743. Änderung der Verfahrensordnung B des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VERFAHRENSORDNUNG B Kundgemacht in BGBl. Nr. 927/1994
Änderung des Artikels 26 Absatz 3 (angenommen am 22. März 1995)
Artikel 26 Absatz 3 ist durch folgenden Text zu ersetzen
„(3) Die beiden weiteren Mitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum für sechs Monate zu wählen.
In derselben Art und für dieselbe Zeit sind vier weitere Richter als Ersatzrichter zu wählen. Sie ersetzen in der vom Plenum festgesetzten Reihenfolge die Mitglieder, die nicht teilnehmen können oder befangen sind."
Änderung des Artikels 58 (angenommen am 29. Juni 1995)
„Artikel 58
(Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke)
1. Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung der Urteile des Gerichtshofs und aller Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Präsident für zweckmäßig hält.
Die Veröffentlichung erfolgt in den beiden Amtssprachen.
2. Die Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission und der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen sowie die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission, des Beschwerdeführers oder jeder anderen betroffenen Person anders entscheidet."
Gemäß Mitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Änderung des Art. 26 Abs. 3 mit 1. April 1995, jene des Art. 58 mit 29 Juni 1995 in Kraft getreten.