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743. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz-Novelle 1996 (BFG-Novelle 1996)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 743. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz-Novelle 1996 (BFG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1996, BGBl. Nr. 202, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden vor dem Voranschlagsansatz 1/10066 die Voranschlagsansätze

„1/10046, 1/10048“, wird vor dem Voranschlagsansatz 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen) der Voranschlagsansatz

„1/14308 (für Prozeßkosten)“, werden vor dem Voranschlagsansatz 1/17218 die Voranschlagsansätze

„1/15018, 1/15565, 1/15566“, werden vor dem Voranschlagsansatz 1/20506 die Voranschlagsansätze

„1/18608, 1/18656, 1/20006 (für Österreich Institut Ges.m.b.H.)“, wird vor dem Voranschlagsansatz

1/60136 der Voranschlagsansatz „1/50118“, vor dem Voranschlagsansatz 1/64145 der

Voranschlagsansatz „1/63186“ und vor dem Voranschlagsansatz 1/65246 der Voranschlagsansatz

„1/65236“ eingefügt.

2. Artikel X Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem

späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1996 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der

Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306 und 2/51315 einer Rücklage zuzuführen

(besondere Einnahmen-Rücklage).“

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) sind einzufügen

a) nach dem Titel 2/101

„2/10100/43 Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/12718

„1/1272 Allgemeinbildende höhere Schulen (zweckgebundene Gebarung)

„1/12723/11 Anlagen

„1/12728/11 Aufwendungen

„1/1273 Höhere Internatsschulen des Bundes (zweckgebundene Gebarung)

„1/12733/11 Anlagen

„1/12738/11 Aufwendungen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/12768

„1/1277 Bds. Blindenerz. Inst. u. Bds. Inst. f. Gehörlosenb. (zweckg. Gebarung)

„1/12773/11 Anlagen

„1/12778/11 Aufwendungen

„1/1278 Bundesschülerheime (Allgemeinbildende) (zweckgeb. Gebarung)

„1/12783/11 Anlagen

„1/12788/11 Aufwendungen“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/12828

„1/1283 Technische und gewerbl. Lehranstalten (zweckgeb. Gebarung)

„1/12833/11 Anlagen

„1/12838/11 Aufwendungen

„1/1284 Sozialakad., LA f. Tourismus, Soz.- u. wirt. Berufe (zweckgeb. Gebarung)

„1/12843/11 Anlagen

„1/12848/11 Aufwendungen“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/12868

„1/1287 Handelsakademien und Handelsschulen (zweckg. Gebarung)

„1/12873/11 Anlagen

„1/12878/11 Aufwendungen

„1/1288 Bundesschülerheime (Berufsbildende) (zweckgeb. Gebarung)

„1/12883/11 Anlagen

„1/12888/11 Aufwendungen“

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/12948

„1/1295 Pädagogische Akademien (zweckgebundene Gebarung)

„1/12953/11 Anlagen

„1/12958/11 Aufwendungen

„1/1296 BA für Kindergartenpäd. u. Sozialpäd. (zweckgeb. Gebarung)

„1/12963/11 Anlagen

„1/12968/11 Aufwendungen

„1/1297 Berufspädag. Akademien (zweckgebundene Gebarung)

„1/12973/11 Anlagen

„1/12978/11 Aufwendungen

„1/1298 Bundesanstalten für Leibeserziehung (zweckgeb. Gebarung)

„1/12983/11 Anlagen

„1/12988/11 Aufwendungen

„1/1299 Pädagogische Institute (zweckgebundene Gebarung)

„1/12993/11 Anlagen

„1/12998/11 Aufwendungen“

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/53247

„1/53267/43 Bundeszuschuß an das Land Burgenland“

h) nach dem Voranschlagsansatz 2/12717

„2/1272 Allgemeinbildende höhere Schulen (zweckgebundene Gebarung)

„2/12720/11 Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen

„2/1273 Höhere Internatsschulen des Bundes (zweckgebundene Gebarung)

„2/12730/11 Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen“

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/12767

„2/1277 Bds. Blindenerz. Inst. u. Bds. Inst. f. Gehörlosenb. (zweckg. Gebarung)

„2/12770/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

„2/1278 Bundesschülerheime (Allgemeinbildende) (zweckgeb. Gebarung)

„2/12780/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

j) nach dem Voranschlagsansatz 2/12827

„2/1283 Technische und gewerbl. Lehranstalten (zweckgeb. Gebarung)

„2/12830/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

„2/1284 Sozialakad., LA f. Tourismus, Soz.- u. wirt. Berufe (zweckg. Geb.)

„2/12840 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

k) nach dem Voranschlagsansatz 2/12867

„2/1287 Handelsakademien und Handelsschulen (zweckg. Gebarung)

„2/12870/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

„2/1288 Bundesschülerheime (Berufsbildende) (zweckgeb. Gebarung)

„2/12880/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

l) nach dem Voranschlagsansatz 2/12947

„2/1295 Pädagogische Akademien (zweckgebundene Gebarung)

„2/12950/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

„2/1296 BA für Kindergartenpäd. u. Sozialpäd. (zweckgeb. Gebarung)

„2/12960/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

„2/1297 Berufspädag. Akademien (zweckgebundene Gebarung)

„2/12970/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

„2/1298 Bundesanstalten für Leibeserziehung (zweckgebundene Gebarung)

„2/12980/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

„2/1299 Pädagogische Institute (zweckgebundene Gebarung)

„2/12990/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

m) nach dem Voranschlagsansatz 2/51017

„2/51019/43 Bestandswirksame Einnahmen“

n) nach dem Voranschlagsansatz 2/55006

„2/551 Ersätze von Ländern

„2/55104/43 Beiträge der Landeslehrer gem. § 107a LDG“

Artikel III

Der Stellenplan (Anlage III) wird wie folgt geändert

1. Punkt 4 Abs. 1 zweiter Absatz erhält folgende Fassung

„Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter,

Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe

W 1, W 2, E 1, E 2a, E 2b oder E 2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E 2c

aufgenommen werden.“

2. Punkt 10 erhält folgende Fassung

„Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem zuständigen

Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung

Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung

der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137,

143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung

ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.“

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