Erhebung eines Frachtzuschlages kein Anlaß vorliegt. Gegebenenfalls ist der Absender

unverzüglich zu ersuchen, wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.

Hat jedoch der Empfänger nach Artikel 22 den Frachtvertrag abgeändert, so muß er benachrichtigt

und ersucht werden, wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.

Die Fracht für die Überlast wird für die durchfahrene Strecke nach dem für die Hauptladung

anzuwendenden Tarif berechnet, gegebenenfalls zuzüglich des in § 7 vorgesehenen Frachtzuschlages;

die Kosten des Abiadens werden nach dem Nebengebührentarif der ausführenden Eisenbahn berechnet.

Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast an den Bestimmungsbahnhof der Hauptladung oder

an einen anderen Bestimmungsbahnhof befördert oder an den Versandbahnhof zurückgeschickt werden

soll, so wird sie als besondere Sendung behandelt.

Artikel 8

Abschluß des Frachtvertrages. Frachtbriefdoppel

§ 1. — Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Versandbahn das Gut mit dem Frachtbrief

zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme wird dem Frachtbrief der Tagesstempel

des Versandbahnhofs aufgedrückt.

§ 2. — Der Frachtbrief und die ihm gegebenenfalls beigefügten Zusatzblätter sind nach vollständiger

Auflieferung der im Frachtbrief bezeichneten Sendung und - soweit es die für den Versandbahnhof

geltenden Vorschriften vorsehen - nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten

oder nach Hinterlegung einer Sicherheit nach Artikel 17 § 7 sofort abzustempeln, und zwar auf Verlangen

des Absenders in seiner Gegenwart.

§ 3. — Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag.

§ 4. — Für Güter, die der Absender nach den Tarifen oder nach einer auf dem Versandbahnhof

zulässigen Abmachung zu verladen hat, dienen jedoch die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht

des Gutes oder die Stückzahl nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn sie das Gewicht oder die

Stückzahl nachgeprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat. Außer durch bahnseitige Prüfung und

Frachtbriefvermerk können diese Angaben gegebenenfalls auf andere Weise bewiesen werden.

Die Eisenbahn haftet weder für das Gewicht des Gutes noch für die Stückzahl entsprechend den

Angaben im Frachtbrief, wenn der Unterschied in bezug auf Gewicht oder Stückzahl offensichtlich

nicht auf einem tatsächlichen Verlust beruht.

§ 5. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfang des Gutes und den Tag der Annahme zur

Beförderung durch Aufdrücken des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel zu bescheinigen, bevor

dieses dem Absender zurückgegeben wird.

Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des die Sendung begleitenden Frachtbriefes oder eines

Konnossements.

Artikel 9

Tarife. Sonderabmachungen

§ 1. — Fracht und Nebengebühren sind nach den in jedem Staate zu Recht bestehenden und

gehörig veröffentlichten Tarifen zu berechnen, und zwar nach den Tarifen, die am Tag des Abschlusses

des Frachtvertrages in Kraft sind; dies gilt auch, wenn die Fracht getrennt für verschiedene Teilstrecken

berechnet wird.

Internationale Tarife brauchen jedoch nur in den Staaten veröffentlicht zu werden, deren Eisenbahnen

an diesen Tarifen als Versand- oder Empfangsbahn beteiligt sind.

Erhöhungen internationaler Tarife und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

treten, abgesehen von den nachstehenden Fällen, frühestens 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung in

Kraft

a) wenn ein internationaler Tarif die Ausdehnung eines Binnentarifes auf die Gesamtstrecke vorsieht,

gelten die Veröffentlichungsfristen dieses Binnentarifes;

b) wenn die Erhöhungen der Frachtsätze eines internationalen Tarifes die Folge einer allgemeinen

Erhöhung der Frachtsätze der Binnentarife einer der beteiligten Bahnen sind, treten sie am Tage nach

ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern die Anpassung der Frachtsätze des internationalen Tarifes an

diese Erhöhung wenigstens 15 Tage vorher bekanntgegeben worden ist. Diese Bekanntmachung darf

jedoch nicht vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Erhöhung der Frachtsätze der betreffenden Binnentarife

veröffentlicht wird;

c) wenn die Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen Frachten und Nebengebühren

durch Kursschwankungen bedingt sind oder wenn offensichtliche Irrtümer berichtigt werden,

treten diese Änderungen und Berichtigungen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Tarife müssen alle zur Berechnung der Fracht und der Nebengebühren notwendigen Angaben

und gegebenenfalls Bestimmungen über die Umrechnungskurse enthalten.

Die Tarife und Tarifänderungen gelten als gehörig veröffentlicht, sobald die Eisenbahn den Benützern

alle diesbezüglichen Einzelheiten zur Verfügung gestellt hat.

§ 2. — Die Tarife müssen alle besonderen Bedingungen für die verschiedenen Beförderungsarten,

besonders auch eine Bestimmung darüber enthalten, ob sie für Eilgut oder Frachtgut gelten. Hat

eine Eisenbahn für alle oder für einzelne Güter oder für bestimmte Strecken nur einen Tarif für eine

dieser Beförderungsarten, so ist dieser Tarif für alle Sendungen anzuwenden, gleichgültig, ob sie von

einem Frachtbrief für Eilgut öder für Frachtgut begleitet sind; dabei gelten die Lieferfristen, die sich

aus der Art des verwendeten Frachtbriefes nach Artikel 6 § 3 und Artikel 11 ergeben.

Die Bestimmungen der Tarife gelten nur insoweit, als sie diesem Übereinkommen nicht widersprechen;

andernfalls sind sie nichtig.

Die internationalen Tarife können für den internationalen Verkehr unter Ausschluß der Binnentarife

verbindlich erklärt werden, sofern sich dadurch im Mittel keine fühlbar höheren Frachten als

durch den Zusammenstoß der Binnentarife ergeben.

Die Anwendung eines internationalen Tarifes kann davon abhängig gemacht werden, daß sie im

Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.

§ 3. — Die Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen angewendet

werden.

Die Eisenbahnen können unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer Regierungen Sonderabmachungen

treffen, durch die Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden, soweit

den in vergleichbarer Lage befindlichen Kunden vergleichbare Bedingungen zugestanden werden.

Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen oder für wohltätige Zwecke

können Preisermäßigungen gewährt werden.

Die auf Grund von Absatz 2 und 3 getroffenen Maßnahmen brauchen nicht veröffentlicht zu

werden.

§ 4. — Außer den in den Tarifen vorgesehenen Frachten und Nebengebühren dürfen zugunsten

der Eisenbahnen nur ihre Auslagen erhoben werden, wie Zoll-, Steuer- oder Polizeigebühren, im Tarif

nicht vorgesehene Kosten für die Überführung von einem Bahnhof zum andern, Kosten der Instand-

setzung der äußeren oder inneren Verpackung der Güter, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind, und

ähnliche Auslagen. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und im Frachtbrief getrennt, mit allen

erforderlichen Beweismitteln, anzugeben. Wenn diese Beweismittel aus Belegen bestehen, die dem

Frachtbrief beigegeben sind, und wenn die Bezahlung der entsprechenden Auslagen dem Absender

obliegt, sind die Belege nicht dem Empfänger mit dem Frachtbrief, sondern dem Absender mit der in

Artikel 17 § 7 erwähnten Kostenrechnung zu übergeben.

Artikel 10

Beförderungswege und anzuwendende Tarife

§ 1. — Der Absender kann im Frachtbrief den Beförderungsweg durch Angabe von Grenzübergangspunkten

oder Grenzbahnhöfen und gegebenenfalls von Übergangsbahnhöfen zwischen Eisenbahnen

vorschreiben ; er darf nur Grenzübergangspunkte oder Grenzbahnhöfe vorschreiben, die für den

betreffenden Verkehr zugelassen sind.

§ 2. — Einer Wegevorschrift werden gleichgeachtet

a) die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen die Behandlung durch die Zoll- und sonstigen

Verwaltungsbehörden vorzunehmen ist, sowie der Bahnhöfe, auf denen besondere Vorkehrungen für

das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.) zu treffen sind;

b) die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife, sofern sie zur Feststellung der Bahnhöfe, zwischen

denen die Tarife angewendet werden sollen, genügt;

c) die Angabe, daß alle oder einzelne Kosten bis X (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes

benachbarter Länder) bezahlt werden.

§ 3. — Die Eisenbahn darf das Gut außer in den in Artikel 5 § § 4 und 5 und Artikel 24 § 1 erwähnten

Fällen nur dann auf einem anderen als dem vom Absender vorgeschriebenen Wege befördern,

wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

a) die von den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen Förmlichkeiten sowie

die besonderen Vorkehrungen für das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.) müssen immer

auf den vom Absender bezeichneten Bahnhöfen vorgenommen werden, und

b) Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer sein als bei Berechnung über den vom Absender

vorgeschriebenen Weg.

§ 4. — Kosten und Lieferfrist werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 nach dem vom

Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg oder, beim Fehlen einer Wegevorschrift, nach dem von

der Eisenbahn gewählten Beförderungsweg berechnet.

§ 5. — Der Absender kann die anzuwendenden Tarife im Frachtbrief vorschreiben. Die Eisenbahn

hat diese Tarife anzuwenden, wenn deren Anwendungsbedingungen erfüllt sind.

§ 6. — Genügen die Angaben des Absenders nicht, um den Beförderungsweg oder die anzuwendenden

Tarife festzustellen, oder sind einzelne dieser Angaben miteinander unvereinbar, so hat die

Eisenbahn den Beförderungsweg oder die Tarife zu wählen, die ihr für den Absender am vorteilhaftesten

erscheinen.

Die Eisenbahn haftet für einen aus dieser Wahl entstehenden Schaden nur bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit.

§ 7. — Besteht ein internationaler Tarif vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof und hat

die Eisenbahn mangels ausreichender Angaben des Absenders diesen Tarif angewendet, so hat sie auf

Antrag des Berechtigten den etwaigen Unterschied zwischen der auf diese Weise berechneten Fracht

und der Fracht zu erstatten, die sich durch Zusammenstoß anderer für dieselbe Beförderungsstrecke

anwendbarer Tarife ergeben hätte, sofern der Unterschied zehn Franken je Frachtbrief übersteigt.

Dasselbe gilt bei sonst gleichen Voraussetzungen, wenn die Eisenbahn mangels ausreichender

Angaben des Absenders die Fracht durch Tarifzusammenstoß statt auf Grund eines anwendbaren,

preislich günstigeren internationalen Tarifs berechnet hat.

Artikel 11

Lieferfristen

§ 1. — Die Lieferfristen werden durch die Vorschriften, die zwischen den an der Beförderung beteiligten

Eisenbahnen gelten, oder durch die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof anwendbaren

internationalen Tarife festgesetzt. Die auf diese Weise festgesetzten Lieferfristen dürfen nicht

höher sein, als sie sich nach den Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen ergeben würden.

§ 2. — Soweit in den Vorschriften oder in den internationalen Tarifen Lieferfristen nach § 1

nicht festgesetzt sind, betragen sie unter Vorbehalt der Bestimmungen der nachfolgenden Paragraphen

§ 3. — Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung zwischen dem Versand- und dem

Bestimmungsbahnhof zu berechnen; die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten

Netze nur einmal zu rechnen.

§ 4. — Die Gesetze und Vorschriften jedes Staates bestimmen, in welchem Umfange die Eisenbahnen

Zuschlagsfristen für folgende Fälle festsetzen dürfen

a) für Sendungen, die außerhalb des Bahnhofs zur Beförderung angenommen oder außerhalb des

Bahnhofs abgeliefert werden ;

b) für Sendungen, die befördert werden

über eine Strecke oder über ein Netz, die für die rasche Behandlung der Sendungen nicht ausgerüstet

sind,

über den Seeweg oder Binnenwasserstraßen mit Fähre oder Schiff,

auf einer Straße ohne Eisenbahn,

über Verbindungsbahnen, die zwei Linien desselben Netzes oder verschiedener Netze verbinden,

über Nebenbahnen oder

über eine Linie mit einer anderen als der normalen Spurweite;

c) für Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen und -Ausnahmetarifen mit ermäßigten Frachtsätzen

befördert werden;

d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die zur Folge haben

eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder

ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten.

§ 5. — Die in § 4 a), b) und c) vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen aus den Tarifen ersichtlich

sein.

Die in § 4 d) vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen veröffentlicht werden und treten nicht vor

ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 6. — Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung (Artikel 8 § 1)

folgenden Mitternacht. Ist jedoch der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung folgende Tag ein

Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag und ist der Versandbahnhof an diesem Sonntag oder Feiertag

für den Eilgutverkehr nicht geöffnet, so beginnt die Lieferfrist für Eilgutsendungen 24 Stunden später.

§ 7. — Die Lieferfrist wird für alle Sendungen um die Dauer des Aufenthaltes verlängert, der

ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird

a) durch die Nachprüfung nach Artikel 7 §§ 2 und 3, sofern hierbei Abweichungen von den

Eintragungen im Frachtbrief festgestellt werden ;

b) durch die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Behandlung;

c) durch die nach Artikel 21 oder 22 verfügte Abänderung des Frachtvertrages;

d) durch besondere Vorkehrungen für das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.);

e) durch Um- und Zurechtladen infolge mangelhafter Verladung durch den Absender;

f) durch jede Verkehrsunterbrechung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung

zeitweilig verhindert wird.

§ 8. — Die Lieferfrist ruht

a) für Frachtgut an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;

b) für Eilgut an Sonntagen und bestimmten gesetzlichen Feiertagen, wenn die Gesetze oder

Vorschriften eines Staates ein Ruhen der Lieferfrist an diesen Tagen für ihren Eisenbahnbinnengüterverkehr

vorsehen;

c) für Fracht- und Eilgut an Samstagen, wenn die Gesetze oder Vorschriften eines Staates ein

Ruhen der Lieferfrist an diesen Tagen für ihren Eisenbahnbinnengüterverkehr vorsehen.

§ 9. — Die Ursache und die Dauer der Verlängerung und eines Ruhens der Lieferfrist in den

in den § § 7 und 8 erwähnten Fällen sind im Frachtbrief zu vermerken. Diese Verlängerung und dieses

Ruhen können gegebenenfalls in anderer Weise bewiesen werden.

§ 10. — Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,

so endet sie erst zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.

Außerdem endet bei Eilgutsendungen die Lieferfrist, wenn sie an einem unter § 8 b) bezeichneten

Sonntag oder Feiertag ablaufen würde, erst mit der entsprechenden Stunde des darauffolgenden

Werktages.

§ 11. — Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf

a) der Empfänger von der Ankunft des Gutes benachrichtigt und das Gut zu seiner Verfügung

bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert werden muß

und von deren Ankunft der Empfänger zu benachrichtigen ist;

b) das Gut zur Verfügung des Empfängers bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung

handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert werden muß und von deren Ankunft der Empfänger nicht

zu benachrichtigen ist;

c) das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt,

die außerhalb des Bahnhofs abzuliefern ist.

Artikel 12

Zustand, Verpackung und Kennzeichnung des Gutes

§ 1. — Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung an, das offensichtlich Spuren von Beschädigungen

aufweist, so kann sie verlangen, daß der Zustand des Gutes im Frachtbrief besonders

vermerkt wird.

§ 2. — Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,

daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung

geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen

kann.

Im übrigen gelten für die Verpackung die Tarife und Vorschriften der Versandbahn.

§ 3. — Hat der Absender die Bestimmungen des § 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn

die Annahme des Gutes verweigern oder verlangen, daß der Absender im Frachtbrief das Fehlen oder

den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt und ihn genau beschreibt.

§ 4. — Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der

Verpackung; insbesondere hat er der Eisenbahn den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Enthält der Frachtbrief keine diesbezüglichen Angaben, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften

Zustand der Verpackung nachzuweisen.

§ 5. — Pflegt ein Absender gleichartige Güter, die einer Verpackung bedürfen, unverpackt oder

mit den gleichen Mängeln der Verpackung auf dem gleichen Bahnhof aufzugeben, so kann er sich

von der Verpflichtung, für jede Sendung der in § 3 enthaltenen Vorschrift gesondert zu entsprechen,

dadurch befreien, daß er auf diesem Bahnhof eine allgemeine Erklärung nach dem von den Eisenbahnen

festgelegten und veröffentlichten Muster hinterlegt. In diesem Fall muß der Frachtbrief einen Hinweis

auf die bei dem Versandbahnhof hinterlegte allgemeine Erklärung enthalten.

§ 6. — Vorbehaltlich der in den Tarifen vorgesehenen Ausnahmen muß der Absender auf jedem

Stück einer Stückgutsendung in einer Weise, die keine Verwechslung zuläßt, in genauer Übereinstimmung

mit dem Frachtbrief deutlich und unauslöschbar angeben

a) die Adresse des Empfängers auf dem Versandstück selbst oder auf einer von der Eisenbahn

zugelassenen Etikette;

b) den Bestimmungsbahnhof.

Wenn es die Vorschriften der Versandbahn vorsehen, müssen Name und Adresse des Empfängers

angegeben werden, und zwar offen oder in einem gefalteten Zettel, der nur bei Fehlen des Frachtbriefes

geöffnet werden darf.

Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die Angaben unter den Buchstaben a) und b) auch auf jedem

Stück einer Wagenladung anzubringen, die umgeschlagen werden muß.

Alte Aufschriften und Zettel müssen vom Absender durchgestrichen oder entfernt werden.

§ 7. — Vorbehaltlich der ausdrücklich in den Tarifen vorgesehenen Ausnahmen dürfen leicht

zerbrechliche Gegenstände (wie Porzellan, Töpferwaren, Glaswaren), Gegenstände, die sich leicht im

Wagen verstreuen (wie Obst, Nüsse, Futtermittel, Steine), und Güter, die andere Sendungen beschmutzen

oder beschädigen können (wie Kohlen, Kalk, Asche, gewöhnliche Erden, Farberden), nur

als Wagenladungen befördert werden, es sei denn, daß diese Güter so verpackt oder zusammengefaßt

werden, daß sie nicht zerbrechen, verlorengehen oder andere Sendungen beschmutzen oder beschädigen

können.

Artikel 13

Begleitpapiere für die Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften.

Zollverschluß

§ 1. — Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief die Begleitpapiere beizugeben, die zur

Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes

an den Empfänger erforderlich sind. Diese Papiere dürfen nur Güter umfassen, die im selben Frachtbrief

aufgeführt sind, sofern nicht Verwaltungsvorschriften oder Tarife etwas anderes bestimmen.

Sind solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben (siehe Artikel 15 § 1) oder sind sie vom

Empfänger beizubringen, so hat der Absender im Frachtbrief den Bahnhof, das Zollamt oder eine

andere Amtsstelle anzugeben, bei der diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen und bei

der die Förmlichkeiten zu erfüllen sind. Wohnt der Absender der Behandlung durch die Zoll- oder

sonstigen Verwaltungsbehörden selbst bei oder läßt er sich dabei durch einen Beauftragten vertreten,

so genügt es, wenn die Begleitpapiere bei der Behandlung vorgelegt werden.

§ 2. — Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig

und richtig sind.

Der Absender haftet der Eisenbahn für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit

oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen, sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft.

Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die im Frachtbrief

erwähnten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere in Verlust geraten,

unrichtig oder überhaupt nicht verwendet worden sind; sie hat aber in keinem Fall einen höheren

Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 3. — Der Absender ist verpflichtet, für eine den zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften entsprechende Verpackung und Bedeckung der Güter zu sorgen. Hat der Absender die

Güter nicht nach diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann die Eisenbahn dies besorgen,

wobei die Kosten auf dem Gute haften.

Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen, wenn der von den Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden

angebrachte Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.

KAPITEL II

Ausführung des Frachtvertrages

Artikel 14

Auflieferung und Verladung der Güter

§ 1. — Das Verfahren bei der Auflieferung der Güter richtet sich nach den für den Versandbahnhof

geltenden Gesetzen und Vorschriften.

§ 2. — Ob die Güter von der Eisenbahn oder vom Absender zu verladen sind, bestimmen

die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften, soweit nicht dieses Übereinkommen etwas anderes

bestimmt oder im Frachtbrief eine besondere Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn

vermerkt ist.

Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaften Verladung;

insbesondere hat er der Eisenbahn den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Eisenbahn

hat die mangelhafte Verladung nachzuweisen.

§ 3. — Ob die Güter in gedeckten, offenen oder besonders eingerichteten Wagen oder in offenen

Wagen mit Decke befördert werden, richtet sich, soweit dieses Übereinkommen keine Vorschriften

darüber enthält, nach den Bestimmungen der internationalen Tarife. Bestehen keine solchen Tarife

oder enthalten sie keine Bestimmungen darüber, so sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften

für die ganze Beförderungsstrecke maßgebend.

Artikel 15

Zoll- und sonstige verwaltungsbehordliche Vorschriften

§ 1. — Die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das Gut

unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortung

einem Beauftragten übertragen oder sie selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Pflichten eines

Kommissionärs.

Jedoch kann der Absender durch einen Vermerk im Frachtbrief oder der Empfänger durch eine

Verfügung nach Artikel 22 verlangen

a) daß er selbst oder ein Beauftragter der im vorstehenden Absatz bezeichneten Behandlung

beiwohnt, um alle Auskünfte zu geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen ;

b) daß er selbst oder ein Beauftragter die Behandlung betreibt, wenn und soweit die Gesetze

und Vorschriften des Landes, in dem diese Förmlichkeiten zu erfüllen sind, ihn dazu ermächtigen;

c) daß, sofern er selbst oder sein Beauftragter der vorstehenden Behandlung beiwohnt oder sie

betreibt, er den Zoll und andere Kosten bezahlt, wenn die Gesetze und Vorschriften des Landes, in

dem diese Behandlungen vorgenommen werden, ihn dazu ermächtigen.

Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger noch ein Beauftragter haben

das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen.

Hat der Absender für die Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften

einen Bahnhof bezeichnet, auf dem dies wegen der geltenden Bestimmungen nicht möglich ist,

oder hat er sonst ein Verfahren vorgeschrieben, das nicht ausführbar ist, so handelt die Eisenbahn so,

wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint, und teilt dem Absender die getroffenen

Maßnahmen mit.

Hat der Absender im Frachtbrief einen Frankaturvermerk eingetragen, der die Zölle einschließt,

so ist die Eisenbahn berechtigt, die Zollbehandlung unterwegs oder auf dem Bestimmungsbahnhof zu

besorgen.

§ 2. — Vorbehaltlich der in § 1 letzter Absatz vorgesehenen Ausnahme hat der Empfänger das

Recht, die Zollförmlichkeiten auf dem Bestimmungsbahnhof zu erfüllen, wenn dort ein Zollamt besteht

und wenn entweder der Frachtbrief die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof vorschreibt

oder bei Fehlen einer solchen Vorschrift das Gut dort als Zollgut ankommt. Diese Förmlichkeiten

können vom Empfänger auch auf einem Bestimmungsbahnhof erfüllt werden, auf dem kein Zollamt

besteht, wenn die Gesetze oder Vorschriften es gestatten oder wenn die Eisenbahn und die Zollbehörden

sich vorher damit einverstanden erklärt haben. Macht der Empfänger von einem der ihm in diesem

Absatz eingeräumten Rechte Gebrauch, so hat er vorher die auf der Sendung haftenden Kosten zu

begleichen.

Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der in den Vorschriften der Empfangsbahn

vorgesehenen Frist ein, so kann die Eisenbahn nach § 1 verfahren.

Artikel 16

Ablieferung

§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf dem Bestimmungsbahnhof dem Empfänger den

Frachtbrief und das Gut gegen Empfangsbescheinigung und gegen Bezahlung der auf ihn überwiesenen

Forderungen der Eisenbahn abzuliefern.

Durch die Annahme des Frachtbriefes wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn die auf

ihn überwiesenen Beträge zu bezahlen.

§ 2. — Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger stehen gleich eine nach den geltenden Bestimmungen

erfolgte

a) Übergabe an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungsräumen oder Niederlagen,

wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,

b) Einlagerung bei der Eisenbahn oder Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen

Lagerhaus.

§ 3. — Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden Gesetze und Vorschriften oder die vertraglichen

Abmachungen mit dem Empfänger bestimmen, ob die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet

ist, das Gut dem Empfänger anderswo als auf dem Bestimmungsbahnhof, sei es auf einem Anschlußgleis,

an seinem Wohnsitz oder in einer Güternebenstelle der Eisenbahn, zuzustellen. Wenn die Eisenbahn

das Gut auf einem Anschlußgleis, am Wohnsitz des Empfängers oder in einer Güternebenstelle

zustellt oder zustellen läßt, gilt das Gut erst mit dieser Zustellung als abgeliefert. Vorbehaltlich abweichender

Vereinbarung zwischen der Eisenbahn und dem Anschlußgleisebenützer fallen die von der

Eisenbahn auf Rechnung und unter der Leitung des Anschlußgleisebenützers vorgenommenen Verrichtungen

nicht unter den Beförderungsvertrag.

§ 4. — Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof ist der Empfänger berechtigt,

von der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Ist

der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 30 § 1 vorgesehenen Frist

nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen

gegen die Eisenbahn geltend machen.

§ 5. — Der Berechtigte kann die Annahme des Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefes

und Bezahlung der Kosten so lange verweigern, bis seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten

Schadens stattgegeben ist.

§ 6. — Im übrigen erfolgt die Ablieferung des Gutes nach den Gesetzen und Vorschriften des Bestimmungslandes.

Artikel 17

Zahlung der Kosten

§ 1. — Die Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung

bis zur Ablieferung erwachsende Kosten) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom

Absender oder vom Empfänger zu bezahlen.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden Beträge, die nach dem anzuwendenden Tarif

bei der Frachtberechnung den Sätzen der Regel- oder Ausnahmetarife zuzuschlagen sind, als Fracht

angesehen.

§ 2. — Will der Absender die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, so hat er dies im Frachtbrief

durch einen der folgenden Vermerke anzugeben

a) 1. «Franko Fracht», wenn er nur die Fracht übernimmt;

2. «Franko Fracht einschließlich... », wenn er außer der Fracht noch weitere Kosten übernimmt.

Er hat diese Kosten genau zu bezeichnen; Beifügungen, welche nur Nebengebühren

oder sonstige von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung erwachsende

Kosten sowie Beträge betreffen können, die entweder durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden

erhoben werden, dürfen nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages einer

gleichen Kostengattung führen (z. B. Gesamtbetrag der Zölle und der den Zollbehörden

zu zahlenden sonstigen Beträge; dabei ist die Mehrwertsteuer als eine besondere Kostengattung

anzusehen);

3. «Franko Fracht bis X» (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes benachbarter

Länder), wenn er die Fracht bis X übernimmt;

4. «Franko Fracht einschließlich... bis X» (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes

benachbarter Länder), wenn er außer der Fracht bis X noch weitere Kosten übernimmt,

unter Ausschluß aller Kosten, die sich auf das Nachbarland oder auf die anschließende

Eisenbahn beziehen. Der Absender hat diese Kosten genau zu bezeichnen; Beifügungen,

welche nur Nebengebühren oder sonstige von der Annahme zur Beförderung bis

X erwachsende Kosten sowie Beträge betreffen können, die entweder durch Zoll- oder

sonstige Verwaltungsbehörden erhoben werden, dürfen nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages

einer gleichen Kostengattung führen (z. B. Gesamtbetrag der Zölle und der den

Zollbehörden zu zahlenden sonstigen Beträge; dabei ist die Mehrwertsteuer als eine besondere

Kostengattung anzusehen);

b) «Franko aller Kosten», wenn er alle Kosten übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle und

sonstige Kosten);

c) «Franko... », wenn er einen bestimmten Betrag übernimmt. Wenn die Tarife nichts anderes

bestimmen, muß dieser Betrag in der Währung des Versandlandes ausgedrückt werden.

Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes

oder gegebenenfalls nach dem angewandten internationalen Tarif für den ganzen in Betracht

kommenden Durchlauf berechnet werden, sowie die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung

nach Artikel 20 § 2 sind bei der Zahlung der Kosten nach Buchstabe a) Ziffer 4 in jedem Fall

ganz vom Absender zu bezahlen.

§ 3. — Die internationalen Tarife können für die Zahlung der Kosten die ausschließliche Verwendung

bestimmter in § 2 vorgesehener Vermerke oder die Verwendung anderer Vermerke vorschreiben.

§ 4. — Die Kosten, die der Absender nicht übernommen hat, gelten als auf den Empfänger überwiesen.

Die Kosten gehen jedoch stets zu Lasten des Absenders, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief

eingelöst noch seine Rechte aus dem Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht noch den

Frachtvertrag nach Artikel 22 abgeändert hat.

§ 5. — Die Nebengbühren, wie Stand-, Lager- und Wiegegelder, deren Erhebung durch einen

vom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt wird oder auf einem Begehren des Empfängers

beruht, sind stets durch den Empfänger zu bezahlen.

§ 6. — Die Versandbahn kann vom Absender die Vorausbezahlung der Kosten verlangen, wenn

es sich um Güter handelt, die nach ihrem Ermessen raschem Verderb ausgesetzt sind oder wegen ihres

geringen Wertes oder ihrer Natur nach die Kosten nicht sicher decken.

§ 7. — Kann der Betrag der Kosten, die der Absender übernimmt, bei der Auflieferung nicht

genau festgestellt werden, so werden diese Kosten in eine Frankaturrechnung eingetragen, über die

spätestens 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist mit dem Absender abzurechnen ist. Die Eisenbahn kann

gegen Quittung die Hinterlegung einer die Kosten etwa deckenden Summe als Sicherheit fordern. Dem

Absender ist gegen Rückgabe der Quittung eine den Eintragungen in die Frankaturrechnung entsprechende

detaillierte Kostenrechnung auszuhändigen.

§ 8. — Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief sowie im Frachtbriefdoppel die als Frankatur

erhobenen Kosten einzeln angeben, soweit nicht die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften

oder Tarife bestimmen, daß diese Kosten nur im Frachtbriefdoppel anzugeben sind. In dem in § 7

erwähnten Fall sind diese Kosten weder im Frachtbrief noch im Frachtbriefdoppel anzugeben.

Artikel 18

Richtigstellung erhobener Kosten

§ 1. — Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der

Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen, so ist der Unterschiedsbetrag, wenn er zehn Franken je

Frachtbrief übersteigt, nachzuzahlen oder ohne weiteres zu erstatten.

§ 2. — Zuwenig bezahlte Beträge hat der Absender der Eisenbahn nachzuzahlen, wenn der

Frachtbrief nicht eingelöst wird. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst oder ist der Frachtvertrag

nach den Bestimmungen des Artikels 22 abgeändert worden, so ist der Absender zur Nachzahlung

nur bezüglich der Kosten verpflichtet, die er nach dem Frankaturvermerk im Frachtbrief

übernommen hat; die Nachzahlung des Restbetrages obliegt dem Empfänger.

§ 3. — Die nach diesem Artikel geschuldeten Beträge sind mit 5 % jährlich zu verzinsen, sofern

sie den Betrag von zehn Franken je Frachtbrief übersteigen.

Die Zinsen laufen vom Tage der Zahlungsaufforderung oder der in Artikel 41 vorgesehenen Reklamation

oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation voranging, vom Tage der Klageerhebung

an.

Legt der Berechtigte die zur abschließenden Behandlung erforderlichen Belege nicht innerhalb

einer ihm gestellten angemessenen Frist der Eisenbahn vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf

dieser Frist bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Artikel 19

Nachnahmen und Barvorschüsse

§ 1. — Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes mit Nachnahme belasten. Der

Nachnahmebetrag muß in der Währung des Versandlandes ausgedrückt werden; die Tarife können

Ausnahmen vorsehen.

§ 2. — Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Nachnahme auszuzahlen, bevor der Betrag vom

Empfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Einzahlung

zur Verfügung zu stellen; bei Verzögerung ist er nach Ablauf dieser Frist mit 5% jährlich zu

verzinsen.

§ 3. — Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung der Nachnahme ganz oder zum

Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme

zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den Empfänger.

§ 4. — Für die Nachnahme wird die tarifmäßige Gebühr erhoben ; diese Gebühr ist auch zu bezahlen,

wenn die Nachnahme durch nachträgliche Verfügung aufgehoben oder herabgesetzt wird

(Artikel 21 § 1).

§ 5. — Barvorschüsse sind nur nach den auf dem Versandbahnhof geltenden Bestimmungen zugelassen.

Artikel 20

Angabe des Interesses an der Lieferung

§ 1. — Für jede Sendung kann das Interesse an der Lieferung durch Eintragung in den Frachtbrief

nach Artikel 6 § 6 c) angegeben werden.

Der Betrag des Interesses muß in der Währung des Versandlandes, in Goldfranken oder in einer

anderen durch die Tarife festgesetzten Währung ausgedrückt werden.

§ 2. — Die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung wird für den ganzen in Betracht

kommenden Durchlauf nach den Tarifen der Versandbahn berechnet.

KAPITEL III

Abänderung des Frachtvertrages

Artikel 21

Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages

§ 1. — Der Absender hat das Recht, den Frachtvertrag abzuändern, indem er nachträglich verfügt

a) daß das Gut auf dem Versandbahnhof zurückgegeben werden soll ;

b) daß das Gut unterwegs angehalten werden soll;

c) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt werden soll ;

d) daß das Gut einer anderen Person als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abgeliefert

werden soll;

e) daß das Gut auf einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof

abgeliefert oder an den Versandbahnhof zurückgesandt werden soll ; in diesem Falle kann der Absender

vorschreiben, daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut als Frachtgut weiter- oder zurückbefördert wird,

wenn der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis für beide Beförderungsarten hat; er kann auch

den anzuwendenden Tarif und den Beförderungsweg vorschreiben. Hat der Absender nach Artikel 17 § 2

Kosten bis zu einem Tarifschnittpunkt übernommen und wird die Sendung infolge der Änderung des

Frachtvertrages nicht mehr über diesen Punkt befördert, so ist vom Absender gleichzeitig eine neue

Frankaturvorschrift zu erteilen. Durch die neue Frankaturvorschrift darf sich jedoch keine Änderung

der ursprünglichen Vorschrift für die bereits durchfahrenen Länder - mit Ausnahme der unter Buchstabe

h) zugelassenen Abänderung - ergeben.

Soweit die Tarife der Versandbahn keine entgegenstehenden Bestimmungen enthalten, werden

auch Anträge auf Abänderung des Frachtvertrages angenommen, die betreffen

j) die Belastung mit einer Nachnahme;

g) die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Nachnahme;

h) die Übernahme von Kosten einer unfrankierten Sendung oder die zusätzliche Übernahme

von Kosten nach Artikel 17 § 2.

Andere als die oben erwähnten Verfügungen sind unzulässig. Die internationalen Tarife können

jedoch vorsehen, daß der Absender noch andere als die oben erwähnten Verfügungen treffen kann.

Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung der Sendung zur Folge haben.

§ 2. — Die erwähnten nachträglichen Verfügungen sind durch eine schriftliche Erklärung nach

dem von den Eisenbahnen festgelegten und veröffentlichten Muster zu erteilen.

Diese Erklärung ist vom Absender auch auf dem Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn zugleich

mit der Erklärung vorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof bestätigt

die Entgegennahme der nachträglichen Verfügung, indem er auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der

Erklärung des Absenders seinen Tagesstempel aufdrückt; das Doppel ist dann dem Absender zurückzugeben.

Befolgt die Eisenbahn die nachträglichen Verfügungen des Absenders, ohne sich das Doppel

vorlegen zu lassen, so haftet sie für den dadurch verursachten Schaden dem Empfänger, wenn der Absender

ihm das Doppel übergeben hat.

Verlangt der Absender die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Nachnahme, so muß

er die ihm ausgestellte Bescheinigung vorweisen. Wird die Nachnahme erhöht oder herabgesetzt, so

wird diese Bescheinigung nach Berichtigung dem Absender zurückgegeben. Bei Aufhebung der Nachnahme

wird ihm die Bescheinigung abgenommen.

Nachträgliche Verfügungen des Absenders, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind

nichtig.

§ 3. — Die Eisenbahn gibt nachträglichen Verfügungen des Absenders nur Folge, wenn sie beim

Versandbahnhof eingereicht worden sind.

Auf Verlangen des Absenders hat der Versandbahnhof den Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof

auf Kosten des Absenders telegraphisch, telephonisch oder fernschriftlich zu benachrichtigen; die telegraphische

oder telephonische Mitteilung ist schriftlich zu bestätigen. Sofern nicht internationale Tarife

oder andere Vereinbarungen unter den beteiligten Eisenbahnen etwas anderes bestimmen, hat jedoch

der Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof die nachträgliche Verfügung auszuführen, ohne die schriftliche

Bestätigung abzuwarten, wenn die telegraphische oder telephonische Mitteilung vom Versandbahnhof

herrührt; dies ist im Zweifelsfall zu klären.

§ 4. — Das Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden

Fällen, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt

a) wenn der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,

b) wenn der Empfänger das Gut angenommen hat,

c) wenn der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht

hat,

d) wenn die Sendung in das Zollgebiet des Bestimmungslandes eingetreten ist, falls der Empfänger

nach Artikel 22 verfügungsberechtigt ist.

Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn die Anweisungen des Empfängers zu beachten.

Artikel 22

Recht des Empfängers zur Abänderung des Frachtvertrages

§ 1. — Der Empfänger hat das Recht, den Frachtvertrag abzuändern, wenn der Absender die

auf die Beförderung im Bestimmungsland entfallenden Kosten nicht übernommen und auch nicht den

in Artikel 6 § 6 h) vorgesehenen Vermerk im Frachtbrief angebracht hat.

Die Verfügungen, die der Empfänger treffen kann, werden erst wirksam, wenn die Sendung in

das Zollgebiet des Bestimmungslandes eingetreten ist.

Der Empfänger kann verfügen

a) daß das Gut unterwegs angehalten werden soll;

b) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt werden soll;

c) daß das Gut im Bestimmungsland einer anderen Person als dem im Frachtbrief angegebenen

Empfänger abgeliefert werden soll ;

d) daß die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften nach einem der in Artikel 15

§ 1 zweiter Absatz; vorgesehenen Verfahren erfüllt werden sollen.

Soweit die internationalen Tarife keine entgegenstehenden Bestimmungen enthalten, kann der

Empfänger ferner verfügen

e) daß das Gut im Bestimmungsland auf einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen

Bestimmungsbahnhof abgeliefert werden soll. In diesem Falle kann er vorschreiben, daß Frachtgut als

Eilgut oder Eilgut als Frachtgut weiterbefördert wird, wenn der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis

für beide Beförderungsarten hat. Er kann auch den anzuwendenden Tarif und den Beförderungsweg

vorschreiben.

Andere als die oben erwähnten Verfügungen sind unzulässig. Die internationalen Tarife können

jedoch vorsehen, daß der Empfänger noch andere als die oben erwähnten Verfügungen treffen kann.

Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung der Sendung zur Folge haben.

§ 2. — Die erwähnten Verfügungen sind durch eine schriftliche Erklärung nach dem von den

Eisenbahnen festgelegten und veröffentlichten Muster dem Bestimmungsbahnhof oder dem Eintrittsbahnhof

in das Bestimmungsland zu erteilen.

Verfügungen des Empfängers, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.

Zur Ausübung seines Rechtes zur Abänderung des Frachtvertrages braucht der Empfänger das

Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.

§ 3. — Auf Verlangen des Empfängers hat der Bahnhof, dem die Verfügung zugegangen ist,

diese auf Kosten des Empfängers telegraphisch, telephonisch oder fernschriftlich an den Bahnhof

weiterzuleiten, der die Verfügung ausführen soll; die telegraphische oder telephonische Mitteilung ist

schriftlich zu bestätigen. Der Bahnhof, der eine solche Mitteilung erhalten hat, hat jedoch die Verfügung

auszuführen, ohne die schriftliche Bestätigung abzuwarten, wenn die telegraphische oder telephonische

Mitteilung vom zuständigen Bahnhof herrührt; dies ist im Zweifelsfall zu klären.

§ 4. — Das Recht des Empfängers zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden

Fällen

a) wenn er den Frachtbrief eingelöst hat;

b) wenn er das Gut angenommen hat;

c) wenn er seine Rechte aus dem Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht hat;

d) wenn die von ihm durch eine Verfügung nach § 1 c) bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst

oder ihre Rechte nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht hat.

§ 5. — Hat der Empfänger verfügt, daß das Gut einer anderen Person abzuliefern ist, so ist diese

nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.

Artikel 23

Ausführung der nachträglichen Verfügungen

§ 1. — Die Eisenbahn darf die Ausführung der ihr nach Artikel 21 oder 22 erteilten Verfügungen

nur dann verweigern oder hinausschieben, wenn

a) ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhof zugehen,

der sie auszuführen hätte;

b) durch ihre Ausführung der regelmäßige Beförderungsdienst gestört würde;

c) ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs die Gesetze oder Vorschriften eines

der an der Beförderung beteiligten Staaten, insbesondere zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Vorschriften entgegenstehen;

d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs der Wert des Gutes voraussichtlich die Gesamtkosten

bis zum neuen Bestimmungsbahnhof nicht deckt, es sei denn, daß der Betrag dieser Kosten

sofort entrichtet oder sichergestellt wird.

In diesen Fällen ist derjenige, der nachträglich verfügt hat, so bald wie möglich von den Hindernissen

zu verständigen, die der Ausführung seiner Verfügung entgegenstehen.

Konnte die Eisenbahn diese Hindernisse nicht voraussehen, so trägt derjenige, der nachträglich

verfügt hat, alle Folgen, die sich daraus ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführen

begonnen hat.

§ 2. — Ist nachträglich verfügt worden, daß das Gut auf einem Unterwegsbahnhof abgeliefert

werden soll, so wird die Fracht für die Beförderung vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof

berechnet. Ist jedoch das Gut bereits über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert worden, so wird

die Fracht für die Beförderung vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem zurück

bis zum Unterwegsbahnhof berechnet.

Ist nachträglich verfügt worden, daß das Gut nach einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert

oder nach dem Versandbahnhof zurückgesandt werden soll, so wird die Fracht für die Beförderung

vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem bis zum neuen Bestimmungsbahnhof

beziehungsweise zum Versandbahnhof berechnet.

Auf diese Beförderungen sind die am Tage des Abschlusses des Frachtvertrages für jede Teilstrecke

gültigen Tarife anzuwenden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Nebengebühren und anderen

Kosten.

§ 3. — Die Kosten, die durch die Ausführung der Verfügung des Absenders oder des Empfängers

entstehen, haften auf dem Gute, mit Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden der Eisenbahn

zurückzuführen sind.

§ 4. — Sofern der Eisenbahn ein Verschulden zur Last fällt, haftet sie unter Vorbehalt der Bestimmungen

des § 1 für die Folgen, die dadurch entstehen, daß sie eine Verfügung nach Artikel 21 oder

22 unrichtig oder überhaupt nicht ausführt. Sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz

zu leisten als bei Verlust des Gutes.

Artikel 24

Beförderungshindernisse

§ 1. — Bei Beförderungshindernissen hat die Eisenbahn zu entscheiden, ob es zweckmäßig ist,

das Gut ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges weiterzuleiten, oder ob es im Interesse

des Absenden« liegt, ihn um Anweisung zu ersuchen, wobei sie ihm alle nützlichen Angaben mitteilt,

über welche sie verfügt. Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie die Fracht über den tatsächlichen

Beförderungsweg erheben und die entsprechende Lieferfrist beanspruchen, auch wenn diese

länger ist als über den ursprünglichen Beförderungsweg.

§ 2. — Ist kein anderer Beförderungsweg vorhanden oder ist die Weiterbeförderung aus anderen

Gründen nicht möglich, so ersucht die Eisenbahn den Absender um Anweisung; bei nur vorübergehender

Behinderung infolge der in Artikel 5 § 4 bezeichneten Umstände ist jedoch die Eisenbahn zur Einholung

der Anweisung nicht verpflichtet.

§ 3. — Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten

sollte, Anweisungen geben.

Können diese Anweisungen nach dem Ermessen der Eisenbahn nicht ausgeführt werden, so holt

sie neue Anweisungen des Absenders ein.

§ 4. — Der Absender kann auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis hin seine

Anweisung dem Versandbahnhof oder dem Bahnhof erteilen, wo sich das Gut befindet. Ändert er

die Person des Empfängers oder den Bestimmungsbahnhof oder erteilt er die Anweisung einem anderen

Bahnhof als dem Versandbahnhof, so muß er die Anweisung in das Frachtbriefdoppel eintragen und

dieses vorlegen.

Befolgt die Eisenbahn die Anweisung des Absenders, ohne sich das Frachtbriefdoppel vorlegen

zu lassen, und wurde es dem Empfänger übergeben, so haftet sie diesem für einen daraus entstehenden

Schaden.

§ 5. — Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis hin

innerhalb angemessener Frist keine ausführbare Anweisung, so ist nach den Bestimmungen über Ablieferungshindernisse

zu verfahren, die für die Eisenbahn gelten, auf deren Strecken das Gut angehalten

worden ist.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten

dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist der Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden Kosten,

so hat der Absender den Unterschied zu bezahlen.

§ 6. — Fällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg, so

ist das Gut nach dem Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern, ohne daß Anweisungen abgewartet

werden; der Absender ist hiervon so bald wie möglich zu benachrichtigen.

§ 7. — Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach

Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Bestimmungen

der §§ 1, 2, 5 und 6 gelten sinngemäß für ihn. Er ist nicht verpflichtet, das Frachtbriefdoppel

vorzulegen.

§ 8. — Für die nach diesem Artikel ausgeführten Beförderungen gelten die Bestimmungen des

Artikels 23.

Artikel 25

Ablieferungshindernisse

§ 1. — Bei Ablieferungshindernissen hat der Bestimmungsbahnhof den Absender davon durch

Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich in Kenntnis zu setzen und seine Anweisung einzuholen.

Der Absender ist ohne Vermittlung des Versandbahnhofs schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich

zu benachrichtigen, wenn er dies im Frachtbrief verlangt hat. Die Kosten der Benachrichtigung

haften auf dem Gute.

Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor eine Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof

eingetroffen ist, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. Der Absender ist von dieser Ablieferung

unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Die Kosten der Benachrichtigung

haften auf dem Gute.

Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das Anweisungsrecht

auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorweisen kann.

Der Absender kann im Frachtbrief auch verlangen, daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses

ohne weiteres zurückgesandt werden soll. Sonst darf das Gut nur mit seinem ausdrücklichen

Einverständnis zurückgesandt werden.

Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen, müssen die Anweisungen des Absenders durch Vermittlung

des Versandbahnhofs gegeben werden.

§ 2. — Soweit in § 1 nichts vorgesehen ist und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 45

richtet sich das Verfahren bei Ablieferungshindernissen nach den für die abliefernde Eisenbahn geltenden

Gesetzen und Vorschriften.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten

dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist der Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden Kosten,

so hat der Absender den Unterschied zu bezahlen.

§ 3. — Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach

Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen. Die Bestimmungen

des zweiten Absatzes des § 2 gelten sinngemäß für ihn.

§ 4. — Für die nach diesem Artikel ausgeführten Beförderungen gelten die Bestimmungen des

Artikels 23.

Titel III

Haftung. Ansprüche

KAPITEL I

Haftung

Artikel 26

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

§ 1. — Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat,

haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.

§ 2. — Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem bei der Auflieferung

ausgestellten Frachtbrief übernimmt, in den Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes ein und

übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffende Bestimmung

des Artikels 43 § 3 bleibt unberührt.

Artikel 27

Umfang der Haftung

§ 1. — Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung der Lieferfrist und für den Schaden, der

durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme

zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn die Überschreitung der Lieferfrist,

der Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Berechtigten, durch eine nicht von der

Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, durch besondere Mängel des Gutes (inneren Verderb,

Schwinden usw.) oder durch Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden

und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

§ 3. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung

aus der mit einer oder mehreren der nachbenannten Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden

ist

a) Beförderung in offenen Wagen nach den maßgebenden Bestimmungen oder nach einer in

den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender;

b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder

mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;

c) Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger nach den maßgebenden

Bestimmungen oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem

Absender oder nach einer Abmachung mit dem Empfänger;

— Verladen in Wagen mit für den Absender offensichtlichen Mängeln oder mangelhafte Verladung,

sofern die Verladung nach den maßgebenden Bestimmungen oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Abmachung mit dem Absender durch diesen vorgenommen wurde;

d) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften durch den Absender,

den Empfänger oder einen Beauftragten;

e) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder

Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt

sind;

f) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der von der Beförderung

ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände oder Nichtbeachtung

der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Gegenstände durch den Absender;

g) Beförderung von lebenden Tieren;

h) Beförderung von Sendungen, die auf Grund dieses Übereinkommens, nach den maßgebenden

Bestimmungen oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender

begleitet werden müssen, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist,

welche durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

Artikel 28

Beweislast

§ 1. — Der Beweis, daß die Überschreitung der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung

durch eine der in Artikel 27 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.

§ 2. — Legt die Eisenbahn dar, daß nach den Umständen des Falles ein Verlust oder eine

Beschädigung aus einer oder mehreren der in Artikel 27 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen

konnte, so wird vermutet, daß der Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht

nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 27 § 3 a) nicht bei außergewöhnlich großem Abgang

oder bei Verlust von ganzen Stücken.

Artikel 29

Vermutung bei Neuaufgabe

§ 1. — Wurde eine nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beförderte Sendung nach

den Bestimmungen desselben Übereinkommens neu aufgegeben und wird nach der Neuaufgabe ein

teilweiser Verlust oder eine Beschädigung festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder

die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern die Sendung

a) stets im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben ist;

b) unverändert in dem Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem sie im Bahnhof der Neuaufgabe

angekommen ist.

§ 2. — Die gleiche Vermutung gilt, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag nicht

diesem Übereinkommen unterstellt war, sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen Versandbahnhof

bis zum letzten Bestimmungsbahnhof dieses Übereinkommen anzuwenden gewesen wäre.

Artikel 30

Vermutung für den Verlust des Gutes. Wiederauffinden des Gutes

§ 1. — Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es

nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder zur Verfügung gestellt

worden ist.

§ 2. — Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich

verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung

der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Über dieses Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen.

§ 3. — Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm

das Gut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke abgeliefert wird ; er hat dann die Kosten für die

Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu bezahlen, auf dem das Gut abgeliefert

wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm etwa erstatteten, in dieser Entschädigung

enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung

der Lieferfrist nach Artikel 34 und gegebenenfalls Artikel 36 bleiben vorbehalten.

§ 4. — Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in § 3

bezeichneten Frist von 30 Tagen erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung

der Entschädigung wieder aufgefunden, so kann die Eisenbahn nach den Gesetzen oder Vorschriften

ihres Staates darüber verfügen.

Artikel 31

Höhe der Entschädigung bei Verlust des Gutes

§ 1. — Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes zu leisten, so wird die Entschädigung berechnet

nach dem Börsenpreis,

mangels eines solchen nach dem Marktpreis,

mangels beider nach dem gemeinen Wert.

Diese Berechnungsgrundlagen gelten für Güter gleicher Art und Beschaffenheit am Versandort

zu der Zeit, zu der das Gut zur Beförderung angenommen worden ist.

Die Entschädigung darf jedoch vorbehaltlich der in Artikel 35 vorgesehenen Begrenzung

50 Franken je fehlendes Kilogramm Rohgewicht nicht übersteigen.

Außerdem sind Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes bezahlte

Beträge ohne weiteren Schadenersatz zu erstatten.

§ 2. — Sind die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung dienenden Beträge nicht

in der Währung des Landes ausgedrückt, in dem die Zahlung verlangt wird, so sind sie nach dem Kurs

am Tage und Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

Artikel 32

Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlust

§ 1. — Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in der Regel

einen Gewichtsverlust erleiden, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge der durchfahrenen

Strecke nur für den Teil des Gewichtsverlustes, der die nachstehenden Verlustgrenzen überschreitet

a) 2 % des Gewichtes für die flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgegebenen Güter sowie für

die folgenden Güter

b) 1 % des Gewichtes für alle übrigen trockenen Güter, die gleichfalls bei der Beförderung

einem Gewichtsverlust ausgesetzt sind.

§ 2. — Auf die in § 1 vorgesehene Einschränkung der Haftung kann sich die Eisenbahn nicht

berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht auf die Ursachen

zurückzuführen ist, die für die zugelassenen Verlustgrenzen maßgebend waren.

§ 3. — Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Gewichtsverlust

für jedes Stück berechnet, sofern dessen Versandgewicht entweder auf dem Frachtbrief einzeln

angegeben ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.

§ 4. — Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug

für Gewichtsverlust gemacht.

§ 5. — Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 nicht berührt.

Artikel 33

Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des Gutes

Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag der Wertverminderung des Gutes ohne weiteren

Schadenersatz zu zahlen. Der Berechnung dieses Betrages ist der Prozentsatz zugrunde zu legen, um

den am Bestimmungsort der nach Artikel 31 ermittelte Wert des Gutes vermindert ist. Im gleichen

Verhältnis sind die in Artikel 31 § 1 letzter Absatz genannten Kosten zu erstatten.

Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen

a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im Falle

ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im

Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Artikel 34

Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

§ 1. — Ist die Lieferfrist um mehr als 48 Stunden überschritten und weist der Berechtigte nicht

nach, daß ein Schaden daraus entstanden ist, so hat die Eisenbahn ein Zehntel der Fracht, höchstens

aber 50 Franken je Sendung zu erstatten.

§ 2. — Wird nachgewiesen, daß durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden entstanden

ist, so ist für diesen Schaden eine Entschädigung bis zur Höhe des Doppelten der Fracht

zu zahlen.

§ 3. — Die in den § § 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen werden nicht neben der bei gänzlichem

Verlust des Gutes zu leistenden Entschädigung gewährt.

Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls für den nicht verlorenen Teil der Sendung

zu entrichten.

Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls neben die in Artikel 33 vorgesehene Entschädigung.

In keinem Falle darf die Gesamtentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich

derjenigen nach den Bestimmungen der Artikel 31 und 33 höher sein als die Entschädigung bei

gänzlichem Verlust des Gutes.

Artikel 35

Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife

Gewährt die Eisenbahn besondere Beförderungsbedingungen (Spezial- oder Ausnahmetarife), die

gegenüber der nach den gewöhnlichen Bedingungen (Regeltarifen) berechneten Fracht eine Ermäßigung

enthalten, so kann sie die dem Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist, Verlust oder Beschädigung

zu leistende Entschädigung dem Betrage nach begrenzen, sofern eine solche Begrenzung

im Tarif angegeben ist.

Ist eine solche Begrenzung in einem Tarif vorgesehen, der nur auf einem Teil der Beförderungsstrecke

angewendet worden ist, so kann sich die Eisenbahn darauf nur berufen, wenn sich die eine

Entschädigung begründende Tatsache auf diesem Teil der Beförderungsstrecke ereignet hat.

Artikel 36

Höhe der Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung

Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer den in den Artikeln 31, 33, 34 und

gegebenenfalls in Artikel 35 vorgesehenen Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen

Schadens bis zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht werden.

Artikel 37

Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn

Ist die Überschreitung der Lieferfrist, der gänzliche oder teilweise Verlust oder die Beschädigung

des Gutes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem

Berechtigten den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die

Haftung jedoch auf das Doppelte der in den Artikeln 31, 33, 34, 35 und 36 vorgesehenen Höchstbeträge

beschränkt.

Artikel 38

Verzinsung der Entschädigung. Rückzahlung der Entschädigung

§ 1. — Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von 5% jährlich verlangen,

sofern die Entschädigung zehn Franken je Frachtbrief übersteigt. Die Zinsen laufen vom Tage

der in Artikel 41 vorgesehenen Reklamation oder, wenn keine Reklamation vorausgegangen ist, vom

Tage der Klageerhebung an.

Legt der Berechtigte die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege

nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist der Eisenbahn vor, so ist der Lauf der Zinsen

vom Ablauf dieser Frist bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

§ 2. — Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung ist zurückzuzahlen.

Artikel 39

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung

der Beförderung bedient.

Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen eines Beteiligten Frachtbriefe ausstellen,

Übersetzungen anfertigen oder sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,

gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.

Artikel 40

Geltendmachung außervertraglicher Ansprüche

In allen Fällen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein

Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den darin vorgesehenen

Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden.

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Personen, für welche die Eisenbahn nach Artikel 39

haftet.

KAPITEL II

Reklamationen. Klagen. Verfahren und Verjährung

Artikel 41

Reklamationen

§ 1. — Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 43 bezeichneten

Eisenbahn einzureichen.

§ 2. — Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung

von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.

§ 3. — Reicht der Absender eine Reklamation ein, so hat er das Frachtbriefdoppel vorzulegen;

vermag er dies nicht, so kann er eine Reklamation bei der Eisenbahn nur mit Zustimmung des Empfängers

einreichen oder wenn er nachweist, daß der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert hat.

Reicht der Empfänger eine Reklamation ein, so hat er den Frachtbrief vorzulegen, wenn ihm dieser

übergeben worden ist.

§ 4. — Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel und die sonstigen Belege, die der Berechtigte

seiner Reklamation beifügen will, sind im Original oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften auf

Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter Form.

Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes,

des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung über die Nachnahme im Original verlangen,

um darauf die abschließende Regelung zu vermerken.

Artikel 42

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen

§ 1. — Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die

auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, ist nur befugt, wer die Zahlung geleistet hat.

§ 2. — Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen wegen Nachnahmen (Artikel 19) ist

nur der Absender befugt.

§ 3. — Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Grund

des Frachtvertrages sind befugt

a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Empfänger den Frachtbrief eingelöst

oder das Gut angenommen hat oder die ihm nach Artikel 16 § 4 oder Artikel 22 zustehenden Rechte

geltend gemacht hat;

b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an,

1. in dem er den Frachtbrief eingelöst hat oder

2. in dem er das Gut angenommen hat oder

3. in dem er die ihm nach Artikel 16 § 4 zustehenden Rechte geltend gemacht hat oder

4. in dem er die ihm nach Artikel 22 zustehenden Rechte geltend gemacht hat. Dieses

Klagerecht erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger durch eine Verfügung nach Artikel

22 § 1 c) bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst oder das Gut angenommen hat

oder ihre Rechte nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht hat.

§ 4. — Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen hat der Absender das Frachtbriefdoppel

vorzulegen. Vermag er dies nicht, so kann er die ihm gemäß § 3 a) zustehenden Ansprüche

nur mit der Zustimmung des Empfängers gerichtlich geltend machen oder wenn er nachweist, daß

dieser die Annahme der Sendung verweigert hat.

Bei der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche hat der Empfänger den Frachtbrief vorzulegen,

wenn er ihm übergeben worden ist.

Artikel 43

Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können

§ 1. — Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt

worden sind, können entweder gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den

Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige, zu deren Gunsten der zu hohe Betrag erhoben worden ist.

§ 2. — Ansprüche wegen Nachnahmen nach Artikel 19 können nur gegen die Versandbahn

gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 3. — Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können nur gegen die Versandbahn, die

Empfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren Strecke

sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet hat.

Die Empfangsbahn kann jedoch auch dann gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn

sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.

§ 4. — Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald

die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist,

§ 5. — Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine andere

als die in den §§ 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage

auf denselben Frachtvertrag gründet.

Artikel 44

Zuständigkeit

Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können auf dieses Übereinkommen

gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, dem

die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.

Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten, so

wird jedes dieser Netze als besondere Eisenbahn im Sinne dieses Artikels angesehen.

Artikel 45

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes

§ 1. — Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder

vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens den

Zustand des Gutes, sein Gewicht und, soweit möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens sowie den

Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme) festzuhalten,

und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.

Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.

§ 2. — Erkennt der Berechtigte die Feststellungen der Tatbestandsaufnahme nicht an, so

kann er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht des Gutes, die Schadensursache sowie der Betrag

des Schadens gerichtlich festgestellt werden; das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften

des Staates, in dem die gerichtliche Feststellung erfolgt.

Artikel 46

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

§ 1. — Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn

aus dem Frachtvertrag wegen Überschreitung der Lieferfrist, teilweisen Verlustes oder Beschädigung

erloschen.

§ 2. — Jedoch erlöschen nicht

a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden durch Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn verursacht worden ist;

b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn sie bei einer der in

Artikel 43 § 3 genannten Eisenbahnen binnen 60 Tagen, den Tag der Annahme des Gutes durch den

Berechtigten nicht mitgerechnet, geltend gemacht werden;

c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung

1. wenn der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten

nach Artikel 45 festgestellt worden ist;

2. wenn die Feststellung, die nach Artikel 45 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden

der Eisenbahn unterblieben ist;

d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer Schäden, die erst nach der

Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden sind, sofern die folgenden Bedingungen

erfüllt sind

1. die Feststellung nach Artikel 45 muß sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens

sieben Tage nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten verlangt werden; wenn diese

Frist an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ablaufen würde, endet sie erst am darauffolgenden

Werktag;

2. der Berechtigte muß beweisen, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur

Beförderung und der Ablieferung entstanden ist.

§ 3. — Ist das Gut unter den in Artikel 29 § 1 vorgesehenen Bedingungen neu aufgegeben

worden, so erlöschen die Entschädigungsansprüche wegen teilweisen Verlustes oder Beschädigung

aus einem der vorangehenden Frachtverträge, wie wenn es sich um einen einzigen Frachtvertrag

handeln würde.

Artikel 47

Verjährung der Ansprüche

§ 1. — Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahre.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre

a) bei Ansprüchen auf Auszahlung einer Nachnahme, welche die Eisenbahn vom Empfänger

eingezogen hat;

b) bei Ansprüchen auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufes;

c) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz verursachten Schadens;

d) bei Ansprüchen im Falle eines Betruges;

e) bei Ansprüchen aus einem der der Neuaufgabe vorangehenden Frachtverträge in dem in

Artikel 29 § 1 vorgesehenen Falle.

§ 2. — Die Verjährung beginnt

a) bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung der Lieferfrist, teilweisen Verlustes

oder Beschädigung mit dem Tage der Ablieferung;

b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen Verlustes mit dem dreissigsten Tage nach

Ablauf der Lieferfrist;

c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Erstattung von Fracht, Nebengebühren, sonstigen Kosten

oder Frachtzuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung oder bei Rechenfehlern

1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Zahlung;

2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Annahme des Gutes zur Beförderung, sofern

die Zahlung dem Absender obliegt, oder mit dem Tage, an dem der Empfänger den Frachtbrief eingelöst

hat, sofern die Zahlung ihm obliegt;

3. wenn die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung waren, mit dem Tage, an dem die

Eisenbahn dem Absender die in Artikel 17 § 7 vorgesehene Kostenrechnung übergibt; wird diese

nicht übergeben so beginnt die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche der Eisenbahn mit dem

dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist;

d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die der Empfänger statt des

Absenders oder die der Absender statt des Empfängers gezahlt hat und welche die Eisenbahn dem

Berechtigten erstatten muß, mit dem Tage, an dem die Erstattung gefordert wird;

e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen nach Artikel 19 mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der

Lieferfrist;

f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses mit dem Tage des Verkaufs;

g) bei Ansprüchen auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte

Nachzahlung mit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;

h) in allen anderen Fällen mit dem Tage, an dem das Recht geltend gemacht werden kann.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.

§ 3. — Wird eine Reklamation nach Artikel 41 eingereicht, so ist der Lauf der Verjährung bis

zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation durch schriftlichen Bescheid zurückweist

und die der Reklamation beigefügten Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,

so beginnt die Verjährung nur für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen.

Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides oder auf die Rückgabe

von Belegen beruft, hat dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

§ 4. — Ansprüche, die verjährt sind, können auch nicht im Wege der Widerklage oder der

Einrede geltend gemacht werden.

§ 5. — Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gelten für die Hemmung und die Unterbrechung

der Verjährung die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Klage erhoben wird.

KAPITEL III

Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen gegeneinander

Artikel 48

Abrechnung unter den Eisenbahnen

§ 1. — Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige

auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligten Eisenbahnen

den ihnen zukommenden Anteil zu bezahlen.

Die Art und Weise der Bezahlung wird in Vereinbarungen unter den Eisenbahnen geregelt.

§ 2. — Die Versandbahn haftet vorbehaltlich ihrer Ansprüche gegen den Absender für die

Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht erhoben hat, obwohl sie der Absender nach dem Frachtbrief

übernommen hatte.

§ 3. — Liefert die Empfangsbahn das Gut ab, ohne die Kosten oder sonstige auf dem Frachtvertrag

beruhende Forderungen einzuziehen, so haftet sie gegenüber den beteiligten Eisenbahnen und

gegenüber den anderen Beteiligten.

§ 4. — Hat das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr auf Verlangen einer der

Gläubigereisenbahnen festgestellt, daß eine Eisenbahn nicht zahlt, so haben alle anderen an der

Beförderung beteiligten Eisenbahnen den Ausfall im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.

Der Rückgriff gegen die säumige Eisenbahn bleibt vorbehalten.

Artikel 49

Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder für Beschädigung

§ 1. — Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung geleistet, so steht ihr der

Rückgriff gegen die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nach folgenden Bestimmungen zu

a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;

b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den

von ihr verursachten Schaden. Ist eine Ausscheidung nach den Umständen des Falles nicht möglich,

so werden die Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung nach den Grundsätzen unter Buchstabe c)

bestimmt;

c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden

verursacht haben, so wird der bezahlte Betrag auf sämtliche an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

verteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken

verursacht worden ist. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Tarifkilometer.

§ 2. — Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber

von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im

Verhältnis der Tarifkilometer verteilt.

Artikel 50

Rückgriff bei Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist

§ 1. — Die Bestimmungen des Artikels 49 finden auch bei Entschädigung für Überschreitung

der Lieferfrist Anwendung. Wird die Überschreitung durch Unregelmäßigkeiten verursacht, die bei

mehreren Eisenbahnen festgestellt worden sind, so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen

im Verhältnis der Dauer der auf ihren Strecken entstandenen Verspätung zu verteilen.

§ 2. — Die in Artikel 11 festgesetzten Lieferfristen werden unter die an der Beförderung beteiligten

Eisenbahnen wie folgt verteilt

a) im Verkehr zweier Nachbarbahnen

1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen Teilen verteilt;

2. die Beförderungsfrist wird im Verhältnis der Tarifkilometer, die auf jede der beiden Eisenbahnen

entfallen, verteilt;

b) im Verkehr zwischen drei oder mehr Bahnen

1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen Teilen unter die Versandbahn und die Empfangsbahn

verteilt;

2. ein Drittel der Beförderungsfrist wird zu gleichen Teilen unter alle beteiligten Eisenbahnen

verteilt;

3. die beiden anderen Drittel der Beförderungsfrist werden im Verhältnis der Tarifkilometer,

die auf jede dieser Eisenbahnen entfallen, verteilt.

§ 3. — Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn Anspruch hat, werden dieser Eisenbahn

zugeteilt.

§ 4. — Die Zeit von der Aufgabe des Gutes bis zum Beginn der Abfertigungsfrist wird ausschließlich

der Versandbahn zugeteilt.

§ 5. — Die oben erwähnte Verteilung kommt nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen

nicht eingehalten worden ist.

Artikel 51

Rückgriffsverfahren

§ 1. — Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 49 oder 50 Rückgriff genommen wird, ist

nicht befugt, die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung zu

bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der Eisenbahn durch

gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht

der Hauptsache bestimmt nach den Umständen des Falles die Fristen für die Streitverkündung und

für den Beitritt.

§ 2. — Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen

sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht

des Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.

§ 3. — Das Gericht hat im selben Verfahren über alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist,

zu entscheiden.

§ 4. — Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.

§ 5. — Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden.

Artikel 52

Zuständigkeit beim Rückgriff

§ 1. — Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist

für solche Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2. — Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn

die Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.

Artikel 53

Vereinbarungen fiber den Rückgriff

Die Eisenbahnen können Vereinbarungen treffen, die von den Vorschriften des Kapitels III

über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.

Titel IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 54

Anwendung des Landesrechtes

Soweit in diesem Übereinkommen, in den Sonderbestimmungen nach Artikel 60 § 4, in den Zusatzbestimmungen

nach Artikel 60 § 5 und in den internationalen Tarifen keine Bestimmungen getroffen

sind, finden die Bestimmungen der Landesgesetze und -vorschriften Anwendung, die in den

einzelnen Staaten für den Frachtverkehr erlassen sind.

Artikel 55

Allgemeine Verfahrensvorschriften

In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die unter dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen

Anlaß geben, richtet sich das Verfahren nach dem Recht des zuständigen Gerichtes, soweit nicht

durch dieses Übereinkommen andere Bestimmungen getroffen sind.

Artikel 56

Vollstreckbarkeit der Urteile. Beschlagnahme und Sicherheitsleistung

§ 1. — Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens

von dem zuständigen Gericht erlassen und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden

Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, sobald

die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung

des Inhaltes ist nicht zulässig.

Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig

auf solche Bestimmungen eines Urteils, die dem im Rechtsstreit unterlegenen Kläger außer

den Kosten eine Entschädigung auferlegen.

§ 2. — Die aus einer internationalen Beförderung herrührenden Forderungen einer Eisenbahn

gegen eine andere Eisenbahn, die nicht dem gleichen Staate angehört, können nur auf Grund einer

Entscheidung der Gerichte des Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die forderungsberechtigte

Eisenbahn angehört.

§ 3. — Das rollende Material einer Eisenbahn mit Einschluß aller dazugehörenden und für

die Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände, wie Behälter (Container), Ladegeräte, Decken,

kann in einem anderen Staate als demjenigen, dem die Eigentumsbahn angehört, nur auf Grund

einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.

Privatwagen mit Einschluß aller dazu gehörenden und für die Beförderung benötigten, im

Eigentum des Wageneigentümers stehenden Gegenstände können in einem anderen Staat als demjenigen,

in welchem der Wageneigentümer seinen Wohnsitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung

der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.

§ 4. — Eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem

internationalen. Frachtvertrag nicht gefordert werden.

Artikel 57

Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse für fremde Währungen

§ 1. — Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlagen gelten Goldfranken

im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900 Feingehalt.

§ 2. — Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben, zu denen sie die in ausländischer Währung

ausgedrückten Frachten, sonstigen Kosten und Nachnahmen umrechnet, wenn sie in inländischer

Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).

§ 3. — Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).

Artikel 58

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr

§ 1. — Um die Ausführung dieses Übereinkommens zu erleichtern und zu sichern, besteht

ein Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, das folgende Aufgaben hat

a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen

und sie den übrigen Staaten und Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;

b) Nachrichten aller Art, die für den internationalen Verkehr von Wichtigkeit sind, zu sammeln,

zusammenzustellen und zu veröffentlichen;

c) die durch den internationalen Verkehr bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den

Eisenbahnen sowie die Einziehung rückständiger Forderungen zu erleichtern und in dieser Hinsicht

die Beziehungen der Eisenbahnen untereinander zu festigen;

d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder eines Beförderungsunternehmens, dessen Strecken

in die in Artikel 59 vorgesehene Liste eingetragen sind, durch Anbieten seiner guten Dienste oder

seiner Vermittlung oder auf andere Weise eine Schlichtung zu versuchen, um Streitigkeiten zwischen

den genannten Staaten oder Beförderungsunternehmen über die Auslegung oder Anwendung des

Übereinkommens beizulegen;

e) auf Verlangen der beteiligten Parteien — Staaten, Beförderungsunternehmen oder Kunden —

ein Gutachten bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens abzugeben;

f) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung

des Übereinkommens mitzuwirken ;

g) die geschäftliche Behandlung der Anträge zur Abänderung dieses Übereinkommens vorzubereiten

und gegebenenfalls den Zusammentritt von Konferenzen nach Artikel 69 vorzuschlagen.

§ 2. — Eine besondere Satzung, welche die Anlage II zu diesem Übereinkommen bildet, enthält

Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und Organisation dieses Amtes sowie über die zur Ausübung

seiner Tätigkeit notwendigen Mittel. Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit des

Zentralamtes und die Aufsicht über dieses Amt.

Artikel 59

Liste der dem Übereinkommen unterstehenden Strecken

§ 1. — Das in Artikel 58 bezeichnete Zentralamt hat die Liste der diesem Übereinkommen

unterstehenden Strecken aufzustellen, auf dem laufenden zu halten und zu veröffentlichen. Zu diesem

Zweck erhält es von den Vertragsstaaten die Mitteilungen über die Eintragung oder Löschung von

Strecken einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2 bezeichneten Unternehmen.

§ 2. — Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen Strecke findet dieses Übereinkommen

erst Anwendung nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen

Staaten gerichteten Mitteilung über die Eintragung dieser Strecke.

§ 3. — Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen

diese Strecke in die Liste aufgenommen worden ist, ihm mitgeteilt hat, daß sie gelöscht werden soll.

§ 4. — Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom Zentralamt die Nachricht von der Löschung erhalten

hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich aus der internationalen Beförderung ergebenden Beziehungen

hinsichtlich der gelöschten Strecke abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen sind

jedoch zu beenden.

Artikel 60

Sollderbestimmungen für bestimmte Beförderungen. Zusatzbestimmungen

§ 1. — Für die Beförderung von Privatwagen sind in der Anlage IV besondere Vorschriften vorgesehen.

§ 2. — Für die Beförderung von Behältern (Containern) sind in der Anlage V besondere Vorschriften

vorgesehen.

§ 3. — Für die Beförderung von Expreßgut können die Eisenbahnen durch Aufnahme entsprechender

Vorschriften in ihre Tarife bestimmte, der Anlage VI entsprechende Beförderungsbedingungen

vereinbaren.

§ 4. — Für die nachgenannten Arten von Sendungen

a) Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,

b) Sendungen, die nur gegen Übergabe des Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,

c) Sendungen von Zeitungen,

d) Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind,

e) Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln zum Schutze des beförderten Gutes gegen Wärme

und Kälte,

f) Sendungen, die mit Frachtbriefen ausgeführt werden, welche nicht als Beleg für die Frachtberechnung

und Rechnungstellung dienen,

können zwei oder mehr Vertragsstaaten durch besondere Abkommen, ebenso die Eisenbahnen durch

entsprechende Vorschriften in ihren Tarifen, bestimmte Beförderungsbedingungen vereinbaren, die

von diesem Übereinkommen abweichen dürfen.

§ 5. — Die von einzelnen Vertragsstaaten oder Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens

erlassenen Zusatzbestimmungen sind dem Zentralamt mitzuteilen.

Diese Zusatzbestimmungen können bei den Eisenbahnen, die sie übernommen haben, in der

durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden; sie

dürfen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht widersprechen.

Ihre Inkraftsetzung ist dem Zentralamt mitzuteilen.

Artikel 61

Schiedsgerichtliehe Beilegung von Streitigkeiten

§ 1. — Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht

oder als Vertragsrecht und der von einzelnen Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestimmungen

sowie der in Artikel 60 § 4 erwähnten besonderen Abkommen können auf Verlangen der Parteien,

sofern diese Streitigkeiten nicht durch die Parteien selbst beigelegt werden können, Schiedsgerichten

unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren in der Anlage VII zu diesem Übereinkommen

geregelt sind.

§ 2. — Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind jedoch die Bestimmungen der Anlage VII für

die Parteien nicht verbindlich. Diese können die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das

schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen bestimmen.

§ 3. — Auf Verlangen der Parteien kann die schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen werden

a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen

1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,

2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten einerseits und Nichtvertragsstaaten andererseits,

3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,

sofern in den beiden letzten Fällen das Übereinkommen als Landesrecht oder als Vertragsrecht anwendbar

ist;

b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;

c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen und Kunden;

d) bei Streitigkeiten zwischen Kunden.

§ 4. — Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat bezüglich der Hemmung und

Unterbrechung der Verjährung der strittigen Forderung dieselbe Wirkung wie die Erhebung der Klage

vor dem ordentlichen Gericht.

§ 5. — Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte sind gegenüber Beförderungsunternehmen und

Kunden in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung

erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind.

Titel V

Ausnahmebestimmungen

Artikel 62

Vorübergehende Abweichungen

§ 1. — Wenn die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Staates große Schwierigkeiten bei

der Anwendung der Bestimmungen des Titels III Kapitel III des Übereinkommens hervorrufen

könnte, kann jeder Staat durch Tarifvorschriften oder durch Maßnahmen der Staatsgewalt, wie eine

allgemeine oder besondere Ermächtigung an die Eisenbahnverwaltungen, von den Artikeln 17, 19 und

21 des Übereinkommens abweichende Bestimmungen treffen, indem für bestimmte Verkehre vorgeschrieben

wird

a) daß für Sendungen aus diesem Staat die Kosten

1. bis zu seinen Grenzen,

2. mindestens bis zu seinen Grenzen

vom Absender übernommen werden müssen;

b) daß für Sendungen nach diesem Staat die Kosten

1. mindestens bis zu seinen Grenzen vom Absender übernommen werden müssen, sofern der

Versandstaat nicht zu einer Einschränkung nach Buchstabe a) Ziffer 1 gezwungen ist,

2. höchstens bis zu seinen Grenzen vom Absender übernommen werden dürfen;

c) daß Sendungen von oder nach diesem Staat nicht mit Nachnahme belastet werden dürfen

und daß keine Barvorschüsse zugelassen sind oder daß Nachnahmen und Barvorschüsse nur bis zu

gewissen Beträgen zugelassen sind;

d) daß der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich des Bestimmungslandes, der Bezahlung der

Kosten und der Nachnahme nicht abändern darf.

§ 2. — Unter den gleichen Voraussetzungen können die Staaten durch allgemeine oder besondere

Ermächtigung an die Eisenbahnverwaltungen von den Artikeln 17, 19, 21 und 22 des Übereinkommens

für ihren gegenseitigen Verkehr abweichende Bestimmungen treffen, und zwar in dem Sinne

a) daß die Bestimmungen über die Zahlung der Kosten im Einverständnis mit den an diesen

Bestimmungen interessierten Eisenbahnen besonders geregelt werden.

Diese Bestimmungen dürfen keine Zahlungsart vorsehen, die in Artikel 17 nicht zugelassen ist;

b) daß gewisse nachträgliche Verfügungen nicht zulässig sind.

§ 3. — Die auf Grund der §§ 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Die in § 1 vorgesehenen Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft,

gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen Vertragsstaaten gerichteten Mitteilung über

diese Maßnahmen.

Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach dem

Tage in Kraft, an dem sie in den beteiligten Staaten veröffentlicht worden sind.

§ 4. — Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

Artikel 63

Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr

§ 1. — Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder

Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen

unterstellten Linien verlangt, die Gründe für die Befreiung von der Haftung nach Artikel 27 durch

die nachstehenden Gründe, jedoch nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.

Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß die Überschreitung

der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn des Einladens

der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.

Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung sind die folgenden

a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des

Lotsen oder der Angestellten des Frachtführers bei der Führung oder dem Betrieb des Schiffes;

b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der Frachtführer beweist, daß sie nicht auf einem

Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig zu machen oder um es gehörig

zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle Teile des Schiffes, in denen Güter

verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen;

c) Feuer, sofern der Frachtführer beweist, daß es weder durch sein Verschulden noch durch

Verschulden des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in seinem Dienste stehenden

Personen entstanden ist;

d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer schiffbarer Gewässer;

e) Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;

f) Verladung des Gutes auf Deck, sofern der Absender seine Einwilligung dazu im Frachtbrief

gegeben hat und sofern das Gut nicht in Eisenbahnwagen befördert wird.

Die vorstehenden Gründe für die Befreiung von der Haftung haben weder eine Aufhebung noch

eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen des Frachtführers zur Folge, insbesondere nicht

seiner Verpflichtung, die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen oder um

es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle Teile des Schiffes, in denen

Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand

zu setzen.

Der Frachtführer ist jedoch auch in den vorerwähnten Fällen haftbar, wenn der Berechtigte

beweist, daß die Überschreitung der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung auf einem Verschulden

des Frachtführers, des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im Dienste des

Frachtführers stehenden Personen beruht, das nicht unter Buchstabe a) vorgesehen ist.

§ 2. — Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen bedient, die in die in Artikel 1 vorgesehene

Liste eingetragen sind, so müssen für alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften

gelten.

Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener Staaten in die Liste eingetragen worden, so

muß außerdem über die Anwendung dieser Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung unter

diesen Staaten erfolgt sein.

§ 3. — Die auf Grund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Sie treten frühestens nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt

an die andern Staaten gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.

Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

Artikel 64

Haftung für die Folgen nuklearer Ereignisse

Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß diesem Übereinkommen obliegenden Haftung befreit, wenn

der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht ist und wenn nach den besonderen, in einem

Vertragsstaat geltenden Vorschriften über die Haftung auf dem Gebiete der Kernenergie der Inhaber

einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Titel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 65

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen, dessen Anlagen einen integrierenden Bestandteil bilden, liegt bis zum

30. April 1970 zur Unterzeichnung durch die bisherigen Vertragsstaaten und diejenigen Staaten auf,

die eingeladen wurden, sich an der ordentlichen Revisionskonferenz vertreten zu lassen.

Artikel 66

Ratifikation. Inkraftsetzung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind so bald wie

möglich bei der schweizerischen Regierung zu hinterlegen.

Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten ratifiziert ist oder spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung

des Übereinkommens setzt sich die schweizerische Regierung mit den beteiligten Regierungen

in Verbindung, um mit ihnen die Möglichkeit der Inkraftsetzung des Übereinkommens zu prüfen.

Artikel 67

Beitritt zum Übereinkommen

§ 1. — Will ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so

hat er einen entsprechenden Antrag an die schweizerische Regierung zu richten ; diese teilt den Antrag

allen Vertragsstaaten mit und fügt eine Äußerung des Zentralamtes über die Lage der Eisenbahnen

des antragstellenden Staates hinsichtlich internationaler Beförderungen bei.

§ 2. — Haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung

an, nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,

so ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen; die schweizerische Regierung teilt dies dem Antragsteller

und allen Vertragsstaaten mit.

Andernfalls teilt die schweizerische Regierung allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller mit,

daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.

§ 3. — Die Aufnahme wird einen Monat nach dem Tage der von der schweizerischen Regierung

versandten Mitteilung wirksam oder, wenn nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen noch nicht

in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.

Artikel 68

Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen Verpflichtungen

§ 1. — Die Dauer dieses Übereinkommens ist unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat

unter den nachstehenden Bedingungen zurücktreten

Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach

dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich. Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist zurückzutreten

wünscht, hat diese Absicht wenigstens ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung mitzuteilen,

die allen Vertragsstaaten davon Kenntnis gibt.

Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung

ohne weiteres auf weitere drei Jahre und so fort von drei zu drei Jahren, sofern nicht wenigstens

ein Jahr vorher auf den 31. Dezember des letzten Jahres eines der dreijährigen Zeiträume der

Rücktritt erklärt wird.

§ 2. — Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen oder eines der dreijährigen Zeiträume

aufgenommen weiden, ist das Übereinkommen bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter bis zum

Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich, sofern sie nicht wenigstens ein Jahr vor dem Ablauf

eines dieser Zeiträume ihren Rücktritt erklärt haben.

Artikel 69

Revision des Übereinkommens

§ 1. — Die Vertreter der Vertragsstaaten treten auf Einladung der schweizerischen Regierung

spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens zu dessen Revision zusammen.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher

einzuberufen.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt die schweizerische Regierung

auch Nichtvertragsstaaten ein.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt das Zentralamt zur Konferenz Vertreter

ein von

a) staatlichen internationalen Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind;

b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Beförderungsfragen befassen.

Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten und von den in Absatz 4 erwähnten

internationalen Organisationen ist für jede Konferenz in der Geschäftsordnung zu regeln.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Regierungen der Vertragsstaaten kann das Zentralamt

vor den ordentlichen und außerordentlichen Revisionskonferenzen Ausschüsse zur Vorberatung

der Revisionsanträge einberufen. Auf diese Ausschüsse finden die Bestimmungen der Anlage III sinngemäß

Anwendung; in bezug auf Artikel 6 dieser Anlage kommen für die vorbereitenden Ausschüsse

die Bestimmungen über den Revisionsausschuß zur Anwendung.

§ 2. — Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens, das aus einer Revisionskonferenz hervorgeht,

zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten, die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,

die Aufhebung des alten Übereinkommens und seiner Anlagen nach sich.

§ 3. — Im Zeitraum zwischen den Revisionskonferenzen können die Artikel 3, 4, 5 § 5, die Artikel

6, 7 (ohne § 1), 8 (ohne § 1), 10 (ohne § 6 Absatz 2), 11, 12 (ohne § 4), 13, 14 (ohne § 2 Absatz 2), 15

(ohne § 1 Absatz 1), 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 30, 35, 36, 41, 48, 49, 50, 53, 60 (ohne § 5) sowie

die Anlagen VI und VII durch einen Revisionsausschuß geändert werden, dessen Zusammensetzung

und Geschäftsgang in der Anlage III zu diesem Übereinkommen geregelt sind.

Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich

den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb

von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen

Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse treten am ersten Tage des achten Monats nach dem Monat

in Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis

gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung über die Annahme der Beschlüsse den Tag

des Inkrafttretens.

§ 4. — Zur Änderung

a) der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

(Anlage I),

b) der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (Anlage IV) und

c) der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (Anlage V)

werden Fachmännische Ausschüsse eingesetzt, deren Zusammensetzung und Geschäftsgang in einer

besonderen Satzung geregelt sind, welche die Anlage III zu diesem Übereinkommen bildet.

Die Beschlüsse der Fachmännischen Ausschüsse werden durch Vermittlung des Zentralamtes

unverzüglich den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb

von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen

Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse treten am ersten Tage des achten Monats nach dem Monat

in Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis

gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung über die Annahme der Beschlüsse den Tag

des Inkrafttretens.

Artikel 70

Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche Übersetzungen

Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen Gebrauch entsprechend in französischer Sprache

abgeschlossen und unterzeichnet.

Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher, ein englischer, ein italienischer und ein arabischer

Wortlaut beigefügt, die als amtliche Übersetzungen gelten.

Bei Nichtübereinstimmung ist der französische Wortlaut maßgebend.

Zu URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter

und gehöriger Form befunden wurden, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Bern am siebenten Februar neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift, die im

Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche

Ausfertigung zugestellt wird.

(Folgen die Unterschriften)

ANLAGE I

(Artikel 3 und 4)

Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der

Eisenbahn (RID)

(Wird als besonderes Heft herausgegeben)

ANLAGE II

(Artikel 58)

Satzung des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI)

Artikel 1

§ 1. — Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI) hat seinen Sitz in Bern

und steht unter dem Schutz der schweizerischen Regierung.

Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem und finanziellem Gebiet wird im Rahmen

der Bestimmungen des Artikels 58 des Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß

anvertraut.

Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben übertragen

a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung der Übereinkommen und der anderen aus den

Revisionskonferenzen hervorgegangenen Texte durch das Zentralamt und befürwortet, wenn nötig, die

geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung dieser Übereinkommen und Texte.

b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit des Zentralamtes betreffen können und ihm von

einem Vertragsstaat oder dem Direktor des Zentralamtes unterbreitet werden.

§ 2. — a) Der Verwaltungsausschuß tagt in Bern. Er besteht aus eh* unter den Vertragsstaaten

ausgewählten Mitgliedern.

b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt über einen ständigen Sitz im Ausschuß und

hat den Vorsitz. Die anderen Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre ernannt. Für jeden Zeitraum von

fünf Jahren bestimmt eine diplomatische Konferenz auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses

die Zusammensetzung des Ausschusses, unter Berücksichtigung einer angemessenen geographischen

Aufteilung.

c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß selbst

einen anderen Vertragsstaat für den frei gewordenen Sitz.

d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten im Verwaltungsausschuß eine auf Grund ihrer

Erfahrung in internationalen Transportfragen geeignete Persönlichkeit.

e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung auf und konstituiert sich selbst.

Er hält jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung ah. Überdies hält er außerordentliche

Sitzungen ab, wenn mindestens drei Mitgliedstaaten es verlangen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsausschusses werden vom Zentralamt besorgt.

Die Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten zugestellt.

f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates ist unentgeltlich, und die damit verbundenen

Reisekosten gehen zu Lasten dieses Staates.

§ 3. — a) Der Verwaltungsausschuß stellt die Vorschriften über die Organisation, die Tätigkeit

und die Rechtsstellung des Personals des Zentralamtes auf.

b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den Generaldirektor, den Vizegeneraldirektor, die Räte

und die Ratsadjunkten des Zentralamtes; die schweizerische Regierung unterbreitet ihm Vorschläge

für die Ernennung des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors. Bei diesen Ernennungen berücksichtigt

der Verwaltungsausschuß ganz besonders die Eignung der Bewerber und eine angemessene

geographische Verteilung.

c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des nachfolgenden

Artikels 2 den jährlichen Voranschlag des Zentralamtes sowie den jährlichen Geschäftsbericht.

Die Rechnung des Zentralamtes wird von der schweizerischen Regierung geprüft; diese Prüfung

erstreckt sich lediglich auf die Übereinstimmung der Geschäftsbücher mit den Rechnungsbelegen im

Rahmen des Voranschlages. Die schweizerische Regierung leitet die Rechnung mit einem Bericht an

den Verwaltungsausschuß weiter.

Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten zusammen mit dem Geschäftsbericht des

Zentralamtes und dessen Jahresrechnung seine Entscheide, Beschlüsse und Empfehlungen bekannt.

d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet jeder mit der Bestimmung seiner Zusammensetzung

beauftragten diplomatischen Konferenz mindestens zwei Monate vor ihrer Eröffnung einen Bericht

über seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen Konferenz.

Artikel 2

§ 1. — Die Kosten des Zentralamtes werden von den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge

der Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken getragen, auf die das Übereinkommen Anwendung

findet. Die Schiffahrtslinien sind jedoch nur mit der Hälfte ihrer Länge an den Kosten beteiligt. Der

Beitrag jedes Staates darf einen je Kilometer festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Dieser Betrag

wird von der diplomatischen Konferenz, die nach Artikel 1 § 2 b) dieser Satzung für jeden Zeitraum

von fünf Jahren die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses zu bestimmen hat, auf Vorschlag

des amtierenden Verwaltungsausschusses für den gleichen Zeitraum festgesetzt. Ausnahmsweise kann

der Beitrag nach Vereinbarung zwischen der betreffenden Regierung und dem Zentralamt und nach

Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß für Strecken, die unter besonderen Bedingungen betrieben

werden, um höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden. Die Höhe des auf den Streckenkilometer

entfallenden Jahresbetrages wird für jedes Geschäftsjahr durch den Verwaltungsausschuß nach

Anhörung des Zentralamtes festgesetzt. Der Beitrag wird stets in ganzer Höhe erhoben. Wenn die tatsächlichen

Ausgaben des Zentralamtes den auf dieser Grundlage berechneten Betrag nicht erreicht

haben, wird der nicht ausgegebene Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.

§ 2. — Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung fordert das

Zentralamt die Vertragsstaaten auf, ihren Kostenbeitrag für das verflossene Geschäftsjahr zu entrichten.

Hat ein Staat bis zum 1. Oktober seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites Mal hierzu

aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Zentralamt sie zu Beginn des folgenden

Jahres bei Übersendung des Geschäftsberichtes über das verflossene Geschäftsjahr zu wiederholen.

Ist auch diese Mahnung bis zum folgenden 1. Juli erfolglos geblieben, so wird an den säumigen Staat

eine vierte Aufforderung gerichtet, um ihn zur Zahlung der beiden ausstehenden Jahresbeiträge zu

veranlassen. Bleibt auch diese erfolglos, so teilt ihm das Zentralamt drei Monate später mit, daß seine

Nichtzahlung als stillschweigende Willensäußerung ausgelegt werde, vom Übereinkommen zurückzutreten,

wenn die erwartete Zahlung nicht vor Ablauf des Jahres geleistet wird. Wird dieser letzten Aufforderung

bis zum 31. Dezember keine Folge gegeben, so nimmt das Zentralamt Kenntnis von dem

stillschweigend durch den säumigen Staat geäußerten Willen, vom Übereinkommen zurückzutreten,

und löscht die Strecken dieses Staates in der Liste der zum internationalen Verkehr zugelassenen

Strecken.

§ 3. — Die nicht erhaltenen Beträge sollen nach Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln, über

die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden und können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden. Der

Teil des Fehlbetrages, der auf diese Weise nicht gedeckt werden kann, wird auf ein besonderes Rechnungskonto

gebucht, mit dessen Betrag die anderen Vertragsstaaten im Verhältnis der Streckenkilometer

belastet werden, die zur Zeit der Rechnungsstellung dem Übereinkommen unterstellt waren.

Dabei wird jeder Staat in dem Ausmaß beteiligt, wie er während des zweijährigen Zeitraums, der mit

dem Austritt des säumigen Staates abschließt, dem Übereinkommen gleichzeitig mit ihm angehört hat.

§ 4. — Der Staat, dessen Strecken unter den im vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen gelöscht

worden sind, kann sie dem internationalen Verkehr nur dann wieder unterstellen lassen, wenn

er vorher die Beträge, die er schuldig geblieben ist, für die betreffenden Jahre bezahlt, und zwar zuzüglich

fünf Prozent Zinsen ab Ende des sechsten Monats seit dem Tage, an dem ihn das Zentralamt

erstmals aufgefordert hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge zu zahlen.

Artikel 3

§ 1. — Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens

notwendigen Auskünfte enthält, namentlich die Mitteilungen über die Liste der Strecken der

Eisenbahnen und anderer Unternehmen und über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder nur

bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, sowie die Abhandlungen, deren Veröffentlichung es für

zweckmäßig hält.

§ 2. — Die Zeitschrift erscheint in französischer und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird unentgeltlich

jedem Vertragsstaat und jeder beteiligten Verwaltung zugestellt. Für weitere Exemplare ist

ein vom Zentralamt festgesetzter Preis zu bezahlen.

Artikel 4

§ 1. — Aus dem internationalen Verkehr herrührende unbezahlt gebliebene Forderungen können

von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung erleichtere.

Zu diesem Zweck fordert das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen auf,

den geschuldeten Betrag zu bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung anzugeben.

§ 2. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,

so verweist es die Parteien an das zuständige Gericht oder, falls sie es verlangen, an das in Artikel 61

des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht (Anlage VII).

§ 3. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet

ist, so kann es nach Anhörung eines Sachverständigen erklären, daß das schuldnerische Beförderungsunternehmen

den Schuldbetrag ganz oder teilweise beim Zentralamt einzuzahlen hat; der daraufhin

eingezahlte Betrag bleibt bis zur endgültigen Entscheidung durch das zuständige Gericht oder

durch das in Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht (Anlage VII) hinterlegt.

§ 4. — Kommt ein Beförderungsunternehmen binnen zwei Wochen der Aufforderung des Zentralamtes

nicht nach, so wird es erneut unter Androhung der Folgen einer Weigerung zur Zahlung aufgefordert.

§ 5. — Wird auch dieser zweiten Aufforderung nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet

das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete

Mitteilung, mit welcher es diesen Staat ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und vor

allem zu prüfen, ob die Strecken des schuldnerischen Beförderungsunternehmens weiter in der Liste zu

belassen sind.

§ 6. — Erklärt der Vertragsstaat, dem das schuldnerische Beförderungsunternehmen angehört,

daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken in der Liste nicht gelöscht werden sollen, oder läßt er während

sechs Wochen die Mitteilung des Zentralamtes unbeantwortet, so wird von Rechts wegen vermutet,

daß er die Gewähr für die Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens übernimmt, soweit es sich

um Forderungen aus dem internationalen Verkehr handelt.

Artikel 5

Zur Deckung der aus der Tätigkeit nach Artikel 58 § 1 d) bis f) des Übereinkommens erwachsenden

besonderen Kosten wird eine Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung wird auf

Antrag des Zentralamtes durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.

ANLAGE III

(Artikel 69 §§ 3 und 4)

Satzung des Revisionsausschusses und der Fachmännischen Ausschüsse

Artikel 1

Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche die

Ausschüsse zuständig sind, dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr mit. Das Zentralamt

bringt sie den übrigen Vertragsstaaten sofort zur Kenntnis.

Artikel 2

Das Zentralamt beruft die Ausschüsse nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens fünf Vertragsstaaten

zu einer Tagung ein.

Die Anberaumung einer Tagung wird allen Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt. In der

Mitteilung sind die Verhandlungsgegenstände, deren Aufnahme in die Tagesordnung verlangt worden

ist, genau anzugeben.

Artikel 3

Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten der Ausschüsse beteiligen.

Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr

als zwei andere Staaten vertreten.

Jeder Staat trägt die Kosten für seine Vertreter.

Artikel 4

Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle der Ausschüsse und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.

Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse

mit beratender Stimme teil.

Artikel 5

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt das Zentralamt Vertreter ein von

a) Nichtvertragsstaaten,

b) staatlichen internationalen Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind (unter

Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Beförderungsfragen befassen

(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

mit beratender Stimme an den Tagungen der Ausschüsse teilzunehmen.

Artikel 6

Der Revisionsausschuß ist verhandlungsfähig, wenn die Hälfte der Vertragsstaaten vertreten ist;

die Fachmännischen Ausschüsse sind verhandlungsfähig, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten

ist.

Artikel 7

Die Ausschüsse bezeichnen für jede Tagung einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.

Artikel 8

Die Beratungen finden in französischer und deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der Ausschußteilnehmer

werden sofort nach ihrem wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede Mitteilung des

Vorsitzenden im genauen Wortlaut, mündlich übersetzt.

Artikel 9

Über die Anträge wird, auf Verlangen unter Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt. Jede

Delegation eines an der Sitzung vertretenen Vertragsstaates hat eine Stimme.

Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen

a) mindestens ein Drittel der im Ausschuß vertretenen Staaten beträgt,

b) größer ist als die Zahl der Nein-Stimmen.

Artikel 10

Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen in beiden

Sprachen enthalten.

Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.

Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung des deutschen Textes mit dem französischen

Text der Niederschrift der französische Wortlaut.

Die Niederschriften sind so bald wie möglich an die Teilnehmer zu verteilen.

Falls die Niederschriften nicht im Laufe der Tagung genehmigt werden, übermitteln die Teilnehmer

die gewünschten Berichtigungen dem Sekretariat binnen angemessener Zeit.

Artikel 11

Zur Erleichterung der Arbeiten können die Ausschüsse Unterausschüsse einsetzen; sie können

auch Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte Fragen für eine spätere Tagung vorzubereiten haben.

Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall einen

Berichterstatter. Im übrigen gelten für die Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel 1 bis 5 und

8 bis 10 sinngemäß.

ANLAGE IV

(Artikel 60 § 1)

Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (BIP)

(Wird als besonderes Heft herausgegeben)

ANLAGE V

(Artikel 60 § 2)

Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo)

(Wird als besonderes Heft herausgegeben)

ANLAGE VI

(Artikel 60 § 3)

Internationale Ordnung für die Beförderung von Expreßgut (REEx)

§ 1. — Als Expreßgut sind nur Güter anzusehen, die nach den Bestimmungen eines internationalen

Tarifes besonders schnell befördert werden.

Als Expreßgut können nur Güter zugelassen werden, die ohne weiteres im Gepäckwagen von

Zügen verladen werden können, die der Beförderung von Personen dienen. Die Tarife können jedoch

Abweichungen von dieser Vorschrift vorsehen.

§ 2. — Von der Beförderung sind die in Artikel 3 dieses Übereinkommens bezeichneten Güter

ausgeschlossen. Die in der Anlage I des Übereinkommens oder in den nach Artikel 4 § 2 des Übereinkommens

abgeschlossenen besonderen Abkommen genannten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung

als Expreßgut nur zugelassen, soweit dies in der Anlage I oder in den besonderen Abkommen

ausdrücklich vorgesehen ist. Die Tarife bestimmen, ob auch andere Güter von der Beförderung als

Expreßgut ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen werden.

§ 3. — Expreßgut kann mit einer anderen Frachturkunde als dem auf Grund von Artikel 6 § 1

dieses Übereinkommens vorgesehenen Frachtbrief zur Beförderung aufgegeben werden. Das zu verwendende

Muster sowie die notwendigen oder zulässigen Angaben werden durch die Tarife festgesetzt.

Diese Frachturkunde muß aber auf jeden Fall folgende Angaben enthalten

a) die Bezeichnung des Versand- und des Bestimmungsbahnhofs;

b) Namen und Adresse des Absenders und des Empfängers;

c) die Bezeichnung der Sendung nach Stückzahl, Verpackung und Art des Gutes;

d) die Bezeichnung der zur Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften

beigegebenen Begleitpapiere.

§ 4. — Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen in der Frachturkunde,

die er entweder selbst eingetragen hat oder die nach seinen Angaben von der Eisenbahn aufgenommen

worden sind. Er trägt alle Folgen, die daraus entstehen, daß diese Angaben oder Erklärungen

unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.

§ 5. — Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln innerhalb der in den Tarifen vorgesehenen

Fristen befördert werden. Die Lieferfrist muß stets kürzer sein als die für Eilgutsendungen

vorgesehene Lieferfrist.

§ 6. — Die Tarife können auch andere als die vorstehend angeführten Abweichungen von den

Bestimmungen dieses Übereinkommens vorsehen, doch darf von den Bestimmungen der Artikel 26,

27, 28, 29, 31, 32, 33 und 37 bis 47 nicht abgewichen werden.

Soweit die vorstehenden Vorschriften oder die Bestimmungen der Tarife nicht entgegenstehen,

finden auf Expreßgut die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung.

ANLAGE VII

(Artikel 61)

Schiedsgerichtsordnung

Artikel 1

Zahl der Schiedsrichter

Die für nicht zwischenstaatliche Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen, je nach

den Vereinbarungen im Schiedsvertrag, aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.

Artikel 2

Wahl der Schiedsrichter

§ 1. — Es wird eine Liste der Schiedsrichter im voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann

höchstens zwei Sachverständige des internationalen Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses Staates

sind, für die Eintragung in die Liste der Schiedsrichter bezeichnen, welche von der schweizerischen

Regierung zusammengestellt und auf dem laufenden gehalten wird.

§ 2. — Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen

Einverständnis der Parteien gewählt.

Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei einen, beziehungsweise

zwei Schiedsrichter.

Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis

den dritten oder gegebenenfalls den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes

führt.

Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters nicht einig oder sind die von den

Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung des dritten oder gegebenenfalls des fünften

Schiedsrichters nicht einig, so wird das Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes durch einen

vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.

Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen zusammen, die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt

sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht

auf der Liste stehenden Schiedsrichter wählen.

§ 3. — Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder der fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit

sein als die Parteien.

Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des

Schiedsgerichtes.

Artikel 3

Schiedsvertrag

Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere

bestimmt

a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten Streitgegenstand;

b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die Fristen für die Ernennung des oder der Schiedsrichter;

c) den Gerichtsort.

Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt

mitgeteilt werden.

Artikel 4

Verfahren

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen

selbst bestimmt

a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt die ihm unterbreitete Streitsache auf Grund

des Vorbringens der Parteien, ohne daß es bei seiner Entscheidung an die Auslegung durch die Parteien

gebunden ist.

b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt hat, und auch

nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat.

c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung vom Schiedsgericht abgefaßt und den

Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes zugestellt.

d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an welchem

das Schiedsgericht tagt, können gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel ergriffen werden, ausgenommen

jedoch die Revision und die für den Fall der Nichtigkeit vorgesehenen Rechtsmittel.

Artikel 5

Gerichtesekretariat

Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte des Schiedsgerichtes.

Artikel 6

Kosten

Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest, einschließlich der Honorare der Schiedsrichter,

und bestimmt, welcher Partei die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis die Kosten

unter den Parteien zu verteilen sind.

(Übersetzung)

Internationales Übereinkommen

über den

Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

(CIV)

DIE UNTERZEICHNETEN BEVOLLMACHTIGTEN

haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit, das am 25. Februar 1961 in Bern unterzeichnete Internationale

Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr gemäß Art. 68 des genannten

Übereinkommens zu revidieren, beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen abzuschließen,

und sind über folgende Artikel übereingekommen

Titel I

Gegenstand und Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet

§ 1. — Unter Vorbehalt der in den folgenden Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet

dieses Übereinkommen Anwendung auf alle Personen- und Gepäckbeförderungen mit internationalen

Beförderungsausweisen, welche auf einem Wege gelten, der die Gebiete mindestens zweier Vertragsstaaten

berührt und ausschließlich Strecken umfaßt, die in der nach Artikel 55 aufgestellten Liste verzeichnet

sind.

§ 2. — Auf Beförderungen, deren Abgangs- und Bestimmungsbahnhof Unter «Bahnhof» versteht man auch die Häfen der Schiffahrtslinien und alle für die Ausführung des Beförderungsvertrages

geöffneten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben

Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, findet dieses

Übereinkommen keine Anwendung

a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich von einer Eisenbahn des Abgangsstaates betrieben

werden;

b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken nicht ausschließlich von einer Eisenbahn des Abgangsstaates

betrieben werden, die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen aber Vereinbarungen getroffen

haben, nach denen diese Beförderungen nicht als international angesehen werden.

§ 3. — Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten sowie auf Beförderungen

zwischen Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates findet, wenn die Beförderungsstrecken

ausschließlich von Eisenbahnen eines dieser drei Staaten betrieben werden, das Recht dieses

Staates Anwendung, sofern die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten Staaten entgegenstehen.

§ 4. — Die internationalen Tarife bestimmen, für welche Verbindungen internationale Beförderungsausweise

ausgegeben werden.

Artikel 2

Bestimmungen über gemischte Beförderungen

§ 1. — Außer Eisenbahnstrecken können in die in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig

betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien aufgenommen werden, die eine Eisenbahnstrecke ergänzen

und auf denen internationale Beförderungen ausgeführt werden; sofern solche Linien mindestens

zwei Vertragsstaaten verbinden, können sie jedoch nur mit Zustimmung aller dieser Staaten in

die Liste eingetragen werden.

§ 2. — Die Unternehmen, die solche Linien betreiben, haben alle Rechte und Pflichten, die den

Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen übertragen sind, vorbehaltlich der sich aus der Verschiedenheit

der Beförderung notwendigerweise ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen dürfen sich

jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen dieses Übereinkommens beziehen.

§ 3. — Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten Linien in die Liste aufnehmen lassen will,

muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen Abweichungen in gleicher Weise wie die Tarife

veröffentlicht werden.

§ 4. — Werden für internationale Beförderungen außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1

genannten Beförderungsdienste in Anspruch genommen, so können die Eisenbahnen, um den Besonderheiten

jeder Beförderungsart Rechnung zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen tarifarische

Bestimmungen vereinbaren, die solche Beförderungen einer von diesem Übereinkommen abweichenden

rechtlichen Regelung unterstellen. Sie können in diesem Falle einen anderen als den in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Beförderungsausweis vorschreiben.

Artikel 3

Beförderungspflicht der Eisenbahn

§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende oder Reisegepäck nach den Bestimmungen dieses

Übereinkommens zu befördern, sofern

a) der Reisende den Vorschriften dieses Übereinkommens und der internationalen Tarife nachkommt;

b) die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist;

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden

und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

§ 2. — Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß der Betrieb vorübergehend oder dauernd

ganz oder teilweise eingestellt wird, so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den

Eisenbahnen bekanntzugeben ; diese haben sie den Eisenbahnen der andern Staaten zwecks Veröffentlichung

mitzuteilen.

§ 3. — Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet

einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Titel II

Beförderungsvertrag

KAPITEL I

Beförderung der Reisenden

Artikel 4

Berechtigung zur Fahrt

Der Reisende muß, vorbehaltlich der in den internationalen Tarifen vorgesehenen Ausnahmen,

vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein, den er bis zur Beendigung der

Reise aufzubewahren hat. Er hat ihn auf Verlangen jedem mit der Prüfung betrauten Bediensteten vorzuzeigen

und bei Beendigung der Reise abzugeben.

Artikel 5

Fahrausweise

§ I. — Die für eine internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen ausgegebenen

Fahrausweise müssen das Zeichen tragen

.

§ 2. — Die Fahrausweise müssen, soweit die internationalen Tarife keine Ausnahmen zulassen,

folgende Angaben enthalten

a) den Abgangs- und den Bestimmungsbahnhof;

b) den Beförderungsweg; wenn die Benutzung verschiedener Wege oder Beförderungsmittel

gestattet ist, muß dies angegeben sein;

c) die Zuggattung und die Wagenklasse ;

d) den Fahrpreis;

e) den ersten Geltungstag;

f) die Geltungsdauer.

§ 3. — Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen bestimmen,

in welcher Sprache die Fahrausweise zu drucken und auszufüllen sind, sowie deren Form und Inhalt.

§ 4. — Fahrscheinhefte, die auf Grund eines internationalen Tarifes ausgegeben werden, bilden

einen einzigen Fahrausweis im Sinne dieses Übereinkommens.

§ 5. — Ein Fahrausweis ist, soweit die internationalen Tarife keine Ausnahmen zulassen, nur

übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist.

§ 6. — Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Fahrausweises zu vergewissern, daß

dieser seinen Angaben entspricht.

Artikel 6

Fahrpreisermäßigung für Kinder

§ 1. — Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht

wird, sind ohne Fahrausweis unentgeltlich zu befördern.

§ 2. — Kinder vom vollendeten fünften bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere

Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern. Diese

dürfen mit Ausnahme der Zuschläge für die Benützung gewisser Wagen und Züge nicht mehr als die

Hälfte der Preise der Fahrausweise für Erwachsene betragen, unbeschadet der Aufrundung nach den

Bestimmungen der den Fahrausweis ausgebenden Verwaltung.

Diese Ermäßigung braucht für Fahrausweise, die schon eine Ermäßigung gegenüber dem gewöhnlichen

Fahrpreis für einfache Fahrt enthalten, nicht gewährt zu werden.

§ 3. — Die internationalen Tarife können jedoch andere als die in den § § 1 und 2 angegebenen

Altersgrenzen vorsehen; die Grenze für die in § 1 vorgesehene unentgeltliche Beförderung darf aber

nicht niedriger sein als vier Jahre und die Grenze für die in § 2 vorgesehene Beförderung zu ermäßigten

Preisen nicht niedriger als zehn Jahre.

Artikel 7

Geltungsdauer der Fahrausweise. Fahrtunterbrechung. Benützung der Plätze

Die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Fahrtunterbrechungen werden durch die internationalen

Tarife geregelt.

Für die Belegung, Anweisung und Bestellung von Plätzen in den Zügen gelten die Tarife oder die

Vorschriften der Eisenbahnen.

Artikel 8

Übergang in eine höhere Wagenklasse oder in einen Zug höherer Gattung

Der Übergang in eine höhere Wagenklasse oder in einen Zug höherer Gattung, als der Fahrausweis

angibt, sowie die Änderung des Beförderungsweges sind dem Reisenden unter den in den internationalen

Tarifen enthaltenen Bedingungen gestattet.

Artikel 9

Reisende ohne gültigen Fahrausweis

| 1. — Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen können, haben außer dem Fahrpreis

einen Zuschlag zu bezahlen; dieser wird nach den Vorschriften der Eisenbahn berechnet, auf

welcher der Zuschlag gefordert wird.

§ 2. — Unbefugt geänderte Fahrausweise sind ungültig und werden von den Bediensteten eingezogen.

§ 3. — Reisende, welche die sofortige Zahlung des Fahrpreises oder des Zuschlages verweigern,

können von der Reise ausgeschlossen werden. Solche Reisende können nicht verlangen, daß ihnen ihr

Reisegepäck auf einem anderen als dem Bestimmungsbahnhof zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 10

Von der Fahrt ausgeschlossene oder nur bedingt zugelassene Personen

§ 1. — Es werden in die Züge nicht zugelassen oder es können unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen

werden

a) betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen oder die Gesetze und Vorschriften

nicht beachten; solche Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der

Gepäckfracht;

b) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen den Mitreisenden offensichtlich

lästig fallen würden, wenn für sie nicht im voraus ein besonderes Abteil gemietet ist oder

ihnen gegen Bezahlung angewiesen werden kann. Unterwegs erkrankte Personen sind jedoch wenigstens

bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, wo sie die nötige Pflege finden können. Der

bezahlte Fahrpreis ist abzüglich des Betrages für die durchfahrene Strecke nach den Vorschriften des

Artikels 23 zu erstatten; das gleiche gilt gegebenenfalls für die Gepäckfracht.

§ 2. — Für die Beförderung von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, sind die

internationalen Abkommen und Vorschriften oder mangels solcher die in den einzelnen Staaten geltenden

Gesetze und Vorschriften maßgebend.

Artikel 11

Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die Personenwagen

§ 1. — Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in Personenwagen

mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem

Sitzplatz zur Verfügung.

Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Wagen besonderer Bauart, insbesondere solche mit Gepäckabteil.

§ 2. — In Personenwagen dürfen nicht mitgenommen werden

a) die nach Artikel 15 c) von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossenen Stoffe und

Gegenstände, soweit die Tarife keine Ausnahmen zulassen. Reisende, die in Ausübung des öffentlichen

Dienstes oder auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher Genehmigung eine Schußwaffe

führen, dürfen jedoch Munition mitnehmen, und zwar bis zur geringsten der in den Vorschriften der

berührten Gebiete festgesetzten Höchstmengen. Begleiter von Gefangenen, die mit diesen in besonderen

Wagen oder Wagenabteilen fahren, dürfen geladene Schußwaffen mitführen;

b) Gegenstände, die den Reisenden lästig fallen oder Schaden verursachen können;

c) Gegenstände, deren Mitnahme zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen;

d) lebende Tiere. Zugelassen sind jedoch Hunde, wenn sie auf dem Schoße getragen oder am

Wagenboden kurz an der Leine gehalten werden und mit bißsicheren Maulkörben so versehen sind,

daß sie ihre Umgebung nicht gefährden; zugelassen sind ferner andere Kleintiere, wenn sie in Käfigen,

Kisten, Körben oder andern geeigneten Behältnissen untergebracht sind, die so beschaffen sein

müssen, daß eine Verletzung oder Beschmutzung von Personen sowie eine Beschädigung oder Verunreinigung

des Wagens und des mitgebrachten Handgepäcks ausgeschlossen sind, und wenn diese Behältnisse

auf dem Schoße getragen oder wie Handgepäck untergebracht werden können. Die Hunde und

die anderen Kleintiere sind ferner nur zugelassen, wenn sie weder durch Geruch noch durch Lärm

den Reisenden lästig fallen können, die Gesetze und Vorschriften der einzelnen Staaten nicht entgegenstehen

und kein Mitreisender widerspricht. Die Tarife und Fahrpläne können die Mitnahme von Tieren

für bestimmte Gattungen von Personenwagen und Zügen verbieten oder zulassen. Die Tarife bestimmen,

ob und für welche Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist.

§ 3. — Die internationalen Tarife können vorschreiben, unter welchen Bedingungen Gegenstände,

die entgegen den Bestimmungen des § 1 und des § 2 b) in Personenwagen mitgenommen worden sind,

gleichwohl als Handgepäck oder Reisegepäck weiterbefördert werden können.

§ 4. — Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der in Personenwagen

mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart des Reisenden zu überzeugen, wenn triftige Gründe

eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 vermuten lassen. Diese Bestimmung gilt

nicht für die in § 2 c) aufgeführten Gegenstände. Kann die Person, welche die der Nachprüfung unterliegenden

Gegenstände mitführt, nicht festgestellt werden, so führt die Eisenbahn die Nachprüfung in

Gegenwart zweier bahnfremder Zeugen durch.

§ 5. — Die in Personenwagen mitgenommenen Gegenstände und Tiere sind vom Reisenden zu

beaufsichtigen, es sei denn, daß er sich in einem der in § 1 erwähnten Wagen besonderer Bauart befindet

und deshalb diese Aufsicht nicht ausüben kann.

Der Reisende haftet für Schäden, die durch Handgepäck oder Tiere verursacht werden, welche

er in Personenwagen mitnimmt, sofern er nicht beweist, daß die Schäden auf ein Verschulden der

Eisenbahn zurückzuführen sind.

Artikel 12

Züge. Fahrpläne

§ 1. — Zur Beförderung dienen die in den Fahrplänen enthaltenen regelmäßigen und die nach

Bedarf verkehrenden Züge.

§ 2. — Die Eisenbahnen haben dem Publikum die Fahrpläne der Züge in geeigneter Weise zur

Kenntnis zu bringen.

§ 3. — Die Einschränkungen in der Benutzung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen aus

den Fahrplänen oder den Tarifen zu ersehen sein.

Artikel 13

Versäumung des Anschlusses. Ausfall von Zügen

Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt ein

Zug ganz oder auf Teilstrecken aus und will der Reisende seine Reise fortsetzen, so hat die Eisenbahn,

soweit möglich, den Reisenden mit seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit einem Zuge zu befördern,

der auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke der am ursprünglichen Beförderungsweg beteiligten

Eisenbahnen nach demselben Bestimmungsbahnhof fährt und der es dem Reisenden ermöglicht, mit

geringerer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Der Aufsichtsbeamte des Bahnhofs hat gegebenenfalls

auf dem Fahrausweis die Versäumung des Anschlusses oder den Zugausfall zu bescheinigen, die

Geltungsdauer des Fahrausweises, soweit erforderlich, zu verlängern und ihn mit Gültigkeitsvermerk

für den neuen Weg, für eine höhere Wagenklasse oder für einen Zug mit höheren Fahrpreisen zu versehen.

Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, durch die Tarife oder die Fahrpläne bestimmte Züge von

der Benützung auszuschließen.

KAPITEL II

Beförderung von Reisegepäck

Artikel 14

Zur Beförderung zugelassene Gegenstände

§ 1. — Zur Beförderung als Reisegepäck sind Gegenstände zugelassen, die in Koffern, Körben,

Taschen, Reisesäcken, Hutschachteln oder andern Verpackungen dieser Art enthalten sind, sowie auch

diese Verpackungen.

§ 2. — Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen die Beförderung von

anderen Gegenständen und von Tieren als Reisegepäck zulassen.

§ 3. — Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung von Reisegepäck in bestimmten Zügen

oder Zuggattungen auszuschließen oder zu beschränken.

Artikel 15

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

Von der Beförderung als Reisegepäck sind ausgeschlossen

a) Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks beteiligten

Staaten die Post das alleinige Recht zur Beförderung hat;

b) Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks

beteiligten Staaten verboten ist;

c) gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, explosive und entzündbare

Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive und ätzende Stoffe sowie

ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe.

Die internationalen Tarife können gewisse unter Buchstabe c) ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände

unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zulassen.

Artikel 16

Verantwortlichkeit des Reisenden für sein Reisegepäck. Zuschläge

§ 1. — Der Inhaber des Gepäckscheins ist für die Beachtung der Vorschriften der Artikel 14

und 15 verantwortlich und trägt alle Folgen einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften.

§ 2. — Wenn es die Gesetze und Vorschriften des Staates, auf dessen Gebiet der Fall eintritt,

nicht verbieten, hat die Eisenbahn bei begründeter Vermutung einer Zuwiderhandlung das Recht

nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Vorschriften entspricht. Der Inhaber des Gepäckscheins

ist aufzufordern, der Nachprüfung beizuwohnen. Stellt er sich nicht ein oder ist er nicht zu

erreichen, so sind für die Nachprüfung zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern die Gesetze oder

Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes bestimmen. Wird eine

Zuwiderhandlung festgestellt, so hat der Inhaber des Gepäckscheins die Kosten der Nachprüfung

zu bezahlen.

§ 3. — Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 hat der

Inhaber des Gepäckscheins einen durch die internationalen Tarife festzusetzenden Zuschlag zu entrichten,

unbeschadet seiner Pflicht, den Unterschied der Gepäckfracht nachzuzahlen und einen etwaigen

Schaden zu vergüten.

Artikel 17

Beschaffenheit, Verpackung und Kennzeichnung des Reisegepäcks

§ 1. — Gepäckstücke, deren Zustand oder Beschaffenheit mangelhaft oder deren Verpackung

ungenügend ist oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweisen, können von der Eisenbahn

zurückgewiesen werden. Werden sie gleichwohl zur Beförderung angenommen, so ist die Eisenbahn

berechtigt, in den Gepäckschein einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen. Nimmt der Reisende

den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dieser als anerkannt.

§ 2. — Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück an gut sichtbarer Stelle seinen Namen, seine

Adresse, das Bestimmungsland und den Bestimmungsbahnhof haltbar, deutlich, unauslöschbar und in

einer Verwechslungen ausschließenden Weise anzugeben. Die Eisenbahn ist berechtigt, die Annahme

von Gepäckstücken ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung zu verweigern. Der Reisende hat nicht

mehr zutreffende Kennzeichnungen zu entfernen oder unleserlich zu machen.

Artikel 18

Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks

§ 1. — Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof

des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und nur über den auf dem Fahrausweis angegebenen Weg

abgefertigt.

Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege oder kommen verschiedene Bahnhöfe am

gleichen Bestimmungsort in Frage, so hat der Reisende den Beförderungsweg oder den Bahnhof,

nach dem das Reisegepäck abgefertigt werden soll, genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn haftet nicht

für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmung durch den Reisenden.

Soweit es die Tarife vorsehen, kann der Reisende während der Geltungsdauer seines Fahrausweises

Reisegepäck entweder direkt für die ganze Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof

oder für beliebige Teilstrecken aufgeben.

Die Tarife bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen Reisegepäck über einen anderen als

den im Fahrausweis angegebenen Beförderungsweg oder ohne Fahrausweis zur Beförderung zugelassen

wird. Wenn die Tarife die Annahme von Reisegepäck ohne Fahrausweis vorsehen, gelten die

Bestimmungen dieses Übereinkommens, welche die Rechte und Pflichten des Reisenden hinsichtlich

seines Reisegepäcks regeln, auch für den Absender von Reisegepäck, das ohne Fahrausweis zur Beförderung

aufgegeben wird.

§ 2. — Die Gepäckfracht muß bei der Aufgabe bezahlt werden.

§ 3. — Im übrigen richtet sich das Verfahren für die Abfertigung des Reisegepäcks nach den für

den Aufgabebahnhof geltenden Gesetzen und Vorschriften.

§ 4. — Der Reisende kann nach den beim Aufgabebahnhof geltenden Bestimmungen den Zug

angeben, mit dem das Reisegepäck befördert werden soll. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch,

so wird das Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug befördert.

Muß das Reisegepäck unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so ist es mit dem nächsten Zug

zu befördern, der nach den Vorschriften für den Binnenverkehr der regelmäßigen Gepäckbeförderung

dient.

Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten Weise nur befördert werden, wenn die Erfüllung

der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof oder unterwegs

dem nicht entgegensteht.

Artikel 19

Gepäckschein

§ 1. — Bei der Aufgabe des Reisegepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein zu übergeben.

§ 2. — Die für eine internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen ausgegebenen Gepäckscheine

müssen das Zeichen tragen und — soweit in den internationalen Tarifen keine Ausnahmen

vorgesehen sind - die folgenden Angaben enthalten

a) den Aufgabe- und den Bestimmungsbahnhof;

b) den Beförderungsweg;

c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu dem das Reisegepäck aufgegeben wird;

d) die Anzahl der Fahrausweise, soweit das Reisegepäck nicht ohne Fahrausweise aufgegeben

wird;

e) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke;

f) die Gepäckfracht und sonstige Kosten.

§ 3. — Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen bestimmen

die Form und die Sprache, in welcher die Gepäckscheine zu drucken und auszufüllen sind.

§ 4, — Der Reisende hat sich beim Empfang des Gepäckscheines zu vergewissern, ob dieser seinen

Angaben entsprechend ausgefertigt ist.

Artikel 20

Auslieferung

§ 1. — Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Entrichtung der

gegebenenfalls auf der Sendung lastenden Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet

nachzuprüfen, ob der Gepäckscheininhaber berechtigt ist, das Gepäck in Empfang zu nehmen.

Der Auslieferung des Reisegepäcks an den Inhaber des Gepäckscheines stehen gleich eine nach

den maßgebenden Bestimmungen erfolgte Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung

in deren Abfertigungsräumen oder Niederlagen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn

stehen, sowie die Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung.

§ 2. — Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, auf dem Bestimmungsbahnhof die Auslieferung

des Reisegepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach der Ankunft des Zuges,

mit dem es zu befördern war, die zur Bereitstellung und gegebenenfalls zur Abfertigung durch die

Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abgelaufen ist.

§ 3. — Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht die Eisenbahn das Reisegepäck

nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem Nachweis kann

die Eisenbahn Sicherheitsleistung verlangen.

§ 4. — Das Reisegepäck ist auf dem Bahnhof auszuliefern, nach dem es abgefertigt war. Auf

rechtzeitiges Verlangen des Gepäckscheininhabers kann es jedoch, wenn die Umstände es gestatten

und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften entgegenstehen, gegen Rückgabe

des Gepäckscheins und, wenn es der Tarif vorschreibt, gegen Vorzeigen des Fahrausweises auf dem

Aufgabebahnhof zurückgegeben oder auf einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert werden.

§ 5. — Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das Reisegepäck nicht nach den im vorstehenden

§ 2 bezeichneten Bestimmungen ausgeliefert wird, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein

Tag und Stunde bescheinigt werden, zu denen er die Auslieferung verlangt hat.

§ 6. — Auf Antrag des Inhabers des Gepäckscheines ist die Eisenbahn verpflichtet, das Reisegepäck

in seiner Gegenwart nachzuprüfen, um den von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Gibt

die Eisenbahn seinem Antrag nicht statt, so ist der Inhaber des Gepäckscheins berechtigt, die Annahme

des Reisegepäcks zu verweigern.

§ 7. — Im übrigen erfolgt die Auslieferung nach den bei der ausliefernden Eisenbahn geltenden

Gesetzen und Vorschriften.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen für die Beförderung von Personen und Reisegepäck

Artikel 21

Tarife. Sonderabmachungen

§ 1. — Die internationalen Tarife, welche die Eisenbahnen aufstellen, müssen alle für die Beförderung

maßgebenden besonderen Bedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise

und Nebengebühren notwendigen Angaben sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Umrechnungskurse

enthalten.

§ 2. — Die internationalen Tarife brauchen nur in den Staaten veröffentlicht zu werden, deren

Eisenbahnen an diesen Tarifen als Abgangs- oder Bestimmungsbahn beteiligt sind. Diese Tarife und

ihre Änderungen treten an dem in der Veröffentlichung angegebenen Tage in Kraft. Preiserhöhungen

und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten jedoch frühestens sechs Tage nach

ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Durch Kursschwankungen bedingte Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen

Beförderungspreise und Nebengebühren sowie Berichtigungen offensichtlicher Fehler treten am Tage

nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 3. — Auf den dem internationalen Verkehr dienenden Bahnhöfen muß der Reisende die internationalen

Tarife oder Auszüge aus diesen Tarifen einsehen können, welche die Preise der dort erhältlichen

internationalen Fahrausweise und die entsprechenden Gepäckfrachten angeben.

§ 4. — Die internationalen Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen

angewendet werden.

Die Eisenbahnen können unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer Regierungen Sonderabmachungen

treffen, durch die Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden,

soweit den in vergleichbarer Lage befindlichen Reisenden vergleichbare Bedingungen zugestanden

werden.

Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen, für wohltätige oder für

Erziehungs- und Unterrichtszwecke können Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt

werden.

Die auf Grund von Absatz 2 und 3 getroffenen Maßnahmen brauchen nicht veröffentlicht zu

werden.

Artikel 22

Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften

Der Reisende hat die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften für sich und

sein Reise- und Handgepäck zu befolgen. Er hat der Untersuchung seines Gepäcks beizuwohnen,

vorbehaltlich der durch die geltenden Gesetze und Vorschriften zugelassenen Ausnahmen. Die Eisenbahn

ist dem Reisenden gegenüber von jeder Haftung befreit, wenn er diesen Verpflichtungen nicht

nachkommt.

Artikel 23

Erstattungen und Nachzahlungen

§ 1. — Der Beförderungspreis wird ganz oder teilweise erstattet, wenn

a) der Fahrausweis nicht oder nur teilweise benützt worden ist,

b) der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer niedrigeren als der darauf angegebenen Klasse

oder Zuggattung benützt worden ist,

c) Reisegepäck auf dem Aufgabe- oder einem Unterwegsbahnhof zurückgenommen worden ist.

Die internationalen Tarife bestimmen die zur Begründung des Erstattungsantrages vorzulegenden

Unterlagen und Bescheinigungen, die Erstattungsbeträge sowie die von der Erstattung ausgeschlossenen

Beträge.

§ 2. — Diese Tarife können jedoch in bestimmten Fällen die Erstattung ausschließen oder an

Bedingungen knüpfen.

§ 3. — Jeder Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen dieses Artikels sowie nach den

Bestimmungen des Artikels 10 b) ist verwirkt, wenn er bei der Eisenbahn nicht binnen einer Frist von

sechs Monaten geltend gemacht worden ist; diese Frist beginnt bei Fahrausweisen mit dem Ablauf ihrer

Geltungsdauer, bei Gepäckscheinen mit dem Tag ihrer Ausfertigung.

§ 4. — Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung der Beförderungspreise

und sonstigen Kosten Fehler vorgekommen, so muß der zuviel oder zuwenig bezahlte Betrag

von der Eisenbahn erstattet oder vom Reisenden nachbezahlt werden, wenn er je Fahrausweis oder

Gepäckschein zwei Franken übersteigt.

§ 5. — Für die Berechnung des zu erstattenden oder nachzuzahlenden Betrages ist der offizielle

Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, an dem der Beförderungspreis erhoben wurde. Wird in einer

anderen Währung als derjenigen gezahlt, in welcher der Beförderungspreis erhoben wurde, so gilt der

Umrechnungskurs des Tages, an welchem die Zahlung geleistet wird.

§ 6. — In den durch diesen Artikel nicht geregelten Fällen und mangels einer Vereinbarung

zwischen den Eisenbahnen sind die im Abgangsstaat geltenden Gesetze und Vorschriften anzuwenden.

Artikel 24

Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwischen Reisenden und Bediensteten entscheidet

vorläufig auf den Bahnhöfen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer.

Titel III

Haftung. Ansprüche

KAPITEL I

Haftung

Artikel 25

Haftung aus der Beförderung von Reisenden, Handgepäck und Tieren

§ 1. —Die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie für Schäden,

die durch Verspätung oder Ausfall eines Zuges oder durch Anschlußversäumnis entstehen, richtet

sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

§ 2. — Für Handgepäck und Tiere, deren Überwachung dem Reisenden nach Artikel 11 § 5

obliegt, haftet die Eisenbahn nur insoweit, als der Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

§ 3. — Die nachstehenden Artikel dieses Titels finden in den Fällen der § § 1 und 2 keine Anwendung.

Artikel 26

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen für Reisegepäck

§ 1. — Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter Aushändigung eines internationalen Gepäckscheins

zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen

Strecke bis zur Auslieferung.

§ 2. — Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den Beförderungsvertrag

ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Bestimmungsbahn

betreffende Bestimmung des Artikels 39 § 2 bleibt unberührt.

Artikel 27

Umfang der Haftung

§ 1. — Die Eisenbahn haftet für die verspätete Auslieferung und für den Schaden, der durch

gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme

zur Beförderung bis zur Auslieferung entsteht.

§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn die verspätete Auslieferung, der Verlust

oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Reisenden, durch eine nicht von der Eisenbahn

verschuldete Anweisung des Reisenden, durch besondere Mängel des Reisegepäcks oder durch

Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht

abwenden konnte.

§ 3. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung

aus der besonderen Gefahr entstanden ist, die mit der natürlichen Beschaffenheit des Reisegepäcks,

mit dem Fehlen oder mit Mängeln der Verpackung oder damit verbunden ist, daß von der Beförderung

ausgeschlossene Gegenstände trotzdem als Reisegepäck aufgegeben worden sind.

Artikel 28

Beweislast

§ 1. — Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung, der Verlust oder die Beschädigung des

Reisegepäcks durch eine der in Artikel 27 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt

der Eisenbahn.

§ 2. — Legt die Eisenbahn dar, daß nach den Umständen des Falles ein Verlust oder eine Beschädigung

aus einer oder mehreren der in Artikel 27 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen

konnte, so wird vermutet, daß der Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das

Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden

ist.

Artikel 29

Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks. Wiederauffinden des Reisegepäcks

§ 1. — Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten,

wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 20 § 2 verlangt wurde,

ausgeliefert oder zur Auslieferung bereitgestellt worden ist.

§ 2. — Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach seiner Abforderung

wieder aufgefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten hiervon zu benachrichtigen, wenn sein

Aufenthaltsort bekannt ist oder sich ermitteln läßt.

Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das

Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke ausgeliefert wird; er hat dann die Kosten

für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabebahnhof bis zu dem Bahnhof zu bezahlen, auf

dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm etwa

erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen ; seine Ansprüche auf Entschädigung

wegen verspäteter Auslieferung nach Artikel 32 bleiben vorbehalten.

Wird das wieder aufgefundene Gepäckstück nicht binnen der vorgesehenen Frist von 30 Tagen

zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach seiner Abforderung wieder aufgefunden, so kann

die Eisenbahn nach den Gesetzen oder Vorschriften ihres Staates darüber verfügen.

Artikel 30

Höhe der Entschädigung bei Verlust des Reisegepäcks

Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens Entschädigung für

gänzlichen oder teilweisen Verlust des Reisegepäcks zu leisten, so kann beansprucht werden

a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen ist

der Ersatz dieses Schadens bis zur Höhe von 40 Franken je fehlendes Kilogramm Rohgewicht;

b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen ist

ein Pauschalbetrag von 20 Franken je fehlendes Kilogramm Rohgewicht.

Außerdem sind Gepäckfracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen

Reisegepäcks bezahlte Beträge ohne weiteren Schadenersatz zu erstatten.

Artikel 31

Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des Reisegepäcks

Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag der Wertverminderung des Reisegepäcks ohne

weiteren Schadenersatz zu zahlen.

Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen

a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im Falle

ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre ;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im

Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Artikel 32

Höhe der Entschädigung für verspätete Auslieferung des Reisegepäcks

§ 1. — Ist das Reisegepäck verspätet ausgeliefert worden und weist der Berechtigte nicht nach,

daß ein Schaden daraus entstanden ist, so hat die Eisenbahn für je angefangene 24 Stunden seit der

Abforderung, höchstens aber für 14 Tage, eine Entschädigung zu zahlen, die 0,20 Franken je Kilogramm

Rohgewicht des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks beträgt.

§ 2. — Wird nachgewiesen, daß durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist, so ist für

diesen Schaden eine Entschädigung zu zahlen, die das Vierfache der in § 1 bestimmten Pauschalentschädigung

nicht übersteigen darf.

§ 3. — Die in den § § 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen werden nicht neben der bei gänzlichem

Verlust des Reisegepäcks zu leistenden Entschädigung gewährt.

Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls für den nicht verlorenen Teil zu entrichten.

Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls neben die in Artikel 31 vorgesehene Entschädigung.

In keinem Falle darf die Gesamtentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich

derjenigen nach den Bestimmungen der Artikel 30 und 31 höher sein als die Entschädigung

bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

§ 4. — Bei verspäteter Auslieferung von Automobilen, Anhängern und Motorrädern mit Seitenwagen,

die als Reisegepäck befördert wurden, hat die Eisenbahn nur dann eine Entschädigung zu zahlen,

wenn ein Schaden nachgewiesen wird, und nur bis zur Höhe der Fracht.

Artikel 33

Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn

Ist die verspätete Auslieferung, der gänzliche oder teilweise Verlust oder die Beschädigung des

Reisegepäcks auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem

Berechtigten den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die

Haftung jedoch auf das Doppelte der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen Höchstbeträge beschränkt.

Artikel 34

Verzinsung der Entschädigung. Rückzahlung der Entschädigung

§ 1. — Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von 5% jährlich verlangen,

sofern die Entschädigung zehn Franken je Gepäckschein übersteigt. Die Zinsen laufen vom Tage der

in Artikel 37 vorgesehenen Reklamation oder, wenn keine Reklamation vorausgegangen ist, vom Tage

der Klageerhebung an.

Legt der Berechtigte die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege

nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist der Eisenbahn vor, so ist der Lauf der Zinsen

vom Ablauf dieser Frist bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

§ 2. — Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung ist zurückzuzahlen.

Artikel 35

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung

der Beförderung bedient.

Besorgen jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen eines Reisenden der Eisenbahn nicht obliegende

Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte des Reisenden, für den sie tätig sind.

Artikel 36

Geltendmachung außervertraglicher Ansprüche

In allen Fällen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein

Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den darin vorgesehenen

Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden.

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Personen, für welche die Eisenbahn nach Artikel 35

haftet.

KAPITEL II

Reklamationen. Klagen. Verfahren und Verjährung

Artikel 37

Reklamationen

§ 1. — Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 39 bezeichneten

Eisenbahn einzureichen.

§ 2. — Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach Artikel 38 zur gerichtlichen Geltendmachung

von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.

§ 3. — Der Fahrausweis, der Gepäckschein und die sonstigen Belege, die der Berechtigte seiner

Reklamation beifügen will, sind im Original oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften auf Verlangen

der Eisenbahn in gehörig beglaubigter Form.

Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Rückgabe der Fahrausweise

oder Gepäckscheine verlangen.

Artikel 38

Zur gerichtliehen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag gegen die

Eisenbahn ist nur befugt, wer den Fahrausweis oder den Gepäckschein vorlegt oder seine Berechtigung

auf andere Weise nachweist.

Artikel 39

Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können

§ 1. — Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages

gezahlt worden sind, können entweder gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die

den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.

§ 2. — Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag können nur gegen die Abgangsbahn,

die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren Strecke

sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet hat.

Die Bestimmungsbahn kann jedoch auch dann gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn

sie das Reisegepäck nicht erhalten hat.

§ 3. — Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald

die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.

§ 4. — Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine andere

als die in den § § 1 und 2 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf

denselben Beförderungsvertrag gründet.

Artikel 40

Zuständigkeit

Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können auf dieses Übereinkommen

gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, dem

die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.

Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten, so

wird jedes dieser Netze als besondere Eisenbahn im Sinne dieses Artikels angesehen.

Artikel 41

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks

§ 1. — Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder

vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens den

Zustand des Reisegepäcks, sein Gewicht und, soweit möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens

sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)

festzuhalten, und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.

Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.

§ 2. — Erkennt der Berechtigte die Feststellungen der Tatbestandsaufnahme nicht an, so

kann er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht des Reisegepäcks, die Schadensursache sowie der

Betrag des Schadens gerichtlich festgestellt werden ; das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und

Vorschriften des Staates, in dem die gerichtliche Feststellung erfolgt.

§ 3. — Bei Verlust von Gepäckstücken ist der Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen

der Eisenbahn verpflichtet, eine möglichst genaue Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke zu

geben.

Artikel 42

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Gepäckbeförderungsvertrag

§ 1. — Mit der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die

Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag wegen verspäteter Auslieferung, teilweisen Verlustes oder Beschädigung

erloschen.

§ 2. — Jedoch erlöschen nicht

a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden durch Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn verursacht worden ist;

b) Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Auslieferung, wenn sie bei einer der in Artikel

39 § 2 genannten Eisenbahnen binnen 21 Tagen, den Tag der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten

nicht mitgerechnet, geltend gemacht werden ;

c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung

1. wenn der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten

nach Artikel 41 festgestellt worden ist;

2. wenn die Feststellung, die nach Artikel 41 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der

Eisenbahn unterblieben ist;

d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer Schäden, die erst nach der

Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten festgestellt worden sind, sofern die folgenden Bedingungen

erfüllt sind

1. die Feststellung nach Artikel 41 muß sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens

drei Tage nach der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten verlangt werden; wenn diese

Frist an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ablaufen würde, endet sie erst am darauffolgenden

Werktag;

2. der Berechtigte muß beweisen, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung

und der Auslieferung entstanden ist.

Artikel 43

Verjährung der Ansprüche

§ 1. — Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahre.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre

a) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz verursachten Schadens;

b) bei Ansprüchen im Falle eines Betruges.

§ 2. — Die Verjährung beginnt

a) bei Entschädigungsansprüchen wegen verspäteter Auslieferung, teilweisen Verlustes oder

Beschädigung mit dem Tage der Auslieferung;

b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen Verlustes mit dem vierzehnten Tag nach

Ablauf der in Artikel 20 § 2 vorgesehenen Frist;

c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Erstattung von Beförderungspreisen, Nebengebühren oder

Zuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung oder bei Rechenfehlern mit dem

Tage der Zahlung oder, wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem Tage, an dem sie hätte erfolgen sollen ;

d) bei Ansprüchen auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte

Nachzahlung mit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;

e) bei sonstigen die Beförderung des Reisenden betreffenden Ansprüchen mit dem Tage des

Ablaufes der Geltungsdauer des Fahrausweises.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.

§ 3. — Wird eine Reklamation nach Artikel 37 eingereicht, so ist der Lauf der Verjährung bis zu

dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation durch schriftlichen Bescheid zurückweist

und die der Reklamation beigefügten Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,

so beginnt die Verjährung nur für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer sich

auf die Einreichung einer Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides oder auf die Rückgabe von

Belegen beruft, hat dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

§ 4. — Ansprüche, die verjährt sind, können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede

geltend gemacht werden.

§ 5. — Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gelten für die Hemmung und die Unterbrechung

der Verjährung die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Klage erhoben wird.

KAPITEL III

Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen gegeneinander

Artikel 44

Abrechnung unter den Eisenbahnen

Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den beteiligten Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil an

dem Beförderungspreis zu bezahlen, den sie erhoben hat oder hätte erheben müssen.

Artikel 45

Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder für Beschädigung

§ 1. — Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung des Reisegepäcks geleistet, so

steht ihr der Rückgriff gegen die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nach folgenden Bestimmungen

zu

a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;

b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den von

ihr verursachten Schaden. Ist eine Ausscheidung nach den Umständen des Falles nicht möglich, so

werden die Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung nach den Grundsätzen unter Buchstabe c)

bestimmt ;

c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden

verursacht haben, so wird der bezahlte Betrag auf sämtliche an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

verteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken

verursacht worden ist. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Tarifkilometer.

§ 2. — Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber von

ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im Verhältnis

der Tarifkilometer verteilt.

Artikel 46

Rückgriff bei Entschädigung für verspätete Auslieferung

Die Bestimmungen des Artikels 45 finden auch bei Entschädigung für verspätete Auslieferung

Anwendung. Wird die Verspätung durch Unregelmäßigkeiten verursacht, die bei mehreren Eisenbahnen

festgestellt worden sind, so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen im Verhältnis der Dauer der

auf ihren Strecken entstandenen Verspätung zu verteilen.

Artikel 47

Rückgriffsverfahren

§ 1. — Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 45 oder 46 Rückgriff genommen wird, ist nicht

befugt, die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung zu bestreiten,

wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der Eisenbahn durch

gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht

der Hauptsache bestimmt nach den Umständen des Falles die Fristen für die Streitverkündung und

für den Beitritt.

§ 2. — Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen sie

sich nicht gütlich geeinigt hat, mit derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht des

Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.

§ 3. — Das Gericht hat im selben Verfahren über alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu

entscheiden.

§ 4. — Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.

§ 5. — Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden.

Artikel 48

Zuständigkeit beim Rückgriff

§ 1. — Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für

alle solchen Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2. — Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn

die Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.

Artikel 49

Vereinbarungen über den Rückgriff

Die Eisenbahnen können Vereinbarungen treffen, die von den Vorschriften des Kapitels III

über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.

Titel IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 50

Anwendung des Landesrechtes

Soweit in diesem Übereinkommen, in den Zusatzbestimmungen und in den internationalen Tarifen

keine Bestimmungen getroffen sind, finden die Bestimmungen der Landesgesetze und -vorschriften

Anwendung, die in den einzelnen Staaten für den Personen- und Gepäckverkehr erlassen sind.

Artikel 51

Allgemeine Verfahrensvorschriften

In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die unter dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen

Anlaß geben, richtet sich das Verfahren nach dem Recht des zuständigen Gerichtes, soweit nicht durch

dieses Übereinkommen andere Bestimmungen getroffen sind.

Artikel 52

Vollstreckbarkeit der Urteile. Beschlagnahme und Sicherheitsleistung

§ 1. — Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens

von dem zuständigen Gericht erlassen und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden

Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die

in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung

des Inhaltes ist nicht zulässig.

Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig

auf solche Bestimmungen eines Urteils, die dem im Rechtsstreit unterlegenen Kläger außer den Kosten

eine Entschädigung auferlegen.

§ 2. — Die aus einer internationalen Beförderung herrührenden Forderungen einer Eisenbahn

gegen eine andere Eisenbahn, die nicht dem gleichen Staate angehört, können nur auf Grund einer

Entscheidung der Gerichte des Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die forderungsberechtigte

Eisenbahn angehört.

§ 3. — Das rollende Material einer Eisenbahn mit Einschluß aller dazugehörenden und für die

Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände, wie Behälter (Container), Ladegeräte, Decken,

kann in einem anderen Staate als demjenigen, dem die Eigentumsbahn angehört, nur auf Grund

einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.

Privatwagen mit Einschluß aller dazu gehörenden und für die Beförderung benötigten, im Eigentum

des Wageneigentümers stehenden Gegenstände können in einem anderen Staat als demjenigen,

in welchem der Wageneigentümer seinen Wohnsitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte

dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.

§ 4. — Eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem

internationalen Beförderungsvertrag nicht gefordert werden.

Artikel 53

Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse für fremde Währungen

§ 1. — Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlagen gelten Goldfranken

im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900 Feingehalt.

§ 2. — Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben, zu denen sie die in ausländischer Währung

ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn sie in inländischer Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).

§ 3. — Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).

Artikel 54

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr

§ 1. — Um die Ausführung dieses Übereinkommens zu erleichtern und zu sichern, besteht ein

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, das folgende Aufgaben hat

a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen und

sie den übrigen Staaten und Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;

b) Nachrichten aller Art, die für den internationalen Verkehr von Wichtigkeit sind, zu sammeln,

zusammenzustellen und zu veröffentlichen;

c) die durch den internationalen Verkehr bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den

Eisenbahnen sowie die Einziehung rückständiger Forderungen zu erleichtern und in dieser Hinsicht

die Beziehungen der Eisenbahnen untereinander zu festigen;

d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder eines Beförderungsunternehmens, dessen Strecken

in die in Artikel 55 vorgesehene Liste eingetragen sind, durch Anbieten seiner guten Dienste oder

seiner Vermittlung oder auf andere Weise eine Schlichtung zu versuchen, um Streitigkeiten zwischen

den genannten Staaten oder Beförderungsunternehmen über die Auslegung oder Anwendung des

Übereinkommens beizulegen;

e) auf Verlangen der beteiligten Parteien — Staaten, Beförderungsunternehmen oder Kunden

— ein Gutachten bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens

abzugeben;

f) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung

des Übereinkommens mitzuwirken;

g) die geschäftliche Behandlung der Anträge zur Abänderung dieses Übereinkommens vorzubereiten

und gegebenenfalls den Zusammentritt von Konferenzen nach Artikel 64 vorzuschlagen.

§ 2. — Eine besondere Satzung, welche die Anlage I zu diesem Übereinkommen bildet, enthält

Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und Organisation dieses Amtes sowie über die zur Ausübung

seiner Tätigkeit notwendigen Mittel. Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit des

Zentralamtes und die Aufsicht über dieses Amt.

Artikel 55

Liste der dem Übereinkommen unterstehenden Strecken

§ 1. — Das in Artikel 54 bezeichnete Zentralamt hat die Liste der diesem Übereinkommen

unterstehenden Strecken aufzustellen, auf dem laufenden zu halten und zu veröffentlichen. Zu diesem

Zweck erhält es von den Vertragsstaaten die Mitteilungen über die Eintragung oder Löschung von

Strecken einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2 bezeichneten Unternehmen.

§ 2. — Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen Strecke findet dieses Übereinkommen

erst Anwendung nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen

Staaten gerichteten Mitteilung über die Eintragung dieser Strecke.

§ 3. — Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen diese

Strecke in die Liste aufgenommen worden ist, ihm mitgeteilt hat, daß sie gelöscht werden soll.

§ 4. — Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom Zentralamt die Nachricht von der Löschung erhalten

hat, ohne weitere« berechtigt, alle sich aus der internationalen Beförderung ergebenden Beziehungen

hinsichtlich der gelöschten Strecke abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen sind jedoch zu

beenden.

Artikel 56

Zusatzbestimmungen

Die von einzelnen Vertragsstaaten oder Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens

erlassenen Zusatzbestimmungen sind dem Zentralamt mitzuteilen.

Diese Zusatzbestimmungen können bei den Eisenbahnen, die sie übernommen haben, in der

durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden; sie

dürfen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht widersprechen.

Ihre Inkraftsetzung ist dem Zentralamt mitzuteilen.

Artikel 57

Schiedsgerichtliehe Beilegung von Streitigkeiten

§ 1. — Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht

oder als Vertragsrecht und der von einzelnen Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestimmungen

können auf Verlangen der Parteien, sofern diese Streitigkeiten nicht durch die Parteien selbst beigelegt

werden können, Schiedsgerichten unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren

in der Anlage III zu diesem Übereinkommen geregelt sind.

§ 2. — Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind jedoch die Bestimmungen der Anlage III für

die Parteien nicht verbindlich. Diese können die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das

schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen bestimmen.

§ 3. — Auf Verlangen der Parteien kann die schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen werden

a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen

1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,

2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten einerseits und Nichtvertragsstaaten andererseits,

3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,

sofern in den beiden letzten Fällen das Übereinkommen als Landesrecht oder als Vertragsrecht anwendbar

ist;

b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;

c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen und Kunden;

d) bei Streitigkeiten zwischen Kunden.

§ 4. — Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat bezüglich der Hemmung und

Unterbrechung der Verjährung der strittigen Forderung dieselbe Wirkung wie die Erhebung der

Klage vor dem ordentlichen Gericht.

§ 5. — Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte sind gegenüber Beförderungsunternehmen und

Kunden in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung

erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind.

Titel V

Ausnahmebestimmungen

Artikel 58

Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr

§ 1. — Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder

Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen

unterstellten Linien verlangt, die Gründe für die Befreiung von der Haftung nach Artikel 27 durch

die nachstehenden Gründe, jedoch nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.

Der Beförderungsunternehmer kann sich auf diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß

die verspätete Auslieferung, der Verlust oder die Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn des

Einladens des Reisegepäcks in das Schiff bis zu seiner Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.

Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung sind die folgenden

a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des

Lotsen oder der Angestellten des Beförderungsunternehmers bei der Führung oder dem Betrieb des

Schiffes;

b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der Beförderungsunternehmer beweist, daß sie nicht auf

einem Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig zu machen oder um es

gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle Teile des Schiffes, in denen

Reisegepäck verladen wird, für dessen Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand

zu setzen;

c) Feuer, sofern der Beförderungsunternehmer beweist, daß es weder durch sein Verschulden

noch durch Verschulden des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in seinem Dienste

stehenden Personen entstanden ist;

d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer schiffbarer Gewässer;

e) Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See.

Die vorstehenden Gründe für die Befreiung von der Haftung haben weder eine Aufhebung noch

eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen des Beförderungsunternehmers zur Folge, insbesondere

nicht seiner Verpflichtung, die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu

machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle Teile

des Schiffes, in denen Reisegepäck verladen wird, für dessen Aufnahme, Beförderung und Erhaltung

einzurichten und instand zu setzen.

Der Beförderungsunternehmer ist jedoch auch in den vorerwähnten Fällen haftbar, wenn der

Berechtigte beweist, daß die verspätete Auslieferung, der Verlust oder die Beschädigung auf einem Verschulden

des Beförderungsunternehmers, des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im

Dienste des Beförderungsunternehmers stehenden Personen beruht, das nicht unter Buchstabe a) vorgesehen

ist.

§ 2. — Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen bedient, die in die in Artikel 1 vorgesehene

Liste eingetragen sind, so müssen für alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften

gelten.

Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener Staaten in die Liste eingetragen worden,

so muß außerdem über die Anwendung dieser Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung unter

diesen Staaten erfolgt sein.

§ 3. — Die auf Grund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Sie treten frühestens nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt

an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.

Unterwegs befindliches Reisegepäck wird von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

Artikel 59

Haftung für die Folgen nuklearer Ereignisse

Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß diesem Übereinkommen obliegenden Haftung befreit, wenn

der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht ist und wenn nach den besonderen, in einem

Vertragsstaat geltenden Vorschriften über die Haftung auf dem Gebiete der Kernenergie der Inhaber

einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Titel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 60

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen, dessen Anlagen einen integrierenden Bestandteil bilden, liegt bis zum

30. April 1970 zur Unterzeichnung durch die bisherigen Vertragsstaaten und diejenigen Staaten auf,

die eingeladen wurden, sich an der ordentlichen Revisionskonferenz vertreten zu lassen.

Artikel 61

Ratifikation. Inkraftsetzung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind so bald wie

möglich bei der schweizerischen Regierung zu hinterlegen.

Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten ratifiziert ist oder spätestens ein Jahr nach der

Unterzeichnung des Übereinkommens setzt sich die schweizerische Regierung mit den beteiligten Regierungen

in Verbindung, um mit ihnen die Möglichkeit der Inkraftsetzung des Übereinkommens zu

prüfen.

Artikel 62

Beitritt zum Übereinkommen

§ 1. — Will ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so

hat er einen entsprechenden Antrag an die schweizerische Regierung zu richten; diese teilt den Antrag

allen Vertragsstaaten mit und fügt eine Äußerung des Zentralamtes über die Lage der Eisenbahnen

des antragstellenden Staates hinsichtlich internationaler Beförderungen bei.

§ 2. — Haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung

an, nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,

so ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen; die schweizerische Regierung teilt dies dem Antragsteller

und allen Vertragsstaaten mit.

Andernfalls teilt die schweizerische Regierung allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller mit,

daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.

§ 3. — Die Aufnahme wird einen Monat nach dem Tage der von der schweizerischen Regierung

versandten Mitteilung wirksam oder, wenn nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen noch nicht

in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.

Artikel 63

Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen Verpflichtungen

§ 1. — Die Dauer dieses Übereinkommens ist unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat

unter den nachstehenden Bedingungen zurücktreten

Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach

dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich. Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist zurückzutreten

wünscht, hat diese Absicht wenigstens ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung mitzuteilen,

die allen Vertragsstaaten davon Kenntnis gibt.

Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung

ohne weiteres auf weitere drei Jahre und so fort von drei zu drei Jahren, sofern nicht wenigstens

ein Jahr vorher auf den 31. Dezember des letzten Jahres eines der dreijährigen Zeiträume der

Rücktritt erklärt wird.

§ 2. — Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen oder eines der dreijährigen Zeiträume

aufgenommen werden, ist das Übereinkommen bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter bis zum

Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich, sofern sie nicht wenigstens ein Jahr vor dem Ablauf

eines dieser Zeiträume ihren Rücktritt erklärt haben.

Artikel 64

Revision des Übereinkommens

§ 1. — Die Vertreter der Vertragsstaaten treten auf Einladung der schweizerischen Regierung

spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens zu dessen Revision zusammen.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher einzuberufen.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt die schweizerische Regierung

auch Nichtvertragsstaaten ein.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt das Zentralamt zur Konferenz

Vertreter ein von

a) staatlichen internationalen Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind;

b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Beförderungsfragen befassen.

Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten und von den in Absatz 4 erwähnten

internationalen Organisationen ist für jede Konferenz in der Geschäftsordnung zu regeln.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Regierungen der Vertragsstaaten kann das Zentralamt

vor den ordentlichen und außerordentlichen Revisionskonferenzen Ausschüsse zur Vorberatung der

Revisionsanträge einberufen. Auf diese Ausschüsse finden die Bestimmungen der Anlage II sinngemäß

Anwendung.

§ 2. — Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens, das aus einer Revisionskonferenz hervorgeht,

zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten, die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,

die Aufhebung des alten Übereinkommens und seiner Anlagen nach sich.

§ 3. — Im Zeitraum zwischen den Revisionskonferenzen können die Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11,

12, 13, 14, 15, 17, 18,19, 20, 22, 23, 24, 29, 37, 44, 45, 46, 49 und die Anlage III durch einen Revisionsausschuß

geändert werden, dessen Zusammensetzung und Geschäftsgang in der Anlage II zu diesem

Übereinkommen geregelt sind.

Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich

den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb

von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen Widerspruch

erhoben haben. Die Beschlüsse treten am ersten Tage des achten Monats nach dem Monat

in Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis

gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung über die Annahme der Beschlüsse den Tag

des Inkrafttretens.

Artikel 65

Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche Übersetzungen

Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen Gebrauch entsprechend in französischer Sprache

abgeschlossen und unterzeichnet.

Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher, ein englischer, ein italienischer und ein arabischer

Wortlaut beigefügt, die als amtliche Übersetzungen gelten.

Bei Nichtübereinstimmung ist der französische Wortlaut maßgebend.

Zu URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter

und gehöriger Form befunden wurden, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Bern am siebenten Februar neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift, die im

Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche

Ausfertigung zugestellt wird.

(Folgen die Unterschriften)

ANLAGE I

(Artikel 54)

Satzung des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI)

Artikel 1

§ 1. — Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI) hat seinen Sitz in

Bern und steht unter dem Schutz der schweizerischen Regierung.

Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem und finanziellem Gebiet wird im Rahmen

der Bestimmungen des Artikels 54 des Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß

anvertraut.

Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben übertragen

a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung der Übereinkommen und der anderen aus den

Revisionskonferenzen hervorgegangenen Texte durch das Zentralamt und befürwortet, wenn nötig, die

geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung dieser Übereinkommen und Texte.

b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit des Zentralamtes betreffen können und ihm

von einem Vertragsstaat oder dem Direktor des Zentralamtes unterbreitet werden.

§ 2. — a) Der Verwaltungsausschuß tagt in Bern. Er besteht aus elf unter den Vertragsstaaten

ausgewählten Mitgliedern.

b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt über einen ständigen Sitz im Ausschuß und

hat den Vorsitz. Die anderen Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre ernannt. Für jeden Zeitraum

von fünf Jahren bestimmt eine diplomatische Konferenz auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses

die Zusammensetzung des Ausschusses, unter Berücksichtigung einer angemessenen

geographischen Aufteilung.

c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß selbst

einen anderen Vertragsstaat für den frei gewordenen Sitz.

d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten im Verwaltungsausschuß eine auf Grund ihrer

Erfahrung in internationalen Transportfragen geeignete Persönlichkeit.

e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung auf und konstituiert sich selbst.

Er hält jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung ab. Überdies hält er außerordentliche

Sitzungen ab, wenn mindestens drei Mitgliedstaaten es verlangen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsausschusses werden vom Zentralamt besorgt.

Die Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten

zugestellt.

I) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates ist unentgeltlich, und die damit verbundenen

Reisekosten gehen zu Lasten dieses Staates.

§ 3. — a) Der Verwaltungsausschuß stellt die Vorschriften über die Organisation, die Tätigkeit

und die Rechtsstellung des Personals des Zentralamtes auf.

b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den Generaldirektor, den Vizegeneraldirektor, die Räte

und die Ratsadjunkten des Zentralamtes; die schweizerische Regierung unterbreitet ihm Vorschläge

für die Ernennung des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors. Bei diesen Ernennungen berücksichtigt

der Verwaltungsausschuß ganz besonders die Eignung der Bewerber und eine angemessene

geographische Verteilung.

c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des nachfolgenden

Artikels 2 den jährlichen Voranschlag des Zentralamtes sowie den jährlichen Geschäftsbericht.

Die Rechnung des Zentralamtes wird von der schweizerischen Regierung geprüft; diese Prüfung

erstreckt sich lediglich auf die Übereinstimmung der Geschäftsbücher mit den Rechnungsbelegen

im Rahmen des Voranschlages. Die schweizerische Regierung leitet die Rechnung mit einem

Bericht an den Verwaltungsausschuß weiter.

Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten zusammen mit dem Geschäftsbericht des

Zentralamtes und dessen Jahresrechnung seine Entscheide, Beschlüsse und Empfehlungen bekannt.

d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet jeder mit der Bestimmung seiner Zusammensetzung

beauftragten diplomatischen Konferenz mindestens zwei Monate vor ihrer Eröffnung einen Bericht

über seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen Konferenz.

Artikel 2

§ 1. — Die Kosten des Zentralamtes werden von den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge

der Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken getragen, auf die das Übereinkommen Anwendung

findet. Die Schiffahrtslinien sind jedoch nur mit der Hälfte ihrer Länge an den Kosten beteiligt.

Der Beitrag jedes Staates darf einen je Kilometer festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Dieser

Betrag wird von der diplomatischen Konferenz, die nach Artikel 1 § 2 b) dieser Satzung für jeden

Zeitraum von fünf Jahren die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses zu bestimmen hat,

auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses für den gleichen Zeitraum festgesetzt. Ausnahmsweise

kann der Beitrag nach Vereinbarung zwischen der betreffenden Regierung und dem

Zentralamt und nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß für Strecken, die unter besonderen

Bedingungen betrieben werden, um höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden. Die Höhe

des auf den Streckenkilometer entfallenden Jahresbetrages wird für jedes Geschäftsjahr durch den

Verwaltungsausschuß nach Anhörung des Zentralamtes festgesetzt. Der Beitrag wird stets in ganzer

Höhe erhoben. Wenn die tatsächlichen Ausgaben des Zentralamtes den auf dieser Grundlage berechneten

Betrag nicht erreicht haben, wird der nicht ausgegebene Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.

§ 2. — Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung fordert

das Zentralamt die Vertragsstaaten auf, ihren Kostenbeitrag für das verflossene Geschäftsjahr zu

entrichten. Hat ein Staat bis zum 1. Oktober seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites Mal

hierzu aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Zentralamt sie zu Beginn des folgenden

Jahres bei Übersendung des Geschäftsberichtes über das verflossene Geschäftsjahr zu wiederholen.

Ist auch diese Mahnung bis zum folgenden 1. Juli erfolglos geblieben, so wird an den säumigen

Staat eine vierte Aufforderung gerichtet, um ihn zur Zahlung der beiden ausstehenden Jahresbeiträge

zu veranlassen. Bleibt auch diese erfolglos, so teilt ihm das Zentralamt drei Monate später mit,

daß seine Nichtzahlung als stillschweigende Willensäußerung ausgelegt werde, vom Übereinkommen

zurückzutreten, wenn die erwartete Zahlung nicht vor Ablauf des Jahres geleistet wird. Wird dieser

letzten Aufforderung bis zum 31. Dezember keine Folge gegeben, so nimmt das Zentralamt Kenntnis

von dem stillschweigend durch den säumigen Staat geäußerten Willen, vom Übereinkommen zurückzutreten,

und löscht die Strecken dieses Staates in der Liste der zum internationalen Verkehr zugelassenen

Strecken.

§ 3. — Die nicht erhaltenen Beträge sollen nach Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln, über

die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden und können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden. Der

Teil des Fehlbetrages, der auf diese Weise nicht gedeckt werden kann, wird auf ein besonderes Rechnungskonto

gebucht, mit dessen Betrag die anderen Vertragsstaaten im Verhältnis der Streckenkilometer

belastet werden, die zur Zeit der Rechnungsstellung dem Übereinkommen unterstellt waren.

Dabei wird jeder Staat in dem Ausmaß beteiligt, wie er während des zweijährigen Zeitraums, der

mit dem Austritt des säumigen Staates abschließt, dem Übereinkommen gleichzeitig mit ihm angehört

hat.

§ 4. — Der Staat, dessen Strecken unter den im vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen

gelöscht worden sind, kann sie dem internationalen Verkehr nur dann wieder unterstellen lassen,

wenn er vorher die Beträge, die er schuldig geblieben ist, für die betreffenden Jahre bezahlt, und zwar

zuzüglich fünf Prozent Zinsen ab Ende des sechsten Monats seit dem Tage, an dem ihn das Zentralamt

erstmals aufgefordert hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge zu zahlen.

Artikel 3

§ 1. — Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens

notwendigen Auskünfte enthält, namentlich die Mitteilungen über die Liste der Strecken

der Eisenbahnen und anderer Unternehmen und über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder

nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, sowie die Abhandlungen, deren Veröffentlichung es

für zweckmäßig hält.

§ 2. — Die Zeitschrift erscheint in französischer und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird

unentgeltlich jedem Vertragsstaat und jeder beteiligten Verwaltung zugestellt. Für weitere Exemplare

ist ein vom Zentralamt festgesetzter Preis zu bezahlen.

Artikel 4

§ 1. — Aus dem internationalen Verkehr herrührende unbezahlt gebliebene Forderungen können

von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung

erleichtere. Zu diesem Zweck fordert das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen

auf, den geschuldeten Betrag zu bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung anzugeben.

§ 2. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,

so verweist es die Parteien an das zuständige Gericht oder, falls sie es verlangen, an das in Artikel 57

des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht (Anlage III).

§ 3. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet

ist, so kann es nach Anhörung eines Sachverständigen erklären, daß das schuldnerische Beförderungsunternehmen

den Schuldbetrag ganz oder teilweise beim Zentralamt einzuzahlen hat; der

daraufhin eingezahlte Betrag bleibt bis zur endgültigen Entscheidung durch das zuständige Gericht

oder durch das in Artikel 57 des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht (Anlage III) hinterlegt.

§ 4. — Kommt ein Beförderungsunternehmen binnen zwei Wochen der Aufforderung des Zentralamtes

nicht nach, so wird es erneut unter Androhung der Folgen einer Weigerung zur Zahlung

aufgefordert.

§ 5. — Wird auch dieser zweiten Aufforderung nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet

das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete

Mitteilung, mit welcher es diesen Staat ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und vor

allem zu prüfen, ob die Strecken des schuldnerischen Beförderungsunternehmens weiter in der Liste

zu belassen sind.

§ 6. — Erklärt der Vertragsstaat, dem das schuldnerische Beförderungsunternehmen angehört,

daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken in der Liste nicht gelöscht werden sollen, oder läßt er während

sechs Wochen die Mitteilung des Zentralamtes unbeantwortet, so wird von Rechts wegen vermutet,

daß er die Gewähr für die Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens übernimmt, soweit es sich

um Forderungen aus dem internationalen Verkehr handelt.

Artikel 5

Zur Deckung der aus der Tätigkeit nach Artikel 54 § 1 d) bis f) des Übereinkommens erwachsenden

besonderen Kosten wird eine Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung wird

auf Antrag des Zentralamtes durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.

ANLAGE II

(Artikel 64 § 3)

Satzung des Revisionsausschusses

Artikel 1

Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche der

Ausschuß zuständig ist, dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr mit. Das Zentralamt

bringt sie den übrigen Vertragsstaaten sofort zur Kenntnis.

Artikel 2

Das Zentralamt beruft den Ausschuß nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens fünf

Vertragsstaaten zu einer Tagung ein.

Die Anberaumung einer Tagung wird allen Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt. In der

Mitteilung sind die Verhandlungsgegenstände, deren Aufnahme in die Tagesordnung verlangt worden

ist, genau anzugeben.

Artikel 3

Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten des Ausschusses beteiligen.

Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht

mehr als zwei andere Staaten vertreten.

Jeder Staat trägt die Kosten für seine Vertreter.

Artikel 4

Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle des Ausschusses und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.

Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Ausschusses

mit beratender Stimme teil.

Artikel 5

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten lädt das Zentralamt Vertreter ein von

a) Nichtvertragsstaaten,

b) staatlichen internationalen Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind (unter

Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Beförderungsfragen befassen

(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

mit beratender Stimme an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen.

Artikel 6

Der Ausschuß ist verhandlungsfähig, wenn die Hälfte der Vertragsstaaten vertreten ist.

Artikel 7

Der Ausschuß bezeichnet für jede Tagung einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.

Artikel 8

Die Beratungen finden in französischer und deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der

Ausschußteilnehmer werden sofort nach ihrem wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede Mitteilung

des Vorsitzenden im genauen Wortlaut, mündlich übersetzt.

Artikel 9

Ober die Anträge wird, auf Verlangen unter Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.

Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen Vertragsstaates hat eine Stimme.

Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen

a) mindestens ein Drittel der im Ausschuß vertretenen Staaten beträgt,

b) größer ist als die Zahl der Nein-Stimmen.

Artikel 10

Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen in beiden

Sprachen enthalten.

Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in beiden Sprachen in die Niederschrift aufzunehmen.

Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung des deutschen Textes mit dem französischen Text

der Niederschrift der französische Wortlaut.

Die Niederschriften sind so bald wie möglich an die Teilnehmer zu verteilen.

Falls die Niederschriften nicht im Laufe der Tagung genehmigt werden, übermitteln die Teilnehmer

die gewünschten Berichtigungen dem Sekretariat binnen angemessener Zeit.

Artikel 11

Zur Erleichterung der Arbeiten kann der Ausschuß Unterausschüsse einsetzen; er kann auch

Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte Fragen für eine spätere Tagung vorzubereiten haben.

Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall

einen Berichterstatter. Im übrigen gelten für die Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel 1 bis 5

und 8 bis 10 sinngemäß.

ANLAGE III

(Artikel 57)

Schiedsgerichtsordnung

Artikel 1

Zahl der Schiedsrichter

Die für nicht zwischenstaatliche Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen, je nach

den Vereinbarungen im Schiedsvertrag, aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.

Artikel 2

Wahl der Schiedsrichter

§ 1. — Es wird eine Liste der Schiedsrichter im voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann

höchstens zwei Sachverständige des internationalen Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses Staates

sind, für die Eintragung in die Liste der Schiedsrichter bezeichnen, welche von der schweizerischen

Regierung zusammengestellt und auf dem laufenden gehalten wird.

§ 2. — Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen Einverständnis

der Parteien gewählt.

Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei einen, beziehungsweise

zwei Schiedsrichter.

Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis

den dritten oder gegebenenfalls den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes

führt.

Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters nicht einig oder sind die von den

Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung des dritten oder gegebenenfalls des fünften

Schiedsrichters nicht einig, so wird das Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes durch einen

vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.

Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen zusammen, die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt

sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht

auf der Liste stehenden Schiedsrichter wählen.

§ 3. — Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder der fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit

sein als die Parteien.

Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung

des Schiedsgerichtes.

Artikel 3

Schiedsvertrag

Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere

bestimmt

a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten Streitgegenstand ;

b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die Fristen für die Ernennung des oder der Schiedsrichter;

c) den Gerichtsort.

Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt

mitgeteilt werden.

Artikel 4

Verfahren

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen

selbst bestimmt

a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt die ihm unterbreitete Streitsache auf Grund

des Vorbringens der Parteien, ohne daß es bei seiner Entscheidung an die Auslegung durch die Parteien

gebunden ist.

b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt hat, und auch

nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat.

c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung vom Schiedsgericht abgefaßt und den

Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes zugestellt.

d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an welchem

das Schiedsgericht tagt, können gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel ergriffen werden, ausgenommen

jedoch die Revision und die für den Fall der Nichtigkeit vorgesehenen Rechtsmittel.

Artikel 5

Gerichtssekretariat

Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte des Schiedsgerichtes.

Artikel 6

Kosten

Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest, einschließlich der Honorare der Schiedsrichter,

und bestimmt, welcher Partei die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis die Kosten

unter den Parteien zu verteilen sind.

Zusatzprotokoll

zu. den am 7. Februar 1970 in Bern unterzeichneten Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

und den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV)

DIE UNTERZEICHNETEN BEVOLLMÄCHTIGTEN

haben folgendes vereinbart

I.

1. Um die Bestimmungen der Übereinkommen von 1970 nach dem Recht des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland für die Kunden auch insoweit verbindlich werden zu lassen,

als es sich um die Strecken von Gebietsteilen von Staaten handelt, welche die Übereinkommen weder

unterzeichnet haben noch ihnen beigetreten sind, wird die Regierung des Vereinigten Königreichs ermächtigt,

in Abweichung von den Bestimmungen der Übereinkommen für den Verkehr aus dem Vereinigten

Königreich in das Frachtbriefformular (CIM), in den internationalen Fahrausweis und in den

Gepäckschein (CIV) einen Hinweis auf dieses Zusatzprotokoll aufzunehmen.

2. Angesichts des Umstandes, daß die Transportgesetzgebung im Vereinigten Königreich keine

Verpflichtung zur Veröffentlichung der Tarife und zu ihrer gleichmäßigen Anwendung den Kunden

gegenüber vorsieht, wird als zulässig erklärt

a) daß die Bestimmungen der CIM, soweit sie eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Tarife

und ihrer gleichmäßigen Anwendung den Kunden gegenüber vorsehen, im Vereinigten Königreich nicht

gelten;

b) daß Fracht und Nebengebühren, zu deren Erhebung die Eisenbahn im Vereinigten Königreich

ermächtigt ist, auch auf den der CIM unterliegenden internationalen Verkehr angewendet werden.

3. Bis zum Abschluß und Inkrafttreten eines besonderen Anhangs zur Anlage I zur CIM, der

Sonderbestimmungen für die Eisenbahn-Seebeförderung von gefährlichen Gütern zwischen dem Festland

und dem Vereinigten Königreich enthält, müssen die gefährlichen Güter, deren Beförderung nach

oder von dem Vereinigten Königreich der CIM unterstellt ist, außer den Bestimmungen der Anlage I

auch den Bedingungen des Vereinigten Königreichs über die Beförderung gefährlicher Güter mit der

Eisenbahn und zur See entsprechen.

II.

1. Um die Bestimmungen der Übereinkommen von 1970 nach dem Recht Irlands für die Kunden

auch insoweit verbindlich werden zu lassen, als es sich um die Strecken von Gebietsteilen von Staaten

handelt, welche die Übereinkommen weder unterzeichnet haben noch ihnen beigetreten sind, wird die

Regierung Irlands ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen der Übereinkommen für den

Verkehr aus Irland in das Frachtbriefformular (CIM), in den internationalen Fahrausweis und in den

Gepäckschein (CIV) einen Hinweis auf dieses Zusatzprotokoll aufzunehmen.

2. Angesichts des Umstandes, daß die Transportgesetzgebung in Irland keine Verpflichtung zur

Veröffentlichung der Tarife und zu ihrer gleichmäßigen Anwendung den Kunden gegenüber vorsieht,

wird als zulässig erklärt

a) daß die Bestimmungen der CIM, soweit sie eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Tarife

und ihrer gleichmäßigen Anwendung den Kunden gegenüber vorsehen, in Irland nicht gelten;

b) daß Fracht und Nebengebühren, zu deren Erhebung die Eisenbahn in Irland ermächtigt ist,

auch auf den der CIM unterliegenden internationalen Verkehr angewendet werden.

3. Bis zum Abschluß und Inkrafttreten eines besonderen Anhangs zur Anlage I zur CIM, der

Sonderbestimmungen für die Eisenbahn-Seebeförderung von gefährlichen Gütern zwischen dem Festland

und Irland enthält, müssen die gefährlichen Güter, deren Beförderung nach oder von Irland der

CIM unterstellt ist, außer den Bestimmungen der Anlage I auch den Bedingungen Irlands über die

Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und zur See entsprechen.

III.

Die Bestimmungen der Übereinkommen CIM und CIV haben nicht den Vorrang gegenüber den

Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung besonderer Verträge,

wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.

IV.

Dieses Protokoll, das die Übereinkommen von 1970 ergänzt, liegt bis zum 30. April 1970 zur

Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation.

Die Staaten, die dieses Protokoll bis zu diesem Zeitpunkt nicht unterzeichnet haben, und die

Staaten, welche sich an den vorerwähnten Übereinkommen gemäß Artikel 67 der CIM und Artikel 62

der CIV von 1970 beteiligen, können diesem Protokoll auf Grund einer Mitteilung beitreten.

Die Ratifikationsurkunde oder die Mitteilung über den Beitritt ist bei der schweizerischen Regierung

zu hinterlegen.

Zu URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und

gehöriger Form befunden wurden, das vorstehende Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Bern am siebenten Februar neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift, die im

Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche

Ausfertigung zugestellt wird.

(Folgen die Unterschriften)

(Übersetzung)

Protokoll

über die Beiträge, welche die an den Internationalen Übereinkommen

vom 25. Februar 1961 Ober den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV)

beteiligten Staaten zu den Kosten des Zentralamtes zu leisten haben,

unterzeichnet in Bern am 7. Februar 1970

Anläßlich der 7. Konferenz für die Revision der Internationalen Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom

25. Februar 1961, an denen folgende Staaten beteiligt sind

Algerien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Ungarn, Irak, Iran, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Norwegen, die

Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, das Vereinigte Königreich, Schweden, die Schweiz, Syrien,

die Tschechoslowakei, Tunesien, die Türkei und Jugoslawien,

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart

In Anbetracht des Umstandes, daß die in der Anlage V zur CIM und in der Anlage II zur CIV

festgesetzten Höchstsätze der Kilometerbeiträge der Vertragsstaaten an die Kosten des Zentralamtes,

samt den von der diplomatischen Konferenz vom 27. bis 29. April 1964 in Bern beschlossenen

zusätzlichen jährlichen Beiträgen, trotz einschneidender Sparmaßnahmen des Zentralamtes zur

Deckung der notwendigen Verwaltungskosten des Zentralamtes nicht mehr ausreichen,

wird beschlossen,

— einen weiteren jährlichen Beitrag von 1,20 Goldfranken für jeden der CIM und der CIV

unterstellten Streckenkilometer vorzusehen;

— den Verwaltungsausschuß des Zentralamtes zu ermächtigen, erstmals im Jahre 1971 bei der

Abnahme der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 1970 die Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen

der Höchstsätze festzusetzen, die sich aus den Übereinkommen CIM und CIV vom 25. Februar 1961,

dem Protokoll B vom 29. April 1964 und diesem Protokoll ergeben.

Dieses Protokoll bleibt bis zum 30. April 1970 zur Unterzeichnung offen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer Vollmachten, die in

richtiger und gehöriger Form befunden wurden, das vorliegende Protokoll ausgefertigt und unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Bern, am siebenten Februar neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift, die

im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jeder Vertragspartei eine

amtliche Ausfertigung zugestellt wird.

(Folgen die Unterschriften)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister

für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 7. Juli 1972 hinterlegt. Die eingangs unter 1. bis 3. angeführten Vertragsinstrumente

treten für Österreich gemäß Ziffer 1 des am 9. November 1973 in Bern unterzeichneten

Protokolls I Kundgemacht in BGBl. Nr. 747/1974 der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 am 1. Jänner 1975 in Kraft. Nach den bis 8. November

1974 eingelangten Mitteilungen der schweizerischen Regierung haben außer den im vorgenannten

Protokoll angeführten Staaten auch Syrien, die Tschechoslowakei, Ungarn und das

Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die unter 1. bis 3. angeführten Vertragsinstrumente

ratifiziert.

Das eingangs unter 4. angeführte Protokoll ist für Österreich am 7. Juli 1972 in Kraft getreten.

Nach den bis 8. November 1974 eingelangten Mitteilungen der schweizerischen Regierung

gehören dem Protokoll außer Österreich auch Algerien, Belgien, Frankreich, Griechenland, Iran,

Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und die Schweiz an.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →